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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 11.07.2017 350 2017 371 (350 17 371)

11. Juli 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·2,268 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Gesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)

Volltext

http.//www.bl.ch/zmg

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11.07.2017 (350 17 371) ____________________________________________________________________________

Haftentlassung vorzeitiger Strafvollzug

Besetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx In Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1 Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz

gegen A.____ vertreten durch lic. iur. Niggi Dressler, Advokat, Hauptstrasse 46, Postfach 162, 4102 Binningen Beschuldigte Person

Betreffend Gesuch um Haftentlassung (vorzeitiger Strafvollzug)

A

Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 1. Januar 2017 Untersuchungshaft bis zum 28. März 2017 an (350 16 649). Am 27. März 2017 trat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug an.

http.//www.bl.ch/zmg B

Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 29. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er sich nun bereits seit sechs Monaten in Haft befinde und die Gefahr des Übersitzens bestehe. Auch wenn eine Freiheitsstrafe von neun Monaten drohe, so wäre nun eine bedingte Entlassung möglich. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Auch könne das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 3. Juli 2017 an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte verdächtigt werde, zusammen mit B.____ als Kriminaltourist an drei Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Es läge Fluchtgefahr vor. Der Verteidiger des Beschuldigten hat in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2017 am Haftentlassungsgesuch festgehalten. Es liege keine Fluchtgefahr vor, da der Beschuldigte mit grosser Wahrscheinlichkeit des Landes verwiesen werde. Er sei aber auch bereit, in der Schweiz zu bleiben. Zudem könne das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten abgeschlossen werden. Die weitere Haft sei auch nicht mehr verhältnismässig. Am 6. Juli 2017 wurde gegen den Beschuldigten Anklage bei der Dreierkammer des Strafgerichts erhoben.

C

Anlässlich der heutigen Haftverhandlung wiederholt der Beschuldigte seinen Antrag, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Er macht geltend, dass Fluchtgefahr nicht gegeben und die weitere Haft nicht mehr verhältnismässig sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

http.//www.bl.ch/zmg Erwägungen

1. 1.1 Inhaftierte Personen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug können gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK jederzeit eine gerichtliche Haftüberprüfung verlangen, auch wenn die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Strafvollzug unwiderruflich ist (MATTHIAS HÄRRI in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 19 f.). Der vorzeitige Strafvollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann nur solange gerechtfertigt sein, als die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2). Zudem muss eine unbedingte Strafe oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine sichernde Massnahme drohen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1016).

1.2 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und Art. 230 StPO ist das Zwangsmassnahmengericht für das vorliegende Haftentlassungsgesuch örtlich, sachlich sowie funktionell zuständig. Ebenso ist das Zwangsmassnahmengerichts zuständig für die Beurteilung von Sicherheitshaft (Art. 229 StPO)

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).

http.//www.bl.ch/zmg 2.1 Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge nur vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). In Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen des Einbruchdiebstahls vom 29. Dezember 2016 in X.____ kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Januar 2017 (350 16 649) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat der Beschuldigte sein Geständnis in der Einvernahme vom 11. Januar 2017 bestätigt. Ebenfalls in der Einvernahme vom 11. Januar 2017 hat der Beschuldigte zugegeben, dass er zusammen mit B.____ vom 27. Dezember 2016 bis 3. Januar 2017 einen weiteren Einbruchdiebstahl in Pratteln, Y.____weg, begangen hat. Aufgrund eines DNA-Hits besteht zudem der Verdacht, dass der Beschuldigte zusammen mit B.____ vom 27.-29. Dezember 2016 einen Einbruchdiebstahl in Basel begangen hat. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Haft genügender dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch. Dies wird auch durch den Beschuldigten nicht bestritten, hat er doch anlässlich der heutigen Verhandlung in allen drei Fällen ein Geständnis abgelegt.

2.2 Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 1. Januar 2017 (350 16 649) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft einen Landesverweis beantragt. Dieser wird allenfalls mit dem Strafurteil angeordnet und hat derzeit keine eigenständige Bedeutung. Im Falle einer Haftentlassung will der Beschuldigte die Schweiz ohnehin verlassen, so dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass er für das weitere Verfahren (Verhandlung vor dem Strafgericht) und einem möglichen Strafvollzug nicht zur Verfügung steht. Es ist den schweizerischen Behörden nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsverfahrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten.

2.3 2.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Ersatzmassnahme ist, dass eine oder mehrere mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen wie die Haft (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO). Zusätzlich muss der Dauer der zu

http.//www.bl.ch/zmg erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion.

2.3.2 Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Haft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig.

2.3.3 Für die Bemessung der voraussichtlich zu erwartenden Strafe ist auf den konkreten Sachverhalt und Verfahrensstand abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft darstellen. Namentlich sind die Schwere der untersuchten Straftat sowie ein allenfalls zu erwartender Widerruf eines in einem früheren Strafverfahren gewährten bedingten Strafvollzugs mit zu berücksichtigen. Aber auch weitere konkrete Umstände der Strafzumessung wie das Alter, Abhängigkeiten und Vorstrafen sind in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit darf das eigentliche Strafverfahren nicht vorweg genommen werden, da das Zwangsmassnahmengericht nicht als Strafrichter amten soll. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird. Ebenso ist nicht massgebend, ob eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB möglich ist, ausser die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB sind aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt. Dieser Ausnahmefall liegt vor allem vor, wenn über die Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu befinden ist und wegen des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe feststeht (Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2015, Erw. 2.20; ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 212 N 17; GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 212 N 12 ff.).

2.3.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. Dezember 2016 in Untersuchungshaft. Der Strafrahmen bei Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Zudem ist Anklage bei der Dreierkammer des Strafgerichts erhoben worden (Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren, § 14 Abs. 1 lit. b EG StPO). Der Beschuldigte wird verdächtigt, zusammen mit einer weiteren Person in bewohnte Liegenschaften einhttp.//www.bl.ch/zmg gedrungen zu sein. Somit ist nicht von einem leichten Verschulden auszugehen, so dass sich die Strafe nicht im untersten Bereich bewegen dürfte, womit eine allfällige Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung einer bedingten Entlassung in zeitlicher Hinsicht immer noch verhältnismässig ist. Wie weiter oben ausgeführt, darf das Zwangsmassnahmengericht auch nicht berücksichtigen, ob mit grosser Wahrscheinlichkeit eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Somit kann die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht immer noch als verhältnismässig gelten. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, wie die zeitliche Verhältnismässigkeit zu beurteilen ist, wenn lediglich der Vollzug des Landesverweises sichergestellt werden soll, zumal dieser Haftgrund nicht geltend gemacht worden ist.

3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Durchführung der Hauptverhandlung) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

3.2 Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug ist mit Ausnahme der Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs grundsätzlich unwiderruflich (BGE 117 Ia 72 E. 1d). Der Beschuldigte kann somit nicht seine Rückversetzung in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft verlangen, weil ihm der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug nicht zusagt. Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt im vorzeitigen Strafund Massnahmenvollzug keine periodische Haftüberprüfung gemäss Art. 227 StPO (BGE 139 IV 191 E. 4.1 in Pra 102 (2013) Nr. 73). In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine beschuldigte Person mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichten will. Somit muss das zuständige Gericht, wenn es ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug abweist, formell Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon unberührt, da auch die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017 6B_73/2017 E. 2.3). Gemäss Art. 229 Abs. 3 StPO i.V.m.

http.//www.bl.ch/zmg Art. 227 Abs. 1 und 6 StPO muss die Sicherheitshaft befristet werden (BGE 137 IV 180 E. 3.5 in Pra 101 (2012) Nr. 12). Die Frist beträgt maximal 3 Monate bei einer Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Haft, in Ausnahmefällen 6 Monate bei Haft mit vorbestehender Haft (Art. 229 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO). Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist. Der Betroffene befindet sich bereits im Freiheitsentzug und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene sich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einfachen Fall mit zwei Beschuldigten, welche der Begehung von drei Einbruchdiebstählen verdächtigt werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft für mehr als drei Monate sind somit nicht gegeben, handelt es sich doch nicht um einen komplexen und umfangreichen Fall.

4. 4.1 Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.

4.2 Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden beträgt.

http.//www.bl.ch/zmg Es wird entschieden : ://: 1. Das Haftentlassungsgesuch vom 29. Juni 2017 wird abgewiesen. 2. Es wird Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 10. Oktober 2017 angeordnet. 3. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- festgesetzt (§ 11 GebT). Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.

4. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal (Haftentlassungsgesuch, Stellungnahme, Verfahrensdauer, Akteneinsicht, Vor- / Nachbesprechung und Wegzeit) 3 Stunden beträgt.

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