Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. November 2011 (810 10 409) Voraussetzung für die Erhebung eines Strassenbeitrags ist das Vorhandensein eines konkreten wirtschaftlichen Sondervorteils, der einem Eigentümer eines Grundstückes durch den Strassenbau zukommt. Sodann begründen nur erhebliche Vorteile die Beitragspflicht. Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein (E. 2.2). Das Enteignungs- wie das Raumplanungs- und Baurecht des Kantons Basel-Landschaft übertragen die Kompetenz zur Festsetzung der Vorzugslast den Gemeinden (§§ 90 ff. EntG i.V.m. § 36 RBG). Wo die Gemeindereglemente oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Beiträge, welche die Beitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen sollen, auf diese im Verhältnis des ihnen zukommenden Wertzuwachses zu verteilen (E. 2.3). In der Regel bewirkt der Ausbau einer Erschliessungsanlage keine Wertsteigerung, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (E. 3). Vorliegend sind die dem Beschwerdeführer entstehenden Vorteile nicht derart erheblich, dass ein Sondervorteil zu bejahen wäre (E. 3.1 - 3.5).
Steuern und Abgaben
Strassenbeitrag
Sachverhalt Am 13. Oktober 2008 beschloss die Einwohnergemeindeversammlung B. das Ausbauprojekt C. (Strassenbau C. und Ersatz der Wasserleitung) B.. Gleichzeitig wurde der Bau- und Strassenlinienplan C. beschlossen. Die Planauflage dauerte vom 20. November 2008 bis zum 19. Dezember 2008. Mit provisorischer Kostenverteiltabelle vom 19. November 2008 wurde gegenüber A. für die in seinem Eigentum stehenden Parzellen ein provisorischer Strassenbeitrag von insgesamt Fr. 23'393.-- verfügt. Die gegen die provisorische Beitragserhebung erhobene Beschwerde wies das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab. Gegen dieses Urteil erhob A. am 25. August 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Enteignungsgerichts und, dass auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet werde.
Erwägungen
1. (…).
2.1 Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder an Grundstücken dinglich Berechtigten, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Unternehmen herangezogen werden. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Vorteilsbeiträge als Abgaben, die als Beiträge an die Kosten einer öffentlichen Erschliessungseinrichtung jenen Personen auferlegt werden, deren Grundstücke durch die Einrichtung im Wert zunehmen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Vorteilsbeiträge sind somit Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm (bzw. einem bestimmten Kreis von Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk erwächst. Als Vorzugslasten werden diese Beiträge denjenigen Grundeigentümern überbunden, deren Grundstücke durch die Errichtung im Wert zunehmen, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist (sog. Mehrwertprinzip; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2002, 2P.278/2001, E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 28. Mai 1986 i.S. EWG Pfeffingen, E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86 f., vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 2647 ff., Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 2003, S. 510 f.; Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 111 B I, mit Hinweisen; Hermann Bucher, Die Vorteilsbeiträge der Grundeigentümer an die Kosten öffentlicher Strassen, Kanalisationen und Wasserversorgungsanlagen nach Basellandschaftlichem Recht, Basel 1969, S. 8).
2.2 Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil; fehlt es dagegen an einem solchen bzw. knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine - voraussetzungslos erhobene - sog. Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3, 129 I 354 f. E. 5.1, 128 I 160 E. 2.2, 124 I 291 f. E. 3b). Ein Sondervorteil liegt im Erschliessungsrecht regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen, Kanalisation, Versorgungsnetzen und Werkleitungen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Tritt eine Wertvermehrung von Vornherein nicht ein oder wird sie durch Nachteile ökonomischer Art neutralisiert, so fällt ein Sondervorteil ausser Betracht. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Vorteil realisiert wird. Sodann begründen nur erhebliche Vorteile die Beitragspflicht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2002, 2P.278/2001, E. 2.2; Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 1996, S. 532 f.). Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (Bernhard Staehelin, Erschliessungsbeiträge, Basel 1979, S. 137). Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund einer objektiven Betrachtung zu beurteilen (Ruch, a.a.O., S. 533, Fn 21). Der durch die Erschliessung geschaffene Vorteil darf aber nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen realisierbar sein. Es ist dagegen unerheblich, ob der durch die Erschliessung betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des Grundstückes in Geld umsetzt (Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, 2P.278/2001, E. 3.2.1). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 2655).
2.3 Die umstrittenen Beitragsverfügungen betreffen Vorzugslasten, welche als Abgabe zur teilweisen Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Es handelt sich somit nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe. Vorteilsbeiträge können erhoben werden, wenn gemäss der besonders strengen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips im Bereich des Abgaberechts der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung den Grundzügen nach im Gesetz geregelt sind (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 113, B/II/a). Das Enteignungs- wie das Raumplanungs- und Baurecht des Kantons Basel-Landschaft übertragen die Kompetenz zur Festsetzung der Vorzugslast den Gemeinden (§§ 90 ff. EntG i.V.m. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). Wo die Gemeindereglemente oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, sind die Beiträge, welche die Beitragspflichtigen insgesamt an das Unternehmen beitragen sollen, auf diese im Verhältnis des ihnen zukommenden Wertzuwachses zu verteilen (§ 91 EntG). § 36 RBG ermächtigt die Gemeinden zudem ausdrücklich, Reglemente zu erlassen, in denen unter anderem die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt wird. Die Einwohnergemeinde hat von der ihr durch das EntG und das Raumplanungs- und Baugesetz eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. (StR) vom 5. November 1979, welches vom Regierungsrat genehmigt wurde, geregelt. Aus Ziff. 7 StR ergibt sich, dass der Kostenanteil der Anstösser und Hinterlieger nach der beitragspflichtigen Fläche gemäss Perimeterplan aufgeteilt wird. In Ziff. 6.5 StR wird die Aufteilung der Strassenbaukosten zwischen der Gemeinde einerseits und den Anstössern und Hinterliegern anderseits vorgenommen, wobei als Strassenbau sowohl Korrektionen, Ausbauten wie auch Neuanlagen von Strassen gelten (Ziff. 4.6 StR). Gemäss Ziff. 4.5 StR sind Unterhaltsarbeiten an den kommunalen Verkehrsanlagen von der Gemeinde durchzuführen ohne die Anstösser zu belasten.
2.4 Als erstes Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass es sich bei den Strassenbeiträgen um typische (kostenabhängige) Kausalabgaben handelt, die der Vorteilsausgleichung dienen und deshalb auch als Vorteilsbeiträge bezeichnet werden. Das Strassenreglement regelt sodann mittels Perimeterprinzip den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), Gegenstand sowie Bemessung der Abgabe in ihren Grundzügen. Das Strassenreglement genügt somit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, erfüllt doch ein im Verfahren der Gesetzgebung zu Stande gekommener Gemeindeerlass das Erfordernis der Gesetzesform, wenn die kantonale Gesetzgebung und Verfassung die vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde zulässt, was vorliegend, wie oben erwähnt, zutrifft. Ferner werden im Strassenreglement der Einwohnergemeinde B. die wesentlichen Elemente der Abgabe festgelegt (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Grundzüge der Berechnung; hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2695).
3. Wie oben in Erwägung 2.2 ausgeführt, ist ein Beitrag nur geschuldet, wenn eine Wertvermehrung eintritt. In der Regel bewirkt der Ausbau einer Erschliessungsanlage keine Wertsteigerung, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird. Vorweg ist somit zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Mehrwert zukommt.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die fraglichen Arbeiten an C. lediglich Unterhaltsarbeiten darstellen würden. Sie hätten aber keine Wertvermehrung für seine Parzellen zur Folge. Die Einwohnergemeinde hingegen vertritt die Auffassung, dass die Arbeiten als "Strassenbau" im Sinne des Reglements zu qualifizieren seien. Denn der vorbestehende Zustand sei gegeben gewesen und der Umfang der Arbeiten von Beginn an über blossen Unterhalt hinausgehend, auch wenn anfänglich der falsche Begriff "Sanierung" gewählt worden sei.
3.2 Vorweg gilt es festzuhalten, dass unabhängig von der im StR getroffenen Unterscheidung zwischen Unterhalt (Ziff. 4.5 StR) einerseits und "Strassenbau" (= Korrektion, Ausbauten und Neuanlage von Strassen gemäss Ziff. 4.6 StR) andererseits eine Beitragspflicht der Anlieger und Hinterlieger gemäss Rechtsprechung und Literatur nur in Frage kommt, wenn die Erschliessung wesentlich verbessert wird und ein Mehrwert für die betroffenen Parzellen geschaffen wird (vgl. oben E. 2.2).
3.3 Es ist somit nachfolgend zu untersuchen, welcher Art die ausgeführten Arbeiten waren. Die Strasse erhielt eine frostsichere Kofferung, durchgehende Randabschlüsse und eine neue Entwässerung. Auch wurde mittels Pflästerung ein Fussgängerbereich abgetrennt. Das Kantonsgericht gelangt entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Schluss, dass auch die gesamten vorliegend ausgeführten Arbeiten aus den nachfolgend aufgeführten Gründen insgesamt nicht zu einem beitragspflichtigen Sondervorteil führen.
3.3.1 Die neue Entwässerung, soll dazu geführt haben, dass das Wasser rasch abfliesst und keine Lachen mehr entstehen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder ist ersichtlich, dass nach Regen viel Wasser auf der Strasse fliesst. Die vorhandenen Dolen dienen der Entlüftung und nicht dem Abfluss. Das Wasser wird in den Bach abgeleitet, weshalb viel Wasser quer über die Strasse auf die Seite des Baches fliesst. Es kann daraus geschlossen werden, dass für die Fussgänger die neue Entwässerung keinen Vorteil darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gemeinde mit der neu eingeführten Entwässerung lediglich den umweltschutzrechtlichen Normen nachgekommen ist und nun die Entwässerung in den Bach eingeführt hat. Dieses neue Entwässerungssystem stellt keinen Vorteil für den Beschwerdeführer dar.
3.3.2 Die nun durchgehend vorhandenen Randabschlüsse stellen eine Verbesserung der Situation dar. Es scheint aber, dass die Randabschlüsse entwässerungsbedingt durchgehend gestaltet wurden. Des Weiteren zeigt sich, dass die Verbesserung im Wesentlichen der Gemeinde zugute kommt, in dem sich beispielsweise der Unterhalt vereinfachen und damit die von der Gemeinde zu tragenden Kosten sinken dürften.
3.3.3 Das Trottoir erweist sich nicht als Trottoir im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr als Markierung mittels Pflästerung anstatt mittels Farbe. Das Trottoir ist weder erhöht noch von der Strasse abgetrennt und kann problemlos von Autos überfahren werden. Auf diesen markierten Bereich wird auch nicht mittels Verkehrszeichen hingewiesen. Dadurch dass dieser Bereich nicht erhöht ist, ist auch der Schutz vor Regenwasser gering. Die Verbesserung für die Fussgänger ist damit gesamthaft gesehen als gering einzustufen. Zudem wird im Reglement gerade die Vornahme einer Markierung auch als Unterhalt bezeichnet.
3.3.4 Der erstmalige Einbau einer durchgehenden frostsicheren Kofferung ist zwar als Verbesserung der Erschliessungssituation zu werten, reicht aber nicht aus, um für sich alleine einen beitragspflichtigen Sondervorteil zu begründen.
3.4 Insgesamt gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich bei der durch die erwähnten Arbeiten vorliegend realisierten Verbesserung der Erschliessung, die sich vor allem durch die neue durchgehende Kofferung ergibt, nicht um eine wesentliche Verbesserung handelt. Auch das Enteignungsgericht ging in seinem angefochtenen Entscheid nicht davon aus, dass die frostsichere Kofferung alleine bereits zu einer wesentlichen Verbesserung und damit zu einem beitragspflichtigen Sondervorteil führe. So hat es im angefochtenen Entscheid ausgeführt, aufgrund des blossen Ersatzes respektive der Verbesserung des Strassenkoffers könne nicht ohne Weiteres auf die Entstehung eines Sondervorteils geschlossen werden. Durch solche Arbeiten werde die Erschliessung der betroffenen Grundstücke grundsätzlich nicht verändert, wenn die Strasse bereits bis anhin den Erschliessungsanforderungen genügt habe (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010, 650 08 159-163 E. 4.8). Auch unter Berücksichtigung der weiteren oben aufgeführten Arbeiten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück schneller, sicherer oder bequemer erreichen kann, wie es für die Begründung eines Sondervorteils Voraussetzung ist. Insgesamt sind die Vorteile, die der Beschwerdeführer vorliegend aus den erwähnten Arbeiten zieht, zu gering, als dass von einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessung ausgegangen werden könnte. Im Übrigen kann noch darauf hingewiesen werden, dass als Beispiele für den beitragspflichtigen Strassenbau im StR in Ziff. 4.5 in fine Änderungen in der Linienführung, Verbreiterungen, Trottoiranlagen etc. erwähnt werden. Dabei handelt es sich durchwegs um Arbeiten, die vorliegend gerade nicht durchgeführt wurden.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass durch die vorgenommenen Arbeiten kein beitragspflichtiger Sondervorteil für den Beschwerdeführer entstanden ist, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.
4. (…)
KGE VV vom 2. November 2011 i.S. G. (810 10 409/GFD)