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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.08.2014 AUS.2014.44 (AG.2014.486)

20. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·938 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.44

URTEIL

vom 20. August 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1985, von Nigeria,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. August 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1985, von Nigeria, wurde am 18. August 2014 im Zug von Zürich nach Basel ohne gültigen Fahrausweis und ohne Reisedokument betroffen und der Kantonspolizei übergeben, welche ihn im Auftrag des Migrationsamtes um 17.00 Uhr festnahm. Dieses überwies ihn am 19. August 2014 der Staatsanwaltschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis 17. November 2014. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1      Der Beurteilte hat den Angaben des Migrationsamtes zufolge am 29. Mai 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Er wurde dem Kanton Bern zugewiesen. Auf das Asylgesuch trat das BfM am 2. Juli 2012 nicht ein und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Am 22. August 2013 wurde dem Beurteilten von den Berner Behörden ein bis 3. September 2016 gültiges Einreiseverbot eröffnet. Er wurde am 4. September 2013 im Dublin-Out Verfahren den italienischen Behörden überstellt. Nun ist der Beurteilte seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt zufolge vor 8 Tagen wieder in die Schweiz eingereist. Zur Begründung gab er an, er sei krank (Hautausschläge an den Handinnenflächen), und er möchte zurück nach Nigeria. Die italienischen Behörden seien ihm nicht dabei behilflich gewesen, nach Nigeria zurückzukehren. Vom Einreiseverbot habe er gewusst. Das Ganze hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Der selbständige Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbotes ist somit gegeben.

2.2      Untertauchensgefahr ist ebenfalls gegeben. Zwar zeigt sich der Beurteilte willens, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beurteilte hierfür nichts unternommen hat. Zudem wurde er am 2. Juli 2012 im Kasernenareal beim Betäubungsmittelhandel betroffen (Kokain), weshalb ihn die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 4. Juli 2012 gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer Geldstrafe von 30 Tageessätzen, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300.– verurteilt hat. Gleichentags hat ihn das Migrationsamt aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Der Beurteilte hat zudem anlässlich der heutigen Verhandlung angegeben, in Italien wegen Marihuanakonsums drei Jahre im Gefängnis verbracht zu haben. Der Umstand, dass in den Effekten des Beurteilten eine SBB Infokarte betreffend Zürich - Berlin vorgefunden wurde, legt nahe, dass sich der Beurteilte lediglich unter dem Eindruck der Haft willig zeigt, in seine Heimat zurückzukehren, und dass die Gefahr besteht, dass er sich in Freiheit nach Deutschland absetzen würde. Dass die Infokarte für einen Freund des Beurteilten bestimmt war, wie der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung geltend macht, erscheint als Schutzbehauptung, kann aber letztlich offen bleiben. Untertauchensgefahr ist jedenfalls gegeben.

Der Beurteilte erhofft sich finanzielle Unterstützung für seine Frau und seine beiden Kinder in Nigeria. Es wird dem Migrationsamt überlassen, allenfalls Rückkehrhilfe abzuklären. Im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren kann darauf nicht weiter eingegangen werden.

Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges als die Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Die Ausschaffung nach Nigeria ist rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar, zumal sich der Beurteilte bereit erklärt, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Die für drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 17. November 2014 recht- und verhältnismässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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