Seite 1 Urteil vom 4. April 2025 (530 24 25)
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Amtliche Einschätzung
Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Gerichtsschreiber D. Kambanas
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
betreffend Direkte Bundessteuer 2021
http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Sachverhalt:
A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 21. März 2024 der direkten Bundessteuer 2021 schätzte die Steuerverwaltung die Pflichtige amtlich ein, nachdem die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 14. Juli 2022 und 11. August 2022 die Pflichtige zweifach zur Einreichung gemahnt hatte. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen wurde auf CHF 54’600.– und die daraus resultierende Einkommenssteuer auf CHF 566.35 festgesetzt.
Mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 machte die Pflichtige geltend, nicht alle für die Berechnung relevanten Unterlagen erhalten zu haben. Dies widerspreche den Grundsätzen der Transparenz und Fairness.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 räumte die Steuerverwaltung der Pflichtigen eine erneute Möglichkeit zur Einreichung einer vollständigen Steuererklärung für die Steuerperiode 2021 ein und sistierte die Betreibungen bis zum 31. Dezember 2024.
B. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2024, erhob die Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und legte eine PDF-Datei der ausgefüllten Steuererklärung 2021 bei. Sie forderte die Steuerverwaltung auf, die mit EasyTax für das Jahr 2021 berechneten Steuerbeträge als definitive Steuer anzuerkennen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie mit den angesetzten Steuerforderungen, unter anderem mit einem Betrag von CHF 566.35 für die direkte Bundessteuer nicht einverstanden sei. Die Steuerbeträge basierten auf unklaren und fehlerhaften Berechnungen und stünden nicht im Einklang mit den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen und den vorliegenden Unterlagen. Sie forderte einen Rückzug aller Betreibungen, da diese auf falschen Berechnungen basierten und nachweislich nur eine Mahnung als Kopie vorgelegen habe.
Mit Entscheid vom 8. November 2024 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Pflichtige sei mit Schreiben vom 14. Juni 2022 und 11. August 2022 zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt und auf die amtliche Veranlagung bei unbenütztem Fristablauf hingewiesen worden. Die Erstellung einer Ermessensveranlagung sei somit nicht weiter zu beanstanden. Zudem sei seit der Veranlagungsverfügung vom 21. März 2024 bis zur Einsprache im Oktober rund ein halbes Jahr vergangen, weshalb die Einsprachefrist nicht eingehalten worden sei. Mit der am 27. Oktober 2024 elektronisch nachgereichten Steuererklärung, habe die Pflichtige das steuerbare Lohneinkommen im Einklang mit dem Veranlagungsergebnis angegeben. Auf den Dokumenten fehle jedoch eine Unterschrift. Nachweise für höhere Berufsauslagen als veranlagt seien keine eingereicht worden. Dies gelte auch für die Krankheitskosten. Die Mehrkosten für lebensnotwendige Diäten seien medizinisch nicht erwiesen. Bezüglich der Vermögenserträge handle es sich um moderate Aufrechnungen, die nicht konkret mit der Säule 3a im Zusammenhang stünden, sondern ein generelles Vorhandensein von Vermögenswerten abbildeten. Diese seien grundsätzlich zur Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs notwendig. Unabhängig davon habe die Pflichtige im Rahmen ihrer Wertschriftendeklaration keine Nachweise zur Verfügung gestellt, welche die Ermessenseinschät- zung widerlegten und eine Anpassung erfordern würden. Der Unrichtigkeitsnachweis der Einschätzung von Amtes wegen sei weder formell (fehlende Unterschrift auf dem Begehren und der nachgereichten Steuererklärung) noch materiell (Steuererklärung mit sämtlichen Belegen, vor allem für steuermindernde Tatsachen) erbracht worden. Das Steuerbetreffnis gemäss Veranlagung habe überdies keinen bestrafenden Charakter. Vielmehr sei das Ergebnis sachgerecht, weil insbesondere das steuerbare Einkommen mit den von der Pflichtigen nachgereichten Informationen übereinstimme. Die Differenz beim steuerbaren Gesamteinkommen sei daher in Kauf zu nehmen. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache ab.
C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Pflichtige mit undatiertem Schreiben Beschwerde bei der Steuerverwaltung, die den Eingang am 8. November 2024 festhält und mittels Schreiben vom 12. November 2024 zuständigkeitshalber an das Steuergericht weiterleitet. Nach umfassender Prüfung der Unterlagen und der Korrespondenz mit der Steuerverwaltung habe die Beschwerdeführende gravierende Mängel und Unstimmigkeiten festgestellt, die eine vollständige Überprüfung und Korrektur erforderlich machten. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass Nachweise über versandte Rechnungen und Mahnungen zur Zahlung der tatsächlichen Steuerbeträge fehlten. Zudem bestreite sie die ordnungsgemässe Zustellung der Dokumente. Gemäss Bundesentscheid 2024 müssten Steuerveranlagungen, die den Eindruck erweckten eine Strafe für die steuerpflichtige Person darzustellen, einer erneuten Berechnung unterzogen werden. Zudem sei eine Diskrepanz zwischen den EasyTax-Berechnungen und der erhobenen Steuerlast vorhanden. Schliesslich sei auch die Gemeindesteuer unklar und überhöht.
Die Steuerverwaltung beantragt in der Vernehmlassung vom 8. November 2024 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Pflichtige habe in den vorangegangen Steuerperioden 2018, 2019 und 2020 keine Steuererklärung eingereicht. Gleichzeitig sei sie darauf hingewiesen worden, dass bei unbenütztem Fristablauf eine amtliche Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde. Die definitive Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2021 datiere vom 21. März 2021. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 habe die Steuerverwaltung der Pflichtigen nochmals die Möglichkeit eingeräumt, eine vollständige Steuererklärung 2021 nachzureichen. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2024 sei ein nicht unterzeichneter Deklarationsbogen und die dazugehörige Steuerberechnung beigelegt worden, jedoch ohne weitere Belege. Es stelle sich nun die Frage, ob damit den Erfordernissen der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung ausreichend Rechnung getragen worden sei. Zudem sei eine Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel zu nennen. Steuerpflichtige könnten eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Beanstandungen allgemeiner Art würden den erhöhten Anforderungen der Begründungspflicht gegen eine amtliche Veranlagung nicht genügen. Nichtsdestotrotz habe sich die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall inhaltlich mit der Einsprache befasst und auseinandergesetzt und müsse sich nun grundsätzlich auch darauf behaften lassen. Abweichungen zur erfolgten Ermessensveranlagung bestünden insb. bei den Berufsauslagen sowie bei den Krankheitskosten. Es fehle am Nachweis eines eingelösten Fahrzeugs der Pflichtigen, damit die Fahrkosten in der Höhe von CHF 6'000.– berücksichtigt werden könnten. Gleiches gelte für die Krankheitskosten, da die Mehrkosten für lebensnotwen- dige Diäten medizinisch indiziert und ärztlich verordnet sein müssten. Der Verpflegungsmehraufwand sei gestützt auf das Auseinanderfallen von Arbeitsort (B.____) und Wohnort (C.____) vorliegend gerechtfertigt. Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100 % sei der Verpflegungsmehraufwand deshalb zu gewähren. Was den fälschlichen Einbezug des 3a Kontos beim Vermögen anbelange, wirke sich dieser aufgrund des Steuerfreibetrags beim Vermögen von CHF 75'000.– nicht steuererhöhend aus. Die weiteren Vorbringen, insbesondere auch die bezugsrechtlichen Fragen, seien für das vorliegende Verfahren wenig zielführend. Falls nötig werde darauf im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingegangen.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2025 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung. Die Beschwerdeführende hält an ihren Rechtsbegehren fest. Nach sorgfältiger Prüfung der Vernehmlassung habe sie festgestellt, dass zahlreiche rechtliche und sachliche Fehler sowie erhebliche Verfahrensmängel vorlägen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Steuerverwaltung habe die Ermessungsveranlagung zu Unrecht vorgenommen. Die Zustellung der Veranlagung und Mahnungen sei nicht nachgewiesen, die Anforderungen an die Einsprache sowie die Anfechtung einer Ermessenveranlagung seien gegeben. Ein Nachweis für die Fahrkosten sei nicht erforderlich, die Steuerverwaltung habe den Verpflegungsmehraufwand ohne Nachweis genehmigt.
An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Vorbringen fest.
Erwägungen:
1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung vom 13. Dezember 1994 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VV DBG; SGS 336.21) i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 3’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten resp. Vizepräsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. 2.1. In der Schweiz und damit im Kanton Basel-Landschaft kennen wir das gemischte Veranlagungsverfahren, welches sich durch das Zusammenwirken von Steuerpflichtigem und Veranlagungsbehörde aus (Kooperationsmaxime) zeichnet. Der Steuerpflichtige ist zur Selbstdeklaration und zur Mitwirkung an der behördlichen Sachverhaltsermittlung verpflichtet (Veranlagungspflichten). Die Steuerbehörde hat den Sachverhalt zu untersuchen (Untersuchungspflicht) und in der Folge die Veranlagung zu erlassen. Kommt der Pflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, muss die Steuerverwaltung die relevanten Steuerfaktoren auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.1
2.2. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG wird der Steuerpflichtige, wenn er innerhalb der festgesetzten Nachfrist und Mahnung die Steuererklärung nicht einreicht oder vervollständigt, von Amtes wegen eingeschätzt. Eine amtliche Einschätzung gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem innert der Einsprachefrist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die genannten erhöhten prozessualen Anforderungen finden ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit sie anzufechten entsprechend eingeschränkt. Der Steuerpflichtige kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Er hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat er die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen, blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen müssen, um die Einsprache genügend zu begründen.2
2.3. Das Bundesgericht hat seine frühere, nicht immer einheitliche, Rechtsprechung in dem Sinne verdeutlicht, als dass die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorschreiben, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung wegen versäumter Mitwirkungshandlungen nur gültig ist, wenn damit gleichzeitig das Versäumte nachgeholt wird. Nach der neueren Rechtsprechung ist daher das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache. Die Untersuchungspflicht der Steuerbehörde lebt wieder auf, wenn die Ungewissheit des Sachverhalts, die zur ermessensweisen Einschätzung geführt hat, durch den Steuerpflichtigen beseitigt worden ist.3
1 Urteil des Steuergerichts [StGE] vom 17. Dezember 2021, 510 21 42, E. 3.7. 2 Vgl. StGE vom 8. September 2017, 510 17 49, E. 4. a), m.w.H. 3 Vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_579/2008 vom 29. April 2009. Diese Bundesgerichtspraxis wurde in BGer 2C_714/2013 / 2C_716/2013 vom 3. September 2013 weiter präzisiert: Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und könne nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr habe der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt habe, in der Regel die versäumte Mitwirkungshandlung (Steuererklärung bzw. fehlende Belege) nachzuholen, um die Einsprache genügend zu begründen. Die Steuerbehörde sei dadurch in die Lage zu versetzten, dass diese aufgrund der Begründung und der eingereichten und ohne nachzufordernde zusätzliche Unterlagen ohne weiteres feststellen könne, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig sei.4 Die Einreichung einer vollständigen Steuererklärung erscheint als die am nächsten liegende Vorgehensweise für die Begründung einer solchen Einsprache. Es ist der steuerpflichtigen Person aber nicht verwehrt, die Einsprache auf eine andere, gleichwertige Weise zu begründen. Dies gilt umso mehr, wenn die steuerpflichtige Person nicht die Rückkehr zur ordentlichen Veranlagung, sondern lediglich eine Korrektur der ihrer Ansicht nach offensichtlich unrichtigen Schätzung anstrebe.5 Aber auch Laien muss bewusst sein, dass sie sich nicht darauf beschränken könnten, die amtliche Veranlagung innert der Einsprachefrist mit pauschalen und gänzlich unbegründeten bzw. unbelegt gebliebenen Behauptungen in Zweifel zu ziehen. 6
2.4. Wird auf die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eingetreten, so kann nur diese Eintretensfrage und nicht die materielle Richtigkeit der Veranlagung Gegenstand des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens bilden. Es muss und kann also ausschliesslich geltend gemacht werden, dass und weshalb (aufgrund des damaligen Aktenstandes) auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen. Aufgrund der Beschränkung des Streitgegenstands kann die steuerpflichtige Person vor der Beschwerdeinstanz keine neuen Beweismittel mehr vorbringen.7
Wenn die Einsprachebehörde zwar auf die Rüge eingetreten ist, es habe an den (formellen) Voraussetzungen für die Ermessensveranlagung gefehlt, nicht hingegen auf die Rüge, die Ermessenseinschätzung als solche sei «offensichtlich unrichtig» gewesen, können im Beschwerdeverfahren – in logischer Fortführung des vorstehend Ausgeführten – nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Ermessensveranlagung Noven vorgebracht werden. Dies gilt grundsätzlich auch für ein (allfälliges) weiteres kantonales Rekurs- resp. Beschwerdeverfahren.8
Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht gehörig angetreten oder geleistet worden, so besteht die angefochtene Ermessensveranlagung fort. Dennoch ist die in der Ermessensveranlagung ge-
4 BGer 2C_714/2013 / 2C_716/2013 vom 3. September 2013, E. 2.1. 5 Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_61/2021, E. 4.3 in: Der Steuerentscheid [StE] 2022 B 95.1 Nr. 17; Vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022 Basel, Art. 132 N 43b. 6 BGer 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3.1. 7 ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl. 2022 Basel, Art. 48 N 63; HUNZIKER/BRUNNER, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, SteuerRevue 6/2022, S. 434 ff., 446. 8 ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 48 N 61; HUNZIKER/BRUNNER, Anfechtung von Ermessensveranlagungen, Steuer- Revue 6/2022, S. 434 ff., 447; BGer 2C_96/2019 vom 19.09.2019, E. 5.2.3; PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - III. Teil - Art. 102-222 DBG, Basel 2015, Art. 132 N 55. troffene Schätzung einer Prüfung zu unterziehen. Die Schätzung ist indessen nicht frei, also auf Angemessenheit hin, sondern nur eingeschränkt überprüfbar. Sie ist bloss dann aufzuheben, wenn sie nicht sachgerecht ist, z.B. erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert, oder wenn sie unwahrscheinlich oder unvernünftig ist.9
2.5. Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass die Beschwerdeführerin trotz mit A-Post Plus-Sendung versandter letzter Mahnung vom 11. August 2022 und von der Steuerverwaltung eingeräumter Nachfrist bis zum 31. Dezember 2024 keine Unterlagen zur Steuerperiode 2021 innert der erteilten Frist eingereicht hat. Mit der am 27. Oktober 2024 per E- Mail elektronisch erhobenen Einsprache gegen die amtliche Einschätzung der direkten Bundessteuer 2021 vom 21. März 2024 reichte sie zwar einen nicht unterzeichneter Deklarationsbogen und das dazugehörige «Steuerbudget (für Eigengebrauch)» ein, jedoch keine Belege.
Die Steuerverwaltung ist in der Folge auf die Einsprache der Pflichtigen eingetreten und geprüft, ob die strittige Veranlagungsverfügung die Steuern «künstlich», «willkürlich» oder «pönal» festgelegt hat und ob mittels nachgereichtem EasyTax-Ausdruck eine (nachträgliche) Änderung der Steuerfaktoren möglich sei und kam zum Schluss: «Der Unrichtigkeitsnachweis der Einschätzung von Amtes wegen ist weder formell (fehlende Unterschrift auf dem Begehren und der nachgereichten Steuererklärung) noch materiell (Steuererklärung mit sämtlichen Belegen, vor allem für steuermindernde Tatsachen) erbracht worden. Das Steuerbetreffnis gemäss Veranlagung hat überdies keinen bestrafenden Charakter. Vielmehr ist das Ergebnis sachgerecht, weil insbesondere das steuerbare Einkommen mit den von ihnen nachgereichten Informationen übereinstimmt. Die Differenz beim steuerbaren Gesamteinkommen (und Vermögen) ist daher in Kauf zu nehmen.»
2.6. Sowohl mit der Beschwerdeschrift vom 8. November 2024 wie auch mit der Eingabe vom 2. Februar 2025 versäumte es die Beschwerdeführerin neue Beweismittel einzureichen, sondern hat nur ihre in der Einsprache bereits gemachten Ausführungen weiter konkretisiert: So fehle der Nachweis der Steuerverwaltung über die versandten Rechnungen und Mahnungen. Die Zustellung der Bescheide sei nicht ordnungsgemäss erfolgt. Der Bundesentscheid von 2024 besage, dass Steuerveranlagungen, die den Eindruck erweckten, eine Strafe für die steuerpflichtige Person darzustellen, erneut zu berechnen seien. Schliesslich bestehe eine Diskrepanz zwischen der EasyTax-Berechnung und der erhobenen Steuerlast. Während die gesamte Steuerlast für das Jahr 2021 CHF 4’840.50 betrage, erhebe die Steuerverwaltung jedoch allein für die direkte Bundessteuer einen Betrag von knapp CHF 4’494.55. Auch die Gemeindesteuerforderung sei unklar und überhöht. Die Steuerverwaltung verlange hierfür einen Betrag von CHF 2’324.90, während die EasyTax-Berechnung eine Belastung von CHF 1’431.60 anzeige.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Ausführungen in der Einsprache weder Beweismittel ins Recht gelegt, noch den Sachverhalt in substantiierter Weise dargelegt und es auch im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung erneut versäumt, Unterlagen einzureichen, die belegen könnten, inwieweit die von der Steuerverwaltung vorgenommene Einschätzung offensichtlich unrichtig wäre. Es genügt nicht, wenn die Pflichtige geltend macht, es seien einzelne Abzüge nicht berücksichtigt worden oder pauschal behauptet das Steuerbetreffnis sei zu hoch und diese Be-
9 StGE Nr. 97/2001 vom 6.7.2001, E. 3. a). hauptungen nicht belegt, sondern einzig das für den Eigengebrauch gedachte Steuerbudget/berechnung einreicht. Würden nämlich Teilkorrekturen der Ermessenseinschätzung zugelassen, würde die säumige Steuerpflichtige gegenüber demjenigen, der seine Mitwirkungspflichten voll erfüllt, in einem nicht erträglichen Mass begünstigt: Es würde ihr zugestanden, in den Teilbereichen, in welchen erhöhte Gewinnungskosten oder verrechenbare Verluste angefallen sind, diese in Rechnung zu stellen, während in weiteren Teilbereichen, in welchen die Ermessenseinschätzung möglicherweise günstig ausgefallen ist, keine Änderungen eintreten würden.10 Mit diesem Verfahren werden die Rechte der nach Ermessen eingeschätzten Pflichtigen nicht eingeschränkt, sondern sie wird lediglich demjenigen gleichgestellt, der seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäss erfüllt hat.11 Die vorliegend vorgebrachten Beanstandungen allgemeiner Art genügen somit den erhöhten Anforderungen der Begründungspflicht gegen eine amtliche Veranlagung nicht.
Die amtliche Einschätzung ist zudem weder als pönal oder als fiskalisch motiviert noch als unvernünftig anzusehen: Das steuerbare Lohneinkommen gemäss elektronisch nachgereichtem EasyTax-Ausdruck wurde durch die Beschwerdeführerin selbst im Einklang mit dem Veranlagungsergebnis mit CHF 54’600.– angegeben. Beim aufgerechneten Wertschriftenertrag von CHF 28.–, der einer Verzinsung von 0.25 % p.a. einer angenommenen Vermögensposition von CHF 11'000.– entspricht, handelt es sich um eine moderate Aufrechnung, die ein generell anzunehmendes Vorhandensein von Vermögenswerten und entsprechendem Wertschriftenertrag abbildet. Diese sind nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich zur Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs notwendig. Weiter berücksichtigte die Steuerverwaltung die üblichen Abzüge für Fahrtkosten, Berufskosten und Versicherungsprämien.
3. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen.
10 Siehe vorne E. 2.2. 11 StGE Nr. 97/2001 vom 6.7.2001, E. 2. b). wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
3. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (1).
Gegen dieses Urteil wurde am 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhoben.