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Basel-Land Steuergericht 24.06.2005 81/2005

24. Juni 2005·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·HTML·1,157 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG werden von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken abgezogen. Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskontes entrichtet werden - zum Abzug.

Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 24. Juni 2005 (81/2005) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG werden von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken abgezogen. Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskontes entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind. Nettozinsenaufwendungen aus Steuerforderungen des Erblassers, aus Erbschaftssteuer auf dem Nachlass sowie Zinsaufwendungen aus Nachsteuern auf dem Nachlass sind im Umfang des Erbanteils zum Abzug zuzulassen.

05-081 Abzug von Schuldzinsen aus Steuerforderungen des Erblassers, aus Erbschaftssteuer und Nachsteuern auf dem Nachlass

Sachverhalt:

1. Die Rekurrenten deklarierten in der Steuererklärung 2003 einen Ertrag aus unverteilten Erbschaften und anderen Vermögensmassen von Fr. - 22'732.--. In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2003 vom 26. Oktober 2004 zog die Steuerverwaltung einen Ertrag aus unverteilten Erbschaften etc. von Fr. 52'250.00 zur Besteuerung heran. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Oktober 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 16. Dezember 2004 ab. 3. Mit Rekurs vom 15. Januar 2005 liessen die Steuerpflichtigen sinngemäss begehren, es seien die im Jahr 2003 bezahlten Schuldzinsen anteilmässig zum Abzug zuzulassen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses. 5. An der heutigen Verhandlung beantragte die Steuerverwaltung Gutheissung des Rekurses. Aus den Erwägungen: 2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Steuerpflichtigen ihren 1/4-Anteil an den Schuldzinsen der Erbengemeinschaft A. X. von den steuerbaren Einkünften abziehen können. a) Die Steuerverwaltung erwog sinngemäss, die Abzugsfähigkeit der dem Steuerpflichtigen belasteten Zinsen aus Forderungen des Erbschaftsamts BS und dem Nachsteuerverfahren müsse schon aus Gründen der Periodizität zurückgewiesen werden. Der massgebliche Zeitpunkt der aufgerechneten Belastungszinsen seien allesamt zurückliegende Steuerjahre gewesen. Als Beispiel könne die Übernahme eines Hypothekargeschäftes angefügt werden; ein Liegenschaftskäufer, der neben der Liegenschaft auch gleichzeitig die Hypothek des zahlungsunfähigen Liegenschaftsbesitzer übernehme, könne die fälligen Schuldzinsen des Vorgängers steuerlich ebenfalls nicht geltend machen. Die fälligen Schuldzinsen würden vom Gläubiger vor Übergabe des Hypothekarvertrages nämlich dem Kapital zugeschlagen. Nach dem I Grundsatz § der Verordnung Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (StG ZH) würden Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen wie ordentliche Steuern behandelt. Diese könnten, sofern bei Fälligkeit geschuldet, lediglich im Vermögen in Abzug gebracht werden. b) Dagegen liessen die Steuerpflichtigen einwenden, da die Vermögenserträge aus Erbschaftsvermögen als Einkommen versteuert worden seien, seien als natürliche Folge auch die bezahlten Schuldzinsen als Abzug zuzulassen. Schuldzinsen seien bei natürlichen Personen immer nur abzugsfähig, wenn sie auch bezahlt würden. Die Schuldzinsen bei Steuern seien somit immer periodenfremd. Die veranlagende Behörde sei auch im Irrtum, dass die Schuldzinsen als Schuld zu deklarieren seien. Sämtliche Schuldzinsen seien im Jahr 2003 bezahlt und seien somit nicht mehr geschuldet. Durch Bezahlung der Schuldzinsen sei das Vermögen im Jahr 2003 entsprechend geschmälert worden. c) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. f StG werden von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken abgezogen. Für die Abzugsfähigkeit nach dieser Bestimmung wird zuerst einmal vorausgesetzt, dass es sich um Schulzinsen handelt. Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei eng auszulegen. Schuldzinsen sind alle Vergütungen, welche der Steuerpflichtige einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme oder das ihm zur Verfügung gestellte Kapital zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld tilgt wird. Die Kapitalschuld muss dabei nicht freiwillig entstanden sein (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 7 zu Art. 33). Verzugszinsen aus Steuerschulden sind abzugsfähige private Schuldzinsen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 2003 B 27.2 Nr. 25; Entscheid des Steuergerichts Nr. 47/2002 vom 5. Juli 2002 E. 5 in: www.bl.ch/steuergericht; Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Auflage, Basel 1982, N. 138 zu Art. 22). Bezahlte Schuldzinsen berechtigen - gleichgültig, ob sie bei Fälligkeit, Verzug oder allenfalls im Voraus unter Inanspruchnahme eines Diskontes entrichtet werden - zum Abzug. Für die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen ist ihre Bezahlung jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt, dass sie in der Berechnungsperiode fällig geworden sind, d.h. geschuldet worden sind (vgl. Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 2 zu Art. 33). Mit dem Tode von A. X. sind kraft § 11 des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG BS) bzw. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) seine Erben für die Kantonssteuern des Kantons Basel-Stadt bzw. der direkten Bundessteuern in seine Rechte und Pflichten eingetreten. Aufgrund dieser Steuersukzession sind die Steuerschuldzinsen des Erblassers somit zu persönlichen der Erben geworden, weshalb die Steuerpflichtigen diese im Umfang ihrer Erbquote von ihren steuerbaren Einkünften abziehen können. Nach § 117 Abs. 1 StG BS sind bei der Erbschaftsteuer die Erben steuerpflichtig, somit handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Ausgleichszinsen auf Erbschaftssteuer des Kantons Basel-Stadt auf dem Nachlass A. X. ebenfalls um von den Erben persönlich geschuldete Schuldzinsen. Diese sind also bei den Steuerpflichtigen im Umfang der Erbquote abziehbar sind. Insoweit kann festgehalten werden, dass die geltend gemachten Nettozinsenaufwendungen aus Steuerforderungen der Kantonssteuer des Kantons Basel-Stadt 2000 und 2001 und der direkten Bundessteuer 2000 und 2001 des Erblassers A. X. als auch aus Erbschaftssteuer des Kantons Basel-Stadt auf dem Nachlass A. X. im Umfang des Erbanteils von einem Viertel zum Abzug zuzulassen. d) Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Nachsteuerzinsen abziehbar sind. Die Steuerverwaltung verweist offensichtlich auf § 3 der Verordnung vom 12. November 1986 zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz des Kantons Zürich. Zunächst sei festgehalten, dass das basellandschaftliche Recht eine solche Bestimmung nicht kennt. Ausserdem sei angemerkt, dass gemäss der fraglichen Vorschrift Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen wie Steuern behandelt und im Veranlagungsverfahren festgesetzt werden. Dadurch wird lediglich für die Erbschafts- und Schenkungssteuer das Verfahren, wie die Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen zu veranlagen sind, bestimmt. Daraus kann demnach nicht gefolgert werden, dass Nachsteuerzinsen nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können. Vielmehr ist zu beachten, dass Nachsteuerzinsen Ausgaben darstellen, um die sich das steuerbare Einkommen der steuerpflichtigen Person verringert. Hier besteht der untrennbare Zusammenhang mit dem Nachsteuertatbestand: Vermehrt sich einerseits das deklarierte Einkommen um den Ertrag der verheimlichten Vermögenswerte, so geht andererseits die Verzinsung daran ab. Da die Erben gemäss § 11 StG BS bzw. Art. 12 DBG für die Nachsteuern haften (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] in: StE 2000 B 97.41 Nr. 12), sind die geltend gemachten Zinsaufwendungen aus Nachsteuern auf dem Nachlass A. X. deshalb im Umfang des Erbanteils von einem Viertel zum Abzug zuzulassen (vgl. BGE in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 23, S. 106 f. E. 3). Gesamthaft ergibt sich dem Gesagten zufolge, dass sich der Rekurs als begründet erweist und somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die Steuerverwaltung anzuweisen ist, die im Jahr 2003 bezahlten Schuldzinsen anteilmässig, d.h. für die Rekurrenten im Umfang von Fr. 74'983.-- zum Abzug zuzulassen. Entscheid Nr. 81/2005 vom 24.6.2005

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