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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.07.2014 AUS.2014.33 (AG.2014.406)

9. Juli 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,158 Wörter·~6 min·8

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.33

URTEIL

vom 9. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] 1995, von Albanien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Juli 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1995, von Albanien, reiste am 26. Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM) ist am 18. Juni 2014 darauf nicht eingetreten, wies A____ aus der Schweiz weg und ordnete an, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden könne. Der Beurteilte wurde am 28. Juni 2014 um 22.03 Uhr durch die Kantonspolizei Zürich in Haft genommen. Am 1. Juli 2014 wurde er dem Migrationsamt zugeführt, welches am 2. Juni – recte: Juli – 2014 Ausschaffungshaft bis 30. September 2014 über A____ verfügt und ihm das vom BfM verfügte Einreiseverbot bis 3. Juli 2017 eröffnet hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

1.1      Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AuG).

1.2      Der Beurteilte wurde am 30. Juni 2014 um 9.30 Uhr aus der strafrechtlichen Haft entlassen und in Administrativhaft gesetzt. Am 2. Juli 2014 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft verfügt, und der Beurteilte hat auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Beurteilte reisewillig ist und seine Familie ihm seine Identitätskarte aus Albanien zustellen würde. Am 7. Juli 2014 ergab sich, dass die Mutter des Beurteilten die Identitätskarte persönlich in die Schweiz bringen würde, allerdings zu einem ungewissen Zeitpunkt. Die Ausschaffung kann somit voraussichtlich nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung durchgeführt werden. Die mündliche Verhandlung hat am 9. Juli 2014 stattgefunden, also innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung vom 2. Juli 2014.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

3.1      Die Wegweisungsverfügung des BfM wurde dem Beurteilten eröffnet.

3.2      Der Beurteilte hat sich mit einem inhaltsverfälschten Reisepass ausgewiesen. Auf Seite 5 des Passes wurde ein Stempel verfälscht. Ob der Beurteilte davon Kenntnis hatte, was er bestreitet, kann jedoch offen gelassen werden. Er ist nämlich am 7. Januar 2014 in den Schengenraum eingereist und hätte diesen innert 90 Tagen, also bis 6. April 2014, wieder verlassen müssen, was er nicht getan hat – am 26. Mai 2014 ist er in die Schweiz gekommen. Seinen Angaben zufolge hatte er in Italien auf dem Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet, obwohl er keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung gehabt habe. Weil er nur unregelmässig habe arbeiten können, sei er in die Schweiz gekommen. Der Asylentscheid ist durch Beschwerdeverzicht des Beurteilten am 18. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen, sodass er die Schweiz bis 19. Juni 2014 hätte verlassen müssen; im Asylentscheid selber wurde dem Beurteilten in Aussicht gestellt, dass er in Haft genommen werden kann, falls er die Schweiz nicht fristgerecht verlassen sollte. Der Beurteilte ist indessen unrechtmässig in der Schweiz geblieben. Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge hat der Beurteilte im Moment seiner Verhaftung am 28. Juni 2014 in Zürich auf einen Freund aus Italien gewartet. Man habe dann zusammen nach Frankreich reisen wollen – dies, obschon der Beurtilte den Schengenraum schon längst hätte verlassen müssen. Auf die Frage der Zürcher Behörden hin, warum der Beurteilte den Schengenraum nicht schon viel früher verlassen habe, antwortete dieser, er wisse nicht, was er in Albanien machen sollte, dort gebe es keine Zukunft. Zusammengefasst hat der Beurteilte also weder die Schweiz noch den Schengenraum fristgerecht verlassen, und er ist dafür auch nicht motiviert, da er im Schengenraum Arbeit sucht – allerdings ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitsbewilligung. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und Untertauchensgefahr ist gegeben. Die Ausschaffung nach Albanien ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Die Identitätskarte des Beurteilten wird wohl bald eintreffen. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 30. September 2014 ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 30. September 2014 recht- und verhältnismässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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