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Basel-Land Steuergericht 22.06.2018 530 2018 6 (530 18 6)

22. Juni 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·PDF·1,395 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Verrechnungssteuer 2016

Volltext

Seite 1 Entscheid vom 22. Juni 2018 (530 18 6)

_____________________________________________________________________

Verwirkung der Rückerstattung

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter J. Felix, R. Richner, P. Salathe, M. Zeller, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.____, vertreten durch Daniel Borter, Advokat, Fischmarkt 19, 4410 Liestal Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

betreffend Verrechnungssteuer 2016 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2016 vom 24. August 2017 wurde der Gewinn der Pflichtigen aus der Liquidation der B.____ GmbH von Fr. 34‘736.-- zum steuerbaren Einkommen von A.____ aufgerechnet und die Rückerstattung der darauf entfallenden Verrechnungssteuer, ausmachend Fr. 12'157.60 (= 35% von Fr. 34'736.--), verweigert.

B. Mit Einsprache vom 25. September 2017 ersuchte der damalige Vertreter der Pflichtigen um Gewährung der Rückerstattung. Er machte geltend, der Liquidationsgewinn sei aufgrund eines Treuhänderwechsels versehentlich nicht deklariert worden. Mit abweisendem Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 führte die Steuerverwaltung aus, erst die Abfrage in der Wertschriftenverzeichnis-Kontrolle (WVK) habe gezeigt, dass ein Liquidationsgewinn ausbezahlt worden sei; bei dieser Sachlage sei der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verwirkt.

C. Mit Beschwerde an das Steuergericht vom 2. Februar 2018 machte der neue Vertreter der Pflichtigen geltend, die Gesellschaft habe immerhin die Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen. Aufgrund des Versehens des Treuhänders sei nunmehr eine Ermessenstaxation vorzunehmen und der Anspruch der Pflichtigen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer anzuerkennen. Mit Vernehmlassungen vom 13. bzw. 14. März 2018 beantragten sowohl die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft als auch die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen: 1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) i.V.m. § 3 und § 9 Abs. 1 des Dekrets vom 10. Februar 2011 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SGS 336.3) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig, wobei gemäss § 129 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden. Da die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage nach dem Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 12'157.60. Im Zentrum steht die Anwendung und Auslegung von Art. 23 VStG (Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen). Gemäss dieser Bestimmung verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_612/2017 vom 7. Mai 2018, E. 2.1, m.w.H.).

3. 3.1. Das Bundesgericht legt die tatbeständliche Formulierung "entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt" folgendermassen aus: Der Anspruch einer natürlichen Person auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen ist verwirkt, wenn die steuerpflichtige Person die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte nicht spontan in der nächstfolgenden Steuererklärung nach Fälligkeit der Leistung deklariert oder aber zumindest die eingereichte Steuererklärung spontan so frühzeitig ergänzt, dass die Einkünfte von der Veranlagungsbehörde noch vor der definitiven Veranlagung berücksichtigt werden können (vgl. BGer 2C_612/2017, a.a.O., E. 2.2.1, m.w.H.). 3.2. Die bundesgerichtliche Praxis verlangt damit eine spontane Erstmeldung (im Rahmen der Steuererklärung) bzw. zumindest eine spontane Nachmeldung, die so rechtzeitig erfolgt, dass die bislang noch nicht deklarierte verrechnungssteuerbelastete Einkunft in der Veranlagungsverfügung auch tatsächlich noch berücksichtigt werden kann. Ausschlussgründe einer Rückerstattung bilden im Umkehrschluss etwa die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen, ebenso aber auch abklärende Massnahmen, welche die hierfür zuständige Behörde trifft, um zu erfahren, ob überhaupt verrechnungssteuerbelastete Einkünfte angefallen sind. Sowohl bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen als auch bei der "überholenden" steueramtlichen Abklärung fehlt es an einer ursprünglichen Selbstdeklaration des betreffenden Vermögenswerts bzw. der verrechnungssteuerbelasteten Einkunft. So oder anders genügt die steuerpflichtige Person ihrer direktsteuerlichen Mitwirkungspflicht nicht. Von einer anspruchsbegründenden "spontanen" Deklaration im Sinne von Art. 23 VStG kann unter solchen Umständen keine Rede sein (vgl. BGer 2C_612/2017, a.a.O., E. 2.2.2). 3.3. Mit Entscheid vom 8. April 2016 hielt auch das Steuergericht fest, dass steuerbelastete Vermögenserträge in der Steuererklärung korrekt deklariert werden müssten, um eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu erwirken. Müsse die Steuerbehörde in der Deklaration "vergessen" gegangene Dividenden von Amtes wegen nachtragen, sei der Rückerstattungsanspruch verwirkt. Die individuellen Gründe, weshalb es zu diesem Versäumnis in der Deklaration gekommen sei, oder gar ein persönliches Verschulden, würden keine Rolle spielen. Dies gelte in besonderem Mass, wenn die steuerpflichtige Person im Verwaltungsrat der dividendenausschüttenden Gesellschaft sitze und sich in steuerlichen Angelegenheiten durch eine Treuhandfirma vertreten lasse (vgl. Entscheid des Steuergericht [StGE] vom 8. April 2016, 530 15 42, publ. in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], Bd. XXIII, S. 123 ff.). 4. 4.1. Vorliegend haben die Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2016 keine Angaben zum im selben Jahr ausbezahlten Liquidationsgewinn der B.____ GmbH gemacht. Erst aufgrund einer verwaltungsinternen Abfrage in der WVK erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon. Mit Blick auf die dargelegte Gerichtspraxis erhellt deswegen, dass die Beschwerdeführer weder eine spontane Erstmeldung (durch Deklaration in der Steuererklärung) noch zumindest eine spontane Nachmeldung vorgenommen haben, die derart rechtzeitig erfolgt wäre, dass dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kein überholender Charakter zukäme. 4.2. Die Gründe, welche zu diesem Versehen geführt haben, sind irrelevant. Es spielt auch keine Rolle, ob dieses von den Beschwerdeführern selbst oder einem ihrer Treuhänder verursacht wurde, zumal die Beschwerdeführer bei einem kurzen Blick auf die Steuererklärung ohne weiteres hätten erkennen können, dass der Liquidationsgewinn bei den Einkünften nicht aufgeführt und aus diesem Grund lediglich ein Wertschriftenertrag von Fr. 246.-- (statt Fr. 34'982.-- bei Miteinbezug des Liquidationsgewinns) deklariert worden war: Das Fehlen eines derart grossen Anteils der in der betroffenen Periode erzielten Wertschriftenerträge ist selbst für Laien offenkundig. 4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann es auch nicht darauf ankommen, ob die B.____ GmbH das sog. "Formular 102" (Meldung des Liquidationsüberschusses) korrekt ausgefüllt und das Verrechnungssteuerbetreffnis ordnungsgemäss an die ESTV überwiesen hat. Die Meldung der Gesellschaft können sich die Beschwerdeführer nicht als Erfüllen der eigenen Mitwirkungspflichten im Rahmen der persönlichen Steuererklärung anrechnen lassen (vgl. BGer 2C_612/2017, a.a.O., E. 2.3.3, m.w.H.). 4.4. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach eine Ermessenstaxation im Sinne von Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 40 der ESTV vom 11. März 2014 (Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 23 VStG) vorzunehmen sei. Hinsichtlich der steuerbaren Faktoren bestand vorliegend keine Ungewissheit, so dass kein Raum für eine Ermessenstaxation gegeben ist. Hätten die Beschwerdeführer gar keine Steuererklärung eingereicht, wäre der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Übrigen von Vornherein verwirkt gewesen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.5. Aus einer möglicherweise bevorstehenden Änderung des Verrechnungssteuergesetzes können die Beschwerdeführer schliesslich ebensowenig etwas zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits befindet sich die Gesetzesrevision erst in der parlamentarischen Beratung, wobei insbesondere betreffend die Rückwirkung auf Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, Differenzen bestehen (vgl. Sitzung des Nationalrats vom 29. Mai 2018 sowie Beratung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben [WAK] des Ständerats vom 18./19. Juni 2018 zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes, Geschäft Nr. 18.030, www.parlament.ch). Andererseits entfalten geplante oder hängige Gesetzesrevisionen praxisgemäss ohnehin keine positive Vorwirkung (vgl. BGer 2C_612/2017, a.a.O., E. 2.3.4, m.w.H.). 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 54 Abs. 1 VStG). Es ist ihnen keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 54 Abs. 1 VStG). Demnach erkennt das Steuergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1) und die Beschwerdegegnerin (3).

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