Seite 1 Entscheid vom 6. September 2013 (510 13 31)
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Aktienbewertung
Besetzung Vizepräsident Dr. L. Schneider, Steuerrichter Dr. Philippe Spitz, Steuerrichter Robert Richner, Peter Salathe, Dr. Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin I. Wissler
Parteien A.B. und B.B., vertreten durch C., Rekurrenten
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2010 Sachverhalt :
1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2010 vom 26. Juli 2012 hat die Steuerverwaltung den Wert der Wertschriften und Guthaben von Fr. 2'017'646 auf Fr. 6'067'505.-- erhöht. Zur Begründung merkte sie an, dass sich die Differenz aus der Bewertung der D. AG zum Steuerwert 2010 ergebe.
2. Mit Schreiben vom 16. August 2012 erhob der Vertreter der Pflichtigen hiergegen Einsprache. Zur Begründung führte er betreffend der Bewertung der D. AG bei den stillen Reserven (Beteiligung E. AG) aus, dass gemäss Einsprache-Entscheid vom 3. Februar 2012 der Steuerwert des Vorjahres (per 31. Dezember 2009) zu berücksichtigen sei. So würden die unversteuerten stillen Reserven nicht Fr. 9'960'000.-- betragen, sondern Fr. 3'600'000.-- (300 x Fr. 12'000.--). Der kantonale Brutto-Steuerwert der D. AG betrage somit Fr. 2'120.-- und der Vermögenssteuerwert Fr. 2'120'000.--.
3. Mit Einsprache-Entscheid vom 20. März 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache hinsichtlich der Aktienbewertung der Firma D. AG ab. Gemäss § 46 Abs. 2 StG seien die Verkehrswerte für nicht kotierte und nicht regelmässig oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere zu schätzen, wobei in der Regel die Bewertungsrichtlinien des Kreisschreibens Nr. 28 der SSK vom 28. August 2008 anzuwenden seien. Zur Berechnung des Verkehrswerts werde die Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft benötigt. Unter gewissen Umständen könne auf den Vorjahreswert abgestellt werden. Bei Umstrukturierungen wie einer Holdinggründung, sei jedoch immer der Steuerwert per Veranlagungsstichtag zu verwenden. Da die D. AG (Holding- Gesellschaft) per 1. März 2010 im Handelsregister eingetragen worden sei und die Pflichtigen 100% der Aktien besässen, sei eine Aktienbewertung anhand von Vorjahreswerten nicht möglich. Zum Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides 2009 vom 3. Februar 2012 sei die Gründung der Holding-Gesellschaft in den Steuerakten der Pflichtigen nicht ersichtlich gewesen und durch die veränderten Tatsachen könnten die Aktien nicht mit den Vorjahreswerten bewertet werden. Der Steuerwert der Aktien der D. AG von Fr. 5'150'000.-- bliebe unverändert. 4. Mit Rekurs vom 18. April 2013 erhob der Vertreter der Pflichtigen Rekurs und begehrte, bei der Bewertung der Aktien der D. AG per 31. Dezember 2010 sei bei der Ermittlung der stillen Reserven auf der Beteiligung an der E. AG auf deren Vorjahreswert (2009) abzustellen, was einem Aktienwert von Fr. 2'120.-- pro Aktie und einem Vermögenssteuerwert von insgesamt Fr. 2'120'000.-- per 31. Dezember 2010 entsprechen würde. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass im Wertschriftenverzeichnis 2010 angegeben worden sei, dass die Aktien der E. AG zum Nennwert von insgesamt Fr. 300'000.-- (300 Aktien à nom. Fr. 1'000.--) an die D. AG verkauft worden seien. Des Weiteren sei ersichtlich gewesen, dass der Pflichtige eine Gutschrift auf einem Darlehenskonto erhalten habe und ihm Ende 2011 Zinsen in Höhe von Fr. 6'000.-- gutgeschrieben worden seien. Im Rahmen des Einsprache-Entscheids 2009 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass in der Steuerperiode 2010 der Wert von 2009 berücksichtigt werden müsse, da dieser nochmals höher ausgefallen sei als im Vorjahr. Mit der Holding-Gründung und der anschliessenden Aktienübertragung sei neben der Risikoübertragung u.a. bezweckt worden, die Betriebsgesellschaft (E. AG) für potenzielle Nachfolger schlank zu halten, ihr aber dennoch gewisse Betriebsmittel wieder als Darlehen aus der Holding-Gesellschaft zur Verfügung stellen zu können. Die Vermögenssituation der Pflichtigen habe sich durch die Zwischenschaltung einer Holding-Gesellschaft (D. AG) nicht verändert.
5. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Das bewegliche Vermögen von natürlichen Personen sei grundsätzlich zum Verkehrswert zu besteuern. Massgeblich sei dabei der Wert am Ende der Steuerperiode. Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gelte der Kurswert gemäss den Kurslisten der ESTV; für die anderen sei der Verkehrswert zu schätzen. Wertpapiere ohne Kurswert würden grundsätzlich nach den Richtlinien der SSK bewertet, wobei das Kreisschreiben Nr. 28 massgeblich sei. Da diese Wegleitung zwar keine verbindlichen Anweisungen enthalte, aber eine einheitliche Festlegung der Vermögenssteuerwerte in allen Kantonen bezwecke, sei von einer davon abweichenden Bewertung sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Gemäss diesen Grundlagen habe der Sitzkanton Basel-Landschaft den Brutto-Steuerwert der Aktie der D. AG per 31. Dezember 2010 auf Fr. 10'300.-- (CH-Wert) bzw. auf Fr. 5'150.-- (BL-Wert) festgelegt. Da es sich um eine reine Holding-Gesellschaft handle, wurde der Substanzwert herangezogen und weil die Pflichtigen Alleinaktionäre seien, gäbe es keinen Einschlag für Minderheitsbeteiligungen. Das Abstellen auf Vorjahreswerte widerspreche sowohl der Bewertungsvorschrift als auch den Empfehlungen der SSK.
Das Steuergericht zieht i n Erwägung :
1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.
2. Vorliegend strittig ist, ob für die Verkehrswertberechnung der Holdinggesellschaft D. AG auf Vorjahreswerte und somit basierend auf die stillen Reserven des Jahres 2009 abgestellt werden darf oder ob als Stichtag das Datum des 31. Dezembers 2010 massgebend ist.
a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen, (…), zum Verkehrswert bewertet (§ 42 Abs. 1 StG). Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt gemäss § 46 Abs. 1 StG der Kurswert. Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Verkehrswert zu schätzen (Abs. 2). Als Kurswert für Wertpapiere mit regelmässiger Notierung gilt gemäss § 15 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. Februar 2009 der Schlusskurs des letzten Börsentages des Monats Dezember. Bei fehlenden Kursen wird auf den letzten verfügbaren Kurs abgestellt. Diese Kurse gelten als Steuerwert am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode. Für die Schätzung des Verkehrswertes der nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Regel die im entsprechenden Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgestellten Bewertungsrichtlinien anzuwenden (§ 15 Abs. 2 Dekret StG). Im Grundsatz gilt, dass sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemisst (§ 91 Abs. 1 StG).
b) Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beigemessen wird. Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthielt zunächst die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Ausgabe 1995; ASA Bd. 65, S. 872 ff., mit Änderung per 1.1.1999). In jüngerer Zeit wurde diese Wegleitung in das bereits oben erwähnte entsprechende Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz, welche die Rolle der Konferenz staatlicher Steuerbeamter übernommen hat, integriert. (Version KS Nr. 28 vom 21. August 2006 für die Steuerperioden 2006 und 2007 und Version vom 28. August 2008 gültig ab dem 1. Januar 2008 (im Folgenden: Wegleitung); vgl. www.steuerkonferenz.ch). Schliesslich hat die Schweizerische Steuerkonferenz am 16. Dezember 2010 auch einen Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 (im Folgenden: Kommentar) veröffentlicht (vgl. Entscheid des Steuergerichtshofs des Kantons Freiburg vom 25. Juli 2011 607 2009-34, E 2b). Die Wegleitung bezweckt, im Lichte der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen betreffend die Vermögenssteuer, eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden (Randziffer 1). Die Berechnung des Verkehrswertes erfolgt, wie bereits unter Ziff. 3 der Erwägungen erwähnt, durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft. Den in der Wegleitung formulierten Grundsätzen liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass der Verkehrswert erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragskraft der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, Reserven), die Liquidität der Unternehmung, Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. Für die Bewertung ist jedoch nach Art. der Unternehmungen zu unterscheiden. Die Wegleitung stützt sich insbesondere auf ein Gutachten, das eine von der Schutz- organisation der privaten Aktiengesellschaften beauftragte Expertenkommission erarbeitet hat und welches auch in der Lehre und Praxis überwiegend zustimmend aufgenommen worden ist (Der Steuerentscheid, StE 1997, B 22.2 Nr. 13 Erw. 3; StE 2010, B 93.4 Nr. 6 Erw. 3).
c) Die in der Schweiz bekannte Mittelwertmethode (Praktikermethode) (vgl. Wegleitung Randziffer 34) errechnet den Unternehmenswert aus einem gewichteten Mittel von Substanzwert und Ertragswert. (...). Obschon die Diversifikation der Methoden grundsätzlich positiv angesehen wird, ist unklar wie der Substanz- und der Ertragswert präzise zu gewichten sind. Problematisch ist ferner die Vernachlässigung immaterieller Vermögenswerte. Das beschriebene Verfahren kommt vor allem bei Kleinunternehmen in der Schweiz aufgrund seiner einfachen Umsetzbarkeit und der hohen Akzeptanz zur Anwendung (vgl. Der Schweizer Treuhänder, 9/2009, S. 605; ausführlich: Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9.A. Düsseldorf 1998, S. 132 und S. 167).
d) Gemäss dem Kommentar 2012 zur Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer verlangt die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode (n) in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu bewertenden Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person ist die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend. Um das Veranlagungsverfahren nicht zu verzögern, kann auf den Verkehrswert für die Steuerperiode (n- 1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat. Grundsätzlich ist der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (Art. 66 Abs. 1 StHG). Die Verwendung des Vorjahreswertes stellt zwar ein praxistaugliches Mittel zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens dar, widerspricht jedoch im Grundsatz den gesetzlichen Bestimmungen. Der Entscheid, ob in einem Kanton bei der Veranlagung von natürlichen Personen üblicherweise auf den Vorjahressteuerwert abgestellt wird, ist daher ausschliesslich Sache dieses Kantons. Auf Antrag einer steuerpflichtigen Person (im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren) sowie in folgenden Fällen ist jedoch immer der Steuerwert per Veranlagungsstichtag zu verwenden: - Änderung der Bewertungsart (z.B. Substanzwertbewertung nach Einstellung der Geschäftstätigkeit) - Massgebliche Handänderung gemäss RZ 2, Absatz 5 - Publikationspflichtige Kapitalveränderungen zwischen Bewertungs- und Veranlagungsstichtag - Umstrukturierungen wie Fusion, Holdinggründung usw. Wird in Abweichung zur üblicherweise angewandten kantonalen Praxis auf den Wert per Veranlagungsstichtag abgestellt, ist in der Regel auch in den folgenden Jahren der Wert per Veranlagungsstichtag zu verwenden. Die in der Wegleitung enthaltene Regelung kann nur unter der streng verstandenen Voraussetzung einer fehlenden wesentlichen Veränderung gerade noch als gesetzeskonforme „Praktikerlösung“ hingenommen werden, ist doch von Gesetzes wegen klarerweise auf den Wert per Ende Steuerperiode und gerade nicht auf Vorjahreswerte abzustellen [StRK ZH (2 ST.2009.10) vom 19.3.2009] (Kommentar 2012 zur Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, Ziff. 4 S. 7).
e) Es wird auch im vorliegenden Fall an der Anwendung der Wegleitung festgehalten, zumal auch das Basellandschaftliche Dekret auf die Bewertungsrichtlinien verweist. Ein Abweichen von einer schematischen Bewertung nicht kotierter Wertpapiere ist im Einzelfall zwar möglich, aber nur dann, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. StE 1988, B 72.13.22 Nr. 10 Erw. 2c; StE 2010, B93.4 Nr. 6 Erw. 3bff.). Aus Gründen der Rechtsgleichheit kann von dieser Wegleitung grundsätzlich nur dann abgewichen werden, wenn sich deren Anwendung als gesetzeswidrig erweisen würde, bzw. wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. Kommentar 2012 zur Wegleitung, RZ 1, S. 2).
5. a) Die D. AG wurde am 1. März 2010 in das Handelsregister eingetragen. Am 21. Juni 2010 wurde zwischen der D. AG und dem Rekurrenten ein Aktienkaufvertrag über die Übertragung der 300 Namenaktien an der E. AG auf die D. AG abgeschlossen. Mit Schreiben vom 15. März 2012 wurde von der D. AG das Holdingprivileg beantragt, was ihr von der Steuerverwaltung am 20. März 2012 gemäss § 63 Abs. 1 StG auch gewährt wurde. Die anerkannte und auch in der Wegleitung vorgegebene Bewertungsmethode ist die Mittelwertmethode, auch Praktikermethode genannt, wonach sich der Unternehmenswert aus einem gewichteten Mittel von Substanzwert und Ertragswert ergibt. Bei reinen Holdinggesellschaften gilt der Substanzwert als Unternehmenswert (vgl. Wegleitung, Ziff. 38). Der Einsprache-Entscheid betreffend das Steuerjahr 2009 vom 3. Februar 2012 erwähnt die Möglichkeit der Aktionäre zwischen dem Steuerwert des aktuellen und demjenigen des Vorjahres zu wählen. Wenn diese Wahlmöglichkeit betreffend der Steuerwerte des Vorjahres zu Gunsten des Mandanten ausfallen würde, könne dies entsprechend berücksichtigt werden. Streitgegenstand war im damaligen Entscheid die Staatssteuer 2009. Ein grundsätzliches Wahlrecht, wie es im Einsprache-Entscheid statuiert wird, kann den Steuerpflichtigen hingegen aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht zugebilligt werden. Dies umso weniger, als dass sich die im Jahre 2010 umgesetzten Veränderungen noch nicht abzeichneten und die wirtschaftlichen Gegebenheiten aus Sicht des Jahres 2009 daher nicht absehbar waren.
b) In concreto bedeutet dies, dass es im Falle der D. AG zwingend erforderlich ist, dass die Gesellschaft auf das Ende der Veranlagungsperiode, also per Stichtag vom 31. Dezember 2010 bewertet wird. Die neue Holdingstruktur ist eine wesentliche Veränderung, die ein Abstellen auf Vorjahreswerte ausschliesst. Daraus folgt gerade auch, dass die Steuerpflichtigen eben kein Wahlrecht haben.
6. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Bewertung des Verkehrswertes der D. AG gesetzeskonform erfolgt ist. Zuständig für die Bewertung ist gemäss der Wegleitung (Randziffer 3) der Sitzkanton der Gesellschaft, also demzufolge der Kanton G.. Indessen ist gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. Juni 2009, publ. in StE 2010, B 93.04.2 Nr. 6 Erw. 5b; vgl. auch Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28, 2011) die Basellandschaftliche Veranlagungsbehörde nicht zwingend an die Bewertung des Sitzkantons gebunden.
a) Die Bewertung des Kantons G. als Sitzkanton weist eine massive Verkehrswertsteigerung aus. Schon zwischen den Jahren 2008 und 2009 fand eine Verzehnfachung statt, worauf auch im Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Februar 2012 betreffend Staatssteuer 2009 hingewiesen wurde. Der Bewertungsmeldung der Steuerverwaltung G. vom 21. Dezember 2011 kann entnommen werden, dass der Ertragswert des Jahres 2010 im Vergleich zum Jahr 2009 erneut zugenommen hat, nämlich um mehr als das Doppelte (Jahresergebnis 2009: Fr. 652‘670.-; 2010: Fr. 1‘460‘188.-). Dementsprechend resultiert ein höherer Ertragswert im Rahmen der Unternehmensbewertung. Die Überprüfung der Berechnung betreffend das Jahr 2010 gestaltet sich demnach wie folgt: 2x Ertragswert n plus 1x Ertragswert n-1 = Fr. 3‘573‘046.--:3 = Fr. 1‘191‘015.33 kapitalisiert mit 8.50% = Fr. 14‘011‘945.10. Der Substanzwert beträgt per 31. Dezember 2010 Fr. 1‘918‘263.--. Nach der Praktikermethode ergibt dies einen Unternehmenswert von Fr. 9‘980‘717.73 - geteilt durch die Anzahl Aktien (300) ergibt dies einen Verkehrswert der Aktien von Fr. 33‘200.-- (abgerundet von Fr. 33‘269.--) pro Aktie. Nach Ansicht des Steuergerichts ist die Bewertung korrekt vorgenommen worden und besteht demzufolge keine Veranlassung davon abzuweichen, zumal der von den Rekurrenten beantragte Spielraum, die Bewertung auf Vorjahreswerte abzustützen, nicht gegeben ist.
b) Schliesslich ist festzuhalten, dass aufgrund der wesentlichen Veränderung (Gründung der Holding) im März 2010 die Anpassung des Steuerwertes bereits für das Jahr 2010 vorzunehmen war und die Rekurrenten somit lediglich in diesem Jahr eine starke Korrektur hinnehmen mussten. Würde man grundsätzlich auf die Bewertung des Vorjahres abstellen, hätte diese Wertsteigerung den Rekurrenten schlicht ein Jahr später und somit im Jahre 2011 ereilt. Durch die Umstrukturierung ist der Pflichtige jedoch nicht mehr direkt an der E. AG, sondern an der Holding beteiligt. Eigentümer der Aktien ist nicht mehr der Pflichtige als Privatperson, sondern die Holding. Der Wert der Holdingaktie wird bestimmt durch den Wert der Beteiligung, den die Holding hält. Es erfolgt in diesem Sinne kein Durchgriff. Dies wiederum schliesst ein Abstellen auf Vorjahreswerte aus. Für die Bewertung ist der Stichtag der Bewertung der Holdingaktie massgebend. Nachteilig ausgewirkt hat sich die Umstrukturierung für den Pflichtigen in dem Sinne, als dass er ein Jahr verloren hat, indem das Abstellen auf den Vorjahreswert im Jahr der Umstrukturierung und somit wesentlichen Veränderung nicht mehr möglich war, wobei sich dies aufgrund der Gegebenheiten ohnehin nur um ein Jahr verschieben liesse. Aufgrund all dieser Erwägungen ist demnach festzustellen, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]) und es ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Den Rekurrenten werden gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Rekurrenten (2), die Gemeinde F. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).
Vizepräsident:
Dr. L. Schneider Gerichtsschreiberin:
I. Wissler