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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 19.07.2021 810 20 301

19. Juli 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·4,460 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Verteilung von Unterlagen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Vom 19. Juli 2021 (810 20 301) ____________________________________________________________________

Übriges Verwaltungsrecht

Gesuch um Verteilung von Unterlagen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte Verein A.____, c/o B.____, Beschwerdeführer

gegen

Psychiatrie Baselland, Beschwerdegegnerin

Betreff Gesuch um Verteilung von Unterlagen (Verfügung der Psychiatrie Baselland vom 10. Dezember 2020)

A. Der Verein A.____ (Verein) setzt sich gemäss seiner Zweckbestimmung "für die Freilassung von Zwangspsychiatrisierten und für die Verteidigung ihrer sämtlichen Menschenrechte ein, er vertritt ihre Interessen, berät und begleitet sie. Er entfaltet alle diesem Zweck dienlichen Tätigkeiten. Namentlich vermittelt er AnwältInnen, ÄrztInnen, SozialarbeiterInnen und Laien, welche die Entlassungs- und Eingliederungsbestrebungen durch Vertretung, Beratung und Begleitung unterstützen". Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 ersuchte der Verein die Psychiatrie Baselland, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Klinik), in Liestal, verschiedene von ihm

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfasste Unterlagen an sämtliche Patientinnen und Patienten der Klinik zu verteilen, und um Bekanntgabe der benötigten Anzahl Exemplare innert drei Tagen, ansonsten eine Beschwerde erhoben werde. Zugleich wies der Verein darauf hin, dass er nicht damit einverstanden sei, wenn die Unterlagen lediglich auf den Stationen aufgelegt würden. B. Die Klinik liess das Schreiben des Vereins vom 15. Januar 2019 unbeantwortet, weshalb sich der Verein mit Schreiben vom 12. August 2019 erneut an diese wandte und sie aufforderte, innert zehn Tagen das Versäumte nachzuholen, ansonsten der Beschwerdeweg beschritten werde. Auch auf dieses Schreiben folgte keine Reaktion seitens der Klinik. C. Mit E-Mail-Eingabe vom 11. September 2019 erhob der Verein bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (VGD) eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Klinik und beantragte, diese sei zu verpflichten, den Informationsbrief an sämtliche "Insassen" der Klinik zu verteilen, und es sei gestützt auf Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 festzustellen, dass die Art. 8, 10, 11 und 14 EMRK verletzt worden seien. Die VGD überwies die Beschwerde am 22. Oktober 2019 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). D. Mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (KGE VV), vom 29. Januar 2020 (810 19 280) wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und die Klinik angewiesen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. E. Am 18. September 2020 gewährte die Klinik dem Verein das rechtliche Gehör, welches dieser am 24. September 2020 wahrgenommen hat. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wies die Klinik das Gesuch des Vereins, mit welchem die Verteilung von Unterlagen beantragt wurde, ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Die Klinik begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über keinen Anspruch auf Verteilung der Unterlagen verfüge und zudem die Verteilung von Werbung verlange, was unter anderem mit Blick auf die Rechtsgleichheit abzulehnen sei. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 erhob der Verein, vertreten durch B.____, Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Klinik sei zur Verteilung der Unterlagen zu verpflichten und es sei festzustellen, dass die angerufenen Menschenrechte verletzt worden seien. Zur Begründung stellt er sich weiterhin auf den Standpunkt, dass verschiedene Menschenrechte (Art. 8, 10, 11 und 14 EMRK) verletzt worden seien. Insbesondere das Argument der Beschwerdegegnerin, es handle sich bei den zu verteilenden Unterlagen um Werbung, gehe an der Sache vorbei, weil der Verein seine Dienste unentgeltlich anbiete. Ferner führt er aus, dass die Betroffenen der Klinik gegenüber solchen der Universitären Psychiatrischen Klinik C.____, der Kliniken D.____, E.____, F.____, G.____ und H.____ diskriminiert würden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und hält ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer sich mit den darin aufgeführten Argumenten nicht auseinandergesetzt habe, sondern überwiegend wiederhole, was er bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs dargelegt habe. Zudem stellt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers weiterhin in Frage. I. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 25 des Spitalgesetzes (Spitalgesetz) vom 17. November 2011 und Ziff. 18.4 Abs. 3 des Gesamtarbeitsvertrags Kantonsspital Baselland/ Psychiatrie Baselland (GAV) vom 1. Juli 2015 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Kantonsspitals Baselland und der Psychiatrie Baselland nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden. 1.2 Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Verbände und andere juristische Personen des Privatrechts sind nach den allgemeinen Regeln beschwerdeberechtigt, soweit sie Adressaten oder Drittbetroffene der angefochtenen Verfügung sind. A.____ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 und somit als juristische Person konstituiert. Ein Verein kann zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde führen, soweit es in der fraglichen Streitsache um solche geht. Er kann aber auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn die Voraussetzungen zur Erhebung einer sog. egoistischen Verbandsbeschwerde gegeben sind: Der Verband muss eine juristische Persönlichkeit besitzen; ferner wird verlangt, dass er statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen seiner Mitglieder berufen ist; die Mehrheit oder eine grosse Zahl der Mitglieder von der Verfügung betroffen ist und diese Mitglieder selber zur Beschwerdeführung legitimiert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2007 vom 6. November 2008 E. 1.4.3). Wenn dem Verein die Verteilung der von ihm verfassten Unterlagen nicht ermöglicht wird, hat er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Hinsichtlich der Legitimation zur Erhebung der egoistischen Verbandbeschwerde kann festgehalten werden, dass die Legitimation zwar von Amtes wegen abzuklären ist. Ungeachtet dessen ist der Beschwerde führende Verein jedoch verpflichtet, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen sich die Beschwerdebefugnis ergibt. Der Verein hat mit Blick auf die Substantiierungspflicht aufzuzeigen, inwiefern eine grosse Anzahl seiner Mitglieder, die selber Parteirechte ausüben könnten, von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen sein sollen. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Vor diesem Hintergrund und unter Verweis auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die nachfolgenden Erwägungen, welche aufzeigen, dass der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist, kann die Frage offengelassen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit nur knapp den inhaltlich verlangten Anforderungen genügt. Die weitschweifige Beschwerde ist in einer Weise verfasst, die oft an die Grenzen des Tolerierbaren stösst. Ferner ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe sich kaum mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr auf eine Wiederholung seiner Selbstdarstellung beschränkt. Die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass – mit den vorstehend einschränkenden Ausführungen – auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer beruft sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zunächst auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und führt aus, dass vorliegend bis zu einem Entscheid zwei Jahre verstrichen sein würden. Damit macht er einen Verstoss gegen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist geltend. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Verbot der Rechtsverzögerung gewährleistet den Verfahrensbeteiligten Schutz vor Verzögerung seiner Angelegenheiten durch die Behörde oder das Gericht. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 22 zu Art. 29 BV). Der Beschwerdeführer ersuchte die Klinik mit Schreiben vom 15. Januar 2019 resp. vom 12. August 2019 um Verteilung seiner Unterlagen. Diese Schreiben blieben unbeantwortet. Mit Entscheid des Kantonsgerichts (KGE VV 810 19 280) vom 29. Januar 2020 wurde die erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen. Am 18. September 2020 gewährte die Klinik dem Verein das rechtliche Gehör und lehnte die Verteilung der Unterlagen am 10. Dezember 2020 ab. Über die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lassen sich keine allgemeinen Aussagen machen. Sie bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (vgl. KGE VV vom 4. März 2015 [810 14 392] E. 3; Urteile des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgerichts 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; 5A.35/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1). Soweit die zuständige Behörde das Verfahren zügig vorantreibt und keine unnütze Zeit verstreichen lässt, kann ihr in der Regel kein Vorwurf aus der Verfahrensdauer entstehen (BGE 127 III 385 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 7.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwiefern die bisherige Verfahrensdauer den Anforderungen an eine beförderliche Behandlung der Sache nicht genügen soll. Seine Behauptung, es würden bis zu einer neuen Entscheidung weitere zwei Jahre vergangen sein, vermag daran nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte die Briefe verteilen anstatt einen negativen Entscheid in Aussicht stellen sollen, geht die Rüge an der Sache vorbei, denn damit äussert der Beschwerdeführer lediglich seinen Unmut über den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin. Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverzögerung vor. 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Klinik die Verteilung eines vom Beschwerdeführer verfassten Informationsbriefs inklusive Beilagen an die Patientinnen und Patienten zu Recht verweigert hat. 5.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Patientinnen und Patienten mit einem hauseigenen Merkblatt jeweils über die Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels belehrt und zudem mündlich und schriftlich über ihre Rechte informiert würden. Patientinnen und Patienten, welche durch eine fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatrie eingewiesen würden, würden beim Eintritt ein mehrseitiges Informationsschreiben erhalten. Der Beschwerdeführer verlange mit der Verteilung der von ihm verfassten Unterlagen die Verteilung von Werbung für Anwaltstätigkeit verbunden mit Hinweisen auf ideelle und politische Vereinigungen. Diese Tätigkeit falle unter Ziffer 6 der Hausordnung der Klinik und sei nur mit der schriftlichen Zustimmung der oder des CEO der Klinik möglich. Konkret subsumiert sie das Begehren des Beschwerdeführers unter den Bewilligungspunkt "Werbungen, Sammlungen, Versammlungen und Umfragen für politische, gewerbliche, religiöse oder ideelle Zwecke, z.B. durch Flugblätter, Anschläge, Unterschriftensammlung". Die Klinik führt ferner aus, dass die Verteilung der Unterlagen nicht in den Schutzbereich der angerufenen Rechte falle und selbst wenn dies der Fall wäre, diese Rechte keinen Anspruch auf staatliche Leistungen begründen würden. Die Psychiatrie sei zudem zur Neutralität verpflichtet und betreibe unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Werbung für den Verein. Entgegen der Auffassung des Vereins liege somit auch keine Diskriminierung vor. Im Gegenteil behandle die Psychiatrie alle potenziellen Anbietenden gleich. Selbst wenn der Schutzbereich der aufgeführten Grundrechte eröffnet wäre, würde keine Verletzung derselben vorliegen, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV erfüllt wären und ein Eingriff damit gerechtfertigt wäre. 5.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Begründung aus, dass er gestützt auf Art. 8 EMRK das Recht habe, allen "Anstaltsinsassinnen und -insassen" einen Brief zu schreiben und diese ein Recht auf Empfang desselben hätten. Des Weiteren bestreitet er, dass es sich bei seiner Tätigkeit um Werbung handle, und stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Ersuchen gestützt auf dieses Argument nicht abgelehnt werden könne. Zudem habe er gemäss

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 10 EMRK ein Recht auf freie Meinungsäusserung und die streitgegenständlichen Unterlagen würden keinen dem Recht auf freie Meinungsäusserung widersprechenden Inhalt aufweisen, weshalb sie zu verteilen seien. Ferner hätten sowohl er als auch sämtliche Insassinnen und Insassen das Recht, sich mit allen Menschen und so auch mit dem Verein I.____ zusammenzuschliessen. Schliesslich führe das Vorgehen der Klinik zu einer Ungleichbehandlung der Insassinnen und Insassen im Vergleich zu denjenigen anderer Kliniken, welche die analogen Unterlagen verteilen würden. Auch seien Zwangspsychiatrisierte gleich zu behandeln wie Nichtzwangspsychiatrisierte. 5.3.1 Der Beschwerdeführer erachtet seine Ansprüche auf Achtung der Korrespondenz gemäss Art. 8 EMRK, sein Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK, sein Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäss Art. 11 EMRK sowie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK als verletzt. 5.3.2 Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Abs. 1; vgl. zum Ganzen: MEYER-LADEWIG/ NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Kommentar zur EMRK, 4. Auflage, Baden-Baden 2017). Das Recht auf Korrespondenz steht natürlichen und juristischen Personen zu. Wortlaut und Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV entsprechen im Wesentlichen denjenigen von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK schützen sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch der Geheimsphäre und sind damit die Grundlage für den Schutz der Privatsphäre im Allgemeinen (STEPHAN BREITENMOSER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O., N 64 zu Art. 13 BV). Die spezifischen Grundrechtsgarantien auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs gehen den allgemeinen Ansprüchen sowohl des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV als auch des Schutzes der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV vor (BGE 109 Ia 273 E. 4a). Art. 13 Abs. 1 BV bindet bei der Beförderung von Briefen und elektronischen Mitteilungen sowohl den Staat als auch Private, Letztere freilich nur auf dem Weg der Gesetzgebung (BREITENMOSER, a.a.O., N 66 zu Art. 13 BV). 5.3.3 Gemäss Art. 10 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben (Abs. 1). In der Bundesverfassung ist die Meinungsäusserungsfreiheit in Art. 16 BV gewährleistet. Der Meinungsfreiheit kommt insofern eine Auffangfunktion zu, als sie primär nur zum Zug kommt, wenn Meinungsäusserungen nicht unter dem Schutz spezifischer Kommunikationsgrundrechte stehen (BGE 137 I 209 E. 4.2). 5.3.4 Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten (Art. 11 Abs. 1 EMRK). Daraus ergebe sich das Recht, einem Verein beizutreten sowie entsprechende Anmeldeformulare zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht versenden und entgegenzunehmen. National werden diese Grundrechte in den Artikeln 22 und 23 BV gewährleistet. 5.3.5 Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 1 EMRK). 5.3.6 Art. 36 BV verlangt für die Einschränkung von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage und bei schwerwiegenden Einschränkungen ein Gesetz im formellen Sinn, ausser es handle sich um eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr (Abs. 1); die Einschränkungen bedürfen der Rechtfertigung durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter und müssen verhältnismässig sein, wobei der Kerngehalt unantastbar ist (Abs. 2 bis 4). Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 EMRK, Art. 11 Abs. 2 EMRK gestattet den Eingriff einer Behörde in das Recht auf Korrespondenz, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft unter anderem zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheit anderer als notwendig erscheint. 5.4 Für den vorliegenden Zusammenhang steht das Recht auf Korrespondenz und auf Meinungsäusserungsfreiheit im Vordergrund. Die streitgegenständlichen Unterlagen umfassen einen Brief, welcher sich an "sämtliche InsassInnen" der Klinik richtet, welche sich unfreiwillig in der Klinik befinden und die Entlassung wünschen. Der auf der Rückseite dieses Schreibens vorgestellte Verein bietet seine Hilfe an und macht auf Art. 5 Abs. 4 EMRK aufmerksam, welcher vorsieht, dass jede Person, der ihre Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen sei, das Recht habe, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht rasch möglichst über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden werde und im Falle der Widerrechtlichkeit ihre Entlassung angeordnet werde. Weiter wird Folgendes ausgeführt: "Wenn Sie nicht in der Klinik leben wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten. 1. Sie füllen den für ihren Fall zutreffenden Brief aus und lassen ihn an die zuständige Instanz abschicken. Diese muss dann prüfen, ob Sie sich zu Recht oder zu Unrecht in der Klinik befinden. 2. Können Sie, wenn Sie das wünschen, beim Verein oder bei der Klinik unsere Unterlagen verlangen, diese ausfüllen und uns zusammen mit dem Einweisungsentscheid (FU) zurückfaxen. Wir werden Ihre Entlassung verlangen und in den Gerichts- und KESB-Zuständigkeiten eine AnwältIn bezeichnen, welche Sie verteidigen wird. Falls Sie mittellos sind, muss der Staat Ihre Rechtsbeiständin bezahlen." Auf der Rückseite des Briefs wird unter anderem darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Hilfsangebots spezialisierte Anwaltspersonen vermittelt und eingesetzt würden. Weiter wird erklärt, dass die Dienste des Vereins unentgeltlich angeboten würden. Gleichzeitig wird unter Angabe der Bankkontodaten um Spenden ersucht. Schliesslich wird ausgeführt aus, dass die Entlassungschancen anwaltlich Vertretener deutlich höher seien als solche von nicht vertretenen Betroffenen. Dem Brief beigelegt finden sich verschiedene vorformulierte Entlassungsgesuche sowie ein Beitrittsformular für den Verein I.____.ch. Indem sich die Klinik weigert, die entsprechenden Unterlagen in der Klinik zu verteilen, sind die Schutzbereiche der Art. 8 und 10 EMRK eröffnet.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5.1 Die Klinik ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 lit. b Spitalgesetz). Dem Verwaltungsrat der Klinik als oberstem Führungsorgan obliegt es unter anderem, die notwendigen Reglemente zu erlassen. Gestützt auf § 22 Abs. 2 lit. c Spitalgesetz hat er das Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten der Psychiatrie Baselland (Patientenreglement) vom 31. Oktober 2012 sowie eine Hausordnung, welche am 1. März 2019 in Kraft getreten ist, erlassen. Diese unterstellt in Ziffer 6 verschiedene Tätigkeiten einer Bewilligungspflicht, so etwa den Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten; Werbungen, Sammlungen, Versammlungen und Umfragen für politische, gewerbliche, religiöse oder ideelle Zwecke, z.B. durch Flugblätter, Anschläge, Unterschriftensammlungen; politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungspropaganda; Veranstaltungen von Vereinigungen, insbesondere von Personalverbänden; Ausstellungen; Bild- und Tonaufnahmen sowie weitere Aktivitäten von Medien, wie Presse, Radio, Fernsehen und Online-Medien. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Regelung in der Hausordnung keine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Zustellung der strittigen Dokumente bieten könne, weil es sich nicht um (gewerbliche oder ideelle) Werbung handle. Er führt aus, dass die vom Verein festgehaltenen Aufklärungen klar und ausschliesslich als nichtkommerzielle Äusserungen zu qualifizieren seien. Seine Argumentation vermag jedoch die zutreffende Ausführung der Beschwerdegegnerin nicht umzustossen. Vielmehr ergibt sich aus dem zu verteilenden Schreiben des Vereins selbst, dass dieser Anwälte vermittelt (vgl. Rückseite des Briefes vom 15. Januar 2019). Das strittige Schreiben kann offensichtlich dazu dienen, dass Klientinnen und Klienten akquiriert werden, und an diesem Umstand ändert auch eine allfällige Mittellosigkeit der Mandantinnen und Mandaten und gewährte unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) nichts. Darüber hinaus ersucht der Verein in seinem Schreiben die "Insassinnen und Insassen" – bei Möglichkeit – um finanzielle Zuwendungen. Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass der Beschwerdeführer mit dem streitgegenständlichen Brief samt Beilagen entgegen seiner Behauptung auch für sich selbst wirbt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer verlangte Tätigkeit unter Ziffer 6 der Hausordnung subsumiert hat. 5.5.2 Die Hausordnung stützt sich auf § 22 Abs. 1 lit. c Spitalgesetz und enthält ein Werbeverbot mit Bewilligungsvorbehalt. Damit ist die Freiheitsbeschränkung in einer generellabstrakten Norm vorgesehen und da nur schwere Eingriffe in die Freiheitsrechte auf der Stufe eines Gesetzes zu normieren gilt (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 307 ff.), stellt die Hausordnung vorliegend eine genügende Basis für die Bewilligungspflicht dar. 5.5.3 Weiter darf eine Behörde nur in die Ausübung des Rechts auf Korrespondenz gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Ausübung der Freiheiten gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EMRK ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wenn sie neben der gesetzlichen Grundlage in einer demokratischen Gesellschaft not-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. 5.5.4 Wie die Beschwerdegegnerin ausführlich dargelegt hat, werden die Patientinnen und Patienten in jedem Fall (mündlich und schriftlich) über ihre Rechte informiert, indem ein hauseigenes Merkblatt verteilt wird, welches die Patientinnen und Patienten auf ihre Rechte und insbesondere auch die Rechtsmittelmöglichkeit hinweist. Die Dokumente des Beschwerdeführers machen die Patientinnen und Patienten ebenfalls auf ihre Rechte sowie die Entlassungsmöglichkeiten aufmerksam und insofern erweisen sich diese als Wiederholung der den betroffenen Personen ohnehin zukommenden Informationen. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer auf Art. 5 Abs. 4 EMRK hin und führt im zu verteilenden Schreiben aus, dass der Rechtsmittelweg ohne anwaltliche Vertretung aussichtslos sei bzw. die Entlassungschancen mit anwaltlicher Vertretung bei 50 % liegen würden. Mit diesen offensichtlich unzutreffenden Behauptungen weckt er bei den Patientinnen und Patienten unrealistische Hoffnungen auf schnelle Entlassung. Nach dem Gesagten sind die Erläuterungen darauf gerichtet, dass sich die Patientinnen und Patienten anwaltlich vertreten lassen und darin ist klar Werbung in eigener Sache zu erblicken. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber ausführt, dass die "Zwangspsychiatrisierten" keine Anwälte kennen würden und es ausserhalb jeglicher Möglichkeiten liege, solche zu engagieren (vgl. Beschwerde vom 15. Dezember 2020, S. 13). Das vom Verein verfasste Informationsschreiben enthält neben dem Angebot zur Vermittlung einer fachspezifischen anwaltlichen Vertretung das Ersuchen um Spenden für den Verein und das Beitrittsformular zum Verein I.____. Würde sich die Beschwerdegegnerin bereit erklären, die vom Beschwerdeführer verfassten Unterlagen an jede einzelne sich in der Klinik befindliche Person zu verteilen, würde sie den Beschwerdeführer bevorzugt behandeln, weil sie den Verein zumindest mittelbar bei der Akquirierung von Klientinnen und Klienten bzw. von allfälligen Spendern unterstützen würde, was nicht mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar wäre. Vor diesem Hintergrund wäre sie in der Folge gehalten, jedem gleichgerichteten Ersuchen nachzukommen, was ihren Betriebsablauf erschweren würde. Das Vorgehen der Klinik als staatlicher Institution ist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und damit eines Grundprinzips des Verwaltungsrechts nicht zu beanstanden. Die Verteilung von Massensendungen entspricht zudem weder dem Leistungsauftrag der Klinik noch dürfte es im Interesse der Betroffenen sein, dass sie mit übermässiger Dokumentation eingedeckt bzw. belästigt werden. Es liegt im öffentlichen Interesse, den Betroffenen die nötige Ruhe und eine störungsfreie Behandlung unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Ressourcen zukommen zu lassen, ohne sie mit dem Wecken unrealistischer Hoffnungen unnötig aufzuwühlen. In diesem Zusammenhang gilt es besonders zu berücksichtigen, dass sich die Betroffenen bereits in einer ausserordentlichen Lebenssituation befinden, und darauf ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Die mit der Weigerung zur Briefverteilung einhergehende Grundrechtseinschränkung erscheint zum Schutz der Gesundheit der Betroffenen sowie ihrer Rechte und Freiheiten notwendig. Zu berücksichtigen bleibt, dass die Klinik dem Ersuchen des Beschwerdeführers um individuelle Zustellung der von ihm verfassten Unterlagen zwar nicht nachgekommen ist, ihm aber gleichzeitig – im Sinne eines milderen Mit-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tels – angeboten hat, diese auf den Stationen aufzulegen. Damit hat sie insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Zugänglichkeit des Informationsbriefs inklusive Beilagen ermöglicht. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Klinik nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf Korrespondenz und auf Meinungsäusserungsfreiheit als unbegründet. 6. Was die Verletzung der weiteren geltend gemachten Ansprüche gestützt auf die EMRK (Art. 11 und 14) angeht, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese in seiner Beschwerde nicht substantiiert rügt. Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf den angeblichen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot lediglich aus, dass die "AnstaltsinsassInnen" sich genauso wie alle Menschen auf die in der EMRK verankerten Freiheitsrechte berufen können. Dies ist zutreffend, nur hat der Beschwerdeführer damit noch keine irgendwie geartete Ungleichbehandlung aufgezeigt. Vielmehr verkennt er, dass die Menschenrechte – bei allen Menschen, unabhängig davon, ob sie von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffen sind oder nicht – unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen eingeschränkt werden können. Seine diesbezügliche Rüge geht somit an der Sache vorbei. Soweit er einen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin erblickt, dass "InsassInnen" anderer Kliniken einen analogen von ihm erfassten Brief erhalten würden, kann ihm mangels genügender Begründung ebenfalls nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit lassen sich der Beschwerde gar keine Ausführungen entnehmen. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdebegründung die geforderte Begründungsdichte insbesondere hinsichtlich der genannten Rügen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der Beschwerdeführer hat somit zusätzliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 01.08.2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_447/2021) erhoben.

810 20 301 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 19.07.2021 810 20 301 — Swissrulings