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Basel-Land Steuergericht 25.08.2017 510 2017 37 (510 17 37)

25. August 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·PDF·5,110 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Erlass der Staats- und direkten Bundessteuern 2012 und 2013

Volltext

Seite 1 Entscheid vom 25. August 2017 (510 17 37)

_____________________________________________________________________

Steuererlass

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter R. Richner, M. Zeller, J. Felix, Dr. Ph. Spitz, Gerichtsschreiber i.V. L. Fankhauser

Parteien A.____, Rekurrenten

gegen

Taxations- und Erlasskommission, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Erlass der Staats- und direkten Bundessteuern 2012 und 2013 Sachverhalt:

1. Mit Verfügungen vom 17. April 2014 wurden die Pflichtigen zur Zahlung der Staatssteuer 2012 in Höhe von Fr. 73‘872.35 und der direkten Bundessteuer 2012 in Höhe von Fr. 51‘619.-veranlagt.

2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 beantragten die Pflichtigen sinngemäss, die Staats-, Gemeinde- und die direkte Bundessteuer 2012 seien ihnen zu erlassen. Zur Begründung führten sie aus, dass sie sich durch die Verkettung von verschiedenen unglücklichen Umständen in einer Notsituation befinden würden. Der Ehemann sei seit 2014 wieder selbständig tätig und baue eine Vertriebs- und Retailfirma auf. Die Marktlage habe sich dramatisch verschlechtert, sodass er nicht wie geplant vorangekommen sei, weshalb er sich noch keinen Lohn aus der Firma C.____ GmbH auszahlen könne. Die Lebenshaltungskosten würden durch das Einkommen der Ehefrau und die Unterstützung der Eltern des Ehemannes bestritten. Aufgrund der Selbständigkeit sei das Haus zusätzlich mit einer Hypothek, die durch eine Bürgschaft des Vaters gesichert sei, belastet. Nach Bezahlung von Fr. 100'000.-- betreffend die Bundes-‚ Staatsund Gemeindesteuern könne er keine zusätzlichen Mittel aufbringen. Da man im Jahr 2011 und Anfang 2012 noch nicht gewusst habe, dass die Läden der D.____ GmbH nicht weiterhin betrieben werden würden, sei eine Rücklage für Steuern einer nicht geplanten und getätigten Ausschüttung gar nicht zur Diskussion gestanden. Im November 2012 habe man ein Übernahmeangebot eines Kunden kurzfristig angenommen, damit die Läden weiter hätten existieren können. Erst im Gespräch mit dem Steuerberater sei klar geworden, dass eine Ausschüttung entstehe, wenn die Darlehen an die D.____ GmbH nicht zurückgezahlt werden könnten. Aber die Darlehen hätten aus Sicht der GmbH erlassen und ausgebucht werden müssen, damit der neue Gesellschafter keine Darlehensforderung an die Pflichtigen privat habe geltend machen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei man sich nicht bewusst gewesen, dass die Darlehen zu steuerbaren Einkünften führen würden, obwohl die Darlehensauszahlungen stattgefunden hätten, als die Steuerpflicht noch in E.____ bestanden habe.

3. Mit Verfügungen vom 27. August 2015 wurden die Pflichtigen zur Zahlung der Staatssteuer 2013 in Höhe von Fr. 5‘991.-- und der direkten Bundessteuern 2013 in Höhe von Fr. 537.-- veranlagt. 4. Mit Schreiben vom 6. November 2015 beantragten die Pflichtigen sinngemäss, die Staatssteuern 2013 seien ihnen zu erlassen. Zur Begründung führten sie aus, dass sie die veranlagten Steuern leider zum jetzigen Zeitpunkt immer noch nicht aufbringen könnten, da sie in derselben Notsituation seien, wie dies bereits im Erlassgesuch vom 6. Mai 2015 für die Steuerveranlagung 2012 beschrieben worden sei.

5. Mit Eingabe der Pflichtigen vom 23. Mai 2016 an die Taxations- und Erlasskommission reichten sie die nachgefragten Angaben zum Monatsbudget mit Nachweisbelegen ein. Des Weiteren führten sie aus, dass der Pflichtige seit dem 1. Januar 2016 einer Teilzeitanstellung nachgehe und sie deswegen besser über die Runden kommen würden. Die Notsituation bleibe dennoch dieselbe.

6. Mit Entscheid vom 28. März 2017 wies die Taxations- und Erlasskommission das Gesuch um Erlass der Staats- und direkten Bundessteuern 2012/2013 ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, laut Steuererlassverordnung müsse auch geprüft werden, wieweit die Zahlung der geschuldeten Steuer aus dem Vermögen zumutbar sei. Den eingereichten Unterlagen hätten folgende Vermögenswerte entnommen werden können: Diverse Konten (Stand per 30. April 2016) mit insgesamt Fr. 10‘694.-- Guthaben, mehrere Lebensversicherungen mit einem totalen Rückkaufswert von Fr. 59‘873.70 und eine Liegenschaft im Wert von Fr. 1‘500‘000.-- (Verkehrswert von Fr. 2‘200‘000.-- minus Hypothekarbelastungen von Fr. 700‘000.--). Somit betrage das Vermögen Fr. 1‘570‘567.--. Angesichts dieser Vermögenswerte sei in der Begleichung der noch offenen Staats- und direkten Bundessteuern 2012/2013 in der Höhe von Fr. 49‘653.80 sowie der Gemeindesteuern F.____ von Fr. 27‘553.80 keine Notlage gegeben.

7. Mit Schreiben vom 26. April 2017 erhoben die Pflichtigen mit dem sinngemässen Begehren, die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2012 und 2013 seien ihnen zu erlassen, Rekurs. Zur Begründung führten sie aus, dass der Pflichtige die Firma C.____ GmbH aufgrund der fehlenden Investitionskraft und des Ausbleibens eines Ertrages auf das Minimum habe reduzieren müssen. Die Pflichtigen wollten aber das Haus, das ihnen ohne ein Vorerbe nicht gehören würde, nicht verlieren. Seit dem 3. April 2017 habe der Pflichtige nun wieder eine Arbeit im Angestelltenverhältnis. Leider reiche das Einkommen aber nicht aus, um die Hypothek aufstocken zu können und damit die Steuern bezahlen zu können. Die Lebensversicherungen seien auch nicht verfügbar, da die Restwerte zur Wiederaufnahme der Selbstständigkeit fast komplett ausbezahlt worden seien.

8. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 beantragte die Taxations- und Erlasskommission die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den im damaligen Entscheidzeitpunkt vorhandenen Unterlagen hätten die Pflichtigen über eine Lebensversicherung im Betrag von rund Fr. 60‘000.-- verfügt‚ welche jedoch für die seinerzeitige Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit anscheinend vollständig belehnt worden sei. Ferner besässen die Pflichtigen eine Liegenschaft in F.____ mit einem Nettowert - also abzüglich Hypothek - von ca. Fr. 1,5 Mio. Andererseits bestünden Steuerausstände von rund Fr. 77‘000.--. Eine Bezahlung der ausstehenden Steuern mit dem Vermögen erscheine schon auf den ersten Blick als zumutbar. Grundsätzlich gelte auch hier, dass ein Steuererlass nicht indirekt zur langfristigen Finanzierung von zu hohen Wohnkosten bzw. einem überdurchschnittlichen Wohnkomfort dienen dürfe.

9. Mit Schreiben vom 18. August 2017 legten die Pflichtigen ihre gegenwärtige Einkommens- und Ausgabensituation dar. Des Weiteren sei eine Tilgung ihrer Schulden bei der G.____-Versicherung und der Hypotheken nicht möglich. Zudem stellten sie das sinngemässe Eventualbegehren, die Steuerschuld für die Steuerjahre 2012 und 2013 sei auf Fr. 30‘000.-herabzusetzen und die darüber hinausgehende Steuerschuld sei zu erlassen (Teilerlass).

10. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung :

1. Das Steuergericht ist gemäss § 139b Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) sowie § 11 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 13. Dezember 1994 (Voll- zugsverordnung) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss den §§ 124 - 132 StG. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Zu beurteilen ist, ob die Taxations- und Erlasskommission das Gesuch um Erlass der Staats- und direkten Bundessteuern 2012 und 2013 zu Recht abgewiesen hat.

a) Gemäss Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 können steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. Ein entsprechendes Gesuch ist nach Art. 167b Abs. 1 und Art. 167c DBG i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (Steuererlassverordnung) bei der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer einzureichen. Entsprechend bestimmt § 139b Abs. 1 StG, dass steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden können. Über ein entsprechendes Gesuch entscheidet die Taxations- und Erlasskommission nach Anhörung des zuständigen Gemeinderates (§ 139b Abs. 2 StG). Ein Erlass oder Teilerlass der Staatssteuer hat auch die entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuer zur Folge (§ 139b Abs. 3 StG).

b) Seinem Wesen nach bedeutet Steuererlass den nachträglichen, endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch, mit welchem das öffentliche Vermögen verringert wird. Ein solcher erfolgt letztlich jeweils mit Rücksicht auf die "Person" der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners, welche bzw. welcher aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden soll. Daneben kann ein Erlass der Steuern auch im Rahmen einer Unternehmenssanierung in Betracht fallen (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. A., Zürich 2016, S. 421 f.). Der Steuererlass hat indessen infolge der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Be- steuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) die seltene Ausnahme zu bleiben. Eine grosszügigere Erlasspraxis würde nämlich diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligen, die ihre Leistungen trotz spürbarer finanzieller Belastung jeweils anstandslos erbringen (vgl. Beusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Vor Art. 167-167g DBG N 8). Anstelle eines Erlasses der Steuern ist jeweils auch die Möglichkeit einer Stundung oder anderer Zahlungserleichterungen vorgesehen (Art. 166 DBG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Steuererlassverordnung sowie § 139a StG) (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 22. April 2016, 510 15 92, E. 2b, m.w.H.).

c) Der Entscheid über einen Steuererlass stellt nach allgemeiner Auffassung in Lehre und Rechtsprechung weitgehend einen Ermessensentscheid dar (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183 N 5). Entsprechend gewähren sowohl Art. 167 Abs. 1 DBG als auch § 139b Abs. 1 StG den zuständigen Erlassbehörden - neben der Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe der "Notlage" bzw. der "grossen Härte" - durch die Verwendung von "Kann"-Formulierungen einen gewissen Entscheidungsspielraum. Die Erlassbehörden sind in ihrer Entscheidung indessen nicht völlig frei. Vielmehr haben sie von dem ihnen eingeräumten Ermessen pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien Gebrauch zu machen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N 409) (vgl. StGE vom 22. April 2016, 510 15 92, E. 2c, m.w.H.; StGE vom 25. Mai 2016, 510 16 22, E. 2b; StGE vom 12. August 2016, 510 16 50, E. 2b; StGE vom 23. September 2016, 510 16 39, E. 2b; StGE vom 23. September 2016, 510 16 48, E. 2b).

3. a) Materielle Voraussetzung des Steuererlasses ist in objektiver Hinsicht, dass die Steuerveranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig veranlagte Steuer vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Erst wenn die genaue Höhe der geschuldeten Beträge im Veranlagungsverfahren festgesetzt worden ist, kann im Rahmen des Erlassverfahrens auch über einen allfälligen Erlass derselben entschieden werden. Das Erlassverfahren ersetzt mithin weder das Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger Steuerveranlagungen bezweckt werden (vgl. ausdrücklich Art. 7 Abs. 1 Steuererlassverordnung; Beusch/Raas, a.a.O., Vor Art. 167-167g DBG N 9). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Steuer noch nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt worden ist. Wurde eine Steuer (vorbehaltlos) bezahlt, so ist die Steuerforderung durch Erfüllung untergegangen und ein Erlass derselben naturgemäss nicht mehr möglich. Der betreffende Steuerbetrag ist mithin nicht mehr "geschuldet" im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG bzw. § 139b Abs. 1 StG (vgl. im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer ausdrücklich Art. 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 lit. b Steuererlassverordnung).

b) In subjektiver Hinsicht wird die Gewährung des Steuererlasses sodann vom Vorliegen einer Notlage bzw. einer grossen Härte für die gesuchstellende Person abhängig gemacht (Art. 167 Abs. 1 DBG und § 139b Abs. 1 StG). Eine Notlage im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG liegt bei natürlichen Personen vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht (Art. 2 Abs. 1 Steuererlassverordnung) und bei juristischen Personen, wenn diese sanierungsbedürftig sind (Art. 4 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Bei natürlichen Personen ist ein solches Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dabei ist ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren als absehbar zu betrachten (zum Zeitraum mit weiteren Hinweisen vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] vom 11. Juni 2009, Abteilung I, A-3663/2007, E. 4.2). Aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in eine solche Notlage geraten ist, ist für den Erlassentscheid grundsätzlich unerheblich. Nicht berücksichtigt wird indessen eine selbstverschuldete Notlage, wie dies etwa bei einer freiwilligen Entäusserung von Einkommensquellen oder Vermögenswerten der Fall ist (Art. 167a DBG). Anerkannte Ursachen für eine Notlage im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind demnach vorwiegend ausserordentliche Umstände wie eine aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit sowie Unglücksfälle etc. (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Steuererlassverordnung). Für die Voraussetzungen im Hinblick auf einen Erlass der Staats- und Gemeindesteuern nach § 139b Abs. 1 StG kann nichts anderes gelten. Danach liegt eine Notlage vor, wenn die steuerpflichtige Person nicht in der Lage ist, mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine unbillige Härte ist sodann zu bejahen, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrags für den Schuldner ein Opfer bedeuten würde, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. StGE vom 22. April 2016, 510 15 92, E. 3b).

c) Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrer Einschätzung der subjektiven Erlassvoraussetzungen die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (vgl. für die direkte Bundessteuer Art. 10 Steuererlassverordnung). Insbe- sondere prüft die Behörde, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (vgl. in Konkretisierung des DBG Art. 2 Abs. 3 Steuererlassverordnung). Berücksichtigt werden darf auch, ob der gesuchstellenden Person die fristgerechte Bezahlung der Steuern im Zeitpunkt der Fälligkeit möglich gewesen wäre (Art. 167a lit. c DBG) (vgl. StGE vom 22. April 2016, 510 15 92, E. 3c, m.w.H.).

d) Neben der Höhe der Einkünfte ist insbesondere auch die Vermögenslage von Bedeutung. Besitzt der Steuerpflichtige Vermögenswerte, so wird ihm in der Regel die Bezahlung der vollen Steuer aus der Vermögenssubstanz zugemutet. Nur bei nichterwerbstätigen Steuerpflichtigen wird berücksichtigt, inwieweit das Vermögen für den Lebensunterhalt existenznotwendig ist (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7 A., Muri bei Bern 2014, VII. Teil N 149). Vorhandenes Vermögen schliesst einen Steuererlass nur aus, wenn und soweit eine Belastung oder Verwertung desselben als zumutbar erscheint (Art. 12 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Ein Steuerlass kann somit gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgezehrt sind. Einer steuerpflichtigen Person soll ein Notgroschen belassen bleiben (vgl. Schorno, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri-Bern 2015, § 230 N 12, mit weiteren Hinweisen, insb. auf BVGE vom 11. Juni 2009, a.a.O.; StGE vom 4. Dezember 2015, 510 15 40, E 4d; StGE vom 22. April 2016, 510 15 92 E. 3d). Auf jeden Fall zumutbar ist gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung jedoch die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmalige Einkünfte. Die Vermögensverwendung betrifft sowohl bewegliches wie unbewegliches Vermögen und es bestehen auch keine Schutzbestimmungen bezüglich des Wohneigentums. Ein Vermögensverzehr über das Existenzminimum hinaus erfüllt den Ausschlussgrund des grobfahrlässigen Sichausser-Stande-Setzens, den Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Langenegger in: Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 2, Bern/Muri 2014, Art. 240b N 34). Als Vermögen gilt das zu Verkehrswerten bewertete Reinvermögen (Art. 12 Abs. 3 Steuererlassverordnung), also der Überschuss der Aktiven über den Passiven eines Steuerpflichtigen (vgl. Dzamko-Locher/Teuscher, a.a.O., Art. 13 StHG N 1). Ein Steuererlass ist denkbar, wenn es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt (Art. 12 Abs. 4 Steuererlassverordnung). Ein Erlass ist in solchen Fällen aber nur zu prüfen, nicht jedoch zwingend. Bis anhin wurde etwa angenommen, dass dann ein Erlass möglich sein sollte, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG N 15, m.w.H.).

e) Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Entsprechend wird ein Steuererlass durch die Erlassbehörden regelmässig abgelehnt, wenn ein Konkurs oder ein Nachlassvertrag des Steuerschuldners bevorsteht (vgl. Art. 14 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Es kann nicht Aufgabe des Instituts des Steuererlasses sein, im Ergebnis gleichsam eine Sicherheit für private Kredite zu leisten. Im Falle einer allseitigen Überschuldung der um Steuererlass ersuchenden Person kann vom Staat mithin nicht ein Sonderopfer verlangt werden, indem er einseitig auf seine Steuerforderung verzichtet. Von einem solchen Verzicht der öffentlichen Hand würde nämlich nicht die steuerpflichtige Person selbst profitieren, sondern allein die übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlören. Unter solchen Umständen erscheint es daher mit Blick auf den Zweck des Rechtsinstituts als sachlich vertretbar, von einem Steuererlass abzusehen oder die ganze oder teilweise Gewährung eines solchen von einem Sanierungskonzept abhängig zu machen, in dessen Rahmen sämtliche Gläubiger in gleichem Umfang wie die Steuerbehörden auf ihre Forderungen verzichten (vgl. BGE vom 9. Dezember 2004, 2P.307/2004, E. 3.2). Der Grundsatz, dass ein Steuererlass der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugutekommen muss, ist in Art. 167 Abs. 2 DBG geregelt. Für den Erlass der direkten Bundessteuer bestimmt Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung ausdrücklich, dass der Bund auf seine gesetzlichen Ansprüche zugunsten anderer Gläubiger nicht verzichten kann, soweit die Überschuldung der gesuchstellenden Person z.B. auf geschäftlichen Misserfolgen, Bürgschaftsverpflichtungen, hohen Grundpfandschulden oder Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards beruht. Jedoch ist in den Fällen von Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung, also bei aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichtigen, hoher Kosten in Folge Krankheit, Unfall oder Pflege, welche nicht von Dritten getragen werden, längerer Arbeitslosigkeit oder für ausserordentliche Aufwendungen aufgrund anderer persönlicher Verhältnisse, für welche die Steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, ein Erlass trotz Drittschulden möglich. Ein Erlass kann jedoch stets im selben prozentualen Umfang gewährt werden, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Aus Sinn und Zweck des Instituts des Steuererlasses folgt auch, dass durch die Forderungsverzichte die Verschuldung der gesuchstellenden Person insgesamt auf ein tragbares Mass reduziert werden muss. Der Steuererlass stellt grundsätzlich ein einmaliges Entgegenkommen dar, weshalb eine Wiederholung von Erlassverfahren in späteren Steuerperioden vermieden werden soll (vgl. StGE vom 20. November 2015, 510 15 60, E. 3d). Ohne eine solche "Gesamtsanierung" mit Gleichbehandlung aller Gläubiger würde die zum Steuererlass führende Situation nicht bereinigt, sodass nicht nur der Forderungsverzicht der öffentlichen Hand ein einseitiger wäre; mangels Beseitigung der Überschuldung müssten vielmehr noch weitere Steuererlassgesuche entgegengenommen werden, was klarerweise dem Ausnahmecharakter des Rechtsinstituts zuwiderliefe (vgl. StGE vom 22. April 2016, 510 15 92, E. 3e, m.w.H.).

4. a) In Bezug auf die objektiven Erlassvoraussetzungen ist festzuhalten, dass diese vorliegend erfüllt sind. Die Gemeinde-, Staats- und direkten Bundessteuern 2012 und 2013 sind rechtskräftig veranlagt. Zudem wurden die auf diese Steuerjahre entfallenden Steuerschulden, mit Ausnahme der Gemeindesteuer 2013, nicht vollständig bezahlt, so dass die betreffenden Ansprüche gegenüber den Rekurrenten noch bestehen.

b) Zu prüfen bleiben die Erlassvoraussetzungen in subjektiver Hinsicht.

5. Folglich ist zu prüfen, ob die Pflichtigen mittels ihrer Einkommen in der Lage sind, die aufgelaufenen Steuerschulden betreffend die Steuerjahre 2012 und 2013 gemäss Gesamtkontoauszug vom 4. Mai 2017 betreffend die Staats- und direkte Bundessteuer von Fr. 49‘884.10 sowie die Gemeindesteuer F.____ betreffend das Steuerjahr 2012 gemäss Kontoauszug vom 6. Juli 2017 von Fr. 27‘553.80 – demzufolge insgesamt Fr. 77‘437.90 – zu begleichen.

a) Das durchschnittliche Einkommen der Rekurrenten, welches als Grundlage für die Berechnung des Existenzminimums dient, beträgt gemäss dem Schreiben der Pflichtigen vom 18. August 2017 Fr. 8‘946.-- pro Monat (Lohn Ehemann: Fr. 6‘292.-- plus Lohn Ehefrau: Fr. 2‘654.--, ohne 13. Monatslohn gerechnet). Gemäss Aussage des Rekurrenten an der heutigen Verhandlung erhält jedoch die Ehefrau einen 13. Monatslohn. Somit beträgt das durchschnittliche Einkommen der Rekurrenten Fr. 9‘167.17 pro Monat (Fr. 6‘292.-- plus Fr. 2‘654.-- plus Fr. 221.17 [= Fr. 2‘654.-- / 12 Monate]). b) Demgegenüber errechnet sich der monatliche Grundbedarf gestützt auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Richtlinien) und den ins Recht gelegten Unterlagen wie folgt:

Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1‘700.00 Grundbetrag für 2 Kinder über 10 Jahre Fr. 1‘200.00 Hypothekarzins (gemäss Beleg) Fr. 1‘133.33 Nebenkosten ermessensweise Fr. 250.00 Ø Liegenschaftsunterhaltskosten ermessensweise Fr. 250.00 Krankenkasse KVG (gemäss Beleg) Fr. 1‘180.70 U-Abos Fr. 160.00 Unvorhergesehenes Fr. 200.00 Laufende Steuern 2017 Fr. 1‘000.00 Total Fr. 7‘074.03

Festzustellen ist, dass für den im Schreiben der Pflichtigen vom 18. August 2017 behaupteten monatlichen Liegenschaftsunterhalt in Höhe von Fr. 2‘100.-- keine Belege vorliegen und dieser folglich nicht berücksichtigt werden kann. Die Begründung liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 25). Jedoch kann der Liegenschaftsunterhalt ermessensweise berücksichtigt werden. Für die geltend gemachten Nebenkosten der Liegenschaft von Fr. 658.-- sind ebenfalls keine Belege vorhanden. Gemäss der Richtlinie sind die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume als Zuschlag zum Grundbetrag anzurechnen. Es darf als notorisch gelten, dass sich die notwendigen und laufenden Neben- und Betriebskosten, welche als Zuschlag zum Grundbetrag separat anzurechnen sind, für eine Liegenschaft auf monatlich zwischen Fr. 300.-- und Fr. 500.-- belaufen (Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Zivilrecht [KGE ZR] vom 7. Juli 2015, 410 15 158, E. 5.2). Vorliegend werden die Nebenkosten auf ermessensweise Fr. 250.-- festgelegt. Die geltend gemachten monatlichen Versicherungskosten in Höhe von Fr. 110.-können nicht berücksichtigt werden, da keine Belege eingereicht wurden und damit auch die Versicherungsart nicht bestimmt werden kann. Denn bestehende Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind nicht zu berücksichtigen, da diese gemäss ständiger Gerichtspraxis bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. August 2013, 810 13 114 / 810 13 124, E. 6.4.2 [www.bl.ch/kantonsgericht]). Der im Schreiben der Pflichtigen vom 18. August 2017 geforderte Betrag von Fr. 1‘718.-- für Steuern (in monatlichen Rücklagen gerechnet) ist auf die Höhe der laufenden Steuern für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 1‘000.-- pro Monat anzupassen (approximative Schätzung des steuerbaren Einkommens: [voraussichtliches Jahreseinkommen pro 2017 der Ehepartner + Eigenmietwert] minus Abzüge [pauschaler Liegenschaftsunterhalt + private Hypothekarzinsen + Versicherungsprämien Ehepaare + Versicherungsprämien Kinder + Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten]).

c) Aus der Gegenüberstellung des Grundbedarfs mit dem durchschnittlichen Einkommen resultiert schliesslich der monatliche Überschuss bzw. das monatliche Defizit:

Durchschnittliches Einkommen Fr. 9‘167.17 Monatlicher Grundbedarf Fr. 7‘074.03 Überschuss/Defizit Fr. 2‘093.14

Daraus folgt, dass die Gesuchsteller monatlich einen Überschuss von Fr. 2‘093.14 zu verzeichnen haben. Damit liegt das monatliche Einkommen über dem monatlichen Grundbedarf. Daraus geht hervor, dass die Pflichtigen rund 37 Monate benötigen würden, um die Steuerschulden ([noch offene Staats- und direkte Bundessteuern 2012 und 2013; Fr. 49‘884.10 puls noch offene Gemeindesteuer 2012; Fr. 27‘553.80] / monatlicher Überschuss; Fr. 2‘093.14) zu tilgen. Eine Bezahlung innerhalb einer nützlicher Frist (vgl. Erwägung 3b - max. 36 Monate) ist somit nicht möglich.

6. Demnach ist zu prüfen, ob die Rekurrenten in der Lage sind und es ihnen zumutbar ist, die aufgelaufenen Steuerschulden betreffend die Steuerjahre 2012 und 2013 von insgesamt Fr. 77‘437.90 (vgl. Erwägung 5) aus ihrem Vermögen zu begleichen.

a) Die Rekurrenten sind gemäss Grundbucheintrag Eigentümer (je ½ Miteigentumsanteil) einer selbstbewohnten Liegenschaft in F.____. Diese Liegenschaft hat gemäss Grundbuch eine Gesamtfläche von 1‘147 m2 (Wohnhausgrundfläche von 143 m2; Garage von 31 m2; Gartenhaus von 16 m2; Wasserbecken von 50 m2, Gartenanlage von 907 m2).

b) Fraglich ist, zu welchem Wert diese Liegenschaft zu berücksichtigen ist. Möglich ist eine Bewertung nach dem Steuerwert, dem interkantonalen Repartitionswert oder dem Ver- kehrswert (StGE vom 23. Juni 2017, 510 17 2, E. 8a). Gemäss Art. 12 Abs. 3 Steuererlassverordnung ist das Reinvermögen zum Verkehrswert zu bewerten. Die Rekurrenten haben im Erlassgesuch vom 23. Mai 2016 für ihre Liegenschaft einen Verkehrswert von Fr. 2‘200‘000.-angegeben. Dieser Wert wurde im Entscheid der Taxations- und Erlasskommission vom 27. März 2017 übernommen. Im Rekurs gehen die Pflichtigen selbst von diesem Wert aus. Folglich ist in casu der unbestrittene Verkehrswert von Fr. 2‘200‘000.-- als Vermögenswert zu berücksichtigen.

c) Die Liegenschaft ist mittels Hypotheken über Fr. 700‘000.-- finanziert, womit derzeit ein Anteil am Eigenkapital von Fr. 1‘500‘000.-- resultiert. Neben der Liegenschaft gehören gemäss der Veranlagung der Staatssteuer 2013 vom 27. August 2015 auch noch Lebens- und Rentenversicherungen in Höhe von Fr. 120‘000.-- zum Vermögen der Rekurrenten. Ein unterzeichneter Vorauszahlungsvertrag vom 24. April 2014 in Höhe von 97‘000 Euro für eine Lebensversicherung der G.____ Versicherung (Versicherung Nr. (…)) liegt vor, jedoch ist die Vorauszahlung dieses Betrags nicht belegt. Im Weiteren ist für diese Lebensversicherung zum 30. November 2105 ein garantierter Rückkaufswert von 115‘309.03 Euro ausgewiesen. Es bestehen noch weitere Lebensversicherungen deren Status nicht restlos geklärt ist. Auch sind die aktuellen Salden der Bankkonten der Rekurrenten nicht bekannt.

d) Selbst ohne Berücksichtigung dieser Versicherungen und allfälliger Bankguthaben haben die Rekurrenten bereits ein Vermögen in Höhe von Fr. 1‘500‘000.--. Von diesem Vermögen ist der Notgroschen im Betrag von Fr. 22‘876.83, der dem 3-fachen Grundbedarf entspricht, abzuziehen. Somit ist vorliegend von einem Reinvermögen von mindestens Fr. 1‘477‘123.17 auszugehen.

e) Ein Steuererlass muss die seltene Ausnahme bilden. Bei Personen mit einem derart hohen Vermögen, wie es die Rekurrenten aufweisen, wäre ein Steuererlass mehr als nur stossend. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Grossteil des Vermögens nicht in liquider, sondern in Form von Grundbesitz vorliegt (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Dezember 2009 i.S.J., E. 6, publ. in: Die neue Steuerpraxis [NStP], 64 [2010], S. 17 ff.).

f) Demnach ist zu prüfen, ob den Rekurrenten ein Verkauf der Liegenschaft zumutbar ist. Sie bringen vor, dass sie die Liegenschaft als Vorerbe erhalten hätten und eine Verwertung unbedingt vermeiden wollten. Dem ist entgegenzuhalten, dass Miteigentumsanteile gemäss Art. 646 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZBG) einzeln verkauft werden können und sowohl Miteigentums- als auch Gesamteigentumsanteile an Grundstücken gemäss Art. 43 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) für Steuerschulden auf dem Wege der Pfändung zwangsverwertet werden können (Miteigentumsanteile gemäss der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 [VZG] und Gesamteigentumsanteile gemäss der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 [VVAG]). Zudem weist die Liegenschaft gemäss dem Beschrieb in Erwägung 6a aufgrund der Grösse der Liegenschaft und der Bebauung (so z. B. Wasserbecken) einen überdurchschnittlichen Wohnkomfort auf. Es kann nicht Sinn und Zweck des Instituts des Steuererlasses sein, im Ergebnis einen überdurchschnittlichen Lebenskomfort zu erhalten (vgl. Beusch/Raas, a.a.O., Art. 167 DBG N 15). Den Rekurrenten ist es zumutbar ihre Liegenschaft zu verwerten, da durch den Verkauf ihre Steuerschulden und Hypotheken getilgt werden können. Zudem könnten die Rekurrenten mit den nach der Bezahlung der Steuerschulden verbleibenden Mitteln wieder eine Liegenschaft erwerben. Den Rekurrenten ist demnach die Bezahlung ihrer Steuerschulden aus ihrem Vermögen möglich und auch zumutbar. Demzufolge ist weder ein Erlass noch ein Teilerlass der Steuerschuld zu gewähren.

g) Abschliessend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten seit April 2017 über ein höheres Einkommen als zuvor verfügen. Aufgrund dessen wäre eine Aufstockung der Hypothek zur Bezahlung der Steuerschulden nochmals zu überprüfen. Wird eine Aufstockung durch die Bank nicht gewährt, besteht für die Rekurrenten neben der Möglichkeit der Verwertung ihrer Liegenschaft auch die Möglichkeit bei der Steuerverwaltung ein Gesuch um Zahlungserleichterung gemäss Art. 166 Abs. 1 DBG resp. § 139a Abs. 1 StG zu stellen. Zahlungserleichterungen sind der Bezugsbehörde dabei i.d.R. schriftlich und mit hinreichender Begründung einzureichen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A. Zürich 2016, Art. 166 N 4). Bei der Zahlungserleichterung handelt es sich um einen Zahlungsaufschub (Erstreckung der Zahlungsfrist, Stundung) oder eine Ratenzahlung, auch eine Kombination beider Massnahmen kommt in Frage. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art.166 N 1 und 2). Die Rekurrenten haben der Bezugsbehörde die erhebliche Härte glaubhaft darzulegen, indem sie ihre gegenwärtige und künftige wirtschaftlichen Lage darlegen. Im Gegensatz zum Steuererlass, der zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Personen beitragen soll, dient die Gewährung von Zahlungserleichterungen der Überbrückung einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage der Steuerpflichtigen. Die Zahlungserleichterung wird in der Regel gewährt, wenn die Steuerpflichtigen glaubhaft machen, dass ihnen besondere Umstände die fristgerechte Bezahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass gemäss 167 Abs. 1 DBG müssen nicht vorliegen (vgl. Frey, in: Zweifel/Beusch, a.a.O., Art. 166 DBG N 2 und 3). Mittels Zahlungserleichterung soll vermieden werden, dass rechtlich zwar zulässige, aber im Hinblick auf die Interessen aller am Steuerverhältnis Beteiligten voreilige Zwangsvollstreckungsmassnahmen stattfinden (vgl. Schorno, a.a.O., § 229 N 3). Die erhebliche Härte, die eine Zahlungserleichterung rechtfertigen kann, liegt bei einer vorübergehender Illiquidität vor (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art.166 N 5). Der Entscheid über die Gewährung und den Umfang von Zahlungserleichterungen liegt im Ermessen der Bezugsbehörde (Frey, a.a.O., Art. 166 N 5). Gemäss Art. 166 Abs. 2 DBG resp. Art. 139a Abs. 2 StG können Zahlungserleichterungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Schliesslich ist die Schuldensituation der Rekurrenten einer genaueren Untersuchung zu unterziehen. Diese ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig feststellbar. Fest steht, dass eine Hypothekarschuld von insgesamt Fr. 700‘000.-- besteht. Nach Angaben der Rekurrenten im Schreiben vom 18. August 2017 besteht jedoch noch eine weitere Schuld bei der G.____ Versicherung, wobei weder der Grund noch die Höhe substanziiert dargelegt worden sind.

Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss sind den Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde F.____ (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1) und die Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel- Landschaft (1).

510 2017 37 — Basel-Land Steuergericht 25.08.2017 510 2017 37 (510 17 37) — Swissrulings