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Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 12.12.2011 350 11 562 (350 2011 562)

12. Dezember 2011·Deutsch·Basel-Landschaft·Zwangsmassnahmengericht·PDF·209 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Geheime Überwachung Dringender Tatverdacht

Volltext

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

12. Dezember 2011

Geheime Überwachung Dringender Tatverdacht

Eine Rück-ID bedarf eines dringenden Tatverdachts, dessen Schwelle allerdings tiefer als für die Anordnung von Untersuchungshaft oder einer aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs anzusetzen ist.

Erwägungen 2.2 Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände und Erkenntnisse eine gewisse Wahrscheinlichkeit auf einen Schuldspruch besteht (MARC JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 269 N 34). Verglichen mit einer aktiven Überwachung des Fernemeldeverkehrs stellt eine Rück-ID einen geringeren Grundrechtseingriff dar (BBl 2006 1250). Die Schwelle für Überwachungen ist auch tiefer als bei Anordnung von Untersuchungshaft, weil durch die Überwachung gerade Beweismittel beschafft werden sollen, welche die Inhaftierung eines Tatverdächtigen ermöglichen (so auch: THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 269 N 17). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber auch bei der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation einen dringenden und nicht bloss einen hinreichenden Tatverdacht verlangt (vgl. Art. 273 Abs. 1 StPO). Insbesondere darf die Überwachung nicht dazu dienen, einen Tatverdacht erst zu begründen (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, S. 319).

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Dezember 2011 (350 11 562)

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