Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2015 (350 15 275) Das Verfahren bei Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in einem Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB richtet sich nach Art. 221 und 229 StPO. Antragsberechtigt ist der Straf- und Massnahmenvollzug. Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 30. April 2015 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft Aufhebung einer Massnahme für junge Erwachsene mit gleichzeitigem Antrag auf Anordnung einer anderen stationären Massnahme Das Verfahren bei Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft in einem Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB richtet sich nach Art. 221 und 229 StPO. Antragsberechtigt ist der Straf- und Massnahmenvollzug.
Sachverhalt A. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A. am 26. Juni 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Der Kanton Aargau trat die Vollzugskompetenz an den Kanton Basel-Landschaft ab. Am 27. März 2015 beantragte A. beim Straf- und Massnahmenvollzug die Entlassung aus der Haft, nachdem er am selben Tag vom Arxhof zur Zwischenplatzierung in das Gefängnis Arlesheim verbracht worden war. Der Straf- und Massnahmenvollzug hob mit Verfügung vom 22. April 2015 die durch das Strafgericht Basel-Landschaft angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB per sofort als aussichtslos auf. Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen durch die ausgestandene Massnahme getilgt seien. Zusätzlich wurde das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und A. gemäss Art. 440 Abs. 1 StGB in Sicherheitshaft genommen. Mit Schreiben vom 22. April 2015 (Eingang 24. April 2015) beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug beim Strafgericht die Überprüfung einer anderen Massnahme und einen Entscheid über die Sicherheitshaft gemäss Art. 440 Abs. 2 StPO, ev. Untersuchungshaft (recte Sicherheitshaft) im hängigen Verfahren. Am 27. April 2015 (Eingang 28. April 2015) hat das Strafgericht den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs um Anordnung von Sicherheitshaft unter analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet. Es hielt dabei fest, dass der Straf- und Massnahmenvollzug nicht berechtigt sei, im beim Strafgericht hängigen Verfahren 300 14 358 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen. Nach der Aufhebung einer durch ein Gericht angeordneten Massnahme seien für die Sicherung des Beurteilten bis zu einem gerichtlichen Entscheid über die Änderung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3 StGB die Art. 221 und 229 StPO analog anzuwenden. Zuständig für die Beurteilung der Haft sei das Zwangsmassnahmengericht. Eine erstmalige Anordnung habe durch den Straf- und Massnahmenvollzug beantragt zu werden. Das Strafgericht sei lediglich berechtigt, eine Verlängerung dieser Haft zu beantragen. Am 28. April 2015 hat das Strafgericht gestützt auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 ein Verfahren betreffend Anordnung einer anderen Massnahme eröffnet (360 15 11). Am 29. April 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht A. , die Staatsanwaltschaft sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen. Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft sich von der Verhandlung dispensieren lassen und zum Haftentlassungsgesuch Stellung genommen. Die Staatsanwaltschaft sei weder im Verfahren 360 15 11 (Antrag auf Überprüfung einer anderen Massnahme) noch im Verfahren 300 14 358 (Anklage vom 5. Dezember 2014 betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG etc.) antragsberechtigt. Anlässlich der heutigen Haftverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Dieser beantragt, dass der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat ausgeführt, dass die Verfügung vom 22. April 2015 (Aufhebung der stationären Massnahme) noch nicht rechtskräftig sei. Zudem sei nur der Vollzug der Massnahme aufgehoben worden, nicht aber die Massnahme selber. Das Verfahren für den vorliegenden Fall sei nicht geregelt. Im Verfahren des Strafgerichts betreffend Überprüfung einer anderen Massnahme (360 15 11) sei der Straf- und Massnahmenvollzug allerdings Partei. Die bisherige Massnahme sei gescheitert. Es liege Rückfallgefahr vor. Diesbezüglich sei ein neues Gutachten notwendig. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Im vorliegenden Fall sind beim Strafgericht zwei Verfahren gegen den Beschuldigten hängig. Es handelt sich dabei um das Verfahren 300 14 358 (Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG etc.) und das Verfahren 360 15 11 (Antrag auf Überprüfung einer anderen Massnahme). Unbestritten ist, dass im Verfahren 300 14 358 durch das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (bei vorbestehender Untersuchungshaft) bzw. des Strafgerichts (ohne vorbestehende Untersuchungshaft) Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO angeordnet werden kann. Bei einer Durchsicht der verschiedenen Eingaben kann festgestellt werden, dass weder das Strafgericht in seiner Verfügung vom 27. April 2015 noch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2015 die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 StPO im Verfahren 300 14 358 beantragt haben. Der Straf- und Massnahmenvollzug betrachtet sich in diesem Verfahren ebenfalls nicht als Partei und somit nicht als antragsberechtigt. Im Übrigen kann nach einer summarischen Prüfung festgehalten werden, dass weder ein für die Sicherheitshaft ausreichender dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen noch ein spezieller Haftgrund (Wiederholungs- oder Fluchtgefahr) vorliegen. Ein entsprechender Antrag wäre deshalb abzuweisen gewesen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Verfahrens 360 15 11 über die Anordnung von Sicherheitshaft zu befinden hat. 2. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat gestützt auf Art. 440 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft angeordnet. Dies ist in dringenden Fällen möglich, wenn die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft zu setzen ist. In diesen Fällen hat der Straf- und Massnahmenvollzug innert fünf Tagen seit der Inhaftierung dem Gericht, das die vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat, den Fall zu unterbreiten. Das Gericht entscheidet in diesen Fällen endgültig. Aus der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 geht hervor, dass die stationäre Massnahme per sofort als aussichtslos aufgehoben wird. Zusätzlich ist festgestellt worden, dass die ausgesprochenen Freiheitsstrafen bereits getilgt sind. Somit kann festgestellt werden, dass kein Antrag gemäss Art. 440 Abs. 1 StPO betreffend Sicherung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe gestellt werden kann, da eben keine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Ebenso geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, dass der Vollzug einer bereits angeordneten Massnahme für junge Erwachsene gesichert werden soll, da nach Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs diese Massnahme eben nicht durchführbar ist. Es stellt sich somit noch die Frage, ob die angeordnete und nun durch den Straf- und Massnahmenvollzug als aussichtslos aufgehobene Massnahme für junge Erwachsene abgeändert und ob in diesem Verfahren zur Sicherung eines allfälligen Vollzugs einer anderen stationären Massnahme Sicherheitshaft angeordnet werden kann. 3. Wie weiter oben ausgeführt, hat der Straf- und Massnahmenvollzug die durch das Strafgericht Basel-Landschaft und das Obergericht des Kantons Aargau angeordnete Massnahme für junge Erwachsene aufgehoben. Ob dem Straf- und Massnahmenvollzug diesbezüglich im Hinblick auf den Wortlaut der Art. 62c StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) überhaupt eine Kompetenz zukommt, kann offen gelassen werden, wobei dies laut dem Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 eher zu bejahen ist. Es steht jedenfalls fest, dass durch die Sicherheitshaft auch nach Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht der Vollzug einer Massnahme für junge Erwachsene gesichert werden soll. Aus den Erwägungen der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 ergibt sich vielmehr, dass das Strafgericht Basel-Landschaft über die Anordnung einer anderen Massnahme, und damit eben nicht einer Massnahme für junge Erwachsene, befinden soll. Somit liegt keine Sicherheitshaft gemäss Art. 440 Abs. 1 StPO vor, da keine Verurteilung zu einer weiteren freiheitsentziehenden Massnahme vorliegt, welche vollzogen werden könnte. Im Übrigen ist Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 22. April 2015 (Aufhebung der Massnahme) entgegen der Auffassung des Straf- und Massnahmenvollzugs rechtskräftig (§ 7 Abs. 2 StVG). 4. Somit ist im vorliegenden Verfahren über die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 zu befinden. Zuständig für die Änderung einer Massnahme oder stationären therapeutischen Massnahme ist das Gericht, welches das Sachurteil gefällt hat (§ 9 Abs. 1 und 3 StVG). Das Verfahren über die Anordnung von Sicherheitshaft in vorliegender Konstellation ist gesetzlich nicht geregelt. Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 6B_227/2014 vom 11. Februar 2014 sind die Bestimmungen von Art. 229 StPO analog anwendbar. Somit kann ein entsprechender Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft in einem Verfahren gemäss Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB durch das Strafgericht beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden, falls sich die Haftgründe erst im hängigen Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme ergeben (Art. 229 Abs. 2 StPO, analog). In denjenigen Fällen, bei welchen sich die betroffene Person bereits in einer stationären Massnahme befindet, ist nach Art. 229 Abs. 1 StPO vorzugehen (analoge Anwendung). Dies bedeutet, dass der Straf- und Massnahmenvollzug zusammen mit dem Antrag auf Änderungen einer Massnahme einen entsprechenden Antrag beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen hat, wenn gleichzeitig der Vollzug einer stationären Massnahme aufgehoben wird. In diesen Fällen befindet sich die betroffene Person noch im Freiheitsentzug, allerdings ist die Rechtsgrundlage durch die Aufhebung der Massnahme weggefallen. Es handelt sich somit um eine vergleichbare Ausgangslage wie in den Fällen, bei welchen die Untersuchungshaft zufolge Anklageerhebung von Gesetzes wegen wegfällt und gleichzeitig Sicherheitshaft anzuordnen ist (Art. 220 StPO und Art. 229 StPO; siehe auch: Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 220 N 9a). Den entsprechenden Ausführungen des Strafgerichts kann vollumfänglich gefolgt werden. Ob der Staatsanwaltschaft bei dieser Ausgangslage ein selbständiges Antragsrecht zukommt, kann offen gelassen werden. Somit sind für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht die Fristen gemäss Art. 227 StPO massgebend. Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs (Verfügung vom 22. April 2015) ist am 28. April 2015 beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen, nachdem ihn das Strafgericht am 24. April 2015 erhalten hat. Somit ist die Entscheidfrist von 5 Tagen gemäss Art. 227 Abs. 5 StPO eingehalten worden. Ebenso ist dem Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör gewährt worden. In einem Verfahren gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 2 StPO hat die antragsstellende Behörde (in casu der Straf- und Massnahmenvollzug) ein schriftliches und begründest Gesuch zusammen mit den wesentlichen Akten beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Die Begründung kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht (in casu Wahrscheinlichkeit einer weiteren stationären Massnahme), dem Vorliegen eines speziellen Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit zu äussern (siehe auch: Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 224 N 5). Zusätzlich muss der Straf- und Massnahmenvollzug den Antrag an das Strafgericht betreffend Anordnung einer anderen Massnahme beim Zwangsmassnahmengericht einreichen (siehe auch: Forster, a.a.O., Art. 229 N 3). Dieser Antrag ist durch die Vollzugsbehörde sorgfältig zu prüfen und näher zu begründen (Marianne Heer, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 62c N 14). Ein Verweis auf eine Aufhebungsverfügung dürfte diesen Anforderungen kaum genügen. Es kann somit festgestellt werden, dass die Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs formell nicht diesen Anforderungen entsprochen hat, weshalb das Zwangsmassnahmengericht eine mündliche Verhandlung durchführen musste, nachdem es die fehlenden Akten beigezogen hat. 5. In Verfahren betreffend selbständige nachträgliche Massnahmenentscheide des Gerichts tritt die Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenentscheids an die Stelle der ursprünglich angeordneten Massnahme. In diesen Fällen kann nicht das Vorliegen eines ausreichenden dringenden Tatverdachts geprüft werden. Vielmehr muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 Rz. 6a). Der Straf- und Massnahmenvollzug legt weder in der Verfügung vom 22. April 2015 (Antrag) noch anlässlich der heutigen Verhandlung dar, inwiefern die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft vorliegen. Nach Durchsicht der durch das Zwangsmassnahmengericht beigezogenen Akten des Verfahren vor dem Straf- und Massnahmenvollzug und der Verfahren des Strafgerichts 300 12 350 und 300 14 358 ist festzustellen, dass seitens des Beschuldigten nicht von einer genügenden Motivation für eine Massnahme ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist die Massnahme für jugendliche Erwachsene abgebrochen worden. Somit ist es nicht ohne Weiteres absehbar, dass eine weitere freiheitsentziehende Massnahme gemäss Art. 59 oder 65 StGB angeordnet wird. Ebenso kann nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB angeordnet wird. Zwar liegt beim Beschuldigten Wiederholungsgefahr vor, doch wird diese im Rahmen eines Gutachtens zu prüfen sein. Unter diesen Umständen dürfte es mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern, bis ein Entscheid betreffend Anordnung einer anderen Massnahme vorliegt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass eine allfällige Strafe im Verfahren 300 14 358 sich ebenfalls maximal in diesem Rahmen bewegen dürfte. Somit wäre die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 unverhältnismässig. Der Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren 360 15 11 wird deshalb abgewiesen.