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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.08.2014 AUS.2014.42 (AG.2014.473)

13. August 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,071 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Anordnung de Vorbereitungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.42

URTEIL

vom 13. August 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Syrien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. August 2014

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Der gebürtige Syrier, A____, geb. am [...], wurde am 10. August 2014 im fahrenden Zug von Zürich nach Basel von der Grenzwache kontrolliert. Er wies sich dabei mit einer total gefälschten griechischen Identitätskarte aus. Ein mitgeführter griechischer Ausländerausweis (Aufenthaltsbewilligung bis 24. Februar 2015) wurde hingegen als echt befunden. A____ sagte aus, er sei am 9. August 2014 von Griechenland kommend mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist und wolle zu seiner Ehefrau nach Dänemark. Die gefälschte Identitätskarte habe er gekauft. Seinen syrischen Reisepass habe er verloren und seine syrische Identitätskarte sei bei seiner Frau in Dänemark, welche die Papiere für seinen Aufenthalt in Dänemark vorbereite. Gegen Ende seiner Anhörung beim Migrationsamt ersuchte er um Asyl. Das Migrationsamt verfügte über ihn Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Strafbefehl vom 12. August 2014 befand ihn die Staatsanwaltschaft der Fälschung von Ausweisen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 200.–.

Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte aus, er wolle nicht mehr in Griechenland leben, sondern zu seiner Frau nach Dänemark. Deshalb habe er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Das Migrationsamt begründet die angeordnete Vorbereitungshaft mit dem missbräuchlichen Stellen eines Asylantrags. Auch wenn der Asylantrag des A____ in grosser zeitlicher Nähe zu seiner Einreise in die Schweiz ergangen sei, so habe dieser in erst gestellt, nachdem ihm seitens des Migrationsamt bereits das rechtliche Gehör zur Wegweisung und zu Fernhaltemassnahmen gewährleistet worden sei. Er habe das Asylgesuch wohl nur gestellt, um den drohenden Wegweisungsvollzug zu verhindern. Auch sei er mit falschen Papieren in die Schweiz eingereist, weshalb Untertauchensgefahr bestehe.

2.2      Nach Art. 75 lit. f AuG kann die zuständige kantonale Behörde eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens während des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate festhalten, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es besteht in dieser Situation die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene sein Asylgesuch missbräuchlich eingereicht hat, um sich den Behörden und dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen und unterzutauchen (vgl. Hugi Yar, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.).

2.3      Auch wenn A____ das Asylgesuch bereits zwei Tage nach seiner Einreise in die Schweiz stellte, erscheint es vorliegend missbräuchlich. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, hätte er das Asylgesuch bereits gegenüber den Grenzwächtern am Flughafen, später im Zug oder aber bei den Polizeibeamten deponieren können und es ist nicht einzusehen, weshalb er damit einen Tag zuwartete. Insbesondere wollte A____ zuerst mit gefälschten griechischen Identitätspapieren einreisen und behauptete, sich lediglich auf der Durchreise nach Dänemark zu befinden. Folglich wollte er ursprünglich in der Schweiz gar kein Asylgesuch stellen. Das gab er an der Verhandlung letztlich auch zu, als er aussagte, er habe das Asylgesuch gestellt, um nicht nach Griechenland zurückkehren zu müssen. Damit ist erstellt, dass er das Gesuch nur stellte, um einer Aus- oder Rückweisung zuvor zu kommen. Gegen ihn spricht auch, dass er sich die Einreise in die Schweiz mit gefälschten Papieren erschlich und diese auch den Grenzwächtern im Zug vorzeigte. Letztlich ist die Identität des A____ nicht gesichert, fehlt es doch an originalen Reisedokumenten. Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass A____ im eingereichten Asylverfahren seine wahre Identität gar nicht offen gelegt hat. Aufgrund des gesamten Verhaltens muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen würde, um sich einem drohenden Wegweisungsvollzug zu entziehen und er sich unkontrolliert im Schengenraum aufhalten würde. Die Vorbereitungshaft ist deshalb angezeigt.

3.

3.1      Nachdem A____ über ein Aufenthaltsrecht in Griechenland verfügt, sollte seine Rückschaffung dorthin rechtlich und tatsächlich möglich sein. Soweit für Griechenland ein Rückschaffungsstopp angeordnet wurde (Medienmitteilung BFM vom 26. Januar 2011 „Praxisanpassungen im Asylverfahren“), steht dies einer Rückschaffung nicht entgegen, da A____ über einen Aufenthaltstitel verfügt und damit kein laufendes Asylverfahren in Griechenland hat.

3.2      Das Migrationsamt hat eine dreimonatige Vorbereitungshaft angeordnet. Nach neuer Gesetzesregelung (in Kraft seit 1. Februar 2014) könnte betreffend das gestellte Asylgesuch ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 oder 3 AsylG ergehen. Ob das BFM bei seiner Beurteilung eines Asylgesuchs zur Anwendung dieser Bestimmung gelangt, steht für die Haftrichterin im Moment der Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft allerdings nicht fest. Es muss deshalb im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das ordentliche Verfahren durchgeführt wird. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG soll ein solcher materieller Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung getroffen werden. Dies soll gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen, z.B. eine Überprüfung von Dokumenten, notwendig sind. Müssten jedoch notwendige Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch nehmen, oder reichten die personellen Ressourcen des BFM aufgrund hoher Gesucheingänge nicht aus, könnten die genannten Ordnungsfristen überschritten werden. Das BFM solle dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren rasch durchzuführen, sofern dies sachlich und rechtlich möglich sei (vgl. Botschaft, S. 4496). Es ist demnach festzustellen, dass die Revision des Asylgesetzes eine Beschleunigung der Verfahren erreichen will. Dabei hat die gewählte Frist von 10 Tagen seit der Gesuchseinreichung zum Erlass eines Entscheids wohl mehr deklaratorischen Charakter, ist die Einhaltung dieser Frist doch in der Mehrheit der Fälle illusorisch. Bei dieser Situation lässt sich eine grundsätzliche Verkürzung der Dauer der Vorbereitungshaft auf sechs Wochen nicht rechtfertigen, zumal der Gesetzgeber anlässlich der aufgezeigten Änderung des Asylgesetzes die maximale Haftdauer der Vorbereitungshaft nicht auch herabgesetzt, sondern im bisherigen Umfang belassen hat (vgl. AGE AUS.2014.24 vom 4. Juni 2014 E. 2.2). Die angeordnete Haft von 3 Monaten ist demnach rechtmässig und angemessen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten vom 10. August 2014 bis zum 9. November 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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