Seite 1 Entscheid vom 3. Mai 2013 (510 13 4)
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Weiterbildungskosten
Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler
Parteien A. und B., Rekurrenten
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2010 In Erwägung :
- dass die Rekurrentin mit Schreiben vom 29. Dezember 2012 gegen den Einsprache- Entscheid der Steuerverwaltung vom 29. November 2012 betreffend die Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer 2010 vom 18. August 2011 mit den Begehren, es seien die geltend gemachten Kosten für Weiterbildung, sowie die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, welche in der Veranlagungsverfügung gestrichen worden seien, vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, unter Wahrung von Frist und Form, Rekurs erhoben hat,
- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 1 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden, weshalb ohne weitere Ausführungen auf den Rekurs eingetreten werden kann,
- dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet werden, wobei zu den notwendigen Aufwendungen nach dieser Vorschrift auch "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" gehören und damit nach dem Willen des Gesetzgebers das gleiche Kriterium angewendet werden soll, wie bei den Gewinnungskosten Selbständigerwerbender, die gemäss Art. 10 Abs. 1 StHG die "geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten" abziehen können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.1),
- dass sich die entsprechende Regelung in § 29 Abs. 1 lit. a des Basellandschaftlichen Steuergesetzes befindet, wonach bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten als Erwerbsunkosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, wobei nach § 29 Abs. 3 StG die Auslagen für eine berufliche Ausbildung nicht abzugsfähig sind,
- dass nach der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Dezember 2005 § 3 Abs. 1 lit. h Weiterbildungskosten und Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind, abgezogen werden können,
- dass als "mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten" indessen nur solche Kosten abziehbar sind, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen "Ausbildungskosten" für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf sind, zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten es aber nicht notwendig ist, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr lediglich darauf abzustellen ist, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen, wobei dazu nicht nur Anstrengungen gehören, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs zählt; abzugsfähig insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen sind, hingegen Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten darstellen, da sie nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs, sondern letztlich für eine neue Ausbildung erbracht werden; es sich auch dann um Berufsaufstiegskosten handelt, wenn die absolvierte Ausbildung im Gegensatz zu einer blossen Aktualisierung und Vertiefung vorhandener Kenntnisse, zu wesentlichen Zusatzkenntnissen mit eigenem Wert führt und die Berufsaussichten deutlich verbessert werden (vgl. BGE 2C_28/2011 Urteil vom 15. November 2011, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 2C_104/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2ff.; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 26 N 52ff.),
- dass die Rekurrentin in ihrem Rekurs ausgeführt hat, dass sie als Manualtherapeutin verschiedene Methoden brauche, um ein umfängliches Angebot anbieten zu können, im Jahre 2009 die Abstimmung zum Komplementär-Therapeut erfolgt sei, was die zukünftige Bezeichnung für Therapeuten verschiedener Methoden sei, somit die Bezeichnung Manualtherapeut oder später Komplementär-Therapeut der angestammte Beruf sei und weitere Methoden zur Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg in diesem Beruf dienen würden, - dass die Rekurrentin an der heutigen Verhandlung diverse Unterlagen eingereicht hat, aus welchen hervorgeht, dass sie bereits im Jahre 2009 eine eigene Praxis zusammen mit einer weiteren Therapeutin in C. eröffnet hat und als Therapeutin tätig war und dies der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Liestal mit Schreiben vom 27. März 2009 mitgeteilt hat, aus den Unterlagen im Weiteren ersichtlich ist, dass sich die Rekurrentin ursprünglich in klassischer Massage hat ausbilden lassen und darauf aufbauend weitere Kurse, zum Thema Lymphdrainage, Fussreflexzonenmassage und die Breuss-Dorn-Fleig-Methode besucht und schliesslich die Kenntnisse zur Craniosacral-Praktizierenden erworben hat, sie zudem ausführt, dass gemäss dem "ErfahrungsMedizinischen Register" (EMR) alle Personen als Therapeuten bezeichnet werden, das Anbieten einer Methode jedoch nicht genügt und es sich dabei um ein riesiges Gebiet handelt und die Therapeuten jeweils mehrere Methoden anwenden, sich ein Therapeut gemäss EMR zudem zur jährlichen Fortbildung zu verpflichten hat (EMR Reglement Ziff. 7.8),
- dass die Rekurrentin daher bislang eine Ausbildung zur klassischen Masseurin vorweisen kann, sie zudem auf diesem Gebiet bereits vor Beginn der Weiterbildung zur Craniosacral- Therapeutin berufstätig war und sie zur Vergrösserung ihres Tätigkeitsgebiets, sowie zur Erfüllung der Anforderungen des EMR wie auch der Erhaltung ihrer Konkurrenzfähigkeit gegenüber weiteren Anbietern ähnlicher Therapieanwendungen, weitere Kurse besucht hat, wobei es sich speziell im Falle der Rekurrentin aufgrund ihrer bereits nachweislich umfangreichen medizinischen Ausbildung und medizinischen Kenntnisse, beim Erwerb der Fähigkeiten zur Craniosacral-Therapeutin, nicht um eine Ausbildung im herkömmlichen Sinne handelt, sondern um einen Fall von Weiterbildung,
- dass es sich demzufolge bei den hier in Frage stehenden Kosten in Höhe von Fr. 14'366.-um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt die zum Abzug zuzulassen sind,
- dass die Rekurrentin im Weiteren Fahrtkosten in Höhe von Fr. 822.-- für ein Umweltabonnement geltend gemacht hat, wobei die Steuerverwaltung diese mangels Nachweis der entstanden Kosten nicht zum Abzug zugelassen hat, sie jedoch im Rahmen ihrer Rekurseingabe eine Honorar-Rechnung der D. AG in E. eingereicht hat, aus welcher hervorgeht, dass der Rekurrentin gegen ein Honorar ein Arbeitsplatz sowie Computer zur Erledigung der Buchhaltung zur Verfügung gestellt wurde, sie zudem an der heutigen Verhandlung erklärt hat, dass sie zum damaligen Zeitpunkt lediglich die Buchhaltung für die F. GmbH erstellt habe, die übrigen Arbeiten jedoch durch die D. AG erledigt worden seien, sie zur Erstellung der Buchhaltung auf eine fremde Infrastruktur habe zurückgreifen können, die Rekurrentin zwischenzeitlich diese Arbeit aufgegeben hat, um sich vollumfänglich um ihre Praxis zu kümmern,
- dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung zum Steuergesetz die unselbständig Erwerbenden als Erwerbsunkosten die Kosten der Fahrt zwischen Wohnund Arbeitsstätte, bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Autobus usw.) die tatsächlichen Kosten abziehen können, die Rekurrentin an der heutigen Verhandlung den Nachweis für die entstandenen Kosten erbracht hat und diese in Höhe von Fr. 822.--, d.h. die Kosten für ein Umweltschutzabonnement zum Abzug zuzulassen sind,
- dass aufgrund all dieser Erwägungen der Rekurs gutzuheissen ist,
- dass der Rekurrentin ausgangsgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]), Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. 2. Die Steuerverwaltung wird angewiesen, betreffend Ziff. 155 der Veranlagung einen Verlust von Fr. 14'366.-- und bezüglich Ziff. 505 die Kosten für ein U-Abo von Fr. 822.-zusätzlich zum Abzug zuzulassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wird den Rekurrenten zurückerstattet. 4. Mitteilung an die Rekurrenten, die Gemeinde G. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Steuergerichtspräsident:
C. Baader Gerichtsschreiberin:
I. Wissler