Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
17. März 2014
Geheime Überwachung Zuständigkeit für die Genehmigung eines Zufallsfunds
Zuständig für die Genehmigung eines Zufallsfundes ist das ZMG am Ort, in welchem der Zufallsfund verwertet werden soll, und nicht das Gericht, welches die ursprüngliche Überwachung angeordnet hat.
Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, führt gegen A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ eine Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG). 2. Das Zwangsmassnahmengericht genehmigte in dieser Untersuchung mit Entscheiden vom 6. Dezember 2013, 11. Februar 2014, 20. Februar 2014 und 14. März 2014 (350 13 901, 350 14 75/76, 350 14 89, 350 14 90, 350 14 127) die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Überwachungen der Rufnummern xxx xxx xx xx, yyy yyy yy yy und zzz zzz zz zz. 3. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. März 2014 - unter Beilage der relevanten Protokolle der überwachten Gespräche - beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung der neuen Erkenntnisse (Zufallsfund) aus der Überwachung gegen A.___ und B.___ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf einen neuen Verdacht gegen X.___ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Aus den überwachten Gesprächen habe sich ergeben, dass X.___ am 15. Februar 2014 in die Schweiz eingereist sei. In Zürich habe er unter Mithilfe von C.___ D.___ getroffen. Dieser habe in der Folge seinen Aufenthalt organisiert. 4. Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass der Beschuldigte am 24. Februar 2014 durch die Kantonspolizei Zürich angehalten worden ist. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl geführt.
5. Für die Genehmigung zur Verwertung eines Zufallsfundes ist das Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird, in welchem der Zufallsfund verwertet werden soll, zuständig und nicht das Zwangsmassnahmengericht, welches die Überwachung genehmigt hat, aus welcher der Zufallsfund stammt (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 278 N 18; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 278 N 9a). 6. Demnach ist das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall nicht für die Genehmigung des Zufallsfundes zuständig und somit kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2014 nicht eingetreten werden.
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. März 2014 (350 14 122)