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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.02.2014 AUS.2014.10 (AG.2014.102)

21. Februar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·786 Wörter·~4 min·8

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.10

URTEIL

vom 21. Februar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel  

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Februar 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Am 21. Februar 2013 reiste A____ erstmals in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Bereits am 11. März 2013 wurde er als verschwunden registriert. Nachdem er im Mai 2013 durch die deutschen Behörden an die Schweiz zurück übergeben wurde, wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Mitte Juni 2013 tauchte er erneut unter. Am 30. Dezember 2013 wurde sein Asylverfahren ein zweites Mal wieder aufgenommen. Am 14. Januar 2014 wurde A____ durch das Migrationsamt auf das Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung gemäss ausgehändigtem Plan eingegrenzt. Mit Entscheid vom 20. Januar 2014 trat das Bundesamt für Migration nicht auf das Asylgesuch ein und wies A____ aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafbefehlen vom 14. Januar 2014 und vom 22. Januar 2014 wurde A____ u.a. wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls verurteilt. Am 19. Februar 2014 wurde er im Rahmen des Dublinverfahrens von Frankreich an die Schweiz überstellt. Seither befindet er sich in Haft. Das Migrationsamt wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1      Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AuG zugewiesenes Gebiet verlässt. Vorliegend ist der Beurteilte mit Verfügung vom 14. Januar 2014 auf das Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel-Stadt und dessen nähere Umgebung gemäss ausgehändigtem Plan eingegrenzt worden. Dennoch hat er in der Folge dieses Gebiet und die Schweiz verlassen. Dies würde bereits für die Anordnung von Ausschaffungshaft genügen.

2.2      Ausschaffungshaft kann überdies dann angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Obschon der Beurteilte in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, hat er sich nie zur Verfügung der Behörden gehalten, sondern ist gegangen und gekommen, wie es ihm gepasst hat. Aus diesem Grund musste das Asylverfahren zwei Mal abgeschrieben und wieder neu aufgenommen werden. Im Januar 2014 ist er ferner zwei Mal kurz hintereinander bei Ladendiebstählen ertappt worden. Den zweiten hat er begangen, nachdem ihm gegenüber bereits eine Eingrenzung ausgesprochen worden war. Das Verhalten des Beurteilten zeigt damit deutlich, dass er sich um Anordnungen der Behörden nicht kümmert. Schliesslich hat der Beurteilte in der Befragung des Migrationsamtes vom 19. Februar 2014 klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, nach Tunesien zurückzukehren (siehe Protokoll der Befragung). Diesen Standpunkt hat er in seiner Befragung vom 20. Februar 2014 bekräftigt, wobei er als Grund die finanzielle Lage angegeben hat. CHF 500.– als Rückkehrhilfe würde ihm nicht reichen, er bleibe lieber in Haft als zurückzukehren. In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte erneut erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren zu wollen.

Aufgrund des gesamten bisherigen Verhaltens des Beurteilten muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er, wäre er in Freiheit, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gelegenheit nutzen und erneut untertauchen würde. Eine Zuführung nach Tunesien erscheint möglich. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://:        Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 18. Mai 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

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