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Basel-Land Steuergericht 25.10.2013 530 2013 40 (530 13 40)

25. Oktober 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·PDF·1,302 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Direkte Bundessteuer 2011

Volltext

Seite 1 Entscheid vom 25. Oktober 2013 (530 13 40)

_____________________________________________________________________

Weiterbildungskosten

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2011 In Erwägung :

- dass die Pflichtige mit Schreiben vom 5. August 2013 gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 17. Juli 2013 betreffend die Veranlagung direkte Bundessteuer 2011 vom 25. April 2013 mit dem Begehren, die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikum seien zum Abzug zuzulassen, unter Wahrung von Frist und Form, Beschwerde erhoben hat,

- dass das Steuergericht gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. § 129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass der Bund im Rahmen der direkten Bundessteuer gemäss Art. 1 lit. a DBG eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen erhebt, zu diesem Zweck das Reineinkommen ermittelt wird, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach Art. 26-33 DBG abgezogen werden (Art. 25 DBG), nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG insbesondere "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" zum Abzug zugelassen werden,

- dass nach der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) Art. 8 die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehbar sind, wobei eigentliche Ausbildungskosten nach Art. 34 lit. b DBG nicht abzugsfähig sind,

- dass als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" indessen nur solche Kosten abziehbar sind, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen "Ausbildungskosten" für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf sind, zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten es aber nicht notwendig ist, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr lediglich darauf abzustellen ist, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen, wobei dazu nicht nur Anstrengungen gehören, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs zählt; abzugsfähig insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen sind, hingegen Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten darstellen, da sie nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs, sondern letztlich für eine neue Ausbildung erbracht werden; es sich auch dann um Berufsaufstiegskosten handelt, wenn die absolvierte Ausbildung im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse, zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die Berufsaussichten deutlich verbessert werden (vgl. BGE 2C_28/2011 Urteil vom 15. November 2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 26 N 59ff.),

- dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausgeführt hat, sie habe im Juli/August 2011 ein Praktikum in einem Unternehmensberatungsbüro in B. gemacht, was zur Vertiefung ihrer Kenntnisse im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die C. GmbH wo sie zur Zeit eine 40 % Anstellung mit Aussicht auf spätere Erhöhung des Pensums habe, gedient habe, der geschäftsführende Gesellschafter dieses Unternehmens dieses Praktikum von ihr verlangt habe, weshalb ihr für diese Zeit das Gehalt der C. weiter bezahlt worden sei, sie daher lediglich die Kosten für die Unterkunft, nicht jedoch diese für die Reise oder die Verpflegung zum Abzug geltend mache,

- dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebracht hat, es habe sich bei der Tätigkeit in D. um ein Praktikum, welches zum Ziele gehabt habe ihre Kenntnisse in der Arbeitswelt zu verbessern (Weiterbildung) gehandelt, wobei das Praktikum auf Anraten ihres Arbeitgebers, der C. GmbH erfolgt sei, dieses Praktikum u.a. auch dazu gedient habe, dass sie ihr Arbeitspensum sukzessive werde erhöhen können, wobei ab 1. Januar 2014 ein Pensum von 50 % vorgesehen sei, gemäss bisheriger Praxis es immer normal und üblich gewesen sei, dass weiterbildungsbezogene Unkosten vom Einkommen (Haupt- und Nebenerwerb) voll und ganz abgezogen werden könnten,

- dass die Begründung der Beschwerdeführerin uneinheitlich ist und diese darlegt, der Arbeitgeber habe dieses Praktikum einerseits verlangt und andererseits lediglich angeraten, das Praktikum einerseits zur Vertiefung der Kenntnisse mit ihrer Tätigkeit im elterlichen Betrieb gestanden habe und andererseits die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung ausführt, die Beschwerdeführerin habe auf telefonische Anfrage hin mitgeteilt, das Praktikum habe im Zusammenhang mit dem Psychologiestudium gestanden,

- dass aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben unklar bleibt wozu dieses Praktikum nun eigentlich gedient hat,

- dass es nicht unwesentlich ist, ob der Arbeitgeber eine Weiterbildung lediglich anrät oder aber verlangt, wobei dieser bei letzterer Variante regelmässig auch für die Kosten aufkommt, welche dann wiederum in der Geschäftsbuchhaltung unter der Rubrik „Aus- und Weiterbildung Personal“ figurieren und als Aufwand abgezogen werden können, in vorliegendem Fall keinerlei Bestätigungen des Arbeitgebers vorliegen, welche darauf hinweisen, dass das Absolvieren des Praktikums unerlässlich oder jedenfalls empfehlenswert gewesen sein soll,

- dass an der Verhandlung des Steuergerichts auf die Frage, an den Vertreter der Beschwerdeführerin, welcher zugleich ihr Vater und Arbeitgeber ist, wer die Hotelkosten tatsächlich bezahlt habe, letzterer geantwortet hat, dass die Firma nichts vergütet habe, der Vater der Tochter hingegen das Geld für die Hotelkosten wieder zurückerstattet habe,

- dass die Tochter hingegen keine Weiterbildungskosten abziehen kann für ein Praktikum, für deren Kosten sie gar nicht selbst aufgekommen ist, Weiterbildungskosten hingegen als Gewinnungskosten tatsächlich angefallen sein und auch von der Beschwerdeführerin selbst hätten getragen werden müssen, die Kosten demzufolge nicht bei der Beschwerdeführerin zu Buche schlagen, weshalb ein Abzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, - dass auf die Frage an den Vertreter der Beschwerdeführerin, ob die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Ausbildung absolviert habe, der Vertreter diese Frage verneint hat und zudem ausgeführt hat, dass die Tochter nach Abschluss der Matur direkt angefangen habe zu studieren,

- dass demzufolge die Beschwerdeführerin ihre berufliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, weshalb es sich bei den Kosten für das Praktikum per se nicht um "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten", die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, handeln kann,

- dass sich aus diesen Gründen die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

- dass der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG),

- dass eine Parteientschädigung weder geltend gemacht worden ist, noch aufgrund des Verfahrensausgangs ausgerichtet werden kann (Art. 144 Abs. 4 DBG), Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (1), die eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler

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