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Basel-Land Steuergericht 22.02.2019 510 2018 51 (510 18 51)

22. Februar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·PDF·875 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Staatssteuer 2012

Volltext

Seite 1 Urteil vom 22. Februar 2019 (510 18 51)

_____________________________________________________________________

Beschwer

Besetzung Steuergerichtspräsident A. Zähndler, Steuerrichter M. Angehrn (Ref.), R. Richner, P. Salathe, M. Zeller, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.____ GmbH, vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, St. Jakobs-Strasse 25 / Postfach, 4002 Basel Rekurrentin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2012 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2012 vom 22. Mai 2014 wurde ein steuerbarer Ertrag von Fr. -6‘431‘870.-- und eine Ertragssteuer von Fr. 0.-- veranlagt.

B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erhob die Vertreterin der Pflichtigen Einsprache und beantragte, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Entscheide betreffend die Grundstückgewinnsteuer Nr. 11/3159 und Nr. 12/2807 in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, die vorliegend strittige Verlustverrechnungsmethodik sei Gegenstand eines kürzlich ergangenen Bundgerichtsentscheides gewesen, in welchem die Beschwerde des Kantons Basel-Landschaft gutgeheissen und die von demselben praktizierte Verlustverrechnungsmethodik geschützt worden sei.

C. Mit Rekurs vom 28. Juni 2018 beantragte die Vertreterin der Steuerpflichtigen, es sei gestützt auf das Urteil des Steuergerichts (StGE) vom 2. Dezember 2016, 510 16 58 betreffend die Grundstückgewinnsteuer der Verlustvortrag auf Fr. -18‘779‘346.-- festzulegen und ein Verlust von Fr. -13‘324‘270.-- zu veranlagen. Zur Begründung führte sie aus, eine Kürzung des rechtskräftig veranlagten Verlustvortrages aus dem Jahr 2011 sei unzulässig; es liege eine res iudicata vor; das von der Steuerverwaltung erwähnte Bundesgerichtsurteil habe keine Wirkung (mehr) auf die Veranlagungen der Jahre 2011 und 2012. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 beantragte die Steuerverwaltung, auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, da eine Nullveranlagung angefochten worden sei, fehle es an einer Beschwer. Die Berechnung des Verlustes erwachse nicht in Rechtskraft. Entsprechend könnten bei späterer Geltendmachung der Verluste dieselben erneut überprüft werden. Anlässlich der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Begehren fest.

Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig, wobei gemäss § 129 Abs. 3 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 10'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, von der Fünferkammer beurteilt werden. 2. Vorab stellt sich die Frage, ob auf den Rekurs einzutreten ist. 2.1. Gemäss § 130 StG i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat.

2.2. Das Beschwerderecht setzt insbesondere voraus, dass die beschwerdeführende Person sich über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausweisen kann. Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Gleiches gilt, falls Rechtsfragen aufgeworfen werden, die im betreffenden Fall von keinerlei Bedeutung sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.2, m.w.H.). 2.3. Praxisgemäss kann lediglich die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen, nicht die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann auch nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten. Im Abgaberecht bedeutet dies, dass einzig die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben können (vgl. BGer 2C_514/2017, a.a.O. E. 2.3.1, m.w.H., insb. auf Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 140 I 114). 2.4. Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (vgl. BGer 2C_514/2017, a.a.O. E. 2.3.2, m.w.H.). 2.5. Vorliegend ist nicht erkennbar, welches Feststellungs- oder andersartige Rechtsschutzinteresse die Rekurrentin an der Aufhebung der Nullveranlagung haben könnte. Insbesondere begründet auch die Höhe des Verlustvortrages kein ausreichendes derartiges Interesse. Entsprechend ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss hat die Rekurrentin gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 VPO Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen und es ist ihr gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO keine Parteientschädigung auszurichten. Demgemäss erkennt das Steuergericht: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Rekurrentin hat Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- wird ihr zurückerstattet. 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und die Rekurrentin (2), die Gemeinde B.____ (1) und die Rekursgegnerin (3).

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