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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.11.2016 AK.2016.13 (AG.2016.812)

14. November 2016·Deutsch·Basel-Stadt·Appellationsgericht·HTML·1,698 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Einleitung eines Disziplinarverfahren

Volltext

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

AK.2016.13

AK.2016.24

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 14. November 2016

Mitwirkende

lic. iur. Dominik Kiener, lic. iur. Katrin Zehnder,

lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr. David Jenny, Dr.Balthasar Bessenich

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____,                                                                                           Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren

gegen

lic. iur. B____,

Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Dr. C____,

Mitglied der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

und alle anderen Mitglieder der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens AK.2016.13

gegen die Advokaten Dr. [...] und lic. iur. [...]

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Gesuchsteller) ist seit Längerem im Streit mit seiner Ehefrau D____. Am 28. Oktober 2011 erstattete der Gesuchsteller Strafanzeige gegen D____ wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung. Bereits am 19. September 2011 hatte er D____ zudem wegen Sachbeschädigung angezeigt. Am 16. November 2011 kam ein weiterer Strafantrag wegen Diebstahls hinzu. Das Verfahren wurde mit begründeter Einstellungsverfügung vom 19. Januar 2012 mangels Beweises des Tatbestandes bzw. mangels Beweises der Täterschaft eingestellt. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit begründeter Eingabe vom 1. Februar 2012 Beschwerde, die der zuständige Appellationsgerichtspräsident, lic. iur. B____, mit Entscheid vom 15. August 2012 kostenfällig abwies. Gegen diesen Entscheid wollte der Gesuchsteller sodann Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Sein damaliger Rechtsbeistand, lic. iur. [...], weigerte sich jedoch, eine entsprechende Rechtsschrift zu verfassen und einzureichen.

Am 31. Juli 2016 hat der Gesuchsteller zwei aufsichtsrechtliche Beschwerden gegen die Advokaten Dr. [...] und lic. iur. [...] bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eingereicht. Der Gesuchsteller moniert, Dr. [...], der ihn im Eheschutzverfahren und insbesondere im Zusammenhang mit der elterlichen Obhut für seine Tochter E____ vertreten hatte, habe das Mandat zur Unzeit niedergelegt und zudem anlässlich des Eheschutzverfahrens unterlassen, den durch die Zivilgerichtspräsidentin Dr. F____ falsch verstandenen Sachverhalt richtigzustellen, womit er ihm „schwer geschadet“ habe. Dr. [...] sei schlicht „nicht bereit [gewesen], das Mandat mit der abgemachten Zielsetzung zu führen“, weshalb der Gesuchsteller kurzfristig einen anderen Anwalt in der Person von lic. iur. [...] habe mandatieren müssen. Letzterem wirft der Gesuchsteller vor, er habe es mehrfach unterlassen, Massnahmen, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlich gewesen wären, zu ergreifen, indem er sich „[…] nicht für eine Richtigstellung des Sachverhalts der Episode mit Hrn. [...] eingesetzt […]“ habe. Ferner habe lic. iur. [...] auch aus Renommeegründen darauf verzichtet, die Interessen des Gesuchstellers weiter zu wahren.

Zusammen mit den aufsichtsrechtlichen Beschwerden gegen die beiden Anwälte hat der Gesuchsteller bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte auch ein Schreiben mit dem Titel „Besorgnis der Befangenheit“ eingereicht. Damit stellt er ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt und beantragt die Beurteilung seiner Beschwerden durch ein ausserkantonales Gremium. Insbesondere erachtet der Gesuchsteller lic. iur B____, Präsident der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, und Dr. C____, Mitglied der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, als befangen. Mit Verfügung vom 13. September 2016 (Rektifikat) wurde das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers vom 31. Juli 2016 an den a.o. Vorsitzenden und an vier weitere Mitglieder der Aufsichtskommission zum Entscheid überwiesen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen bei den Mitgliedern der Aufsichtskommission wurde verzichtet. Die einzelnen Vorbringen des Gesuchstellers ergeben sich – soweit sie für den Entscheid relevant sind – aus den nachstehenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist ohne Mitwirkung von lic. iur. B____ und Dr. C____ im Zirkulationsverfahren ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss §§ 18 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig für die Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Dabei wird sie gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von sich aus oder – wie vorliegend – auf Anzeige von dritter Seite tätig.

2.

2.1      Der Gesuchsteller beantragt „nach all den gemachten schlechten Erfahrungen “die Einsetzung eines ausserkantonalen Gremiums, „[…], welches die Arbeit der beiden Advokaten beurteilen soll.“ Er moniert, dass man nach all dem was vorgefallen sei „automatisch ein wenig misstrauisch“ werde. Seines Erachtens hinterliessen „auch gewisse Vertreter des Zivil- und Appellationsgerichts einen ganz schlechten Eindruck.“ Auch werde er den Verdacht nicht los, „dass es zur Teambildung zwischen Anwälten und Richtern“ gekommen sei. Dafür gäbe es klare Indizien. Jeder kenne jeden in Basel und niemand wolle dem anderen wehtun. Der Gesuchsteller macht somit geltend, die ganze Aufsichtskommission des Kantons Basel-Stadt sei befangen. Es ist aber nicht zulässig, ganze Behörden und damit die ganze Aufsichtskommission abzulehnen. Vielmehr müssen sich die Ausstandsbegehren auf einzelne Mitglieder der Behörde beziehen. Ferner hat der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren die Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (statt vieler BGer 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). Der Gesuchsteller bringt vorliegend nur Rügen gegen lic. iur. B____ und Dr. C____ vor. Auf den eingangs erwähnten Antrag ist deshalb nicht einzutreten.

Im Übrigen kann ergänzend bemerkt werden, dass objektiv keinerlei Hinweise für die vom Gesuchsteller vermutete „Teambildung zwischen Anwälten und Richtern“ erkennbar sind. Sein gegenteiliges subjektives Empfinden ist offenbar nur auf die Ablehnung seiner Anträge im Strafverfahren gegen seine Ehefrau und im Eheschutzverfahren betreffend die Zuteilung der Obhut über seine Tochter zurückzuführen und genügt daher nicht für die Annahme, dass sämtliche Mitglieder der Aufsichtskommission gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommen wären.

3.

Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie § 12 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung (KV, SR 131.222.1) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit einer Gerichtsperson zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Allgemein gilt, dass für den Anschein einer Befangenheit ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei ist unerheblich, ob der Richter sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (statt vieler BGE 139 III 433 E. 2.1.2). Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie, wobei die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden nicht unbesehen auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden kann, sondern die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden müssen (BGer 2C_8/2007 und 2C_285/2007 vom 27. September 2007, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Aufsichtskommission gilt zwar nicht als Gericht im Sinne von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da sie funktionell eher in der Nähe einer Verwaltungsbehörde denn in jener eines Gerichts als „unabhängiger Mittler“ steht (BGE 126 I 228 E. 2c/bb S. 232; Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 242 ff. N 612 ff.), doch kann aufgrund ihrer gerichtsähnlichen Funktion (Sanktionierung von Verstössen gegen die durch das Anwaltsgesetz auferlegten Pflichten) die in Bezug auf Art. 30 Abs. 1 BV entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auf sie übertragen werden. Weiter ist es auch zulässig, die hinsichtlich des Ausstandes im AdvG bestehende Gesetzeslücke durch das Heranziehen allgemeiner Verfahrensgrundsätze und die analoge Anwendung geeigneter Bestimmungen verwandter Prozessordnungen zu füllen, weshalb gemäss § 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die Art. 47 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar sind.

3.1      Gegenüber Dr. C____ begründet der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren mit dem Umstand, dass sich diese in einem früheren Verfahren am Appellationsgericht mit seinem Dossier als Richterin habe beschäftigen müssen und dabei die „offensichtlichen Verletzungen der Berufsregeln“ durch lic. iur. [...] und Dr. [...], welche man ohnehin hätte erkennen müssen, nicht gestützt auf Art. 15 BGFA von Amtes wegen bei der Aufsichtskommission gemeldet habe.

Im weitesten Sinne wird damit Vorbefassung nach Art. 46 Abs. 1 lit. b ZPO als Grund genannt. Eine solche liegt aber weder formal noch inhaltlich vor, ging es doch im damaligen Verfahren nicht um die Beurteilung von Verhaltensweisen der Rechtsvertreter, sondern um andere Fragenstellungen. Dr. C____ hat bis anhin nie entschieden oder mitentschieden, ob die beiden Anwälte lic. iur. [...] und Dr. [...] im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller Pflichten gemäss BGFA verletzt haben oder haben könnten. Die Mitwirkung an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen reicht für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht aus. Es fehlt an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Entsprechend sind die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien, wann Vorbefassung als Ausstandsgrund zu gelten hat, klarerweise nicht erfüllt (vgl. dazu BGE 131 I 113 S. 116 E. 3.4). Ferner kann der Umstand, dass Dr. C____ der Aufsichtskommission nicht von Amtes wegen Verfehlungen der beiden Anwälte gemeldet hat, keinen Befangenheitsgrund darstellen, und dies weckt auch nicht den blossen Anschein einer Befangenheit. Ob die geltend gemachten Pflichtverletzungen gegen die beiden Anwälte tatsächlich bestehen, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dabei stellt auch hier der vom Gesuchsteller gemachte Hinweis auf die Offensichtlichkeit der behaupteten Regelverstösse letztlich sein rein subjektives, emotional gefärbtes Empfinden dar, welches er nicht eingehender zu begründen vermag und einer objektiven Betrachtungsweise nicht standhält.

3.2      Gegenüber lic. iur B____ macht der Gesuchsteller geltend, dieser stehe lic. iur. [...] nahe und sei mit ihm auch per Du. Aus diesem Grund habe sich lic. iur. [...] denn auch geweigert, den Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 15. August 2012, bei welchem lic. iur B____ als Verfahrensleiter mitwirkte, beim Bundesgericht anzufechten.

Die persönliche Beziehung zwischen Richter und Prozessbeteiligter kann unter Umständen einen Befangenheitsgrund darstellen. Allerdings genügt eine rein kollegiale Arbeitsbeziehung nicht für einen Anschein der Befangenheit. Dasselbe gilt, wenn ein Richter und ein Prozessbeteiligter miteinander per Du sind. Vielmehr bedarf es einer recht eigentlichen Freundschaft auf privater Ebene (BGer 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3). Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor und der Gesuchsteller macht auch keine solchen geltend, weshalb das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. B____ nicht zu hören ist. Schliesslich kann der Gesuchsteller aus dem Umstand, dass lic. iur. [...] ihn in jenem strafrechtlichen Verfahren nicht vor Bundesgericht vertreten wollte, nichts für seinen Standpunkt ableiten, gibt es doch mannigfache Gründe (darunter auch Renommeegründe), weshalb ein Anwalt oder eine Anwältin mit seinem Klienten oder Klientin nicht an die nächste Instanz gelangen möchte, insbesondere nach erfolgter Feststellung, dass die Prozess-chancen im bundesgerichtlichen Verfahren gering sind. Die vom Gesuchsteller zwischen den Zeilen angedeutete Theorie, lic. iur. [...] habe sich aus Gründen der Kollegialität zum Vorrichter dazu entschieden, keine Beschwerde vor Bundesgericht zu erheben, ist abwegig und wird vom Gesuchsteller auch nicht näher ausgeführt.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

://:        Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

            Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

            Mitteilung an:

            - Gesuchsteller

            - Dr. [...]

            - lic. iur. [...]

            - lic. iur. B____

            - Dr. C____

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann gemäss § 21 Abs. 3 AdvG Rekurs an das Verwal­tungsgericht erhoben werden, soweit aufgrund der aufsichtsrechtlichen Natur der Sache die Legitimation gegeben ist. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Zustellung dieses Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Rekursanträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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