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Basel-Land Steuergericht 17.08.2007 062/2007

17. August 2007·Deutsch·Basel-Landschaft·Steuergericht·HTML·2,635 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.

Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2007 (062/2007) Sinn und Zweck des Freibetrages in Höhe von Fr. 50'000.-- ist es, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten erscheint aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen.

07-062 Schuldzinsenabzug

Sachverhalt:

1.Die Beschwerdeführer deklarierten in ihrer Steuererklärung 2004 übrige private Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 745'639.--. Diesen Abzug kürzte die Steuerverwaltung in der definitiven Veranlagungsverfügung der Direkten Bundessteuer 2004 vom 2. Februar 2007 auf Fr. 53'700.-- mit der Begründung, dass der Abzug für private Schuldzinsen nach oben im Umfang des Bruttovermögensertrages plus eines festen Betrages von Fr. 50'000.-- begrenzt sei. Die deklarieren Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 58'100.-- wurden von der Steuerverwaltung akzeptiert. 2.Mit Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung vom 13. Februar 2007 stellten die Pflichtigen das Begehren, der Schuldzinsenabzug sei in der Höhe von Fr. 151'739.-- zuzulassen. Als Begründung machten sie geltend, dass es sich bei der Ehegattenbesteuerung im Rahmen von Art. 9 DBG bzw. Art. 3 Abs. 3 StHG um eine reine Faktorenaddition handle, weshalb ihnen der Abzug von Fr. 50'000.-- je Ehegatte, also zweimal, zustehen solle. Die gesetzliche Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG halte lediglich fest, dass Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge plus Fr. 50'000.-- abgezogen werden können. Bei den übrigen literae könne jeder Ehegatte seine eigenen Abzüge geltend machen. Nach Ansicht der eidgenössischen Steuerverwaltung könne ein Konkubinatspaar ohne weiteres den Abzug zweimal geltend machen. Sollte der Abzug Ehegatten nicht auch zweimal zugestanden werden, so vergrössere sich die Ungleichbehandlung gegenüber Konkubinatspaaren noch zusätzlich. Es sei sicherlich nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, anlässlich des Stabilisierungsprogramms 1998 die «Heiratsstrafe» noch zusätzlich zu verschärfen. 3.Mit Einsprache-Entscheid vom 3. April 2007 wies die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Einsprache ab mit der Begründung, gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG könnten die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 20 und 21 DBG steuerbaren Vermögensertrages (brutto) und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Nach Art. 27 Abs. 2 lit. d DBG seien Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG entfielen, hingegen vollumfänglich abziehbar. Die Beschränkung des Schuldzinsenabzuges sei per 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das Kreisschreiben Nr. 1 erwähne in Ziffer 2, dass der Freibetrag von Fr. 50'000.-- sowohl für verheiratete Paare als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gelte. Somit stehe einem Ehepaar lediglich ein Betrag von Fr. 50'000.-- zu. 4.Mit Schreiben vom 23. April 2007 erhoben die Pflichtigen Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 3. April 2007 mit dem Begehren, es seien die Schuldzinsen im Umfang von Fr. 151'739.-- zum Abzug zuzulassen, unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung brachten die Pflichtigen im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Einsprache vom 13. Februar 2007 vor. Zur umstrittenen Frage, weshalb einem Ehepaar nur einmal ein Abzug von Fr. 50'000.-- zustehen solle, sei jedoch im Einsprache-Entscheid nur sehr kurz Stellung genommen worden. 5.In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Begründung des Einsprache-Entscheides vom 3. April 2007. Zusätzlich führte sie mehrere Punkte zur Gesetzesauslegung aus. Gesetzessystematisch zeige die Einordnung des Abzuges innerhalb des Art. 33 DBG, dass, wenn der Gesetzgeber eine personenbezogene Abzugsmöglichkeit gewollt hätte, er dies beispielsweise analog zu Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG getan hätte. Die Würdigung des Abzuges als rein veranlagungsbezogen und nicht personenbezogen sei deshalb dogmatisch richtig. Grammatikalisch sei keine andere Interpretation möglich. Weiter sei die Bestimmung in einem Bundesgesetz verankert, weshalb eine Überprüfung auf Verfassungsmässigkeit nicht möglich sei. Grundsätzlich wurde zur Verfassungsmässigkeit ausgeführt, dass die 10 %, welche der Fall «Hegetschweiler» als maximale Mehrbelastung von Ehepaaren im Vergleich zu gleichviel verdienenden Konkubinatspaaren festlege, in seltenen Einzelfällen durchbrochen werden dürfe. In casu handle es sich um einen solchen Fall, da ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- bei einem Zinssatz von 5 % eine Verschuldungshöhe von Fr. 1'000'000.-- ergäbe. Einem Grossteil der Steuerpflichtigen inkl. ehelichen Gemeinschaften würde mit einem Freibetrag von Fr. 50'000.-- Rechnung getragen.

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend, ob gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG beiden steuerpflichtigen Ehegatten je ein Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- zusteht. Des weiteren ist zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung gegen verfassungsmässige Rechte verstösst und deshalb deren Anwendung versagt werden kann.

3. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können von den steuerbaren Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- abgezogen werden. Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 hat der Gesetzgeber bei der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen einen fundamentalen Wechsel vollzogen: Während gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG (i.d.F. vom 14. Dezember 1990) früher Schuldzinsen uneingeschränkt abzugsfähig waren, ist nun zwischen Zinsen auf Geschäftsschulden und solchen auf privaten Schulden zu unterscheiden. Geschäftliche Schuldzinsen sind grundsätzlich weiterhin uneingeschränkt abzugsfähig, private Schuldzinsen jedoch nur im Umfang des steuerbaren Vermögensertrags und weiterer Fr. 50'000.-- (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 33 N 6). Für die Abzugsfähigkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG wird zuerst einmal vorausgesetzt, dass es sich um Schuldzinsen handelt. Der Begriff der Schuldzinsen ist dabei eng auszulegen. Schuldzinsen sind alle Vergütungen, welche einer Drittperson für die Gewährung einer Geldsumme zu leisten hat, sofern dieses Entgelt nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet wird und damit nicht die Kapitalschuld getilgt wird. Unbeachtlich bleibt die für die Schuldzinsen gewählte Bezeichnung. So sind auch die in einem Kreditkartenvertrag vorgesehenen Bearbeitungsgebühren, deren Höhe von der Schuldenhöhe abhängt, wirtschaftlich als Schuldzinsen und daher als abzugsfähig zu würdigen. Unter Schuldzinsen fallen Hypothekarzinsen und auch Verspätungsbzw. Verzugszinsen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber Lizenzgebühren, Miet- und Pachtzinsen, da es hier an einer Abhängigkeit zwischen Kapitalschuld und Zinsen fehlt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N 6). Private Schuldzinsen sind nur in beschränktem Umfang abzugsfähig, nämlich im Umfang der steuerbaren privaten Vermögenserträge nach Art. 20/21 DBG plus eines Grundbetrags von weiteren Fr. 50'000.--. Innerhalb dieser Begrenzung spielt es aber keine Rolle, wofür die privaten Schulden eingegangen werden. Selbst wenn Lebenshaltungskosten durch ein Darlehen finanziert werden, sind die dafür geschuldeten Zinsen im Rahmen der Beschränkung abzugsfähig. Der Grundbetrag von Fr. 50'000.-- gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen im gleichen Ausmass. Ungetrennten Ehepaaren steht somit kein Abzug von Fr. 100'000.-- zu. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 33 N 20). Der maximal zulässige Schuldzinsenbetrag entspricht den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen zuzüglich Fr. 50'000.--. Auch ohne Deklaration von Vermögenserträgen können maximal Fr. 50'000.-- Schuldzinsen abgezogen werden. Dieser Betrag von Fr. 50'000.-- wird bei verheirateten Personen nicht verdoppelt (KS der EStV vom 19. März 2000), was vertretbar erscheint (a.M. Duttweiler, Bemerkungen zum Kreisschreiben Nr. 1); denn die abziehbaren Schuldzinsen werden bei Gemeinschaftsbesteuerung gemäss Art. 9 durch die Vermögenserträge beider Ehegatten (zuzüglich Fr. 50'000.--) bestimmt. Es drängt sich nicht auf, diese «Sicherheitsmarge» bei Ehegatten auch noch zu verdoppeln. Zudem müssten in einem solchem Fall auch die Vermögenserträge den Ehegatten individuell zugerechnet werden, was regelmässig eine güterrechtliche Auseinandersetzung bedingte und damit viel zu aufwändig wäre (vgl. Locher, Kommentar zum DBG, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001, Art. 33 N 8).

b) Das Kreisschreiben Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juli 2000 zu Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG besagt wörtlich, dass dieser Grundbetrag sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen gilt. Die Kreisschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung sind jedoch grundsätzlich nicht gerichtsverbindlich, d.h., sie unterliegen einer richterlichen Überprüfung (vgl. Beusch in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005, S. 614). So wird denn in der Lehre vereinzelt auch die Meinung vertreten, dass der Familienbesteuerung unterliegende Ehepaare der doppelte Grundbetrag zu gewähren ist. Dies ergibt sich aus der Steuersubjekteigenschaft beider Ehegatten und aus dem Gleichbehandlungsgebot mit den übrigen Steuerpflichtigen. Wo die Erträge zur Besteuerung zusammengerechnet werden, müssen auch die dem Steuersubjekt zustehenden Freibeträge zusammengerechnet werden. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Schuldzinsbegrenzung individuell betrachtet wird, mithin massgeblich ist, welcher Ehegatte die Schulden begründet hat und welchem Ehegatten die Vermögensobjekte gehören, welche zur Vergleichsgrösse hinzugerechnet werden sollen oder ob eine undifferenzierte Gesamtbetrachtung stattfindet. Eine Gesamtbetrachtung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen als angezeigt (vgl. Duttweiler in: SteuerRevue (STR) 2000, S. 758).

4. a) Die einschlägigen Kommentare zum DBG als auch das Kreisschreiben Nr. 1 vom 19. Juli 2000 legen nahe, den Abzug auch für Ehegatten bei Fr. 50'000.-- zu belassen. Diese sind jedoch für die Gerichte nicht verbindlich. Der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG lässt durchaus auch die Interpretation zu, dass der Betrag für Ehegatten eben doch zu verdoppeln sei. In den Kommentaren zum praktisch gleichlautenden Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) wird zu dieser Frage erst gar nicht Stellung genommen. Das Steuergericht betrachtet es daher als angebracht, selbst eine Gesetzesauslegung vorzunehmen. Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Zwar ist die Auslegung des Gesetzes nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 III 24 E. 2a).

b) Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG wurde im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 eingeführt. Ziel war es, den Schuldzinsenabzug für natürliche Personen zu beschränken, da die Schulden teilweise Gewinnungskosten darstellen, private Kapitalgewinne jedoch nicht versteuert werden. Wird der Schuldzinsenabzug nicht beschränkt, entsteht ein hohes Missbrauchspotential, indem mit geliehenem Geld steuerfreie Kapitalgewinne generiert und gleichzeitig die Schuldzinsen vom regulären Einkommen abgezogen werden könnten, was wiederum zu einer geringeren Steuerbelastung führen würde. Aus sozialpolitischen Gründen war der Gesetzgeber aber der Meinung, dass ein gewisser «Freibetrag» gewährt werden müsse um das Wohneigentum zu fördern. Die Expertenkommission schlug einen abzugsberechtigten Freibetrag von Fr. 20'000.-- vor (vgl. Bericht der Expertenkommission, BBl 1999 Nr. 1 262.31; ). Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurde dieser Betrag schliesslich auf Fr. 50'000.-- erhöht. Bundesrat Kaspar Villiger sagte dazu an der Sitzung des Ständerates vom 3. März 1999 «Als die Steuerverwaltung das Modell auf der Basis von 20 000 Franken ausgearbeitet hat, sind wir der Meinung gewesen, mit diesem Betrag plus dem, was an Vermögenserträgen hinzukommt, seien die normalen Bedürfnisse der Hypothekarschuldner und derjenigen, die wegen vielleicht unglücklicher Lebensumstände einen Kredit aufnehmen müssen, abgedeckt. (…) Wenn Sie 50 000 Franken gemäss Antrag der Mehrheit nehmen, werden Sie die ganz stossenden «grossen Fische» trotzdem erwischen, weil es immer noch eine Grenze gibt. 50 000 Franken sind aber etwas viel, wie ich zugeben muss.» (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, 1999 I, S. 55; ).

b)Sinn und Zweck des Freibetrages von Fr. 50'000.-- ist demnach, einerseits einen Missbrauch durch übermässigen Abzug von Schuldzinsen zu verhindern, anderseits gleichwohl Wohneigentum zu ermöglichen. Schuldzinsen von Fr. 50'000.-- entsprechen bei einem Zinssatz von 5% p.a. einer Schuld von einer Million Franken, welche zusätzlich zum Eigenkapital im Rahmen einer Hypothek für die Errichtung und Unterhaltung eines Eigenheims verwendet werden kann.

c) Unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten tritt hervor, dass gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG den Ehepaaren explizit der doppelte Versicherungs- und Sparzinsenabzug von Fr. 3'000.-- im Vergleich zu Fr. 1'500.-- für die übrigen Steuerpflichtigen zusteht. Die übrigen Abzüge des Art. 33 Abs. 1 DBG sind nicht beschränkt, setzen jedoch immer eine effektive Ausgabenposition voraus. Damit ist es Ehegatten möglich, mehr abzuziehen als Alleinstehenden, sofern sie auch mehr ausgeben. Eine Verdoppelung des Freibetrages für Schuldzinsen bei Ehegatten scheint demnach aufgrund gesetzessystematischer Auslegung nicht vorgesehen. Hinzu kommt die Überlegung dass, wenn der Schuldzinsenabzug von Fr. 50'000.-- pro Person gelten würde, dieser einer Familie mit vier Kindern konsequenterweise sechs mal gewährt werden müsste, was praktisch zu einer Aufhebung der Beschränkung führen würde. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Schuldzinsenabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von Fr. 50'000.-- auch für Ehegatten nur einmal zu gewähren ist.

5. Die Pflichtigen machen geltend, dass die Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren dem Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und somit verfassungsmässige Rechte widerspreche. In der Tat hält das Bundesgericht im Fall «Hegetschweiler» (BGE 110 Ia 7) in Erwägung 4 fest, dass der Unterschied in der Steuerbelastung zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren, ausser bei bestimmten seltenen Konstellationen, nicht mehr als 10% betragen soll. Es ist daher zu prüfen, ob Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG überhaupt angewendet werden darf.

a) Die Schweiz kennt keine Verfassungsgerichtsbarkeit für Bundesgesetze. Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Dementsprechend sind diese Gesetze auch bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Der Grund für die Bindung der Gerichte an Bundesgesetze besteht in einer sehr starken Gewichtung des demokratischen Prinzips durch den schweizerischen Verfassungsgeber: Es wird in der Schweiz von vielen als stossend empfunden, wenn ein Gericht die von der Volksvertretung beschlossenen und dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse unangewendet lassen kann (Häfelin/Haller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl. 2005, N. 2086f). Somit muss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG selbst bei einer allfälligen Verfassungswidrigkeit angewendet werden.

b) Selbst wenn in casu die Verfassungsmässigkeit der infragestehenden Bestimmung geprüft werden könnte, wäre aber von einer solchen «seltenen Konstellation» gemäss des Entscheides «Hegetschweiler» auszugehen. Eine Zinsbelastung von Fr. 100'000.-- pro Jahr ist als aussergewöhnlich hoch einzustufen, entspricht sie doch bei einem Zinssatz von 5% einer Verschuldungshöhe von zwei Millionen. Eine repräsentative Studie eines Vergleichsdienstes hat im März 2006 gezeigt, dass lediglich 16 % der Hausbesitzer mit einer Verschuldung von über einer halben Million belastet sind. 58 % hatten eine Hypothekarschuld von maximal 350'000 Franken (vgl. ). Eine Verschuldung von über elf Millionen Franken, wie sie in casu vorliegt, dürfte unter Beachtung dessen äusserst selten vorkommen und entspricht dementsprechend einer seltenen Konstellation, wie sie das Bundesgericht im Entscheid «Hegetschweiler» erwähnt.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG alleine nicht a priori darauf schliessen lässt, dass auch für Ehegatten die Obergrenze für den Schuldzinsenabzug beim steuerbaren Vermögensertrag zuzüglich Fr. 50'000.-- liegt. Alle weiteren Auslegungsmethoden lassen aber keine andere Interpretation zu. Insbesondre das teleologische Element zeigt deutlich, dass eine Verdoppelung des Freibetrages für Ehepaare den Sinn der Bestimmung, die Ermöglichung von Privatem Grundeigentum bei gleichzeitigem Verhindern missbräuchlicher Schuldzinsenabzüge, nahezu aushebeln würde. Historisch betrachtet lässt sich kein direkter Hinweis auf die Problematik der Unterscheidung von Alleinstehenden und Ehegatten finden. Der Betrag wurde im Laufe der parlamentarischen Diskussionen von ursprünglichen Fr. 20'000.-- mehr als verdoppelt. Es scheint ausgeschlossen, dass dieser Betrag für Ehegatten nochmals höher ausfallen sollte. Schliesslich spricht auch die gesetzessystematische Auslegung für eine Gleichbehandlung von Alleinstehenden und Ehegatten. So werden bei vergleichbaren Abzügen, namentlich dem Versicherungs- und Sparzinsenabzug in Art. 33 Abs. 1 lit. g, bei welchem Alleinstehenden einen Betrag von Fr. 1'500.-- und Ehegatten einen Betrag von Fr. 3'000.-- gewährt werden, zwei verschiedene Beträge genannt. Bei der fraglichen Bestimmung über den Schuldzinsenabzug wird jedoch von einer solchen Differenzierung abgesehen. Dies lässt darauf schliessen, dass eine solche auch nicht vorgesehen ist. Eine Verfassungswidrigkeit ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben und könnte aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV ohnehin nicht berücksichtigt werden. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

7. (…)

Entscheid Nr. 062/2007 vom 17.08.2007

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