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Basel-Land Steuergericht 08.04.2005 26/2005

8. April 2005·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·HTML·507 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes sind bei Invalidität abzugsfähig.

Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 8. April 2005 (26/2005) Die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes sind bei Invalidität abzugsfähig.

05-26 Abzug von Invaliditätskosten (Treppenlift)

Aus den Erwägungen:

2. Im vorliegenden Fall unterliegt der Beurteilung, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Auslagen für die Einrichtung eines Treppenliftes von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.

3. a) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG werden von den Einkünften die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33 DBG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Der Begriff der Krankheit im Steuerrecht entspricht demjenigen im Sozialversicherungsrecht. In Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird Krankheit definiert als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 122 zu Art. 33). Als abzugsfähige Krankheitskosten gelten die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalkosten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen etc. Nicht abzugsfähig sind dabei Aufwendungen, die den Rahmen "üblicher und notwendiger Massnahmen" übersteigen (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 63, S. 727; BGE 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004). Ausgeschlossen ist demnach der Abzug von Aufwendungen für Mittel, die lediglich der Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens dienen (vgl. Steuergerichtsentscheid [StGE] Nr. 41/2004 vom 24. September 2004 E. 2e).

b) Im vorliegenden Fall liess die Steuerverwaltung die Aufwendungen für die Einrichtung eines Treppenlifts in die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht zum Abzug zu mit der Begründung, es handle sich dabei um eine wertvermehrende Investition. Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der an der heutigen Verhandlung erschienene Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit und Behinderung offensichtlich nicht nur auf die Benützung eines Rollstuhles, sondern - wie sein Vertreter plausibel dargelegt hat - zu Hause auch auf die Benützung eines Treppenliftes angewiesen ist. Der Treppenlift stellt zweifelsohne für den Beschwerdeführer ein unabdingbares Hilfsmittel dar, welches die notwendige Bewegungsfreiheit zuhause überhaupt erst ermöglicht. Der Einwand der Steuerverwaltung, der Einbau eines Treppenliftes stellten wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft dar, zielt schon deshalb ins Leere, weil für nicht Gehbehinderte ein Treppenlift von keinem Nutzen, sondern vielmehr eine unnötige Installation ist, welche Platz raubt, optisch negativ auffällt und somit nicht zu einer Wertvermehrung beiträgt. Auch in der Lehre ist unbestritten und wird ausdrücklich anerkannt, dass die Kosten für den Einbau eines Treppenliftes bei Invalidität abzugsfähig sind (Richner/Frei/ Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N. 124). Aus dem Gesagten ergibt sich somit zusammenfassend, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten und von ihnen selbst getragenen Kosten für den Einbau des Treppenliftes von Fr. 33'041.-- zum Abzug zuzulassen sind. Die vorliegende Beschwerde ist somit gutzuheissen.

Entscheid Nr. 26/2005 vom 8.4.2005

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