Skip to content

Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601)

10. Juli 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·1,620 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr

Volltext

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

10. Juli 2013

Verlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr

Definition Wiederholungsgefahr: Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat. Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, wobei hier ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegen muss.

Sachverhalt Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Nötigung, Drohung und Hausfriedensbruchs (Häusliche Gewalt), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung geführt. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete in diesem Verfahren die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr an. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr beantragt. Erwägungen 1.-2.1.1 (…) 2.1.2 (…) Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, dass der dringende Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Nötigung, der Drohung, des Hausfriedensbruchs (Häusliche Gewalt), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht haben könnte. Das Vorliegen eines entsprechenden dringenden Tatverdachts wird auch durch den Beschuldigten nicht bestritten. Er gibt allerdings an, dass er sich an einen Teil der Vorfälle nicht erinnern könne bzw. den Kontakt mit A.___ und B.___ gesucht habe, um sich mit ihnen gütlich einigen zu können. Ein Teil der Vorfälle sei geschehen, als er alkoholisiert gewesen sei.

2.2 2.2.1 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 N 10). Dieser Haftgrund soll einerseits der Verfahrensbeschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Zudem will dieser Haftgrund im Sinne der Gefahrenabwehr verhindern, dass der Beschuldigte das Belassen in Freiheit bzw. die Haftentlassung zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen und so die Öffentlichkeit erheblich gefährden kann (BGE 137 IV 139 E. 2.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1024; MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 9; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 221 N 10; MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 30). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig ist und dabei andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat, wobei in besonderen Fällen von dieser strengen Auslegung des Gesetzes abgewichen werden kann, wenn damit erhebliche konkrete Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wären oder mögliche Opfer von Gewaltdelikten derartigen Risiken ausgesetzt würden (BGE 137 IV 13; AJP 2011 S. 967). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 15, mit weiteren Hinweisen; CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 1640). Die Befürchtung der Begehung solcher (schweren) Straftaten muss sich auf konkrete Anhaltspunkte stützen. Dabei ist insbesondere auf die Intensität der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit abzustellen. Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn ein Beschuldigter kurz nach einer früheren Verurteilung oder Haftentlassung erneut delinquiert. Aber auch andere Kriterien, wie die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, der Tagesablauf sowie auch der physische und psychische Gesundheitszustand (etwa Drogen- oder Spielsucht) können massgebliche Indizien für die Gefahr weiterer Straftaten sein (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rz. 1025; HUG, a.a.O., Art. 221 N 38). Die in lit. c genannten Delikte müssen

ernsthaft drohen, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (durch drohende Verbrechen und schwere Vergehen) kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte (wie bei ernsthaft drohenden Delikten) gehandelt haben. Ein schweres Vergehen liegt vor, wenn dieses mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Wenn früher völlig andere Rechtsgüter bzw. Geschädigte betroffen waren, als aktuell bedroht erscheinen, kann nicht von der Gefahr einer "Wiederholung" gesprochen werden (FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 15, mit weiteren Hinweisen; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, a.a.O., Rz. 1640). Diese Formel deutet darauf hin, dass eine Individualgefahr erforderlich ist, selbst wenn sich dieses in einem gemeingefährlichen Delikt verbirgt (MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 115). Zu den verübten Taten gehören strafbare Handlungen, aufgrund welcher eine Verurteilung erfolgt ist, sowie Delikte, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, wobei hier ein glaubhaftes Geständnis oder eine erdrückende Beweislage vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_8/2011 vom 20. Januar 2011). 2.2.2 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl dd.mm.2012 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden ist. Beim zugrundeliegenden Sachverhalt handelt es sich um einen Verkehrsunfall (…). Des Weiteren ist der Beschuldigte mit Strafbefehl vom dd.mm.2013 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Dieser Strafbefehl ist zufolge Einsprache des Beschuldigten noch nicht rechtskräftig. Der Beschuldigte soll C.___ von dd.mm.2011 bis am dd.mm.2012 mit unzähligen SMS-Nachrichten und Mails belästigt haben, indem er ihr unter anderem damit gedroht hat (…). Des Weiteren hat er den (…) von B.___ und (…) von B.___ beschädigt. Auch hat er ihr eine Ohrfeige gegeben. Zusätzlich hat er gegen eine superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts X.___ verstossen, als er B.___ kontaktiert und sie mit ihrem Einverständnis besucht hat. In der Einvernahme vom dd.mm.yyyy hat der Beschuldigte zugegeben, dass er (…) B.___ geschlagen hat. 2.2.3 Aus diesen Ausführungen und den dem Gericht nun vorliegenden Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber C.___, B.___ und A.___ nach Beendigung der jeweiligen Beziehung zahlreiche SMS und Mails geschrieben hat. Darin hat er teilweise auch gedroht, dass er (…) und etwas geschehen könnte. Auch wenn der Beschuldigte eine Einsprache gegen den Strafbefehl vom dd.mm.2013 erhoben hat, so wird aus den Akten ersichtlich, dass der Beschuldigte C.___ übermässig oft kontaktiert hat, um sie dazu zu bewegen, mit ihm zu sprechen. Dabei hat er auch mitgeteilt, dass (…) und wiederholt einen

möglichen Suizid insinuiert (Auswertung der SMS und Mails). In der Einvernahme vom dd.mm.yyyy hat der Beschuldigte bestätigt, dass er nach der Trennung via SMS und E-Mail Kontakt mit C.___ gehalten habe. In den Einvernahmen vom dd.mm.yyyy und dd.mm.yyyy und anlässlich der heutigen Verhandlung bestreitet der Beschuldigte auch nicht, dass er verschiedene Sachbeschädigungen zum Nachteil von B.___ begangen habe. Somit bestehen verschiedene objektive Hinweise, dass sich der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom dd.mm.2013 beschrieben ist, zugetragen haben könnte. Des Weiteren ist der Beschuldigte auch bezüglich der neuen Vorfälle zum Nachteil von A.___ und B.___ teilweise geständig. Somit hat der Beschuldigte bereits vor den Vorfällen, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gleichartige Vortaten begangen, auch wenn diese nur mit einer geringfügigen bedingten Geldstrafe und Busse geahndet worden sind. Es kann in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass sich die Drohungen verstärkt haben, indem der Beschuldigte gegenüber B.___ sinngemäss ausgeführt hat, dass er D.___ etwas antun könne. Erschwerend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Erlass des Strafbefehls vom dd.mm.2013 die deliktische Tätigkeit fortgesetzt hat und sich auch durch seinen Aufenthalt in der KPK nicht davon hat abbringen lassen. Ebenso kann mittlerweile von einer "Deliktsserie" gesprochen werden, indem der Beschuldigte bei allen 3 aufgelösten Beziehungen mit einem drohenden und nötigenden Stalking-Verhalten reagiert hat. Dabei steht sein Verhalten in den verschiedenen beendeten Beziehungen in Zusammenhang zueinander, d.h. die Probleme mit A.___ und B.___ schaukeln sich gegenseitig auf. Unklar sind auch die finanzielle Situation des Beschuldigten und seine Tagesstruktur. Des Weiteren leidet er unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Bei Drohungen in Zusammenhang mit der Gefährdung von Leib und Leben sowie Nötigungen handelt es sich um schwere Vergehen, besteht doch die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auszusprechen. Zusammenfassend muss in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gutachters von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. 2.3 2.3.1 (…) 2.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Gutachter anlässlich der heutigen Verhandlung ausgeführt, dass die Drohungen des Beschuldigten "ernst zu nehmen" sind. Dies bedeutet sinngemäss, dass ernsthaft droht, dass der Beschuldigte seine Drohung, A.___, B.___ oder C.___ zu verletzen bzw. zu töten wahr machen könnte. Der Beschuldigte hat dabei bereits Angaben über ein mögliches Tatvorgehen gemacht (…). Zu den mutmasslichen Opfern im Falle einer Tatausführung hatte der Beschuldigte eine persönliche oder intime Beziehung. Ebenso hat er in der Vergangenheit verschiedentlich Suizidabsichten geäussert (letztmals am dd.mm.yyyy, siehe entsprechende Aktennotiz). Des Weiteren leidet er unter einer

narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Auch wenn der Beschuldigte laut Gutachter eine marginale Störungseinsicht entwickelt und strafempfindlich ist, so liegen doch keine protektive Faktoren vor. Die Konflikte mit A.____ und B.___ haben sich bisher nicht entaktualisiert. Eine finanzielle Auseinandersetzung mit den beiden Frauen steht weiterhin an, die Firma befindet sich nach wie vor im Haus von A.___ und es gibt keine Regelung des Besuchsrechts mit den Kindern. Es ist nicht gewährleistet, dass der Beschuldigte seine Probleme in Zukunft weiterhin selber "in Frieden" lösen will. Somit geht das Zwangsmassnahmengericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters von einer erheblichen Ausführungsgefahr aus. (…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juli 2013 (350 13 601) Gegen diesen Entscheid hat A.____ / die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2013 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 26. August 2013 abgewiesen worden (470 13 180). A.____ hat am 24. September 2013 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben. Mit Urteil vom 2. Oktober 2013 ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten (1B_311/2013).

350 13 601 — Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 10.07.2013 350 13 601 (350 2013 601) — Swissrulings