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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.01.2012 350 2011 588 (350 11 588)

3. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·384 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Geheime Überwachung Überwachung der beschuldigten Person / Drittpersonenüberwachung Bei einer Echtzeit-Überwachung einer beschuldigten Person handelt es sich nie um eine Drittpersonenüberwachung.

Volltext

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

3. Januar 2012

Geheime Überwachung Überwachung der beschuldigten Person / Drittpersonenüberwachung

Bei einer Echtzeit-Überwachung einer beschuldigten Person handelt es sich nie um eine Drittpersonenüberwachung.

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Dezember 2011 die Echtzeit-Überwachung der ausländischen Rufnummer x (Adressierungselement) von A.____ (Zielperson) in einem Verfahren gegen A.____ wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub angeordnet (Überwachung der beschuldigten Person). Gleichentags hat sie in einem Verfahren gegen Unbekannt die Echtzeit-Überwachung der ausländischen Rufnummer x (überwachtes Element) von B.____ (Anschlussinhaber) die Genehmigung beantragt, da A.____ und B.____ in die Sache verwickelt seien.

Erwägungen 2.1.1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Beschuldigt ist diejenige Person, gegen die sich aufgrund eines Deliktsverdachts das Strafverfahren richtet. Massgebend für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle Beschuldigteneigenschaft, d.h. ausschlaggebend ist, ob die betreffende Person tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtig erscheint. Dabei ist nicht die subjektive Sicht der vernehmende Behörde oder das Vorliegen einer formellen Beschuldigung massgebend, sondern allein ob aus Sicht eines unbefangenen Betrachters vernünftigerweise, d.h. im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität, die betreffende Person als wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 111 RN 1 ff).

2.2 In den Akten liegt ein Bericht der Drogenfahndung der Polizei vom 28. Dezember 2011, wonach A.____ gemäss vertraulicher Informationen von Serbien aus einen Raubüberfall auf eine Autobahntankstelle in der Region X plane, an welchem ein B.____ beteiligt sein soll, der die Rufnummer y benutze. A.____ gelte als Drahtzieher eines Raubüberfalls in X, welcher am 26. August 2011 hätte stattfinden sollen, doch hätten die mutmasslichen Räuber vor Ausübung der Tat festgenommen werden können. 2.2.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft in der von ihr gegen die Beschuldigten A.____ und B.____ geführten Untersuchung die Überwachung der von B.____ benutzten Mobiltelefonnummer beantragt wird. Insofern richtet sich die Zwangsmassnahme u.a. gegen ihn als Beschuldigten, womit es sich nicht um eine Drittpersonenüberwachung im Sinne von Art. 270 lit. b StPO, sondern um eine Überwachung des Telefonanschlusses einer beschuldigten Person im Sinne von Art. 270 lit. a StPO handelt.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2012 (350 11 588)

350 2011 588 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 03.01.2012 350 2011 588 (350 11 588) — Swissrulings