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Basel-Land Steuergericht 21.09.2012 510 2012 16 (510 12 16)

21. September 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·PDF·4,066 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Reduktion der Vermögenssteuer, Anwendung von § 183 StG

Volltext

Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft ______________________________________________________________________ > Steuergericht

510 2012 16 Reduktion der Vermögenssteuer, Anwendung von § 183 StG

Selbst wenn es durch die Steuerbelastung zu einem geringfügigen Vermögensverzehr kommt, die Chance auf eine Wertsteigerung des Wertschriftenportefeuilles und einem späteren steuerfreien Kapitalgewinn aber nach wie vor vorhanden ist, ist nicht von einer konfiskatorischen Besteuerung auszugehen.

Sachverhalt :

1. Mit Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2009 vom 17. November 2011 wurden die Pflichtigen mit einer Einkommenssteuer in Höhe von Fr. 76'965.85 und mit einer Vermögenssteuer in Höhe von Fr. 164'065.70 veranlagt.

2. Mit Schreiben vom 29. November 2011 ersuchte die Vertreterin der Pflichtigen die Taxationskommission um Reduktion der Vermögenssteuer nach dem Härteparagraphen und begehrte, der Vermögenssteuerwert des Wertschriftenvermögens für das Steuerjahr 2009 sei soweit herabzusetzen, dass die entsprechende Vermögenssteuer aus dem Nettoertrag des Wertschriftenvermögens abzüglich der anteiligen Einkommenssteuern beglichen werden könne. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass das Wertschriftenvermögen der Pflichtigen aus Renditesicht als sehr schwach einzustufen sei. Gemäss definitiver Veranlagung pro 2009 habe das Wertschriftenvermögen per 31. Dezember 2009 insgesamt Fr. 35'322'454.-betragen. Demgegenüber stehe ein Ertragstotal von lediglich brutto Fr. 118'006.--. Nach Abzug der Bankspesen in der Höhe von Fr. 34'452.-- verbleibe noch ein Nettoertrag aus dem Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 83'554.--. Die Einkommenssteuern würden auf dem Vermögensertrag insgesamt Fr. 28'280.-betragen, was einer Gesamtbelastung von rund 33.85 % entspreche. Somit verbleibe vom Wertschriftenertrag nach Steuern noch Fr. 55'274.--. Die Vermögenssteuerbelastung betrage insgesamt 0.7015 %, was eine auf dem Wertschriftenvermögen basierende Vermögenssteuer http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html von total Fr. 247'800.-- ergebe. Somit präsentiere sich die steuerliche Gesamtbelastung im Verhältnis zu den Erträgen des Wertschriftenvermögens folgendermassen:

Ertrag aus Wertschriftenvermögen brutto Fr. 118'006.-- ./. Vermögensverwaltungskosten Fr. -34'452.-- ./. Einkommenssteuer auf Nettoerträge Fr. -28'280.-- ./. Vermögenssteuer Fr. -247'800.-- Nettoergebnis Fr. -192'526.--

Die vorliegend dargestellte Konstellation habe zur Folge, dass nicht nur der gesamte Nettoertrag aus dem Wertschriftenvermögen durch die Vermögenssteuern wegerodiert werde, sondern dass zusätzlich rund Fr. 192'500.-- zur Begleichung der Vermögenssteuern von Kanton und Gemeinde aufgewendet werden müssten, was im Endeffekt zu Lasten der Vermögenssubstanz geschehe. In Einzelfällen könne gemäss § 183 StG die Taxationskommission bei einer sachlich ungerechtfertigten Belastung von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen. Die von der langjährigen Rechtsprechung der Steuerrekurskommission bzw. des heutigen Steuergerichts geforderten kumulativen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben: 1. Es müsse ein wirklicher Sonderfall vorliegen: Die Pflichtigen hätten aus ihrem Wertschriftenvermögen zwar Erträgnisse, die jedoch bei weitem nicht ausreichten zur Bezahlung der entsprechenden kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern sowie der entsprechenden Vermögenssteuern. Die Erträgnisse der Anlagen könnten von den Pflichtigen nicht bestimmt werden, d.h. es stehe nicht in ihrer Macht, die Ausschüttungspolitik der einzelnen Investments zu beeinflussen, so dass die laufenden Erträgnisse wenigstens zur Begleichung der vorgenannten Steuern ausreichten. Auch könne im Marktumfeld der letzten Jahre in Anbetracht des historisch tiefen Zinsniveaus und der allgemein angespannten weltwirtschaftlichen Lage nicht einfach auf die Möglichkeit zur Umschichtung der Anlagen verwiesen werden. 2. Es müssten triftige, nach einem strengem Massstab zu beurteilende Gründe vorliegen: Das Missverhältnis zwischen den im Jahr 2009 aus dem Wertschriftenvermögen erzielten Erträgen und der diese Vermögensteile und die entsprechenden Erträge betreffenden Steuerlast sei gravierend. Insbesondere müssten die Pflichtigen die Belastung mit der Vermögenssteuer aus dem Vermögen, d.h. zu Lasten der Substanz ausgleichen. Das bedeute, dass die Besteuerung ohne die beantragte, sachlich gerechtfertigte Korrektur die Vermögenssubstanz in einem beachtlichen Ausmass auszuhöhlen beginne. 3. Die gesamten finanziellen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person müssten in Relation zum fraglichen Steuerbetrag eine Steuermilderung rechtfertigen: Die Pflichtigen gingen beide einer Erwerbstätigkeit in Kaderstellen im Bereich (…) nach. Aufgrund der Einkommenshöhe unterliege dieses einem hohen Durchschnittssteuersatz von insgesamt gegen 34 %, die Grenzbelastung liege gar bei knapp 41 %. Im vorliegenden Fall würden von beiden Netto-Erwerbseinkommen von knapp Fr. 450'000.-- bereits rund Fr. 171'000.-- für die gesamten Einkommenssteuern wegfliessen, so dass nach der zusätzlichen Bezahlung der Vermögenssteuern ohne entsprechende Korrektur noch Fr. 32'000.-- für den Lebensunterhalt der vierköpfigen Familie verbleiben würden. Hier werde besonders klar ersichtlich, dass die Pflichtigen trotz gut situierten Einkommensverhältnissen die Vermögenssteuerlast nur zu Lasten der Vermögenssubstanz begleichen könnten. Die von der Steuerpraxis geforderte objektive Härte bzw. die ungerechtfertigte, stossende Belastung sei im Falle der ordentlichen Besteuerung des Vermögens der Pflichtigen gegeben, da ein solcher Fall vom Steuergesetzgeber nicht vorausbedacht habe werden können, und darum auch die steuerlichen Konsequenzen der entsprechenden gesetzlichen Normen nicht vorhergesehen worden seien. Die subjektive Härte liege für die Pflichtigen in der Tatsache begründet, dass die steuerliche Last der Vermögenssteuern in Verbindung mit den entsprechenden Einkommenssteuern auf dem Vermögensertrag nicht nur den Netto-Vermögensertrag, sondern praktisch noch den grössten Teil des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit wegbesteuere. In Anbetracht dessen, dass eine vierköpfige Familie und insbesondere Personen in der vorliegenden beruflichen Stellung nicht unbeachtliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten hätten, bedeute die ordentliche Besteuerung des Wertschriftenvermögens im Endeffekt einen empfindlichen Eingriff in die Vermögenssubstanz, der als konfiskatorisch einzustufen sei. Der Vermögenssteuerwert des Wertschriftenvermögens für das Steuerjahr 2009 sei deshalb soweit herabzusetzen, dass die entsprechende Vermögenssteuer aus dem Nettoertrag des Wertschriftenvermögens abzüglich der anteiligen Einkommenssteuern beglichen werden könne: Ertrag aus Wertschriftenvermögen brutto Fr. 118'006.-- ./. Vermögensverwaltungskosten Fr. - 34'452.-- ./. Einkommenssteuer auf Nettoerträge Fr. - 28'280.-- Nettoergebnis Fr. 55'274.--

Wert des gesamten Wertschriftenvermögen: Fr. 55'274.-- : 0.7015 % = Fr. 7'879'401.--. 3. Mit Entscheid vom 14. Februar 2012, eröffnet am 5. März 2012, wies die Taxationskommission das Gesuch um Reduktion des Steuerwertes des Wertschriftenportfolios ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäss Berechnung der Steuerverwaltung sich bei einer effektiven Rendite von 0.33 % ein Steuerwert der Wertschriften von Fr. 35'322'454.-- ergebe. In Berücksichtigung der erwähnten Rendite resultiere eine Steuerbelastung von 243.82 %. Damit die normalerweise anwendbare Grenze von 60 % nicht überschritten werde, würde sich der Steuerwert des gesamten Wertschriftenportfolios bei dieser Berechnungsweise somit von Fr. 35'322'454.-- auf Fr. 4'399'557.-- reduzieren. Das Vorliegen eines Härtefalles gemäss § 183 StG als Grundlage für eine entsprechende Reduktion des Steuerwertes setze hingegen nicht nur eine gewisse Wesentlichkeit voraus. Bei relativen geringen Differenzbeträgen rechtfertige sich grundsätzlich keine Reduktion des Vermögenssteuerwerts in Anwendung von § 183 StG. Andererseits gelte als weiteres Kriterium für die Beurteilung eines Härtefalles die Beteiligungsquote, wobei eine solche unter 10 % ganz klar als nicht mehr massgeblich anzusehen sei. Auch müsse das Verhältnis der zur Beurteilung stehenden Beteiligung zu den übrigen im Portfolio gehaltenen Wertschriften ein derartiges Ausmass annehmen, d.h. eine Wesentlichkeit ausmachen, welche eine Reduktion überhaupt zu rechtfertigen vermöge. Aufgrund dieser Beurteilungskriterien könne im vorliegenden Fall keine eigentliche Härte im Sinne des Gesetzgebers erkannt werden, weil es insbesondere sowohl an der Wesentlichkeit der Beteiligungsquote - d.h. es handle sich hier um eigentlichen Streubesitz - als auch des Verhältnisses der unternehmerischen Beteiligung zum übrigen Wertschriftenbestand fehle.

4. Dagegen erhob die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 28. März 2012 Rekurs mit dem Begehren, der Vermögenssteuerwert des Wertschriftenvermögens für das Steuerjahr 2009 sei soweit herabzusetzen, dass die entsprechende Vermögenssteuer aus dem Nettoertrag des Wertschriftenvermögens abzüglich der anteiligen Einkommenssteuern beglichen werden könne: Wert des gesamten Wertschriftenvermögens: Fr. 55'274.-- : 0.7015 % = Fr. 7'879'401.--. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der Einsprache verwiesen werden. Zusätzlich wurde insbesondere festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Taxationskommission die Reduktion des Vermögenswertes einer massgebenden Beteiligung abgehandelt habe, da der Fall ausschliesslich nach den allgemeinen Kriterien von § 183 StG zu beurteilen sei. Die massive Steuerbelastung der Wertschriftenerträge sei für die Pflichtigen mittlerweile zu einem Dauerzustand geworden. Für das Jahr 2010 sehe gemäss den Faktoren der eingereichten, aber noch nicht veranlagten Steuererklärung folgendermassen aus:

Ertrag aus Wertschriftenvermögen brutto Fr. 170'845.-- ./. Vermögensverwaltungskosten Fr. -58'147.-- Nettoertrag aus Wertschriften Fr. 112'698.-- ./. Einkommenssteuer auf Nettoerträge Fr. - 42'681.-- ./. Vermögenssteuer Fr. -191'843.-- Fr. - 234'524.-- Nettoergebnis Fr. - 121'826.-- ============= Die steuerliche Gesamtbelastung des Nettoeinkommens aus dem Wertschriftenvermögen von Fr. 112'698.-- betrage mit Fr. 234'524.-- im Jahr 2010 noch immer sehr hohe 208 %.

Für das Jahr 2008 präsentiere sich die Rechnung wie folgt (Faktoren gemäss definitiver Veranlagung bzw. gemäss Offenlegungsverfahren): Ertrag aus Wertschriftenvermögen brutto Fr. 84'875.-- ./. Vermögensverwaltungskosten Fr. -17'501.-- Nettoertrag aus Wertschriften Fr. 67'374.-- ./. Einkommenssteuer auf Nettoerträge Fr. - 20'958.-- ./. Vermögenssteuer Fr.-167'648.-- Fr. 288'606.-- Nettoergebnis Fr. -121'232.-- =============

Die steuerliche Gesamtbelastung des Nettoeinkommens aus dem Wertschriftenvermögen von Fr. 67'374.-- betrage mit Fr. 188'606.-- im Jahr 2008 massive 280 %.

Die obigen Berechnungen zeigten auf, dass es sich bei der vorliegenden massiven Steuerbelastung nicht um den Sonderfall eines individuellen Steuerjahres handle, sondern dass sie zu einem Dauerzustand geworden sei. Aufgrund der Intensität der Steuerbelastung sowie des über mehrere Jahre andauernden Zustandes müsse dieser Steuerbelastung ein konfiskatorischer Charakter zugesprochen werden. Die Zahlen früherer Steuerjahre bewegten sich in einem ähnlichen Rahmen. 5. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 beantragte die Taxationskommission die Abweisung des Rekurses. Als Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es könne nicht sein, dass die relativ hohe Vermögenssteuer, welche dem Gesetzgeber hinlänglich bekannt sei, generell über die Taxationskommission mittels des Härteparagraphen korrigiert werden könne. Die Regelung in § 183 StG setze voraus, dass der konkrete Fall einer übermässigen Steuerbelastung dem Gesetzgeber nicht bekannt bzw. so sicherlich nicht beabsichtig gewesen sei. Das schliesse eine generelle Reduktion der Vermögenssteuerwerte von Anfang an aus. Auch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung heraus sei es zweifellos Aufgabe des Gesetzgebers, hier tätig zu werden. Dies sei umsomehr gerechtfertigt, als dass die damit verbundenen Steuerausfälle bzw. Kompensationsmöglichkeiten dem Gesetzgeber bewusst und von diesem so bestimmt sein müssten - auch im Hinblick auf einen gesunden und nachhaltigen Finanzausgleich des Kantons Basel-Landschaft. Die Taxationskommission könne hier nicht temporär eine generelle Lückenfüllung vornehmen. Das Vorliegen eines Härtefalles als Grundlage für eine entsprechende Reduktion des Steuerwertes in besonderen Einzelfallkonstellationen setze deshalb nicht nur eine gewisse Wesentlichkeit in der Steuerbelastung voraus. Bei relativ geringen Differenzbeträgen rechtfertige sich so oder so grundsätzlich keine Reduktion des Vermögenssteuerwerts in Anwendung von § 183 StG. Auch habe die Rechtsprechung inzwischen erkannt, dass eine einzelne Steuerbelastung, welche zwar konfiskatorischer Natur sein könne, nur dann Beachtung finden könne, wenn diese nachhaltig und unabwendbar sei und sozusagen zum Dauerzustand werde. Auch aus diesem letztgenannten Grund gelte in der Praxis der Taxationskommission als weiteres Kriterium für die Beurteilung eines individuellen Härtefalles ein unternehmerisches Wirken der steuerpflichtigen Person. Im Sinne einer Vereinfachung und Harmonisierung werde dabei auf eine qualifizierte Beteiligungsquote abgestellt. Auch müsse das Verhältnis der zur Beurteilung stehenden Beteiligung zu den übrigen im Portfolio gehaltenen Wertschriften ein derartiges Ausmass annehmen, d.h. eine Wesentlichkeit ausmachen, welche eine Reduktion überhaupt rechtfertigen könne. Dieses Kriterium sei entwickelt worden, um insbesondere den Unternehmer im Fall einer konfiskatorischen Besteuerung davor zu schützen, sein Vermögenssubstrat, welches massgeblich aus Beteiligungen an seiner Firma bestehe, veräussern zu müssen. Damit solle verhindert werden, dass dieser sein Unternehmen wegen der drückenden Steuerlast sukzessive verkaufen müsste. Im Gegensatz zu einer solchen Konstellation könne bei blossem "Streubesitz" der Wertschriften immerhin auf eine andere Vermögensanlage gewechselt werden, was beim klassischen Unternehmer eben nicht der Fall sei. Aufgrund der erwähnten Beurteilungskriterien könne im vorliegenden Fall keine andauernde Härte im Sinne des Gesetzgebers erkannt werden, weil es insbesondere sowohl an der Wesentlichkeit der Beteiligungsquote - d.h. es handle sich hier um eigentlichen Streubesitz als auch des Verhältnisses der unternehmerischen Beteiligung zum übrigen Wertschriftenbestand fehle. Aus diesem Grund rechtfertige sich auch nicht eine Reduktion des Vermögenswertes dieses Wertschriftenportfolios, auch wenn die hohe Vermögensbesteuerung zweifellos zu bedauern sei. Eine Abhilfe davon könne nur der dafür zuständige Gesetzgeber schaffen.

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, ob ein Härtefall nach § 183 Abs. 1 StG vorliegt, welcher eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Besteuerung rechtfertigt.

3. Gemäss § 183 Abs. 1 StG kann die kantonale Taxationskommission im Einschätzungsverfahren oder das Steuergericht im Rekursverfahren von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen, wenn sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung ergibt. Diese Bestimmung verleiht demnach der Taxationskommission und dem Steuergericht die Befugnis, in Fällen besonderer Härte die Steuerleistung niedriger anzusetzen, als die allgemeinen Regeln dies verlangen, um auf diese Weise Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung auszugleichen bzw. die allzu harten Folgen einer an sich gesetzeskonformen Veranlagung zu mildern. Aufgrund des in Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatzes der gesetzmässigen Besteuerung ist indessen bei der Anwendung dieses Ausnahmerechts grosse Zurückhaltung angezeigt (Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 168/2005 vom 18. November 2005, E. 3; StGE Nr. 85/2005 vom 24. Juni 2005, E. 3a, www.bl.ch/steuergericht). Als Härtefälle im Sinne von § 183 StG können nach konstanter Praxis nur solche in Betracht kommen, für die die gesetzliche Regelung zu einer ungerechtfertigten, stossenden Belastung führt, weil der Gesetzgeber für den in Frage stehenden ganz speziellen Fall die steuerlichen Konsequenzen seiner Normierung nicht vorausgesehen hat. Neben dieser aus dem Gesetz sich ergebenden objektiven Härte muss auch eine solche in subjektiver Hinsicht vorliegen, d.h. die steuerliche Mehrbelastung muss sich für den Steuerpflichtigen als unbillig erweisen. Bei jeder Anwendungsprüfung des § 183 StG handelt es sich um eine Einzelfallabwägung, die auf den individuellen Verhältnissen basiert (vgl. zum Ganzen: StGE Nr. 9/2003 vom 7. März 2003, E. 3a; StGE Nr. 186/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 4. www.bl.ch/steuergericht).

4. Gemäss § 46 Abs. 1 und 2 StG gilt als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig voroder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere der Kurswert. Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Verkehrswert zu schätzen. Steht der Verkehrswert nach den Absätzen 1 und 2 in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag, so ist der Steuerwert vom Regierungsrat angemessen herabzusetzen (Abs. 3). Nach § 51 Abs. 3 StG beträgt der Steuersatz für Vermögen über 1'000'000 Fr. einheitlich 4,6 ‰ . Bezüglich der zahlenmässigen Berechnung der Vermögenssteuer bleibt festzuhalten, dass diese in casu unbestritten ist.

5. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in casu von einem vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Einzelfall gesprochen werden kann. Mit anderen Worten ist fraglich, ob bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt eine ungerechtfertigte steuerliche Belastung anzunehmen ist, die als vom Gesetzgeber nicht gewollt erscheint. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen einer konfiskatorischen Besteuerung des Vermögensertrages durch die Vermögens- und die Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag eine solche ungerechtfertigte stossende Belastung vorliegt. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Besteuerung vorliegt, welche nicht mit der in Art. 26 BV garantierten Eigentumsgarantie vereinbar ist.

www.bl.ch/steuergericht www.bl.ch/steuergericht a) Als Institutsgarantie schützt Art. 26 BV die Eigentumsordnung in ihrem Kern, schliesst jedoch die Erhebung von Abgaben, insbesondere von Steuern, nicht aus. Vor der Institutsgarantie halten jedoch nur solche Eingriffe stand, die den Wesenskern des Privateigentums als fundamentale Einrichtung der schweizerischen Rechtsordnung unangetastet lassen. Die der Institutsgarantie zugrunde liegende Vorstellung, wonach die Eigentumsordnung in ihrem Kern gegenüber staatlichen Eingriffen zu schützen sei, verwehrt es dem Gemeinwesen in gleicher Weise, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen oder einzelne Vermögenskategorien durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen. Das gleiche Ergebnis kann eine Häufung verschiedener Steuern zur Folge haben, z.B. durch Kumulierung von Einkommens- und Vermögenssteuern und steuerähnlichen Sozialabgaben, Konsumsteuern usw., die der Bürger nur bezahlen kann, wenn er nach und nach sein Vermögen veräussert. Die Gewährleistung des Eigentums verpflichtet mithin das Gemeinwesen, die bestehenden Vermögen in ihrer Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen in dem Sinn zu erhalten, dass das Einkommen nicht dauernd und vollständig wegbesteuert werden darf. Wo die Grenzen zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem konfiskatorischen Eingriff zu ziehen sind, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise beantworten. Insbesondere kann nicht von einem ziffernmässig bestimmbaren Steuersatz allein abhängen, ob die Vermögenssubstanz ausgehöhlt oder die Neubildung von Vermögen verunmöglicht wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere Steuersatz und Steuerfuss, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit andern Abgaben sowie die Möglichkeit der Überwälzung der Steuer (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 106 Ia 342 vom 29. Februar 1990, E. 6; StGE Nr. 10/2003 vom 7. März 2003, E. 5; StGE Nr. 186/2005 vom 2. Dezember 2005; a.a.O., E. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 2. Februar 2011, publ. in: Steuerentscheid [StE] 2011 A 22 Nr. 3, E. 3 und 3.1). Die Frage nach konfiskatorischer Besteuerung bzw. Verletzung der Eigentumsgarantie stellt sich vor allem dann, wenn das zu besteuernde Vermögen dauernd oder langfristig ertraglos bleibt oder einen geringen Ertrag abwirft, der weit unter dem kantonalen Durchschnitt und daher möglicherweise tiefer liegt als die gesamte Steuerbelastung. Eine konfiskatorische Besteuerung liegt in diesen Fällen jedenfalls nicht vor, wenn der Eigentümer freiwillig auf einen genügenden Ertrag, etwa mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen, verzichtet oder weil er hofft, bei späterer Veräusserung des Vermögensobjektes einen den Vermögensertrag weit übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen. Aber auch dann, wenn der Eigentümer sein Vermögen nicht in Werte mit durchschnittlichem Vermögensertrag umwandeln kann oder ihm eine Umwandlung seines Vermögens nicht zumutbar wäre, tritt eine konfiskatorische Besteuerung jedenfalls dann nicht ein, wenn die an sich übermässige steuerliche Belastung von beschränkter Dauer ist. Tritt sie nur für die Dauer eines oder einiger weniger Steuerjahre ein, dann ist der Wesenskern der Eigentumsgarantie dadurch nicht berührt. Die Eigentumsgarantie ist auch dann nicht verletzt, wenn während verhältnismässig kurzer Zeit das verfügbare Einkommen nicht ausreicht, um die Gesamtsteuerlast ohne Inanspruchnahme des Vermögens zu begleichen. Stets zu prüfen ist, ob die starke steuerliche Belastung tatsächlich nach und nach zu einem Verzehr des Vermögens führt oder die Neubildung von Vermögen verhindert (vgl. BGE 106 Ia 342, a.a.O., E. 6c; StGE Nr. 10/2003 vom 7. März 2003, a.a.O., E. 6). Die Vermögenssteuer wird in der Regel aus dem Vermögensertrag bezahlt und wirkt daher wie eine zusätzliche Belastung des sogenannten fundierten Einkommens. Obwohl die an Vermögenswerte anknüpfende Vermögenssteuer rechtlich keine Einkommenssteuer ist, soll sie ihrer Zielsetzung nach grundsätzlich aus den Erträgen des Vermögens bezahlt werden können. Andernfalls würde die Besteuerung, wenn sie während längerer Zeit andauert, zu einem Verzehr der Vermögenssubstanz und praktisch im Endzustand zu einem Vermögensentzug führen (vgl. BGE 106 Ia 342, a.a.O., E. 6b).

b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Vermögensertrag nicht zur Bestreitung der Vermögenssteuer ausreicht. Dies allein rechtfertigt jedoch die Annahme einer konfiskatorischen Belastung noch nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Rekurrenten nicht freiwillig auf einen genügenden Ertrag verzichteten, weil sie z.B. hofften, bei einer späteren Veräusserung einen den Vermögensertrag übersteigenden Kapitalgewinn zu erzielen.

6. Die Vertreterin der Rekurrenten macht geltend, die Erträgnisse der Anlagen könnten von diesen nicht bestimmt werden, d.h. es stehe nicht in ihrer Macht, die Ausschüttungspolitik der einzelnen Investments zu beeinflussen. Auch könne im Marktumfeld der letzten Jahre in Anbetracht des tiefen Zinsniveaus und der allgemeinen angespannten weltwirtschaftlichen Lage nicht einfach auf die Möglichkeit der Umschichtung verwiesen werden.

a) Die Darstellung des Marktumfeldes entspricht in Bezug auf das Jahr 2009 nicht unbedingt den Gegebenheiten. Vielmehr war das Jahr 2009 geprägt von einer Erholung der Aktien. Die Pensionskassen und Versicherungsgesellschaften erzielten auf ihren Buchwerten eine Nettoperformance zwischen 2,47 und 11 %. Die Anlagerendite der Schweizerischen Nationalbank auf Frankenanleihen betrug 2009 4,3 % (vgl. Rechenschaftsbericht 2009 der Schweizerischen Nationalbank, www.snb.ch; Aktienführer Schweiz 2012). In Anbetracht der grossen Diskrepanz zwischen den durchschnittlich erzielbaren und den durch die Rekurrenten effektiv erzielten Vermögenserträgen ist es doch wahrscheinlich, dass die Rekurrenten sich für eine Anlageart entschieden haben, die ihnen angesichts der hohen Einkommenssteuerbelastung - zwar weniger Vermögens- aber tendenziell bessere Kapitalerträge beschafften. Aus dem Steuerauszug der Bank A. vom 01.01.2009-31.12.2009 ist ersichtlich, dass die Pflichtigen mit dem Verkauf von B.-Aktien im Jahr 2009 einen steuerfreien Kapitalgewinn von über Fr. 10'000'000.-- erzielten. Da es sich in casu um blossen Streubesitz der Wertschriften handelt, bestand die Möglichkeit, auf eine andere Vermögensanlage zu wechseln, was beim klassischen Unternehmer nicht der Fall ist. Entgegen den Äusserungen der Vertreterin der Rekurrenten wäre es ihnen somit sehr wohl zumutbar und objektiv möglich gewesen, ihr Vermögen so umzuschichten, dass es einen genügenden Ertrag abwirft. Indem die Pflichtigen dies jedoch unterliessen und auf steuerfreien Kapitalgewinn spekulierten, verzichteten sie freiwillig auf eine Umschichtung ihrer Anlage und damit auf einen höheren Vermögensertrag.

b) Die Vertreterin der Rekurrenten macht weiter geltend, dass auch 2008 und 2010 der Vermögensertrag zur Finanzierung der Steuern auf Einkommen und Vermögen nicht ausreichte, weshalb es sich vorliegend nicht um ein Sonderfall eines individuellen Steuerjahres handle, sondern um einen Dauerzustand. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass auch hier die von den Pflichtigen zufolge Verzichts auf eine Vermögensumschichtung in Kauf genommenen unüblich tiefen Renditen auf dem Vermögen ausschlaggebend waren. Selbst wenn eine bessere Anlage im wirtschaftlichen Umfeld nicht möglich gewesen wäre, genügt eine dreimalige, übermässige Besteuerung nicht, um eine Verletzung der Eigentumsgarantie daraus abzuleiten. Dies umsoweniger, als die steuerliche Belastung die Neubildung von Vermögen durch Wertsteigerung nicht verhinderte. Das Vermögen der Pflichtigen hat sich in den Jahren 2006-2009 mehr als verzehnfacht: 2006: Fr. 3'235'910.--, 2007: Fr. 7'372'453.--, 2008: Fr. 18'529'725.-- und 2009: Fr. 35'666'454.--.

Das Steuergericht gelangt deshalb zum Schluss, dass keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt. Zwar übersteigt die Steuerbelastung den Vermögensertrag und es kommt zu einem geringfügigen Vermögensverzehr. Jedoch ist die Chance auf eine Wertsteigerung des Wertschriftenportefeuilles und einen späteren steuerfreien Kapitalgewinn nach wie vor vorhanden und entspricht dem Charakter des Anlageportefeuilles der Pflichtigen. www.snb.ch Da keine konfiskatorische Besteuerung vorliegt, kann auch nicht von einer ungerechtfertigten stossenden Belastung gesprochen werden. Der vorliegende Fall wurde durch den Gesetzgeber vorgesehen, hat er doch gerade dafür § 46 Abs. 4 StG explizit im Gesetz verankert. Der Vermögenssteuersatz ist bei einem Vermögen ab Fr. 1'000'000.-- für alle gleich. Von einem Einzelfall kann deshalb nicht gesprochen werden und hier nicht zu einer Konsequenz führen, die als ausserordentlich bezeichnet werden kann. Andere Steuerpflichtige befinden sich in ähnlichen Situationen. Sie unterscheiden sich von den Rekurrenten allenfalls darin, dass sie eine andere Anlagestrategie mit höheren Erträgen gewählt haben. Aus diesen Gründen liegt keine objektive Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG vor.

7. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob allenfalls eine Härte in subjektiver Hinsicht vorliegt.

a) Eine subjektive Härte liegt dann vor, wenn sich die steuerliche Mehrbelastung für den Steuerpflichtigen als unbillig erweist. Mit der Bestimmung von § 183 Abs. 1 StG sollen Unbilligkeiten der gesetzlichen Ordnung ausgeglichen werden, d.h. die allzu harten Folgen an sich gesetzeskonformer Veranlagungen gemildert werden. Im Unterschied zum Erlass der rechtskräftig veranlagten Steuer, wo ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners berücksichtigt wird, kann das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG nur dort bejaht werden, wo die vom Gesetz vorgesehene Folge in einem vom Gesetzgeber nicht voraussehbaren Einzelfall zu einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit führen würde. Dabei ist es notwendig, die gesamten Verhältnisse des Pflichtigen und ihre Relation zu den in Frage stehenden Steuerbetrag zu würdigen (StGE Nr. 10/2003 vom 7. März 2003, a.a.O., E. 8).

b) Im vorliegenden Fall kann nicht von einer aus dem Gesetz selber resultierenden Unbilligkeit gesprochen werden. Wie schon bei der Frage nach der Verletzung der Eigentumsgarantie muss auch an dieser Stelle angefügt werden, dass die Mehrbelastung aufgrund der geringen Rendite infolge des ungünstigen wirtschaftlichen Umfeldes entstanden ist. Die Chance auf eine Wertsteigerung des Wertschriftenportefeuilles und einen späteren steuerfreien Kapitalgewinn bleibt weiterhin vorhanden. Die Relation zwischen dem in Frage stehenden Steuerbetrag und den gesamten Verhältnissen der Steuerpflichtigen liegt durchaus noch in einem vernünftigen Verhältnis. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Einführung von Regeln zur milderen Besteuerung hoher Vermögen - wie dies z.B. der Kanton Basel-Stadt in § 52 des Steuergesetzes kennt - nicht Sache des Gerichtes sein kann, sondern des Gesetzgebers.

Zusammenfassend kommt das Steuergericht somit zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie nicht verletzt ist und weder eine objektive, noch eine subjektive Härte im Sinne von § 183 Abs. 1 StG gegeben ist. Der Gesetzgeber konnte solche Fälle ohne weiteres voraussehen und hat keine entsprechenden gesetzlichen Regeln zur maximalen Belastung der Vermögenserträge durch die Einkommens- und Vermögenssteuern erlassen.

8. (…)

Entscheid des Steuergerichts vom 21.09.2012 (510 2012 16)

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