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Basel-Land Steuergericht 07.11.2014 510 14 54 (510 2014 54)

7. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·PDF·1,739 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Staatssteuer 2012

Volltext

Seite 1 Entscheid vom 7. November 2014 (510 14 54)

_____________________________________________________________________

Abzug von berufsnotwendigen Kosten

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A. Rekurrenten

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2012

http://www.baselland.ch/main_strk-htm.277547.0.html Sachverhalt

1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2012 vom 27. Februar 2014 wurden die Pflichtigen zu einem steuerbaren Einkommen in Höhe von Fr. 176‘672.-- veranlagt.

2. Gegen diese Veranlagung erhoben die Pflichtigen Einsprache und begehrten u.a., es seien unter der Rubrik übrige berufsnotwendige Kosten die vollständigen Ausgaben für das EDVzubehör und den Bürostuhl zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führten sie aus, dass von der Steuerverwaltung für die als berufsnotwendige Kosten geltend gemachten Auslagen für das EDV-Zubehör und den Bürostuhl ein Privataufwand von 50% aufgerechnet worden sei. Es sei dabei unklar, auf welcher Grundlage dieser Anteil berechnet worden sei. Der Bürostuhl und die EDV-Auslagen würden ausschliesslich im Arbeitszimmer benutzt. Es sei zu betonen, dass der Arbeitgeber des Rekurrenten kein Arbeitszimmer mit entsprechender Materialversorgung zur Verfügung stelle.

3. Mit Einsprache-Entscheid vom 6. August 2014 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Schweiz eine hohe Computerdichte habe. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Computerkosten im Vergleich zu einem normalen Schweizer Haushalt nicht höher seien. Bei den Auslagen für die Anschaffung eines Laptops und dessen Zubehör könne daher nicht von berufsspezifischen Mehrkosten gesprochen werden, vielmehr seien dies mehrheitlich private Lebenshaltungskosten. Die Veranlagungsbehörde habe zu Gunsten der Rekurrenten einen Anteil von 50% steuerlich anerkannt. Mit dem bereits gewährten Arbeitszimmerabzug seien zudem sämtliche Auslagen wie bspw. für einen Bürostuhl oder einen Tisch vollständig abgegolten. Ein zusätzlicher Abzug für den Bürostuhl in Höhe von Fr. 299.-- könne somit nicht gewährt werden. Der 50%-Anteil sei von der Veranlagungsbehörde jedoch zu Unrecht gewährt worden. Folglich sei zusätzlich eine Aufrechnung von 50% für den Bürostuhl und die EDV- Auslagen vorzunehmen. Aus verfahrensökonomischer Sicht werde im vorliegenden Fall jedoch auf eine Aufrechnung verzichtet.

4. Mit Eingabe vom 13. August 2014 erhoben die Pflichtigen Rekurs und begehrten, es sei unter der Rubrik übrige berufsnotwendige Kosten ein Betrag in Höhe von Fr. 9‘844.-- zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung machten sie geltend, dass im Einsprache-Entscheid explizit festgestellt worden sei, dass nur Berufsauslagen abzugsrelevant seien. Folglich habe er seine Berufsauslagen in diesem Sinne bei der Steuererklärung 2012 eingereicht. Seine privaten Ausgaben, die ebenso verschiedenste Kosten für elektronische Mittel betreffen würden, habe er nicht eingereicht und daher nicht als Berufsauslagen deklariert. Zudem sei ein solch hoher Privatverbrauch für Computer-Zubehör generell unwahrscheinlich.

5. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2014 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, dass grundsätzlich auf den Einsprache-Entscheid verwiesen werde. Anschaffungskosten eines Personalcomputers, dazugehöriger Software und zusätzlicher Peripheriegeräte könnten ausnahmsweise berufsbedingte Auslagen darstellen. Der Steuerpflichtige müsse für die Berufsausübung auf den PC angewiesen sein und es dürfe am Arbeitsplatz kein entsprechendes Gerät zur Verfügung stehen. Falls Computer an der Arbeitsstätte verfügbar seien, sei erforderlich, dass dessen Benützung am Arbeitsplatz unzumutbar sei. Nach konstanter Praxis und Rechtsprechung würden die nachgewiesenen Kosten jedoch nur zu 50 % anerkannt werden. Der hälftige Abzug rechtfertige sich dadurch, dass ein PC grundsätzlich auch für private Zwecke eingesetzt werden könne.

Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten. 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Auslagen für das Computer-Zubehör und den Bürostuhl als Berufskosten zum Abzug zuzulassen sind.

a) Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG werden von den steuerbaren Einkünften bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen abgezogen.

b) § 29 Abs. 1 lit. a StG statuiert die Abziehbarkeit der Erwerbsunkosten vom Roheinkommen und zählt exemplarisch verschiedene Arten von Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf (vgl. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 4). Wesentliche Voraussetzung der Abziehbarkeit der Unkosten ist gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG deren Notwendigkeit zur Erzielung des Erwerbseinkommens. Verlangt wird ein enger, wesentlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und den erzielten Einkünften (vgl. Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 12 StHG N 1).

c) Berufswerkzeuge sind alle Gegenstände und Einrichtungen, auf die der Pflichtige für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist, wie bspw. berufliches Mobiliar oder EDV-Hardund Software (vgl. Der Steuerentscheid [StE], 1993, B 22.3 Nr. 49, E. 3a). Aufwendungen des Pflichtigen für ein Arbeitsgerät sind aber keine abzugsfähigen Berufskosten, wenn er für ein Arbeitsgerät lediglich um seine grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen das ihr am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Berufswerkzeug nicht benutzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 26 N 27). Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Auslagen für solche Gegenstände, über die ein normaler Haushalt sowieso verfügt (vgl. BStPra, Bd. XX, S. 137; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 26 N 27).

d) Gemäss der im Kanton Basel-Landschaft geltenden Kurzmitteilung Nr. 250 vom 18. April 1995 (KM Nr. 250) der Steuerverwaltung muss der Pflichtige für die Zulassung des Abzugs für Computeranlagen den Nachweis erbringen, dass der private Computer für die Berufsausübung erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Pflichtige auf die Benützung des privaten Computers angewiesen ist. Zudem darf er am Arbeitsplatz über keinen Computer verfügen oder die Benutzung des am Arbeitsplatz vorhandenen Computers kann ihm nicht zugemutet werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Pflichtige 50% der Anschaffungskosten für Computeranlagen zum Abzug geltend machen.

e) Zur spezifischen Frage, ob Lehrkräfte Auslagen für Computeranlagen als Berufskosten abziehen können, führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 1999 aus, dass im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu den Berufskosten, die entsprechenden Auslagen für die Erzielung des Einkommens erforderlich sein müssen. Danach genügt für die Bejahung der Erforderlichkeit, dass diese nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden und dass ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war. Ist von Erforderlichkeit auszugehen, muss im Sinne einer Ermessensfrage der Privatanteil festgelegt werden, sofern die Computeranlage dem Pflichtigen auch zu privaten Zwecken dienen könnte (vgl. StE 2000, B 22.3 Nr. 70, E. 2a und 4).

3. Vorliegend machen die Rekurrenten Berufskostenabzüge für Computer-Zubehör (eine Laptoptasche, mehrere USB-Sticks, einen HD-Projektor, mehrere Druckerpatronen und kleineres Computerverbrauchsmaterial) in Höhe von Fr. 1‘247.60 und einen Bürostuhl im Betrag von Fr. 299.-- geltend. Beizufügen ist, dass es sich bei den in der Veranlagung mittels einer Auflistung geltend gemachten Kosten für einen Laptop in Tat und Wahrheit um einen HD- Projektor handelt. Dies ergibt sich aus der von den Pflichtigen ins Recht gelegten Faktura. Wie hiervor in Erw. 2b ausgeführt, können Berufskosten nur zum Abzug zugelassen werden, wenn sie für die Erzielung des Erwerbseinkommens erforderlich waren. Der Pflichtige ist als Lehrperson an einer Fachhochschule, in deren Funktion er die jeweiligen Lektionen vorbereitet und abhält, tätig. Zudem stehe er gemäss eigenen Angaben mit den Studenten via E-Mail in Kontakt. Die geltend gemachten Gegenstände sind allesamt für die Ausübung seines Berufes unbestrittenermassen erforderlich und deshalb grundsätzlich als Berufskosten abzugsfähig. Nicht abzugsfähig ist aber ein allfälliger Privatanteil an beruflich angeschafften Gegenständen, weshalb in casu geprüft werden muss, ob der Pflichtige das Computer-Zubehör und den Bürostuhl für private Zwecke verwendet. Die Bemessung des Privatanteils stellt dabei weitgehend eine Ermessensfrage dar (Erw. 2e). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte der Pflichtige, dass er einen Grossteil seines Arbeitspensums zu Hause bewerkstellige und die geltend gemachten Gegenstände deshalb zwingend für seine Einkommenserzielung brauche. Der Einsprache-Entscheid sei zudem nicht einzelfallgerecht und verstosse gegen Treu und Glauben. Die Steuerverwaltung verwies hingegen sowohl in der Vernehmlassung als auch an der heutigen Verhandlung auf die basellandschaftliche Kurzmitteilung Nr. 170 und erklärte, es sei höchstens ein Berufskostenabzug von 50% zuzulassen. Der Ansicht der Steuerverwaltung ist beizupflichten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dem Pflichtigen das Computerzubehör wie die Laptoptasche, der USB-Stick, der HD-Projektor, die Druckerpatronen und das Computerverbrauchsmaterial sowie der Bürostuhl teilweise auch zu privaten Zwecken dient. Die Erklärungen der Rekurrenten bringen zudem keine stichhaltigen Beweise hervor, weshalb er die Gegenstände ausschliesslich für geschäftliche Zwecke verwenden würde. Wie die Steuerverwaltung im Einsprache-Entscheid bereits ausführte, sind das geltend gemachte Computerzubehör und der Bürostuhl Gegenstände, die gewöhnlich in allen Haushalten in der Schweiz zu finden sind, weshalb die neuere Rechtsprechung für solche Kosten einen Abzug verneint bzw. zumindest einen Privatanteil beim Abzug berücksichtigt wissen will (Erw. 2c). Diesem Umstand ist bei der ermessensweisen Festlegung des prozentualen Privatanteils des Berufskostenabzugs zwingend Rechnung zu tragen. Eine Berücksichtigung eines Privatanteils von 50% ist im Sinne dieser Kriterien angemessen und steht zudem im Einklang mit der bisherigen Praxis der Steuerverwaltung für Computeranlagen (Erw. 2d). Es rechtfertigt sich deshalb, den von der Veranlagungsbehörde geschätzten Privatanteil von 50% an den geltend gemachten Gegenständen zu bestätigen.

Aus all diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Den Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an die Rekurrenten (1), die Gemeinde B. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).

Steuergerichtspräsident:

C. Baader Gerichtsschreiberin:

I. Wissler

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