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Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2014 AS.2011.38 (AG.2014.81)

8. Januar 2014·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·5,332 Wörter·~27 min·8

Zusammenfassung

mehrfachen Raub,Angriff, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Inumlaufsetzen falschen Geldes

Volltext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

AS.2011.38

URTEIL

vom 8. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Caroline Cron ,

Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____ , geb. [...] 1986                                                             Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]  

B_____                                                                      Anschlussberufungskläger

[...]                                                                                                                  Opfer

vertreten durch [...] , Advokat,

[...]  

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                                                       

Gegenstand

Appellation und Anschlussappellation / Berufung und Anschluss-berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. Februar 2010

Urteil des Appellationsgerichts vom 8. August 2012

(vom Bundesgericht am 10. Juni 2013 aufgehoben)

betreffend bandenmässigen Raub, Angriff, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Inumlaufsetzen falschen Geldes

Vorbemerkung

Das Urteil des Appellationsgerichts AS.2011.38 vom 8. August 2012 hat C_____ (Appellant 1), A_____ (Appellant 2), D_____ (Appellant 3), B_____ (Opfer und Anschlussappellant 1) und E_____ (Opfer und Anschlussappellant 2) betroffen. Dagegen hat allein A_____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Diese hat sich gegen seine Verurteilung wegen Angriffs zum Nachteil von B_____, dessen damit zusammenhängende Schadenersatzforderung und die Strafzumessung gerichtet. Das Bundesgericht hat indes mit Urteil 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 das Urteil des Appellationsgerichts AS.2011.38 vom 8. August 2012 nicht bloss betreffend die dort noch am Verfahren beteiligten A_____ und B_____ aufgehoben, sondern integral. Nachdem jedoch C_____, D_____ und E_____ kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Appellationsgerichts ergriffen haben, ist dieses für diese Beteiligten rechtskräftig und vollstreckbar geworden. C_____ und D_____ befinden sich denn auch im Strafvollzug.

Daher und aus Praktikabilitätsgründen wurde nach der Rückweisung durch das Bundesgericht an das Appellationsgericht nicht das gesamte zweitinstanzliche Verfahren mit allen Beteiligten nochmals aufgerollt. Vielmehr wurde nur noch auf die umstrittenen Punkte eingegangen, woran nur noch A_____ und B_____ beteiligt sind. Entsprechend werden im vorliegenden schriftlichen Urteil nur noch diejenigen Punkte nochmals aufgegriffen, welche diese beiden Beteiligten (auch) betreffen oder für das Verständnis der sie betreffenden Erwägungen oder hinsichtlich des Dispositivs von Interesse sind. Dabei werden jene Punkte, welche nicht mehr strittig sind, unverändert wie im ersten Urteil des Appellationsgerichts wiedergegeben. Insbesondere bei der Strafzumessung werden zwecks Vergleichbarkeit der Strafen zwischen (teilweisen) Mittätern auch die Erwägungen betreffend die Appellanten 1 und 3 nochmals wiedergegeben, obschon diese Beiden am vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligt sind.

Sachverhalt

1.

1.1      Das Strafgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 C_____ des mehrfachen Raubes, der versuchten schweren Körperverletzung, der Geldfälschung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Oktober 2005 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 2. bis 28. August 2006 (26 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von F_____ (AS A.6) und des Inumlaufsetzen falschen Geldes (AS B.8) hat es ihn freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht A_____ des bandenmässigen Raubes, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des Inumlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 2. August bis 6. September 2006 (35 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage des Angriffs zum Nachteil von B_____ (AS B. 9), der Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS B. 7), der Geldfälschung (AS B. 8) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H_____ (AS B.12) hat es ihn freigesprochen. Sodann hat das Strafgericht D_____ in contumaciam des bandenmässigen Raubs, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Geldfälschung, des Inumlaufsetzens falschen Geldes und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. bis 23. August 2005 (15 Tage), des Polizeigewahrsams vom 22./23. November 2006 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 19. Juli bis 2. August 2007 (14 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 6. April 2005. Dagegen hat es D_____ von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von F_____ (AS A. 6) sowie von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil der G_____ freigesprochen. Die über D_____ am 6. April 2005 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. Januar 2005 (1 Tag), unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, hat es allerdings vollziehbar erklärt. Ferner hat das Strafgericht I_____ des bandenmässigen Raubs, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Geldfälschung und des Inumlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Juli bis 6. September 2005 (49 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 11. September 2005, ihn jedoch von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ freigesprochen. Weiter hat das Strafgericht J_____ der mehrfachen Gehilfenschaft zum Raub schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 120.–, abzüglich 12 Tagessätze für 12 Tage Untersuchungshaft vom 25. August bis 6. September 2005 (12 Tage, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es hat K_____ des Raubes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Hinsichtlich der Zivilforderungen hat das Strafgericht A_____ und I_____ bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von L_____ im Betrage von CHF 30.– (solidarische Haftung mit D_____ und J_____) behaftet. J_____ und D_____ hat es in solidarischer Verbindung mit A_____ und I_____ zu CHF 30.– Schadenersatz an L_____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung und die Genugtuungsforderung von B_____ gegen A_____ (in solidarischer Verbindung mit M_____, N_____ und O_____) hat es auf den Zivilweg verwiesen und C_____ zur Bezahlung von CHF 20'252.45 Schadenersatz an die Krankenkasse P_____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung der Q_____ im Betrage von CHF 11'214.10 hat das Strafgericht abgewiesen, und es hat die Schadenersatzforderung sowie die Genugtuungsforderung von E_____ gegen C_____ auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich hat das Strafgericht über die Beschlagnahme befunden und die Kosten verlegt.

1.2      Gegen dieses Urteil haben C_____, A_____, D_____, die Staatsanwaltschaft und die Q_____ appelliert, während I_____, B_____ und E_____ Anschlussappellation erhoben haben. J_____ und K_____ haben kein Rechtsmittel ergriffen. Die Staatsanwaltschaft und die Q_____ haben in der Folge ihre Appellationen zurückgezogen. C_____ (Appellant 1) hat mit Appellationsbegründung vom 31. Oktober 2011 Freispruch von den Vorwürfen des Raubes gemäss AS I.A.2, der Geldfälschung gemäss AS I.B.8, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss AS I. B.10 und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AS.I. B.13 beantragt, sowie im Zivilpunkt die Abweisung der Schadenersatzforderungen der Krankenkasse P_____, eventuell deren Verweisung auf den Zivilweg. A_____ (Appellant 2) hat mit Appellationsbegründung vom 31. Oktober 2011 seine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt. D_____ (Appellant 3) hat mit undatierter (Postaufgabe 31. Oktober 2011) Appellationsbegründung Freispruch von den Vorwürfen des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 2 StGB, des Raubes und der Sachbeschädigung gemäss AS I.A.6, der Geldfälschung, des Inumlaufsetzens falschen Geldes sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b BetmG beantragt und einen Schuldspruch wegen mehrfachen einfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG verlangt. Der Appellant 3 sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 1 ½ Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des Polizeigewahrsams, wobei die Strafe weitestgehend teilbedingt auszusprechen sei. Von der Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl vom 6. April 2005 wegen versuchten Diebstahls bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen sei abzusehen. Die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr der Vorinstanz seien um mindestens 2/3 zu reduzieren, unter o/e Kostenfolge. B_____ (Opfer 1 und Anschluss-appellant) hat mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 die Verurteilung des Appellanten 2 gemäss Anklage wegen Angriffs zu seinem Nachteil beantragt und an den vor Vorinstanz gestellten Anträgen im Zivilpunkt festgehalten (act. 2583): Der Appellant 2 sei in solidarischer Verbindung mit M_____, N_____ und O_____ zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.– zzgl. 5 % Zins seit 16. Dezember 2005 an ihn zu verurteilen, und der Appellant 2 sei in solidarischer Verbindung mit M_____, N_____ und O_____ dem Grundssatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % zur Leistung von Schadenersatz an ihn zu verurteilen, wobei bezüglich der Höhe des Schadens die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. E_____ (Opfer und Anschlussappellant 2) hat mit Eingabe vom 21. Dezember 2011 die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz in Bezug auf den Appellanten 1 und die Abweisung von dessen Appellation beantragt, wobei er an der vor Vorinstanz geltend gemachten Zivilforderung festgehalten hat (act. 2560): Der Appellant 1 sei dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % als haftpflichtig zu verurteilen, und die Zivilforderung (Entschädigung und Genugtuung) sei bezüglich Bestand und Höhe auf den Zivilweg zu verweisen.

1.3      Die Verhandlung im ersten Verfahren vor Appellationsgericht hat am 8. August 2012 stattgefunden. Daran haben die Appellanten 1 und 2, ihre Verteidiger, die Anschlussappellanten 1 und 2 und ihr Vertreter sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Der Appellant 3 ist unentschuldigt nicht erschienen, wohl aber sein Verteidiger. Zuerst sind die Zeugen R_____ und S_____ einvernommen worden. Anschliessend sind die Appellanten 1 und 2 befragt worden, woraufhin die Parteivertreter und die Staatsanwaltschaft zu Wort gekommen sind. Der Opfervertreter hat an seinen Anträgen festgehalten, unter o/e Kostenfolge. Der Verteidiger des Appellanten 1 hat an seinen Anträgen im Schuldpunkt festgehalten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 10 Franken, bedingt, unter Einbezug der Vorstrafen und unter Abweisung der Zivilforderungen beantragt. Die Verteidigerin des Appellanten 2 hat an ihrem mit der Appellationsbegründung gestellten Strafantrag festgehalten und die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg verlangt. Der Verteidiger des Appellanten 3 hat ebenfalls an den mit der Appellationsbegründung gestellten Anträgen festgehalten. Die Staatsanwältin hat auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils geschlossen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

1.4      Das Appellationsgericht hat mit Urteil AGE AS.2011.38 vom 8. August 2012 den Appellanten 1 des mehrfachen Raubs, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Geldfälschung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. Oktober 2005 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 2. bis 28. August 2006 (26 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1, 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 23 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Von der Anklage der vollendeten Geldfälschung (AS I.B.8) hat es ihn freigesprochen. Den Freispruch des Appellanten 1 von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von F_____ (AS I.A.6) und von der Anklage des Inumlaufsetzens falschen Geldes (AS I.B.8) hat es bestätigt.

Weiter hat das Appellationsgericht den Appellanten 2 des bandenmässigen Raubs, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des Inumlaufsetzen falschen Geldes und des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 2. August bis 6. September 2006 (35 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 2, 139 Ziff. 1, 186, 242 Abs. 1, 143, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Es hat ihn von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS I.B.7), von der Anklage der Geldfälschung (AS I.B.8) sowie von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H_____ (AS I.B.12) freigesprochen.

Das Appellationsgericht hat sodann den Appellanten 3 in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs in contumaciam verurteilt zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. bis 23. August 2005 (15 Tage), des Polizeigewahrsams vom 22./23. November 2006 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft vom 19. Juli bis 2. August 2007 (14 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 6. April 2005, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 2, 139 Ziff. 1, 186, 240 Abs. 1 und 2 sowie 242 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches. Den Freispruch des Appellanten 3 von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von F_____ (AS I.A.6) sowie von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS I.B.7) hat es bestätigt. Die gegen den Appellanten 3 am 6. April 2005 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. Januar 2005 (1 Tag), unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, hat es in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Die Schadenersatzforderung des Opfers 1 gegenüber dem Appellanten 2 (in solidarischer Verbindung mit M_____, N_____ und O_____ gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2008/750 vom 11. Mai 2009) hat das Appellationsgericht in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs hat es das Opfer auf den Zivilweg verwiesen. Es hat den Appellanten 2 (in solidarischer Verbindung mit M_____, N_____ und O_____ gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2008/750 vom 11. Mai 2009) zu CHF 20'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Dezember 2005 an das Opfer 1 verurteilt. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) des Opfers 2 gegenüber dem Appellanten 1 hat das Appellationsgericht in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs hat es das Opfer auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen hat das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Schliesslich hat das Appellationsgericht den drei Appellanten die Kosten des Appellationsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von je CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Es hat die Appellanten 1 und 2 zur Kostentragung des Anschlussappellationsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von je CHF 500.– verurteilt. Den Offizialverteidigern der Appellanten 1 und 3 hat das Appellationsgericht für die zweite Instanz ein Honorar und Auslagenersatz zuzüglich MWST aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Offizialverteidigerin des Appellanten 2, [...] , hat das Appellationsgericht für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'190.– und einen Auslagenersatz von CHF 66.25, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 180.50, somit total CHF 2'436.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Den Appellanten 2 hat es für das Anschlussappellationsverfahren zu einer Parteientschädigung von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 64.–, somit total CHF 864.–, an das Opfer 1 verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung hat es entschieden, dem Vertreter des Opfers im Kostenerlass, [...] , ein Honorar und Auslagenersatz zuzüglich MWST in genannter Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten. Den Appellanten 1 hat das Appellationsgericht für das Anschlussappellationsverfahren zu einer Parteientschädigung an das Opfer 2 verurteilt. Im Fall der Uneinbringlichkeit dieser Parteientschädigung hat es entschieden, dem Vertreter des Opfers im Kostenerlass ein Honorar und Auslagenersatz zuzüglich MWST in derselben Höhe aus der Gerichtskasse auszurichten.

2.

Gegen dieses erste Urteil des Appellationsgerichts liess der Appellant 2 Beschwerde beim Bundesgericht führen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 gut. Es hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht hiess das Gesuch des Beschwerdegegners (Opfer 1 vor Appellationsgericht) um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut, erhob keine Kosten, entschädigte den Vertreter des Beschwerdegegners aus der Bundesgerichtskasse und verurteilte den Kanton Basel-Stadt zu einer Parteientschädigung.

3.

Die Verhandlung im zweiten Verfahren vor Appellationsgericht hat am 8. Januar 2014 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger (vormals Appellant 2) und seine Verteidigerin teilgenommen; das Opfer respektive der Anschlussberufungskläger 1 (vormals Opfer und Anschlussappellant 1), dessen Vertreter sowie die Staatsanwaltschaft wurden fakultativ geladen und sind nicht erschienen. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt; anschliessend ist die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Sie beantragt Freispruch von der Anklage des Angriffs und die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 15 Monate, mit bedingtem Vollzug. Ferner sei die Adhäsionsklage auf den Zivilweg zu verweisen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil, dem Urteil des Bundesgerichts und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das erstinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2010 ist vor Inkrafttreten der neuen schweizerischen StPO am 1. Januar 2011 ergangen. Anwendbar war für das erste Verfahren vor Appellationsgericht gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO die alte Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (SG 257.100; nachfolgend "StPO BS"), während für das zweite Verfahren vor Appellationsgericht die schweizerische StPO zur Anwendung gelangt (Art. 453 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Q_____ und die Staatsanwaltschaft haben ihre Appellationen zurückgezogen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Da sich die Appellation der Staatsanwaltschaft einzig gegen die Strafzumessung in Sachen I_____ und K_____ gerichtet hatte, ist mit deren Rückzug auch die Anschlussappellation des Letzteren dahingefallen (§ 178 Abs. 2 StPO BS). Nicht dahingefallen sind die Anschlussappellationen der Opfer 1 und 2, da sich diese auf die Appellationen der Appellanten 1 und 2 beziehen. Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht ist auf die form- und fristgerecht erhobenen und begründeten Rechtsmittel als Berufung und Anschlussberufung einzutreten (vgl. § 177 ff. StPO BS / Art. 401 Abs. 3 StPO).

1.3      Auf die verschiedenen Anträge auf Befragung von Zeugen im ersten Verfahren vor Appellationsgericht wurde im ersten Urteil des Appellationsgericht vom 8. August 2012 an geeigneter Stelle eingegangen. Im zweiten Verfahren vor Appellationsgericht wurden Zeugen weder beantragt noch geladen.

2.

2.1      Der Berufungskläger ficht seine Verurteilung wegen bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Inumlaufsetzen falschen Geldes nicht an, sodass diesbezüglich auf die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz an den entsprechenden Stellen zu verweisen ist. Dies gilt auch für die Freisprüche von der Anklage wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS B.7), Geldfälschung (AS B. 8) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H_____ (AS B.12).

2.2      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger auch von der Anklage des Angriffs zum Nachteil von B_____ (Opfer 1; AS B.9) freigesprochen. Mit Anschlussappellation hat das Opfer 1 in diesem Anklagepunkt Schuldspruch gemäss Anklage beantragt, und das Appellationsgericht ist ihm im ersten Urteil vom 8. August 2012 mit entsprechendem Schuldspruch gefolgt. Das Bundesgericht hat dieses Urteil aufgehoben mit der zusammengefassten Begründung, dass sich dieser Schuldspruch nicht auf die vorhandenen Beweise stützen lasse. Nachdem das Appellationsgericht an die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts gebunden ist, hat in diesem Anklagepunkt Freispruch zu ergehen.

3.

Das Appellationsgericht hat im Urteil vom 8. August 2012 die Strafe des Appellanten 1 (C_____) wie folgt begründet:

3.1.     "Die Vorinstanz hat den Appellanten 1 zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung eines Tages Polizeigewahrsam sowie der Untersuchungshaft von 26 Tagen, wovon sie 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug ausgefällt hat, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vorinstanz hat das Verschulden, die Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsfaktoren betreffend den Appellanten 1 ausführlich und zutreffend dargestellt, sodass grundsätzlich darauf zu verweisen ist (Urteil S. 47 ff.). Mit vorliegendem Urteil wird der Schuldspruch weitgehend bestätigt, einzig bezüglich des leichten Falles der Geldfälschung wird nun nicht auf ein vollendetes Delikt, sondern auf unvollendeten Versuch mit Rücktritt erkannt. Angesichts der Schwere der übrigen Taten ist dieser Tatbestand aber schon vor Vorinstanz verschuldensmässig nur wenig ins Gewicht gefallen, sodass vorliegend auch eine entsprechende Reduktion des Strafmasses nur wenig ins Gewicht fallen kann. Es bleibt also dabei, dass der Appellant 1 bei drei brutalen und in Überzahl geführten Raubüberfällen beteiligt war und sich der versuchten schweren Körperverletzung zu verantworten hat. Beunruhigend ist dabei die Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer. Er hat sich stark mit der Gruppe der Mittäter identifiziert und ist dermassen darin aufgegangen, dass er sozusagen die Verantwortung an die Gruppe zu delegieren scheint. Zusätzlich mag noch der reichliche Alkoholkonsum zur Enthemmung beigetragen haben, ohne das dies allerdings Einfluss auf die Zurechnungsfähigkeit gehabt hätte, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Die Vorinstanz hat das nicht einfache Vorleben des Beurteilten gebührend gewürdigt und insgesamt eine sehr milde Strafe von 3 Jahren ausgesprochen."

3.2      "Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Hierfür kann bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die erstinstanzlichen Ausführungen (a.a.O.) verwiesen werden: Der Beurteilte selber hat durch fortgesetztes Weiterdelinquieren auf verschiedenste Art und Weise von Februar 2005 bis April 2008 die Fertigstellung der Anklageschrift verzögert. Am 9. Februar 2010 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Im Juli 2011 sind dann die Akten beim Appellationsgericht eingegangen. Am 8. August 2012 fand die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Festzuhalten ist, dass angesichts der Komplexität der vorliegend zu beurteilenden Gruppendelinquenz, welche umfangreiche Abklärungen zu den einzelnen Rollen und eine gemeinsame Anklage sowie eine gemeinsame Beurteilung durch das Gericht erfordert hat, das Beschleunigungsgebot bis zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht verletzt ist. Auch vor Appellationsgericht wird es nicht verletzt – seit Eingang der Akten bis zur Hauptverhandlung ist ein Jahr vergangen. Hingegen hat die Urteilsausfertigung durch die Vorinstanz über Gebühr Zeit beansprucht. Insofern ist von einer, allerdings nicht allzu schweren, Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche eine ebenfalls nicht allzu gewichtige Reduktion des Strafmasses zur Folge hat."  

3.3      "Der Appellant 1 befindet sich in ambulanter Psychotherapie. Laut Arztbericht des Psychotherapeuten ist er derzeit arbeitsunfähig. Auch lässt er sich vom Verein T_____ beraten, was positiv zu werten ist. Zu Bedenken Anlass gibt der Umstand, dass gegen ihn seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung regelmässig weitere Strafuntersuchungen eröffnet worden sind, nämlich 2009 wegen Diebstahls, 2010 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und 2011 wegen Erpressung und 2012 wegen Betäubungsmitteldelinquenz. Da diesbezüglich aber keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen, ist daraus bei der vorliegenden Strafzumessung nichts abzuleiten. Wie schon vor Vorinstanz, hielt sich die Reue des Appellanten 1 vor Appellationsgericht in Grenzen: Zwar äusserte er, es tue ihm leid, um gleichzeitig zu unterstreichen, das Opfer 2 habe ihn eine Stunde lang provoziert (VP 8. August 2012, S. 9). Daraus kann hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden."  

3.4      "Die dargestellten Faktoren rechtfertigen eine Reduktion der Strafe um 4 Monate. Somit ist der Beurteilte zu 2 Jahren 8 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei die Anrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungshaft zu bestätigen ist. Eine bedingte Strafe oder eine Geldstrafe, wie sie die Verteidigung beantragt, fallen daher ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 sowie 42 und 43 StGB). Es ist dem Appellanten 1 zuzumuten, ärztliche und sozialtherapeutische Angebote im Strafvollzug wahrzunehmen. Zu Recht hat die Vorinstanz den teilbedingten Vollzug gewährt. Angesichts der schwierigen persönlichen Verhältnisse des Appellanten ist die vorliegende Reduktion des Strafmasses auf den unbedingten Teil anzurechnen. Damit ergibt sich ein unbedingter Teil der Freiheitsstrafe von 14 und ein bedingter Teil von 18 Monaten. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Appellanten 1 spricht nichts gegen die minimale Probezeit von 2 Jahren."

4.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Verteidigung hat im ersten Verfahren vor Appellationsgericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Nachdem das Appellationsgericht das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass bestätigt hatte, hat die Verteidigung vor Bundesgericht den vor Appellationsgericht gestellten Strafantrag wiederholt. Dieses hat sich zum Strafmass nicht geäussert. Im zweiten Verfahren vor Appellationsgericht beantragt die Verteidigung eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

4.1      Vorliegend wird der Schuldspruch des bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Inumlaufsetzen falschen Geldes vollumfänglich bestätigt. Die Vorinstanz hat das Verschulden, die Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsfaktoren betreffend den Berufungskläger zu jenem Urteilszeitpunkt ausführlich und zutreffend dargestellt, sodass grundsätzlich darauf zu verweisen ist (Urteil S. 49 ff.). Wie das Appellationsgericht, so hält auch die Verteidigung die von der Vorinstanz ausgesprochenen 33 Monate Freiheitsstrafe für grundsätzlich angemessen; allerdings macht sie eine überlange Verfahrensdauer geltend und verlangt daher eine Strafreduktion um 55 %. Dabei moniert sie, das Appellationsgericht habe die überlange Verfahrensdauer schon in seinem ersten Urteil vom 8. August 2012 unberücksichtigt gelassen. Dies ist aktenwidrig: Infolge der Verurteilung wegen Angriffs hatte das Appellationsgericht in jenem Urteil (Ziff. 6.1) eine deutliche Strafschärfung für angezeigt gehalten. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft nicht appelliert, weshalb das Appellationsgericht keine solche vorgenommen hat. Hingegen war die Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes, worauf sogleich einzugehen sein wird, durch diese Strafschärfung kompensiert worden. Zum Beschleunigungsgebot selber hatte das Appellationsgericht in jenem Urteil (Ziff. 6.2) folgendes festgehalten (mutatis mutandis [in eckigen Klammern]):

"Hinsichtlich des Beschleunigungsgebotes gilt für den [Berufungskläger] Ähnliches wie für den Appellanten 1 [Ziff. 3.2]. [...] Auch war er in weitere Tätlichkeiten verwickelt und hat Anlass zu weiteren Strafuntersuchungen gegeben, worauf die Vorinstanz a.a.O. hingewiesen hat und worauf bereits verwiesen wurde. Damit hat der [Berufungskläger] selber die Fertigstellung der Anklageschrift verzögert. Am 9. Februar 2010 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Im Juli 2011 sind die Akten beim Appellationsgericht eingegangen. Am 8. August 2012 fand die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Festzuhalten ist auch hier, dass angesichts der Komplexität dieser Gruppendelinquenz, welche umfangreiche Abklärungen zu den einzelnen Rollen und eine gemeinsame Anklage sowie eine gemeinsame Beurteilung vor Gericht erfordert hat, das Beschleunigungsgebot bis zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht verletzt ist. Auch vor Appellationsgericht wird es nicht verletzt – seit Eingang der Akten bis zur Hauptverhandlung ist ein Jahr vergangen. Hingegen hat die Urteilsausfertigung durch die Vorinstanz über Gebühr Zeit beansprucht. Insofern ist von einer, allerdings nicht allzu schweren, Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, welche eine ebenfalls nicht allzu gewichtige Reduktion des Strafmasses zur Folge hat." Daran ist insoweit festzuhalten.

4.2      Weil die Reduktion des Strafmasses als weit geringer zu veranschlagen war als die Strafschärfung wegen der zusätzlichen Verurteilung wegen Angriffs (Ziff. 6.2 des Urteils vom 8. August 2012), brauchte die besagte Reduktion auch nicht beziffert zu werden. Faktisch ist das Appellationsgericht mit Blick auf den grosso modo vergleichbaren, den Appellanten 1 betreffenden Sachverhalt (Ziff. 3.2) wie dort von 4 Monaten Reduktion ausgegangen. Dem war und ist im Vergleich zum Appellanten 1 beizufügen, dass den Berufungskläger die Beteiligung an den Raubüberfällen stärker belastet als den Appellanten 1, hat er doch in allen sechs Fällen mitgewirkt, und zwar in bandenmässiger Begehungsform, welche aufgrund der Gruppendynamik besonders belastend erscheint. Hinzu kommen, wie erwähnt, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Geldfälschung und Inumlaufsetzen falschen Geldes. Auf der anderen Seite hat er sich nicht an der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Opfers 2 beteiligt. Bis hierhin rechtfertigt es sich nach wie vor, an die 4 Monate Strafreduktion anzuknüpfen.

Der Berufungskläger hatte sich anlässlich der ersten Verhandlung vor Appellationsgericht am 8. August 2012 wohl reuig gezeigt; das daraus herzuleitende, verhalten positive Bild war allerdings gleich wieder dadurch getrübt worden, dass er sich während des Verfahrens nicht klaglos verhalten hatte, war er doch am 20. Oktober 2010 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden. Wohl sind dies keine Kapitalverbrechen, aber dieser Umstand war am 8. August 2012 auch nicht geeignet gewesen, die seinerzeit von der Verteidigung beantragte, weitergehende Strafreduktion zu begründen.

4.3      Seit jener Verurteilung im Jahr 2010 hat sich der Berufungskläger wohl verhalten. Wegen jener Verurteilung und auch weil seit den Taten im Jahr 2005 noch nicht 2/3 der 15-jährigen Verjährungsfrist abgelaufen sind, steht die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB praxisgemäss ausser Frage. Demgegenüber erscheint die anlässlich der Verhandlung vom 8. Januar 2014 durch den Berufungskläger an den Tag gelegte Reue in vermehrtem Mass glaubhaft als früher. Er ist heute 27-jährig, und das Strafverfahren belastet ihn seit nunmehr 9 Jahren, also während einem Drittel und den prägendsten Jahren seines Lebens. Zu berücksichtigen ist, dass davon 1 ½ Jahre für das Verfahren vor Bundesgericht und das anschliessende zweite Verfahren vor Appellationsgericht vonnöten waren. Dies ist per se zwar nicht überlang, aber auch nicht vom Berufungskläger zu verantworten, nachdem er vor Bundesgericht obsiegt hat. Diese gesamten Umstände rechtfertigen eine weitere Strafreduktion um 2 Monate, die somit auf total 6 Monate zu veranschlagen ist. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Der Berufungskläger ist nach wie vor arbeitslos. Zudem ist er gesundheitlich angeschlagen, wobei ihm insbesondere Depressionen zu schaffen machen. Der Verteidigung ist insoweit zu folgen, als zum heutigen Zeitpunkt das spezialpräventive Interesse an der Strafe nicht mehr allzu gross ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der vollziehbare Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen, wobei die Untersuchungshaft einzurechnen ist. Damit verbleiben 21 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5.

Das Appellationsgericht hat im Urteil vom 8. August 2012 die Strafe des Appellanten 3 wie folgt begründet:

"Hinsichtlich des Appellanten 3 wird der in contumaciam ergangene Schuldspruch wegen bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Geldfälschung, Inumlaufsetzen falschen Geldes und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vollumfänglich bestätigt. Die Vorinstanz hat in seinem Fall eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren ausgesprochen. Sie hat das Verschulden, die Täterkomponenten und weiteren Strafzumessungsfaktoren betreffend den Appellanten 3 ausführlich und zutreffend dargestellt, sodass grundsätzlich darauf zu verweisen ist (Urteil S. 51 ff.). Die Verteidigung beantragt in Anbetracht der von ihr geforderten Freisprüche eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilbedingt. Eine derartige Reduktion erscheint nun aber aufgrund der vollumfänglichen Bestätigung des Schuldspruchs nicht gerechtfertigt und kommt überdies angesichts des schweren Verschuldens des Appellanten 3 sowohl bei den Raubüberfällen als auch bei der Betäubungsmitteldelinquenz, welche für sich allein genommen schon eine Strafe im Rahmen von zwei Jahren erforderte, nicht in Betracht. Der Appellant 3 hat sich wegen der vollen Raubüberfallserie (sechs Fälle) zu verantworten. Er selber hat zwar nicht übermässig Gewalt ausgeübt, aber seine Komplizen bei den brutalen Aktivitäten voll unterstützt. Das Beschleunigungsgebot ist in seinem Fall wie beim Appellanten 1 und dem Berufungskläger (Ziff. 4, 5) bis und mit erstinstanzlicher Verhandlung nicht verletzt, hat er doch den schwunghaften Betäubungsmittelhandel während des laufenden Strafverfahrens im Jahre 2007 aufgezogen. Dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen ist und kontumaziert worden ist, hat nicht nur dort einen schlechten Eindruck hinterlassen: Auch vor dem Appellationsgericht erschien der Appellant 3, der dieses Gericht angerufen hat, nicht. Hingegen ist auch in seinem Falle zu beachten, dass die Urteilsredaktion vor Strafgericht über Gebühr Zeit beansprucht hat und insofern von einer – allerdings nicht allzu schweren – Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen ist, welche eine ebenfalls nicht allzu gewichtige Reduktion des Strafmasses zur Folge hat. Mithin rechtfertigt sich eine Reduktion der Dauer der Freiheitsstrafe um 3 Monate. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz dem Appellanten 3 ein vollumfängliches Geständnis zugute hält. Vor zweiter Instanz wird dieser Umstand allerdings dadurch relativiert, dass der Appellant 3, wie ausgeführt, nicht an der Verhandlung erschienen ist und die Verteidigung in zahlreichen Punkten dessen Beteiligung respektive Mitbeteiligung in Abrede stellt. Von einem vollumfänglichen Geständnis kann somit nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint somit eine Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren angemessen. Angesichts der Höhe dieser Strafe ist ein teilbedingter Vollzug nicht möglich. Insbesondere kommt auch nicht in Frage, die Strafe noch weiter zu reduzieren, um eine teilbedingte Strafe zu ermöglichen. Insgesamt ist nämlich angesichts des schweren Verschuldens des Beurteilten die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafe relativ mild ausgefallen; dies offenbar wegen dessen jugendlichen Alters, seines schwierigen Vorlebens und des besagten Geständnisses, welcher letzter Grund nun allerdings relativiert wird. Hingegen ist die gegen den Appellanten 3 am 6. April 2005 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. Januar 2005 (1 Tag), unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar zu erklären, weil seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind."

6.

Hinsichtlich des Anklagepunktes AS B.9 hat die Vorinstanz den Berufungskläger von der Anklage des Angriffs freigesprochen und entsprechend die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen. Das Appellationsgericht ist im ersten Verfahren dem Anschlussberufungskläger und Opfer 1 gefolgt, hat den Berufungskläger wegen Angriffs verurteilt und die Schadenersatzforderung des Opfers gegen den Berufungskläger dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs hat es das Opfer auf den Zivilweg verwiesen. Sodann hat das Appellationsgericht den Berufungskläger zu CHF 20'000.– zzgl. 5 % Zins seit 16. Dezember 2004 Genugtuung an das Opfer verurteilt, in solidarischer Verbindung mit den Mittätern. Nachdem das Bundesgericht jenes Urteil aufgehoben hat und der Berufungskläger vorliegend von der Anklage des Angriffs freigesprochen wird, ist dem Antrag der Verteidigung zu folgen und sind diese Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

7.

Zu bestätigen ist das erstinstanzliche Urteil im von keiner Seite angefochtenen Einziehungspunkt sowie bezüglich der Kosten, haben sich die drei Appellationen respektive die Berufung doch bloss marginal auf die erstinstanzlichen Dispositive ausgewirkt.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind für das zweite Verfahren des Berufungsklägers vor Appellationsgericht (Berufung) keine Kosten zu erheben, während die Gebühr für das erste Verfahren (Appellation) im Vergleich zu den anderen beiden Appellanten zu reduzieren ist.

Der Anschlussberufungskläger wird für das zweite Verfahren vor Appellationsgericht (Anschlussberufung) entsprechend kostenpflichtig – wobei die Kosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates gehen –, während für das erste Verfahren vor Appellationsgericht (Anschlussappellation) angesichts der Umstände von der Erhebung einer Gebühr abzusehen ist.

Die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers ist für die Bemühungen vor Appellationsgericht angemessen zu entschädigen. Die Parteientschädigung für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren bemisst sich auf der Basis eines Stundenansatzes von CHF 220.– bis Ende 2013 und CHF 250.– ab dem Jahr 2014. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Opfers 1 ist für das Anschlussappellationsverfahren ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird des bandenmässigen Raubs, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des Inumlaufsetzen falschen Geldes schuldig erklärt und verurteilt zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 2. August bis 6. September 2006 (35 Tage), davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 2, 139 Ziff. 1, 186, 242 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            A_____ wird von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von G_____ (AS I.B.7), von der Anklage der Geldfälschung (AS I.B.8), von der Anklage des Angriffs (AS I.B.9) sowie von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von H_____ (AS I.B.12) freigesprochen.

            Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) von B_____ gegenüber A_____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Für das Berufungsverfahren des A_____ werden keine Kosten erhoben.

            A_____ trägt die Kosten des Appellationsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Für das Anschlussappellationsverfahren des B_____ werden keine Kosten erhoben.

            B_____ trägt die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zulasten des Staates. Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Der amtlichen Verteidigung von A_____, [...] , werden für das Appellations- und das Anschlussappellationsverfahren ein Honorar von CHF 2'190.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.25, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 180.50, somit total CHF 2'436.75, sowie für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'539.25 und ein Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 124.35, somit total CHF 1'678.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren vorbehalten.

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von B_____, [...], wird für das Anschlussappellationsverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 64.–, somit total CHF 864.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 BGG oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

AS.2011.38 — Basel-Stadt Appellationsgericht 08.01.2014 AS.2011.38 (AG.2014.81) — Swissrulings