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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)

14. März 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,212 Wörter·~6 min·11

Zusammenfassung

Anordnung Untersuchungshaft

Volltext

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

14. März 2012

Anordnung Untersuchungshaft Voraussetzungen für die Durchführungen einer Hafteinvernahme durch einen Untersuchungsbeauftagten

Die Durchführung einer Hafteinvernahme durch einen Untersuchungsbeauftragten anstelle eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn der Beschuldigte auf sein entsprechendes Anhörungsrecht verzichtet.

Sachverhalt Am 12. März 2012 um 14:00 Uhr ist die Hafteröffnungseinvernahme mit dem Beschuldigten durch einen Untersuchungsbeauftragten durchgeführt worden. Der Beschuldigte hat in dieser Einvernahme auf eine persönliche Anhörung durch den Staatsanwalt verzichtet. Erwägungen B. Das Zwangsmassnahmengericht hat festgestellt, dass die Hafteröffnungseinvernahme von Montag, 12. März 2012, 14.00 Uhr, seitens der Staatsanwaltschaft durch eine Untersuchungsbeauftragte in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt worden ist, nachdem Letzterer am Sonntag, 11. März 2012, ca. 13.50 Uhr, durch die Kantonspolizei Solothurn festgenommen worden war. Der Beschuldigte hat in der Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte wie auch in der heutigen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit seines Verteidigers auf eine persönliche Anhörung durch den zuständigen Staatsanwaltschaft verzichtet. Nach Art. 224 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich zu befragen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Art. 31 Abs. 2 BV gewährleistet neben dem rechtlichen Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) auch einen Informationsanspruch der beschuldigten Person betreffend die Voraussetzungen, Gründe und Modalitäten des Freiheitsentzugs. Faktisch ist der Antrag auf Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eine Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme im Sinne einer vorübergehenden Inhaftierung bis zum Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts (vgl. MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 StPO N 2/3). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht indessen nicht (Entscheid des Bundesgerichts 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 5.1). Indem in Art. 224 Abs. 1 StPO (Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft) die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und ihre Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, vorgeschrieben ist, besteht jedoch ein gesetzlicher Anspruch der beschuldigten Person auf mündliche Anhörung durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihren Entscheid betreffend die Weiterdauer der Haft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Das Erkenntnisverfahren während der Haftanhörung (im Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft) bezieht sich auf die Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit und der Notwendigkeit freiheitsbegrenzender Massnahmen. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, der die Weiterdauer der Haft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu entscheiden hat, soll aus diesem Grund vorweg einen eigenen, unverfälschten Eindruck von der beschuldigten Person gewinnen können. Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass immerhin eines der wichtigsten Rechtsgüter des Menschen beschnitten wird. Auch ein während einer Befragung durch eine andere Person erstelltes Protokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig aufgenommen worden sein, kann der zuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt nie denselben Eindruck vermitteln, wie die persönliche Konfrontation mit der beschuldigten Person (vgl. BGE 115 II 129 E. 6.). Indem der Antrag an das Zwangsmassnahmengericht betreffend die Weiterdauer der Haft, d.h. eine faktische Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme, zwingend durch die zuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt zu erfolgen hat (vgl. Art. 311 StPO), ist zu folgern, dass auch einzig diese oder dieser der beschuldigten Person anlässlich der Haftanhörung das rechtliche Gehör betreffend diese Zwangsmassnahme gewähren kann (siehe auch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2012 [350 12 48] und 9. März 2012 [350 12 139]). Anzumerken ist, dass vorliegend nicht festzustellen ist bzw. von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht wird, dass der Fall - das Untersuchungsverfahren war im Übrigen bereits

seit geraumer Zeit bei der Staatsanwaltschaft hängig und die Verhaftung des Beschuldigten wohl in gewisser Weise auch planbar - bei ihr ausserhalb der Blockzeiten eingegangen ist. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte in Anwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung verzichtet. Auch anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte ausdrücklich auf eine Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt verzichtet und sein Verteidiger hat die Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte nicht gerügt. Nachfolgend ist folglich nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte auf seinen gesetzlichen Anspruch auf persönliche Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO verzichten kann oder nicht. Art. 224 Abs. 1 StPO sieht die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft vor. Diese Befragung kann durch die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt - soweit sie sich auf die (weitere) Untersuchung des Tatvorwurfs beschränkt als Untersuchungshandlung auch an eine Untersuchungsbeauftragte oder einen Untersuchungsbeauftragen delegiert werden (vgl. Art. 311 StPO). Hierbei sind die Verfahrensvorschriften von Art. 143 StPO und Art. 158 StPO (sofern es sich um die erste Einvernahme handelt) zu beachten (FORSTER, a.a.O., Art. 224 RN 1). Der Beschuldigte hat jedoch gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StPO einen gesetzlichen Anspruch, sich vor dem zuständigen Staatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwältin persönlich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, dies im Hinblick auf deren oder dessen Entscheid, Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen. Auch ist es im Interesse der beschuldigten Person, wenn sie oder ihre Verteidigung Anträge wie bspw. in Bezug auf Ersatzmassnahmen bereits in diesem Zeitpunkt des Verfahrens und nicht erst vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend macht, und diese vom Staatsanwalt oder der Staatsanwältin persönlich entgegengenommen werden. Gemäss Art. 225 Abs. 5 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person, wenn diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Dieser Verzicht muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen und eine noch nicht verteidigte beschuldigte Person ist über die Verfahrensvorschriften und die prozessualen Konsequenzen dieses Verzichts zu informieren (FORSTER, a.a.O., Art. 226 N 8). Ein Verzicht auf persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht führt nicht zu einem Verzicht auf das rechtliche Gehör. Der Entscheid ist gestützt auf den Haftantrag, die Akten und die Eingaben der beschuldigten Person zu fällen, mit anderen Worten hat Letztere einen Anspruch auf schriftliche Vernehmlassung, wobei sie darauf allerdings auch verzicht kann (MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Herausgeber],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 225 N 13). In analogiam ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person auch die Möglichkeit hat, ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin zu verzichten, wobei aber dieser Verzicht - umso mehr als er in Art. 224 StPO nicht erwähnt wird - unmissverständlich erfolgen und die beschuldigte Person ausdrücklich über ihren Gehörsanspruch informiert werden muss. Bei der Verzichtserklärung auf die Anhörung durch den Staatsanwalt oder die Staatsanwältin muss aufgrund der Akten erkennbar sein, dass die beschuldigte Person hinreichend über Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung durch die für den Entscheid betreffend Weiterdauer der Haft zuständige Person informiert wurde, ansonsten trotz der Verzichtserklärung im Zweifel eine Anhörung nachzuholen ist, allenfalls anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. HUG, a.a.O., Art. 225 N 12). Im Weiteren ist aufgrund des im Unterschied zu Art. 225 Abs. 5 StPO Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Möglichkeit des Verzichts davon auszugehen, dass ein solcher nur in Fällen wie vorliegend erfolgen kann, in welchen der Beschuldigte anwaltlich vertreten und grundsätzlich geständig ist, zumal das Verfahren bereits seit längerer Zeit hängig ist, und er bereits mehrfach Aussagen zur Sache gemacht hat.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2012 (350 12 142)

350 2012 142 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142) — Swissrulings