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Basel-Land Steuergericht 08.04.2016 510 2016 2 (510 16 2)

8. April 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·PDF·3,550 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Staatssteuer 2013

Volltext

Seite 1 Entscheid vom 8. April 2016 (510 16 2)

_____________________________________________________________________

Abgangsentschädigung

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter J. Felix, P. Salathe, Dr. P. Leumann, Steuerrichterin M. Elbert, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.____, vertreten durch Duttweiler Treuhand AG, Arisdörferstrasse 2, Postfach 445, 4410 Liestal Rekurrenten

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2013 Sachverhalt:

1. Mit Verfügung der Staatsteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 wurden die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 289‘751.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 219‘089.-- veranlagt.

2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erhob die Vertreterin mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 289‘744.--, das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 82‘069.-- und das satzbestimmende Einkommen mit Vollsplitting auf Fr. 41‘035.-- festzusetzen, Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, das Erwerbseinkommen des Ehemannes für das Jahr 2013 setze sich aus drei verschiedenen Komponenten zusammen, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln seien. Das Gehalt gemäss Lohnausweis beinhalte ordentliches Einkommen, eine Kapitalabfindung aus Arbeitsverhältnis für wiederkehrende Leistungen und eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter. Der Steuerpflichtige sei von einem Outplacement-Programm seiner Arbeitgeberin, der B.____ AG betroffen gewesen. Der Sozialplan und die dem Steuerpflichtigen von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen dokumentierten eindeutig, dass es sich bei der Abgangsentschädigung überwiegend um eine Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter gehandelt habe. Diese habe sich, bis auf die Überbrückungsleistung bis zum Alter 58, an der Gewährleistung einer angemessenen Altersleistung orientiert.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 7. Dezember 2015 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Pflichtige habe von seiner Arbeitgeberin als Abgangsentschädigung einen Betrag von insgesamt Fr. 276‘455.-- erhalten, bei welchem es sich nicht um eine Leistung aus der gebundenen Vorsorge gehandelt habe, so dass sie zusammen mit den übrigen Einkünften zu besteuern sei. Der Pflichtige habe nachweislich Fr. 135‘131.-- in die gebundene Vorsorge der 2. Säule eingebracht. Über die restliche Abgangsentschädigung habe er frei verfügen können. Der Umstand, dass sich der Anspruch auf den Sozialplan und nicht auf das Vorsorgereglement stütze, lege nahe, dass er nicht vorsorgerechtlicher, sondern arbeitsrechtlicher Natur gewesen sei. Die Höhe der Zahlung sei von der Anzahl der geleisteten Dienstjahre, dem Monatssalär und dem Beschäftigungsgrad abhängig gewesen. Dazu komme, dass der Pflichtige seit dem 1. Februar 2013 bei der C.____ arbeite. Sein Arbeitsumfang betrage 70% und sein jährliches Nettoeinkommen Fr. 62‘319.--, so dass nicht von einer Aufgabe der (Haupt-)Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne. Entgegen- kommenderweise habe man dennoch eine Korrektur vorgenommen, indem man die Abgangsentschädigung für die Satzbestimmung durch zwei geteilt habe.

4. Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 erhob die Vertreterin mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 289‘744.--, das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 82‘069.-- und das satzbestimmende Einkommen mit Vollsplitting auf Fr. 41‘035.-- festzusetzen, Rekurs. Zur Begründung machte sie geltend, die neue Stelle werde lediglich im Umfang eines 70%- Pensums ausgeübt und das Gehalt von netto Fr. 62‘319.-- mache bei einer Aufrechnung auf ein volles Pensum Fr. 89‘027.-- aus. Dagegen habe der Pflichtige bei der B.____ AG für ein 100%- Pensum im Jahr 2012 ein Nettogehalt von Fr. 133'839.-- erzielt. Das Glück, kurzfristig wieder eine Anstellung gefunden zu haben, und die Bereitschaft, eine solche anzunehmen, auch wenn sie weder von der Stellung noch von der Entschädigung der bisherigen adäquat gewesen sei, sei weder bei der Errichtung des Sozialplanes noch bei der Entscheidungsbildung des Steuerpflichtigen, welche Variante des Sozialplans er wählen solle, erkennbar gewesen.

5. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, bei vorzeitigen Entlassungen infolge Fusion, Um- und Restrukturierung von Unternehmen würden durch die jeweiligen Arbeitgeberfirmen häufig im Rahmen von Sozialplänen Abgangsentschädigungen ausgerichtet. Bei deren Berechnung würden oftmals die Anzahl der jeweils geleisteten Dienstjahre und der jeweilige Monatslohn mitberücksichtigt. Derartige Kapitalabfindungen sollten bei Angestellten in fortgeschrittenem Alter ab 55 bis 65 Jahren (Frühpensionierungen) in der Regel dazu dienen, die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkte Einkommenslücke bis zum ordentlichen Pensionierungsalter zu schliessen. Da und dort würden Abgangsentschädigungen auch auf besonderen Wunsch des betroffenen Angestellten nicht direkt ausbezahlt, sondern gleichzeitig in die noch aktuelle Pensionskasse eingebracht, sofern dort eine entsprechend genügend grosse Deckungslücke vorhanden sei, und damit steuerlich in der Regel neutralisiert. Wenn nun eine vom Arbeitgeber direkt ausbezahlte Entschädigung keine Treueprämie oder kein Dienstaltersgeschenk darstelle, sondern allein der zeitlich begrenzten finanziellen Überbrückung der betroffenen Personen diene, komme unter bestimmten Voraussetzungen folgende Besteuerung zur Anwendung: Die Abgangsentschädigung werde zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert; für die Berechnung des für den Steuersatz massgebenden Betrages könne die Abgangsentschädigung jedoch durch die Anzahl der noch fehlenden Jahre bis zur effektiven Pen- sionierung geteilt werden. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes könnten solche Abgangsentschädigungen nicht wie Leistungen aus der Säule 2 und 3a gesondert erfasst werden, sondern müssten zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert werden. Eine Milderung könne sich deshalb nur beim anwendbaren Steuersatz ergeben. Die Anwendung des Rentensatzes nach der durchschnittlichen Lebenserwartung komme in solchen Fällen aber nicht in Frage, da die Abgangsentschädigung nicht als Ersatz für eine lebenslängliche Rente gedacht sei, sondern nur einen zeitlich eng begrenzten Raum finanziell überbrücken soll. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit müsse massgeblich sein, also betreffend Arbeitspensum eine massive Reduktion beinhalten und zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht einer vorzeitigen Pensionierung gleichkommen. Bei einem Arbeitspensum von 70% sei dies jedoch klarerweise noch nicht der Fall. Eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Hauptsache liege beispielsweise dann vor, wenn das Arbeitspensum derart reduziert werde, dass damit kein vernünftiges, d.h. existenzsicherndes Einkommen mehr erwirtschaftet werden könne, es sich sozusagen nur noch um einen Nebenerwerb handle. Der Grund für die Gehaltsreduktion sei im vorliegenden Fall, nebst dem geringeren Arbeitspensum, zudem bei der früheren Arbeitgeberin zu suchen, weil bekanntlich die Pharmaindustrie vergleichsweise deutlich höhere Löhne bezahle als übrige Unternehmen. Deshalb werde eine satzbestimmende Korrektur für zwei Jahre vorgenommen. Dies entspreche der halben Abgangsentschädigung von Fr. 276‘455.-- oder anders ausgedrückt: die Abgangsentschädigung entspreche zwei Jahresgehältern, nämlich für die zwei fehlenden Jahre bis zur frühestmöglichen Pensionierung im Alter 58. Per 1. Februar 2013 habe der Rekurrent indes wieder eine neue Anstellung gefunden, anlässlich derer er auch eine berufliche Weiterbildung mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss gemacht habe. Somit könne sowohl rechtlich als auch faktisch nicht von einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesprochen werden.

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Auf Frage hin, erklärte die Vertreterin der Rekurrenten, dass der Pflichtige die Variante Ziff. 8.2 des Sozialplans gewählt habe und per 31. Dezember 2012 aus der B.____ AG ausgetreten sei. Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.

2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, wie die ausgerichtete Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 276‘455.-- zu besteuern ist.

3. Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen können verschiedene Gründe haben. Unter Umständen sind sie "Schmerzensgeld" für die Entlassung, Treueprämie für langjährige Dienstverhältnisse, "Risikoprämie" für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen oder Vorruhestandsregelungen, d.h. Ausgleich allfällig entstehender Lücken oder langfristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge. Oft handelt es sich um pauschale Abfindungssummen, deren Zweckbestimmung unklar ist. Es gilt daher den wahren Charakter der Abgangsentschädigung genauer zu erörtern und festzustellen, wann eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter hat und wann sie Ersatzeinkommen darstellt (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 1 [KS ESTV Nr. 1] vom 3. Oktober 2002, Ziff. 1). Es kommt bei Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen somit entscheidend darauf an, welche Funktion der Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommen sollte. Diese Frage ist unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1998 B 29.2 Nr. 5). Vorliegend sah der Sozialplan „Swiss Project“ der B.____ AG, Ziff. 8, Konditionen für Mitarbeitende im Alter von 55 bis 58 Jahren, zwei Varianten vor, nämlich Ziff. 8.1 Austritt mit Abfindungsleistung und Ziff. 8.2, Externe Mitgliedschaft in der Pensionskasse, Abfindungsleistung und Frühpensionierung nach Vollendung des 58. Altersjahres. Der Pflichtige hat wie von der Vertreterin anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt, die Variante Ziff. 8.2 gewählt, wonach Mitarbeitende, die sich für eine befristete externe Pensionskassenmitgliedschaft und Frühpensionierung nach Vollendung des 58. Altersjahres entscheiden, zum vertraglichen Austrittsdatum eine brutto Überbrückungs- zahlung von 40% ihres letzten Basisgehaltes für maximal 3 Jahre bis zum Zeitpunkte ihrer Frühpensionierung mit 58 Jahren erhalten. Bei der externen Mitgliedschaft werden Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge in die Pensionskasse zu gleichen Anteilen wie während des Arbeitsverhältnisses weitergeführt. Alle Beiträge werden in Form einer Einmalzahlung am Tag des vertraglichen Austritts geschuldet. Ausserdem erhalten diese Mitarbeitenden eine brutto Abfindungsleistung, welche wie folgt berechnet wird: Dienstjahre x Fr. 4‘000.--, mindestens Fr. 100‘000.--, auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad angepasst. Gestützt auf diesen Sozialplan hat die B.____ AG mit Datum vom 21. Mai 2012 die Abgangsentschädigung im Sinne eines Entwurfes berechnet. Sie setzte sich aus den Positionen Dienstjahre in Höhe von Fr. 158‘871.-- und Überbrückung in Höhe von Fr. 119‘771.--, total somit Fr. 278‘642.-- zusammen, was in etwa der später effektiv ausbezahlten Kapitalabfindung von Fr. 276‘455.-- entsprach.

4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 36 StG gegeben sind.

a) Gemäss § 36 StG werden Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27bis Abs. 1 StG gesondert besteuert. Ebenso unterliegen Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile einer separaten Jahressteuer.

b) Gemäss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 müssen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts haben. Die gebundene Selbstvorsorge muss gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) vom 13. November 1985 mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung abgeschlossen werden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BVG hat die berufliche Vorsorge die Versicherung des Lohnes zum Inhalt. Obligatorisch zu versichern ist der koordinierte Lohn nach Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 12. Januar 2007, 510 06 67, E. 5a).

c) Die Leistungen, welche einer separaten Jahressteuer unterliegen, werden in § 36 StG abschliessend aufzählt (vgl. Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft Nr. 362 vom 22. November 2002). Kapitalabfindungen des Arbeitgebers an die Angestellten sind darin nicht enthalten. Es bleibt zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, Kapitalleistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter weiterhin nicht nach § 36 StG zu besteuern oder ob dies, im Sinne einer Praxisänderung, zuzulassen ist. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung per 1. Januar 1993 (mit Übergangsfristen bis 1. Januar 2001) besteht der konkret umgesetzte verfassungsrechtliche Auftrag gemäss Art. 129 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) an Bund, Kantone und Gemeinden, im Bereich der direkten Steuern eine formelle Harmonisierung in Gesetzgebung und Vollzug sicherzustellen. Die Steuerordnungen der Kantone und Gemeinden (horizontale Harmonisierung) sowie die Steuerordnung des Bundes sind mit denjenigen der Kantone und Gemeinden (vertikale Harmonisierung) abzustimmen. Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) werden Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile für sich allein besteuert. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) werden Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers nach Art. 38 DBG gesondert besteuert. Die Voraussetzungen dafür werden im KS ESTV Nr. 1 genauer definiert. Die gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und kantonaler Ebene sind weitestgehend deckungsgleich, unterscheiden sich aber darin, dass Kapitalleistungen des Arbeitgebers in § 36 StG nicht explizit erwähnt werden (Findeisen, in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 2004, § 36 N 6). Dass sich diesbezüglich die kantonale Gesetzesnorm im Sinne einer Harmonisierung an die Regelung des DBG angleichen soll, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Innerhalb der Vorlage Nr. 2012-222 des Regierungsrats vom 21. August 2012 hat der Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 25. April 2013 beschlossen, dass der Gesetzeswortlaut des § 36 StG mit Wirkung ab 1. Januar 2014 in dieser Hinsicht an denjenigen von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG angeglichen wird. So werden Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter inskünftig, wie bei der direkten Bundessteuer, auch separat besteuert. Nach Auffassung des Steuergerichts verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung indes, sich im vorliegenden Fall über den Wortlaut von § 36 StG hinwegzusetzen und mit einer weiten Auslegung trotz fehlender Erwähnung im Gesetz auch Kapitalleistungen des Arbeitgebers darunter zu subsumieren. Es liegt primär am dafür zuständen Gesetzgeber, den Anwendungsbereich von § 36 StG diesbezüglich zu erweitern. Diesen Handlungsbedarf hat der Gesetzgeber des Kantons Basel-Landschaft wie hiervor erwähnt erkannt und den Gesetzeswortlaut mit Wirkung ab 1. Januar 2014 angepasst. Da vorliegend das Steuerjahr 2013 strittig ist, erscheint es geboten, dem Gesetzgeber nicht vorzugreifen. Insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit vor dem fundamentalen Prinzip der Gewaltentrennung zurückzustehen (vgl. StGE vom 6. Dezember 2002, 101/2002, E. 7) (vgl. zum Ganzen: StGE vom 20. September 2013, 510 13 41, E. 2).

d) Vorliegend ist die Kapitalleistung an den Rekurrenten von der damaligen Arbeitgeberin erbracht worden und stammt damit weder aus der beruflichen Vorsorge noch aus der gebundenen Selbstvorsorge. Da Kapitalleistungen des Arbeitgebers wie gesehen nicht unter § 36 StG subsumiert werden können, sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dieser Norm nicht erfüllt.

5. Es ist weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 35 StG gegeben sind.

a) Gemäss § 35 StG wird, wenn zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören, die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

b) Bei den wiederkehrenden Leistungen, die in Kapitalform ausgerichtet werden, kann es sich sowohl um künftige als auch um vergangene handeln. Beispiele für wiederkehrende Leistungen sind Einmalentschädigungen für ein Baurecht, Renten-, Alimenten- und Lohnnachzahlungen (Findeisen, a.a.O., § 35 N 1). Gemäss Praxis im Kanton Basel-Landschaft fallen aufgrund der fehlenden expliziten Erwähnung in § 36 StG auch Kapitalleistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter unter die Regelung des § 35 StG (Findeisen, a.a.O., § 36 N 6). Zur Erfüllung des Vorsorgecharakters müssen gemäss KS ESTV Nr. 1, Ziff. 3.2 drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr, die (Haupt-)Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden und durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke.

c) Vorliegend hatte der Rekurrent, geb. 15. Juli 1957, beim Ausscheiden aus der B.____ AG am 31. Dezember 2012 das 55. Altersjahr vollendet. Gemäss Beratungsunterlagen der Pensionskasse der B.____ AG vom 21. Mai 2012 liegt zudem eine Vorsorgelücke vor. Da- mit bleibt zu prüfen, ob die (Haupt-)Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wurde. Der Pflichtige hat sich nicht als Nichterwerbstätiger bei der AHV angemeldet. Vielmehr trat er per 1. Februar 2013, und damit praktisch nahtlos, bei der C.____ eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 70% an, anlässlich derer er eine berufliche Weiterbildung mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss absolvierte. Von Februar bis Dezember 2013 erzielte er ein Nettoeinkommen von Fr. 57‘126.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 62‘319.-- (= Fr. 57‘126.-- / 11 Monate x 12 Monate) entspricht, nachdem er im Jahr 2012 bei der B.____ AG ein Nettoeinkommen von Fr. 133‘839.-- erzielt hatte. Obwohl sich das Einkommen damit reduziert hat, erzielte der Pflichtige mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5‘193.-- (= Fr. 62‘319.-- / 12 Monate) einen existenzsichernden Verdienst. Hinsichtlich der Frage, ob die (Haupt-)Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben wurde, spielt indes der erzielte Lohn lediglich eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist vielmehr das Pensum. Würde ein solches im Sinne einer unbedeutenden Nebenbeschäftigung ausgeübt, könnte wohl von der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Bei einer Teilzeitstelle im Umfang eines 70%-Pensums und gleichzeitiger Absolvierung einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung kann davon aber keine Rede sein. Dem Einwand der Vertreterin, bei der Wahl von Variante Ziff. 8.2 hätte der Pflichtige nicht gewusst, dass er wieder eine Stelle finden würde, kann nicht gefolgt werden, da es sich grundsätzlich stets erst im Laufe der Zeit, d.h. im Sinne einer ex-post Betrachtung, zeigt, ob das Kriterium der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllt wird. Damit fehlt es an einer der erwähnten Kumulativbedingungen, so dass der dem Pflichtigen ausbezahlten Kapitalleistung kein Vorsorgecharakter zukommt. Vielmehr ist dieselbe arbeitsrechtlicher Natur, was sich auch darin zeigt, dass die Abgangsentschädigung aufgrund der Dienstjahre und im Sinne einer Überbrückung berechnet wurde. Damit sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 35 StG nicht gegeben.

6. Trotzdem hat die Steuerverwaltung die Kapitalleistung im Sinne einer Überbrückungsleistung bis zur Erreichung des vollendeten 58. Altersjahres, d.h. dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Pensionierung gemäss Sozialplan der B.____ AG, entgegenkommenderweise gemäss § 35 StG besteuert. Davon soll dem Grundsatz nach nicht abgewichen werden. Zu prüfen bleibt indes, ob die Berechnung in quantitativer Hinsicht korrekt vorgenommen wurde. Die Steuerverwaltung hat satzbestimmend eine Reduktion für 2 Jahre vorgenommen und nicht etwa auf die effektiven Monate bis zum Erreichen des 58. Altersjahres abgestellt. Dies ist nicht zu bemängeln, ist doch gemäss Lehre und Praxis die Zahlung durch die Anzahl abgegoltener Jahre zu teilen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 37 N 25, m.w.H.). Mit Veranlagungsverfügung der Staatsteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 wurde das Nettoeinkommen gemäss Lohnausweis der B.____ AG in Höhe von Fr. 251‘410.-um die Pensionskassenbeiträge in Höhe von Fr. 35‘131.-- erhöht, was Fr. 286‘541.-- ergab. Im Gegenzug wurden die Pensionskassenbeiträge unter dem Titel Einkauf 2. Säule, Ziff. 600 (zusammen mit dem vom Pflichtigen getätigten Einkauf in Höhe von Fr. 100‘000.-- und damit total Fr. 135‘131.--) wieder zum Abzug zugelassen. Das Einkommen in Höhe von Fr. 286‘541.-- wurde unter dem Titel übrige Einkünfte, Ziff. 380, zu einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 215‘879.-- veranlagt. Das Brutto-Einkommen in Höhe von Fr. 302‘602.-- setzte sich wie folgt zusammen: Lohn: Fr. 2‘912.-- + Bonus/Jubiläumsgeschenk: Fr. 23‘235.-- + Kapitalleistung: Fr. 276‘455.--. Auf die vorgenannten Beträge sind die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/NBUV) gemäss Lohnausweis von insgesamt Fr. 16‘061.-- bzw. 5.3% umzulegen, was zu folgenden Nettobeträgen führt: Lohn: Fr. 2‘757.-- + Bonus/Jubiläumsgeschenk: Fr. 22‘002.-- + Kapitalleistung: Fr. 261‘782.--, was total wieder das vorgenannten Nettoeinkommen von Fr. 286‘541.-- ergibt. Der Lohn und der Bonus bzw. das Jubiläumsgeschenk sind zum vollen Satz zu besteuern. Für die Kapitalleistung hingegen ist wie hiervor gesehen satzbestimmend eine Reduktion für 2 Jahre vorzunehmen, was Fr. 130‘891.-- (= Fr. 261‘782.-- / 2) ergibt. Das Einkommen in Höhe von Fr. 286‘541.-- ist damit zu einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 155‘650.-- (= Fr. 2‘757.-- + Fr. 22‘002.-- + Fr. 130‘891.--) zu besteuern, was gegenüber der Veranlagungsverfügung der Staatsteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 einer Reduktion um Fr. 60‘229.-- (= Fr. 215‘879.-- ./. Fr. 155‘650.--) entspricht. Mit Verfügung der Staatsteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 wurden die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 289‘751.-- und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 219‘089.-- veranlagt. Das steuerbare Einkommen bleibt unverändert, das satzbestimmende Einkommen reduziert sich um die vorgenannten Fr. 60‘229.--, was Fr. 158‘860.-- bzw., unter Berücksichtigung des Vollsplittings, Fr. 79‘430.-- (= Fr. 158‘860.-- / 2) ergibt.

Der Rekurs ist damit teilweise gutzuheissen.

7. Es bleibt über die Kosten des Rekursverfahrens zu befinden.

a) Entsprechend dem teilweisen Obsiegen im Umfang von rund der Hälfte sind den Rekurrenten anteilsmässige Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). b) Nach § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Rekurrenten haben keine Parteientschädigung geltend gemacht. Anlässlich der heutigen Verhandlung haben sie überdies auf Frage hin ausdrücklich auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet. Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, das steuerbare Einkommen auf Fr. 289‘751.-festzusetzen und das satzbestimmende Einkommen gemäss Veranlagungsverfügung der Staatsteuer 2013 vom 10. Dezember 2014 und Einsprache-Entscheid vom 7. Dezember 2015 von Fr. 219‘089.-- um Fr. 60‘228.-- auf Fr. 158‘861.-- bzw., unter Berücksichtigung des Vollsplittings, auf Fr. 79‘430.-- zu reduzieren. 3. Die Rekurrenten haben reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 50.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-wird ihnen zurückerstattet. 4. Es wird festgestellt, dass die Rekurrenten auf eine Parteientschädigung verzichten. 5. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. der Rekurrenten (2), die Gemeinde D.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

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