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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.06.2014 AUS.2014.24 (AG.2014.327)

4. Juni 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·776 Wörter·~4 min·8

Zusammenfassung

Verlängerung der Vorbereitungshaft (BGer 2C_562/2014 vom 12. Juni 2014)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.24

URTEIL

vom 4. Juni 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Juni 2014

betreffend Verlängerung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 25. April 2014 in Vorbereitungshaft, nachdem er anlässlich seiner Verhaftung durch die Polizei bei der Befragung durch das Migrationsamt ein Asylgesuch eingereicht hatte. Am 23. Mai 2014 hat eine Anhörung von A____ zu den Asylgründen stattgefunden. Ein Entscheid im Asylverfahren ist bis heute nicht ergangen. Das Migrationsamt hat deshalb am 2. Juni 2014 über A____ die Verlängerung der Vorbereitungshaft um sechs Wochen bis zum 17. Juli 2014 verfügt. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Obschon es dem Beurteilten ohne Weiteres bereits früher möglich und zumutbar gewesen wäre, hat er erst nach seiner Verhaftung, als ihm die Wegweisung aus der Schweiz drohte, ein Asylgesuch eingereicht. Die Haftrichterin hat deshalb in ihrem Entscheid vom 28. April 2014 (AGE AUS.2014.18) das Vorliegen eines Haftgrundes bejaht. Daran ist weiterhin festzuhalten.

2.

2.1      Gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG kann Vorbereitungshaft auf die maximale Dauer von sechs Monaten angeordnet werden (Art. 79 Abs. 1 AuG). Die Haft muss überdies als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Der Beurteilte befindet sich seit dem 25. April 2014 in Vorbereitungshaft. Die maximale Dauer von sechs Monaten ist noch lange nicht erreicht, weshalb unter diesem Gesichtspunkt eine Verlängerung der Haft möglich erscheint.

2.2      In ihrem Entscheid vom 28. April 2014 hat die Haftrichterin die Vorbereitungshaft nur auf die Dauer von sechs Wochen bewilligt. Sie hat ausgeführt, im Asylverfahren des Beurteilten sei gestützt auf Art. 33 Asylgesetz mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen, der gemäss Art. 37 Asylgesetz in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sei. Ergehe der entsprechende Nichteintretensentscheid nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes, lasse sich eine weitere Vorbereitungshaft nicht mehr rechtfertigen. Bei dieser Argumentation wurde übersehen, dass Art. 33 Asylgesetz per 1. Februar 2014 aufgehoben worden ist. Nach neuer Regelung könnte allenfalls ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 3 Asylgesetz ergehen. Nach dieser Bestimmung tritt das BFM auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ob das BFM bei seiner Beurteilung eines Asylgesuchs zur Anwendung dieser Bestimmung gelangt, steht für die Haftrichterin im Moment der Prüfung der Rechtmässigkeit der Vorbereitungshaft allerdings nicht fest. Es muss deshalb im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das ordentliche Verfahren durchgeführt wird. Gemäss Art. 37 Abs. 2 Asylgesetz soll ein solcher materieller Entscheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen (bisher: 20 Arbeitstage) nach der Gesuchstellung getroffen werden. Dies soll gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) grundsätzlich auch dann gelten, wenn im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs weitere Abklärungen, z.B. eine Überprüfung von Dokumenten, notwendig sind. Müssten jedoch notwendige Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen werden, die mehr Zeit in Anspruch nehmen, oder reichten die personellen Ressourcen des BFM aufgrund hoher Gesucheingänge nicht aus, könnten die genannten Ordnungsfristen überschritten werden. Das BFM solle dazu angehalten werden, das erstinstanzliche Verfahren rasch durchzuführen, sofern dies sachlich und rechtlich möglich sei (vgl. Botschaft, S. 4496). Es ist demnach festzustellen, dass die Revision des Asylgesetzes eine Beschleunigung der Verfahren erreichen will. Dabei hat die gewählte Frist von 10 Tagen seit der Gesuchseinreichung zum Erlass eines Entscheids wohl mehr deklaratorischen Charakter, ist die Einhaltung dieser Frist doch in der Mehrheit der Fälle illusorisch. Bei dieser Situation lässt sich eine grundsätzliche Verkürzung der Dauer der Vorbereitungshaft auf sechs Wochen nicht mehr rechtfertigen, zumal der Gesetzgeber anlässlich der aufgezeigten Änderung des Asylgesetzes die maximale Haftdauer der Vorbereitungshaft nicht auch herabgesetzt, sondern im bisherigen Umfang belassen hat.

2.3      Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte sein Asylgesuch am 25. April 2014 eingereicht, die Befragung durch das Migrationsamt hat am 23. Mai 2014 stattgefunden. Mit einem Entscheid ist innerhalb der nächsten sechs Wochen, für welche das Migrationsamt die Vorbereitungshaft verlängert hat, zu rechnen. Sollte der Entscheid erst gegen Ende dieser Frist eintreffen, so wird sich der Beurteilte rund drei Monate in Haft befunden haben. Diese Dauer ist angesichts dessen, dass er sich während mehr als einem Jahr illegal in der Schweiz aufgehalten und in dieser Zeit kein Asylgesuch eingereicht hat, noch verhältnismässig. Damit erweist sich die verfügte Verlängerung der Vorbereitungshaft als rechtmässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Vorbereitungshaft ist für sechs Wochen, das heisst bis 17. Juli 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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