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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.01.2015 AS.2011.44 (AG.2015.145)

23. Januar 2015·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·3,081 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

ad 1 und 2: fahrlässige schwere Körperverletzung (BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015)

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

AS.2011.44

URTEIL

vom 23. Januar 2015/4. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt  

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Berufungskläger 1

[…]                                                                                               Beschuldigter 1

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

B____ , geb. […]                                                                   Berufungskläger 1

[…]                                                                                               Beschuldigter 2

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____ , geb. […]                                                                                                   

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 17. Dezember 2009

Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2013 (vom Bundesgericht am 19. Juni 2014 aufgehoben)

betreffend ad 1 und 2: fahrlässige schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2009 wurden A____ und B____ (Beschuldigte/Berufungskläger 1 und 2) der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Privatkläger) schuldig erklärt und zu bedingten Geldstrafen von 45 resp. 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. Die gegen B____ am 25. Juni 2007 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Die unbezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von C____ wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von 100%; bezüglich der Höhe seiner Ansprüche wurde das Opfer auf den Zivilweg verwiesen. Das Appellationsgericht hat den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 4. Juni 2013 im Wesentlichen, namentlich im Schuld- und Zivilpunkt, bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschuldigten hat das Bundesgericht am 19. Juni 2014 gutgeheissen, den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, die von den Beschuldigten beantragten Zeugen – zwei ihrer Mitarbeiter – anzuhören. In der Folge wurden die Parteien sowie die Zeugen zur Verhandlung geladen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde angesichts des überschaubaren Beweisthemas verzichtet. Dem Rechtsvertreter der Berufungskläger wurde antragsgemäss eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ausgerichtet. C____ hat am 29. August 2014 beantragt, er sowie sein Bruder D____ seien als Zeugen/Auskunftspersonen zu laden. Die Eingaben der Parteien wurden den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Anlässlich der Hauptverhandlung sind die Berufungskläger sowie die Zeugen E____, F____ und D____ persönlich befragt worden. Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Wird ein Verfahren, wie vorliegend, vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist gemäss Art. 453 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach der StPO bzw. dem einführenden kantonalen oder eidgenössischen Recht für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (AGE BE.2009.965 vom 10. Mai 2011 E. 1.1; vgl. Art. 453 Abs. 2 StPO und Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/-Lieber (Hrsg.), Kommentar zur StPO, Art. 453 N 7).

1.2      Auch nach neuem Recht wäre der Einzelrichter des Strafgerichts erstinstanzlich zur Durchführung des Hauptverfahrens zuständig gewesen (§ 16 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] sowie § 35 Abs. 2 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Gegen dessen Urteil hätte Berufung ergriffen werden können (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zur Beurteilung wäre der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig gewesen (§ 18 Abs. 1 EG StPO sowie § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Über die vorliegende Streitsache entscheidet somit weiterhin der Ausschuss des Appellationsgerichts als Berufungsgericht im Verfahren der Berufung nach Art. 398 ff. StPO.

1.3      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner statt vieler AGE AS.2009.322 vom 7. Februar 2012 E. 1.4). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht das gesamte Urteil des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück gewiesen.

2.

2.1      Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 21. August 2007 waren die Brüder D____ (als Vorarbeiter) und C____ (als Hilfsarbeiter/Handlanger) bei Regenwetter auf einer Baustelle in Riehen im Auftrag ihrer Arbeitgeberin […] AG mit dem Abbau eines viergeschossigen Gerüsts beschäftigt. Da D____ über Rückenschmerzen klagte, bestieg sein Bruder C____ das Gerüst und begann auf dem obersten Gerüstgang mit der Demontage. Dabei soll er in Unkenntnis über die korrekte und sichere Vorgehensweise nach Suva-Merkblatt nicht vom Fassadenbzw. seitlichen Gerüstende her den gesamten Seitenschutz, d.h. den Geländerholm, den Zwischenholm und das Bordbrett des jeweiligen Gerüstfeldes demontiert und dann die drei Geländerteile vor der Demontage des gesamten Seitenschutzes des nächsten Gerüstfeldes zum Seilzug gebracht haben. Vielmehr habe er gewohnheitsgemäss (fälschlicherweise) zuerst sämtliche seitlichen Bordbretter zwischen dem äussersten Gerüstfeld und dem Gerüstfeld mit dem Seilzug entfernt, wodurch der oberste Gerüstgang nicht mehr den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprochen habe. Sodann habe er im Gerüstfeld, an dem der Seilzug fixiert war, nebst dem Bordbrett vorschriftswidrig auch den Zwischenholm des Seitenschutzes gelöst, wodurch die Absturzgefahr noch erhöht worden sei. Kurz darauf habe er beim Vorbereiten des Transports der Bordbretter das Gleichgewicht verloren und sei vom nunmehr lediglich mit einem Geländerholm gesicherten, regennassen Gerüstfeld des obersten Gerüstgangs bei der Seilwinde über 9 Meter in die Tiefe gestürzt. C____ hat sich lebensgefährliche Verletzungen, namentlich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und multiple Gesichtsfrakturen, zugezogen.

2.2      In seinem Rückweisungsentscheid hat das Bundesgericht erwogen, der Vorwurf von Sorgfaltspflichtverletzungen gegenüber den Berufungsklägern sei nicht erstellt. Dieser stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers sowie dessen Bruders. Damit stünden sich aber je zwei parteiische Aussagen – diejenigen der Berufungskläger und diejenigen der Brüder C____ und D____ – gegenüber, zumal das Appellationsgericht die für die Berufungskläger belastenden Aussagen des Zeugen […] als nicht verwertbar eingestuft habe. In dieser Situation hätten daher die von den Berufungsklägern beantragten Zeugen – zwei weitere Mitarbeiter der Firma – zweckdienliche Hinweise dazu machen können, wie im Unternehmen der Berufungskläger neue Arbeitnehmer eingeführt und instruiert sowie Sicherheitsvorschriften eingehalten und durchgesetzt worden seien. Die Einvernahme der beantragten Zeugen sei daher entgegen dem Appellationsgericht grundsätzlich geeignet gewesen, die Beweislage zu ändern. Indem die Vorinstanz argumentiert habe, die Berufungskläger vermöchten nicht zu belegen, dass in ihrem Unternehmen in aller Regel vorschriftskonform gearbeitet worden sei, sie die von ihnen beantragten Beweise jedoch nicht abgenommen habe, habe sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die von der Vorinstanz genannte fehlende Dokumentation der Instruktion der Arbeitnehmer gemäss Suva-Richtlinie stelle lediglich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB, nicht aber einen Beweis hierfür dar. Problematisch sei auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Behauptung des Berufungsklägers 1, er habe im Zusammenhang mit Montage und Demontage der Gerüste stets auf Mittelholm und Bordbrett bestanden, angesichts der Feststellungen des Suva-Experten am Unfalltag zweifellos falsch sei. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger am Unfalltag das Gerüst nicht regelkonform demontiert habe, könne nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger 1 nicht grundsätzlich auf regelkonformes Vorgehen bestanden habe, zumal er am Unfalltag nicht vor Ort gewesen sei. Auch lasse sich die vorinstanzliche Annahme, beim gemeinsamen Auf- und Abbau von Gerüsten der Berufungskläger mit neuen Mitarbeitern hätten nicht die Sicherheitsvorkehrungen, sondern eine möglichst effiziente Arbeitsweise im Vordergrund gestanden, nicht auf die Akten stützen. Gleiches gelte für die Hypothese, der tägliche Baustellenbesuch eines der Berufungskläger habe eher der Kontrolle des Arbeitsfortschritts als der Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften gedient. Schliesslich sei nicht erwiesen, ob die Behauptung der Berufungskläger unzutreffend sei, dass sich der Privatkläger ohne ihre Zustimmung und ihr Wissen auf das Gerüst begeben habe, da er ausschliesslich mit Arbeiten am Boden beauftragt worden sei und das Gerüst nur für gewisse Arbeiten, nicht jedoch für die Montage habe betreten dürfen. Auch zu diesen Themen hätten sich die beantragten Zeugen äussern können. Indem die Vorinstanz diese Beweise nicht abgenommen bzw. die Beweisanträge nicht behandelt, dafür eigenständig Annahmen getroffen habe, sei sie in Willkür verfallen.

3.        

Es ist unbestritten, dass die Demontage des Gerüsts durch den Privatkläger im vorliegenden Fall entgegen den Suva-Vorschriften erfolgt ist. Nach dem Gesagten ist hingegen zu prüfen, ob den Berufungsklägern im Allgemeinen eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer mangelnden Ausbildung, Instruktion oder Überwachung der Mitarbeitenden in Sicherheitsfragen vorzuwerfen ist.

3.1      Zur Beantwortung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Berufungskläger sind vorab zwei Fragen zu beantworten: Zum einen ist zu klären, ob aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, einer allgemein anerkannten Sicherheitsmassnahme oder einer spezifischen betriebsinternen Weisung ein dem Privatkläger bekanntes Verbot bestanden hat, sich auf dem Gerüst aufzuhalten. Wäre diese Frage zu bejahen, würde sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Sicherheitsvorschriften allenfalls erübrigen, weil unter Umständen ein grobes Selbstverschulden des Privatklägers bestehen könnte, welches den Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungskläger und dem Eintritt des Erfolges (dem Sturz des Privatklägers und dessen Verletzungen) unterbrechen könnte.

Diese Frage ist indessen zu verneinen: Zunächst besteht kein entsprechendes Verbot aufgrund der anwendbaren allgemeinen Sicherheitsvorschriften, wonach sich Handlanger resp. Hilfsarbeiter nicht auf dem Baugerüst aufhalten dürften. Vielmehr hat der SUVA-Experte G____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung festgehalten: „Als Neuling/Handlanger darf er (der Handlanger resp. der Privatkläger) im Prinzip alle Arbeiten machen, aber er muss instruiert werden.“ (act. 327). Sodann ergibt sich aus Ausführungen der Beteiligten, dass – entgegen der Darstellung der Berufungskläger – auch keine spezifische betriebsinterne Weisung bestanden hat, wonach nur der jeweilige Chefmonteur das Gerüst hätte betreten dürfen. So haben sowohl D____ als auch der Privatkläger übereinstimmend ausgesagt, dass sie beide am Boden und auch auf dem Gerüst gearbeitet hätten (act. 163, 323; 179 f.). Diese Darstellung der Verhältnisse wird auch von den in der wiederholten Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2015 einvernommenen Zeugen E____ und F____ bestätigt. So hat der als Chefmonteur in der Firma der Berufungskläger angestellte Zeuge E____ zwar ausgeführt, der Handlanger arbeite normalerweise am Boden. Er hat aber auf Nachfrage eingeräumt: „Aber wenn Not am Mann ist, sagt man, er (der Hilfsarbeiter) soll hochkommen, wenn oben die Sicherheit gewährleistet ist.“ (Protokoll S. 4). Auch der Zeuge F____ hat ausgesagt, dass der Handlanger das Gerüst betreten dürfe, „wenn er sich sicher fühlt und keine Angst hat“ (Protokoll S. 11). Es gab somit in der Firma der Berufungskläger – entgegen der Darstellung der Verteidigung – keine strikte Anweisung, dass ein Handlanger das Gerüst nicht betreten dürfte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehrere Jahre im Gerüstbau gearbeitet hatte und somit kein unerfahrener Neuling mehr war (act. 162). Dass er Angst gehabt hätte oder unsicher gewesen wäre, wird denn auch nicht geltend gemacht. Seine Darstellung, wonach es für ihn üblich war, sich auf dem Gerüst aufzuhalten, ist daher glaubhaft und wird durch die Zeugenaussagen bestätigt. Im Übrigen hat auch der Berufungskläger 1 selber ausgesagt, dass der Privatkläger das Gerüst „für gewisse Sachen“ habe betreten dürfen. Soweit er einwendet, dies habe nicht für die Montage gegolten (act. 321), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter ausgeführt, für welcherlei Arbeiten, wenn nicht für die Montage dem Privatkläger das Betreten des Gerüsts erlaubt gewesen sein soll.

Es kann daher auch nach der wiederholten Berufungsverhandlung festgehalten werden, dass sich der Privatkläger am Unfalltag nicht entgegen einer allgemeinen oder betriebsinternen Weisung in unzulässiger Weise auf dem Gerüst befunden hat.

3.2      Zum andern ist die Frage zu klären, ob die Berufungskläger ihre Mitarbeiter und dabei insbesondere die Brüder C____ und D____ in genügender Art und Weise über die beim Gerüstauf- und –abbau einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften instruiert haben und wenn ja, ob die Einhaltung der Instruktionen auch überwacht wurde.

Vorab ist festzuhalten, dass Instruktionen, die nach dem hier zu beurteilenden Unfall allenfalls erfolgt sind, die Berufungskläger weder zu entlasten noch im Sinne eines Schuldeingeständnisses zu belasten vermögen. Gleiches muss für die vom Zeugen F____ anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Januar 2015 erwähnten Sicherheitsschulungen bei einer Firma im Tessin gelten, die nun offenbar seit rund 4 bis 5 Jahren durchgeführt werden (Protokoll S. 12). Diese sind für den Unfall vom 21. August 2007 von vorherein ohne Belang. Soweit die nunmehr einvernommenen Zeugen F____ und E____ sodann ausgesagt haben, es hätten bereits vor den externen Schulungen zur Sicherheit entsprechende, firmeninterne Schulungen auf dem Werkhof der Firma […] AG stattgefunden, erscheint dies zweifelhaft. Zum einen steht es im Widerspruch zu den Aussagen von D____, der immer bestritten hat, in Sicherheitsfragen unterwiesen worden zu sein. Solches lässt sich auch aus den Aussagen des Zeugen F____ nicht ableiten, konnte dieser doch nicht sicher sagen, ob D____ an den behaupteten Schulungen auf dem Werkhof teilgenommen hat (Protokoll S. 14). Zum andern fällt auf, dass auch die Berufungskläger selber während des gesamten bisherigen Verfahrens nie behauptet haben, es hätten auf dem Werkhof Schulungen zur Sicherheit stattgefunden. Sie haben lediglich ausgesagt, es hätten Suva-Broschüren in den Mannschaftsbaracken aufgelegen. Zudem überzeugt es nicht, wenn der Berufungskläger 2 auf entsprechende Frage des Instruktionsrichters, weshalb die Sicherheitskurse auf dem Werkhof von den Berufungsklägern zuvor nie thematisiert worden seien, geantwortet hat: „Das muss uns irgendwie entgangen sein, wir haben das nicht beachtet“ (Prot. S. 15). Dies ist nicht glaubhaft. Solches erscheint vielmehr ausgeschlossen, ging es doch während des nun schon länger dauernden Verfahrens genau um Fragen der Arbeitssicherheit. Hinzu kommt schliesslich, dass die Aussagen der beiden Zeugen auch deshalb mit Vorsicht zu würdigen sind, weil sie seit vielen Jahren und immer noch in der Firma […] AG tätig sind. Ein Interessens- resp. Loyalitätskonflikt ist daher nicht von der Hand zu weisen. Die Zeugen schienen denn auch sichtlich bemüht, ihre Arbeitgeber nicht zu belasten. Zudem wirkten beide auf die Verhandlung eingehend vorbereitet, auch wenn sie eine entsprechende Frage des Instruktionsrichters danach ausdrücklich verneint haben. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, wie die Ausführungen der Zeugen zu den Schulungen auf dem Werkhof zu würdigen sind. Letztlich entscheidend ist vielmehr, dass selbst die von den Berufungsklägern beantragten Zeugen explizit bestätigt haben, dass der Mittelholm an der vermutlichen Absturzstelle des Privatklägers zum Abtransport von Material habe offen sein müssen (E____, Protokoll S. 8) bzw. habe entfernt werden dürfen; stehen bleiben müsse nur die Fussleiste als Rutschschutz (F____, Protokoll S. 10). Diese Aussage ist nachweislich falsch, resp. das Vorgehen entspricht nachweislich nicht den Sicherheitsvorschriften. Dies ergibt sich sowohl aus den Ausführungen des Suva-Experten G____ im Ermittlungsverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 152, 326 ff., 328) als auch aus der Suva-Montage-/Demontageanleitung (act. 78). Demnach hätte der Mittelholm im Bereich der Absturzstelle nicht entfernt werden dürfen. Selbst wenn somit in den übrigen Punkten auf die Zeugenaussagen von E____ und F____ abzustellen sein sollte, ergäbe sich auch aus ihren Aussagen, dass bezüglich des Entfernens des Mittelholms keine oder falsche Instruktionen erteilt worden sind. In diese Richtung weisen im Übrigen auch die Aussagen der Berufungskläger selbst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach der Mittelholm wegen des zu transportierenden Materials offen sein müsse (act. 321, 322).

Gemäss Aussagen und Feststellungen des Suva-Experten G____ war das Fehlen von Bordbrett und Mittelholm sodann unfallursächlich (act. 60), d.h. entscheidend für den Sturz des Privatklägers vom Baugerüst. Entgegen der Verteidigung braucht das pflichtwidrige Verhalten des Täters – das (routinemässige) Fehlen des Mittelholms bzw. dessen Demontage entgegen den Suva-Vorschriften, wie sie in der Firma der Berufungskläger praktiziert wurde – nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolges zu sein. Es genügt vielmehr, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die (Mit)-Ursache des Erfolges bildete. Der Täter muss durch sein Verhalten die Gefahr geschaffen oder gesteigert haben (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 16 N. 6 i.V.m. § 9 N. 25 ff.). Dies ist aufgrund des Fehlens des Mittelholms, welcher als Seitenschutz dient, klar der Fall, wäre doch die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes bei Vorhandensein des Mittelholms deutlich geringer gewesen. Ein sicherer Beweis für das Ausbleiben des Erfolges bei Einhaltung der Sicherheitsvorschriften lässt sich bei einem hypothetischen Kausalzusammenhang ohnehin nicht führen (BGE 115 IV 199 ff. E. 5a). Dass das Belassen des Mittelholms eine wichtige Sicherheitsvorschrift darstellt, hat im Übrigen auch Advokat […] in der zweiten Berufungsverhandlung eingeräumt (vgl. Protokoll S. 25). Die falsche oder unterbliebene Instruktion der Mitarbeiter hinsichtlich des Mittelholms ist nach dem Gesagten unfallursächlich und den Berufungsklägern als Inhaber und Geschäftsführer ihrer Firma zuzurechnen. Ob auch hinsichtlich der Wegnahme des Bordbretts keine oder falsche Instruktionen erfolgten, kann daher letztlich offen bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob das von den Berufungsklägern geschilderte gemeinsame Aufstellen einiger Gerüste mit den Mitarbeitern als systematische Instruktion bezüglich Sicherheit bezeichnet werden kann. Dies erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, zumal angesichts der Fremdsprachigkeit der Brüder C___ und D___ und der fehlenden Albanischkenntnisse der Berufungskläger, was eine sprachliche Kommunikation zweifellos erschwerte. Angesichts der fehlenden resp. falschen Instruktion bezüglich des Mittelholms kann auch offen bleiben, ob eine genügende Überwachung der Mitarbeiter durch die Berufungskläger stattgefunden hat und ob vorliegend – aufgrund einer Delegation – D____ überhaupt hierfür zuständig gewesen sein konnte, wie die Berufungskläger geltend machen. Entgegen der Annahme der Verteidigung liegt im vorliegenden Fall schliesslich ein Begehungs-, und kein Unterlassungsdelikt vor: „Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor […]. Das jeder fahrlässigen Handlung in Bezug auf die gebotene Vorsicht innewohnende Unterlassungsmoment entspricht nicht einer Unterlassung im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts.„ Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auf. 2012, Art. 11 StGB, N. 6 mit Hinweisen).

3.3      Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Strafzumessung, welche von den Berufungsklägern denn auch nicht bestritten wird. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie das im Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2013 (E. 3.3) Gesagte verwiesen werden. Dies gilt auch mit Bezug auf das zum Widerruf der vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 25. Juni 2007 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 440.–, Probezeit 2 Jahre, zulasten des Berufungsklägers 2 Gesagte. Diese Strafe ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar zu erklären, da seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind.

4.

Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt ist den Erwägungen des Strafgerichtspräsidenten auch im Zivilpunkt zu folgen. Was die Berufungskläger dagegen vorbringen, so auch anlässlich der wiederholten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, überzeugt nicht. Entgegen ihrer Auffassung kann von einem massgeblichen Mitverschulden des Privatklägers nicht gesprochen werden. Es ist nicht erstellt, dass er sich entgegen den Anweisungen der Berufungskläger resp. seiner üblichen und tolerierten Arbeitsweise auf das Baugerüst begeben hat. Vielmehr ist nach dem in Erwägung 3.1 hiervor Gesagten davon auszugehen, dass er sich auf dem Baugerüst aufhalten durfte. Ebenso wenig kann ihm angesichts seiner nicht vorhandenen Ausbildung als Gerüstbauer, resp. der unterbliebenen oder falschen Instruktion hinsichtlich der Demontage des Mittelholms vorgeworfen werden, dass er den Abbau des Gerüsts in Missachtung der Suva-Vorschriften vorgenommen hat, zumal dies üblich war. Auch eine vorwerfbare und zu einer Reduktion der Haftungsquote der Berufungskläger führende pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Privatklägers ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der teilweise unterbliebenen oder falschen Instruktion ist schliesslich auch ein Mitverschulden von D____ nicht erwiesen, zumal ohnehin fraglich ist, ob ihm eine Vorgesetztenfunktion zukam. Auch lässt sich aus den Aussagen der nunmehr einvernommenen Zeugen – wie ausgeführt – nicht entnehmen, ob er selber überhaupt in Sicherheitsfragen geschult wurde. Ihm kann deshalb keine massgebliche Verantwortung zukommen. Im Übrigen würde auch ein allfälliges Mitverschulden von D____ an der Haftungsquote nichts ändern. Die Frage des Verschuldensanteils von D____ würde sich lediglich im internen Regressprozess stellen. Es hat daher bei der vorinstanzlich festgesetzten Haftungsquote von 100% zu bleiben. Der Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers ist dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– den Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Berufungskläger haben dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gegenüber der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 4. Juni 2013 zugesprochenen Entschädigung (18.5 Stunden à CHF 220.–, zuzüglich Auslagen von CHF 47.50) leicht zu erhöhen und auf CHF 5‘000.– inkl. Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der zeitliche Aufwand des Privatkläger-Vertreters bei einer Einvernahme der Zeugen E____ und F____ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung entsprechend höher gewesen wäre.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Die gegen B____ am 25. Juni 2007 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 440.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) werden den Berufungsklägern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

            Die Berufungskläger haben C____ für das zweitinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 5‘000.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                                     Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                                 lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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