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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.06.2015 350 2015 461 (350 15 461)

27. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·2,011 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft

Volltext

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

27. Juni 2015

Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft

Der Straf- und Massnahmenvollzug kann beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben sind und beim Strafgericht ein Antrag auf Verwahrung eingereicht worden ist. Das Verfahren richtet sich nach Art. 229 StPO.

Sachverhalt A.___ wurde am 27. Januar 2006 durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 3¾ Jahren Zuchthaus, als teilweise Zusatzstrafe zu einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 1996, verurteilt. Dabei wurde der Strafvollzug zugunsten einer Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt aufgeschoben. Mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Februar 2011 wurde die stationäre Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 und 4 StGB bis zum 27. Januar 2016 verlängert. Am 13. Juli 2015 brach der Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzug) die mit Urteil vom 27. Januar 2006 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort wegen Aussichtslosigkeit ab. Gleichzeitig hielt der Vollzug fest, dass die damals ausgesprochene Freiheitsstrafe getilgt sei. Aus der Begründung geht hervor, dass es sich um eine Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB handelt. Gleichzeitig hat der Vollzug angekündet, dass er beim Strafgericht einen Antrag gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB auf Verwahrung einreichen wird. Bis zum Vorliegen des Entscheids werde A.___ im Gefängnis zwischenplatziert. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Eingang 16. Juli 2015) beantragte der Vollzug beim Strafgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 (Eingang gleichentags) hat der Vollzug beim Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft beantragt. Der Vollzug macht im Wesentlichen geltend, dass die stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB am 13. Juli 2015 gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben worden sei. A.___ befinde sich nun im Sinne einer

Zwischenplatzierung im Rahmen der stationären Massnahme im Gefängnis Arlesheim. Zufolge Wegfalls der ursprünglichen Rechtsgrundlage für den Freiheitsentzug werde nun Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines Entscheids des Strafgerichts beantragt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung würden vorliegen und eine solche werde mit grosser Wahrscheinlichkeit angeordnet. Zudem liege Wiederholungsgefahr vor. (…)

Erwägungen 1. Im vorliegenden Fall geht aus der Verfügung des Vollzugs vom 13. Juli 2015 hervor, dass der Vollzug der Massnahme per sofort abgebrochen wird. Aufgrund der im Dispositiv und der Begründung erwähnten Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB. Am 17. Juli 2015 ist A.___ von der UPK in das Gefängnis X.___ überführt worden. Es hat sich dabei um eine „Zwischenplatzierung nach Abbruch des Vollzugs der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB“ gehandelt. Den Parteien ist zuzustimmen, dass nach Aufhebung der Massnahme, spätestens aber im Zeitpunkt der Verlegung, sich der Freiheitsentzug nicht mehr auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB durch das Strafgericht hat abstützen können. Es stellt sich deshalb die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Freiheitsentzug beruht.

2. Die vollzugsrechtliche (ev. administrative) Sicherheitshaft ermächtigt die Vollzugsbehörde, eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens vorsorglich in Sicherheitshaft zu nehmen, um den nachträglichen richterlichen Entscheid sicherzustellen. Dies gilt insbesondere bei Rückversetzungen in den Massnahmen-, Verwahrungs- oder Strafvollzug nach bedingter Entlassung sowie Aufhebung einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit, wenn keine aufgeschobene Freiheitsstrafe mehr zu vollziehen ist. Die Sicherheitshaft kann dabei nur in dringenden Fällen angeordnet werden, z.B. wenn Fluchtgefahr vorliegt oder die öffentliche Sicherheit dies gebietet. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 221 und 229 StPO) oder Art. 440 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2015 vom 15. Juli 2015 E. 3.4.3).

3. Am 17. Juli 2015 hat der Vollzug beim Strafgericht gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt. Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Anordnung der Verwahrung ergibt sich aus Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 363 ff. StPO, § 14 EG StPO, diejenige des Vollzugs für die Aufhebung der ursprünglich angeordneten stationären Massnahme aus § 9 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz (StVG). Weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht ist das Verfahren geregelt, welches in denjenigen Fällen gilt, in welchen eine Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB durch eine Vollzugsbehörde aufgehoben und eine andere Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB bzw. Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB angeordnet werden soll. Somit liegt keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Freiheitsentzug im vorliegenden Fall vor (MARIANNE HEER, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 59 N 132). Ebenso ist nicht eindeutig geklärt, welche Behörde in welchem Verfahren über den Freiheitsentzug nach der Aufhebung der Massnahme und vor Anordnung einer anderen Massnahme bzw. Verwahrung befinden soll.

4. Gemäss Art. 440 StPO kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder Massnahme in Sicherheitshaft setzen. Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit Inhaftierung dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Diese Bestimmung ist anwendbar, wenn bei einem rechtskräftig Verurteilten der (nachträgliche) Antritt des Sanktionenvollzugs gefährdet erscheint (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 230 N 8). Nachdem der Vollzug am 13. Juli 2015 die (bisher durchgeführte) Massnahme aufgehoben und festgestellt hat, dass keine Reststrafe zu vollziehen ist, ist es nicht möglich, den weiteren Freiheitsentzug von A.___ auf Art. 440 StPO abzustützen.

5. Im Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO. Es kann somit festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob im Verfahren 360 15 22 des Strafgerichts (Antrag auf Anordnung einer Verwahrung) ein Freiheitsentzug angeordnet werden kann und welches Verfahren diesbezüglich massgebend ist. Art. 363 ff.

StPO enthalten keine Bestimmungen über die Frage der Aufrechterhaltung des Freiheitsentzugs, falls eine freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben worden ist und durch eine andere freiheitsentziehende Massnahme ersetzt werden soll. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters handelt es sich beim Entscheid BGE 141 IV 49 um genau die vorliegende Konstellation, wird darin doch ausgeführt: „Erweist sich eine Massnahme als zweck- und aussichtslos, hebt sie die Vollzugsbehörde nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf. In einem zweiten Schritt entscheidet das Sachgericht über die Konsequenzen der Aufhebung, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls nachträglich zu verwahren ist (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB). Bis zum entsprechenden Entscheid kann der Betroffene, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, in analoger Anwendung von Art. 221 und 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden“ (so auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2014 vom 13. August 2014 E. 1.3.1). Auch wenn dem durch das Bundesgericht zitierte Entscheid BGE 137 IV 133 eine andere Ausgangslage zugrunde liegt, so handelt es sich doch inhaltlich um eine vergleichbare Konstellation. In beiden Fällen soll eine „aufgehobene“ freiheitsentziehende Sanktion unmittelbar durch eine Verwahrung abgelöst werden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall nicht Sicherheitshaft unter analoger Anwendung von Art. 221 und 229 StPO angeordnet werden kann. Zusätzlich hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 (6B_491/2014 E. 1.2) ausdrücklich festgehalten, dass sich ein Freiheitsentzug nach Ablauf der bewilligten Massnahmedauer auf die strafprozessuale Sicherheitshaft gemäss Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO abstützt.

6. Art. 221 StPO regelt die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und Art. 229 StPO das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft. Zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO ist das Zwangsmassnahmengericht und nicht das Sachgericht. Es muss deshalb noch geprüft werden, welches der beiden Verfahren von Art. 229 StPO im vorliegenden Fall anwendbar ist (Abs. 3 lit. a oder b). Von diesem Entscheid hängt auch die Frage ab, wer antragsberechtigte Behörde ist. Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO sind für das Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft Art. 225 und 226 StPO sinngemäss anzuwenden. Diese Bestimmungen regeln insbesondere den Ablauf einer mündlichen Verhandlung für die Anordnung von Haft. Antragsberechtigt ist in diesen Fällen das Strafgericht (Art. 229 Abs. 2 StPO). Bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft wird in der Regel ein schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO). Der entsprechende Antrag wird

durch die Staatsanwaltschaft eingereicht. Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist. Der Betroffene befindet sich bereits im Freiheitsentzug und es ist erneut derselbe Tatvorwurf bzw. dessen Folgen zu prüfen. Dies im Gegensatz zu denjenigen Fällen, bei welchen der Betroffene sich im Strafvollzug (einer Vorstrafe) befindet und wegen neuer Delikte, die durch das Strafgericht zu beurteilen sind, in Sicherheitshaft genommen werden soll. Somit ist im vorliegenden Fall der Vollzug antragsberechtigt, tritt er doch an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Dies rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstands, dass das Verfahren überhaupt erst beim Strafgericht hängig ist, wenn gleichzeitig mit den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bei diesem einen Antrag auf Anordnung einer anderen Massnahme bzw. Verwahrung eingereicht wird. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Strafgericht keine Fallkenntnis und wäre nicht in der Lage, innert kürzester Frist einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Demgegenüber ist in diesen Konstellationen der Fall seit längerer Zeit beim Vollzug hängig, welcher eben auch den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung stellt und damit ohne Weiteres in der Lage ist, Sicherheitshaft zu beantragen. Somit ist das Vorgehen des Vollzugs (Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zusammen mit der Einreichung eines Antrags auf Anordnung einer Verwahrung im Sinne eines selbständigen nachträglichen Entscheids beim Strafgericht) nicht zu beanstanden. Dies entspricht auch der Regelung in verschiedenen Kantonen (Art. 6a EG StGB UR; § 44 EG StPO AG, welcher allerdings einen Antrag des Vollzugs bei der Staatsanwaltschaft, welche dann einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht einreicht, vorsieht; Art. 38a SMVG BE; § 22 StJVG ZH). Andere Kantone haben demgegenüber ein Verfahren gemäss Art. 440 StPO vorgesehen (Art. 95 bis

JG SH; Art. 50 Abs. 2 EG StGB SG). In diesen Fällen entscheidet das Sachgericht über einen entsprechenden Antrag des Vollzugs. Für die Variante mit einer sinngemässen Anwendung von Art. 229 StPO spricht, dass über die Sicherheitshaft ein unabhängiges Gericht befindet und nicht das Sachgericht.

7. Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme, hier Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts

1B_136/2013 vom 22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).

8.-14. (…)

15. Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO ordnet das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate an (BGE 137 IV 180 Erw. 3.5). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vorneherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass es sich um ein Verfahren von grundlegender Bedeutung für A.___ handelt. Zudem muss sich das Gericht eingehend mit psychiatrischen Gutachten auseinandersetzen. Das Verfahren wird vor der Fünferkammer des Strafgerichts geführt, was einer längeren Vorbereitungszeit bedarf. Zudem ist offensichtlich, dass die Haftgründe (Vorliegen einer qualifizierten Anlasstat und einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Demnach wird die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet.

16. (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015 (350 15 461) Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015 ist eine Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Bundesgericht am 12. November 2015 abgewiesen (1B_375/2015) .

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