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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.04.2014 AUS.2014.19 (AG.2014.282)

30. April 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·927 Wörter·~5 min·8

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.19

URTEIL

vom 30. April 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Senegal,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. April 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Senegal stammende A____ wurde am 26. April 2014 durch die Grenzpolizei einer Kontrolle unterzogen, als er versuchte, als Beifahrer in einem Personenwagen die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen. Dabei wies er sich mit einem durch Spanien ausgestellten Dokument (Permiso de Residencia) aus. Da zwischen seinem Aussehen und demjenigen der im Dokument abgebildeten Person eindeutige Unterschiede festgestellt werden konnten und A____ über keinen ihm zustehenden Ausweis verfügte, wurde er verhaftet und dem Migrationsamt übergeben. In seiner Einvernahme vom 27. April 2014 gab er an, im Jahre 2011 via Marokko mit dem Boot nach Lampedusa gereist zu sein. Dort sei er vom Roten Kreuz in Empfang genommen worden, sei aber entwischt und nach Sardinien gereist. Bis vor zwei Wochen sei er in Sardinien geblieben und habe als Händler gearbeitet. Da er nicht genug Geld verdienen konnte, sei er nach St. Louis weitergezogen, wo er sich nach Arbeit habe umschauen wollen. Am Tag seiner Verhaftung sei er in die Schweiz gekommen, um einen Freund zu besuchen, der hier arbeiten würde. Das spanische Dokument, mit dem er sich ausgewiesen habe, gehöre seinem Bruder. Seinen eigenen Pass habe er auf der Überfahrt nach Lampedusa ins Meer geworfen, wie ihm vom Schlepper geraten worden war. Aufgrund dieses Sachverhalts wies das Migrationsamt A____ am 27. April 2014 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 28. April 2014 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Gleichentags gab er dem Migrationsamt bekannt, dass er in der Schweiz um Asyl nachsuchen wolle. In der heutigen Verhandlung wurde A____ befragt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Der Beurteilte ist am 27. April 2014 aus der Schweiz weggewiesen worden. Erst am nächsten Tag hat er aus dem Gefängnis heraus ein Asylgesuch eingereicht. Damit wird die Wegweisung nicht hinfällig; sie ist lediglich bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht vollziehbar. Es ist deshalb weiterhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft, nicht aber Vorbereitungshaft, gegeben sind.

3.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

4.

Im vorliegenden Fall hat sich der Beurteilte nach seiner Einreise in Lampedusa nach eigenen Angaben den dortigen Behörden nicht zur Verfügung gehalten, sondern ist nach Sardinien untergetaucht. Um seinen illegalen Aufenthalt in einem europäischen Land und die freie Reise von einem Land in ein anderes zu ermöglichen, hat er sich mit einem ihm nicht zustehenden Dokument eingedeckt und sich damit auch ausgewiesen. Von letzterem ist auszugehen, auch wenn er in der heutigen Verhandlung erklärt hat, er habe den Ausweis nicht zeigen wollen, diesen hätten die Beamten bei ihm entdeckt. Dass er ein ihm nicht zustehendes Dokument mit sich führt, ohne dieses im Ernstfall auch vorzuzeigen, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Das Verhalten des Beurteilten zeigt, dass dieser nicht bereit ist, sich an geltende Rechtsordnungen zu halten, sondern seine persönlichen Interessen darüber stellt. Dass er, einmal in Freiheit entlassen, den Anordnungen des Migrationsamtes Folge leisten und sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde, ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Dass er seine Rückschaffung in die Heimat mit allen Mitteln zu verhindern versucht, ergibt sich auch daraus, dass er erst nach seiner Inhaftierung hier in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte. Da er sich bereits seit 2011 in Europa aufhält und somit längst Gelegenheit gehabt hätte, dies zu tun, muss sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG). Das Migrationsamt ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund des bisherigen Verhaltens des Ausländers gefährdet erscheint und nicht durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erscheint auch als innert nützlicher Frist durchführbar, muss über das Asylgesuch des Beurteilten doch gemäss Art. 37 Asylgesetz in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung entschieden werden.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 26. Juli 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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