Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.11.2018 810 18 87

14. November 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·5,082 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

Submission Ersatzfahrzeug für Werkhof inkl. Anbaugeräte

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Vom 14. November 2018 (810 18 87) ____________________________________________________________________

Submission

Submission Ersatzfahrzeug für Werkhof inkl. Anbaugeräte

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ AG, vertreten durch Christian Lörli, Rechtsanwalt

gegen

Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch Dominique Erhart, Rechtsanwalt

C.____ AG, Beigeladene

Betreff Submission Ersatzfahrzeug für Werkhof inkl. Anbaugeräte (Entscheid der Gemeinde B.____ vom 12. März 2018)

A. Die Einwohnergemeinde B.____ holte im Rahmen des Einladungsverfahrens bei vier Unternehmungen Offerten für das Projekt "Ersatzfahrzeug für Werkhof, inkl. Anbaugeräte" ein. Mit Entscheid vom 12. März 2018 erteilte sie der C.____ AG mit Sitz in D.____ den Zuschlag für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschaffung des Ersatzfahrzeuges für den Werkhof zum Preis von Fr. 222'769.15 (inkl. 7.7% MWST).

B. Gegen diesen Zuschlagsentscheid erhob die A.____ AG, vertreten durch Christian Lörli, Advokat in Weinfelden (Kanton Thurgau), mit Eingabe vom 23. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Streitsache zur erneuten Bewertung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2018 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. D. Mit Eingabe vom 9. April 2018 liess sich die Beschwerdegegnerin zum Verfahrensantrag vernehmen und beantragte die Abweisung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Eventualtier sei die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung möglicher Schadenersatzforderungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu verpflichten. Zur Begründung führte sie aus, dass das zu ersetzende Fahrzeug seit dem Jahr 2012 sehr unzuverlässig Dienst leiste. Insbesondere für den Winterdienst sei die Gemeinde auf ein zuverlässiges und einwandfreies Fahrzeug angewiesen, um die Gemeindestrassen den Benutzern in einem sicheren Zustand zur Verfügung stellen zu können. Der Gemeinderat habe deshalb im Rahmen der Budgetplanung 2018 beschlossen, ein neues Werkhoffahrzeug zu beschaffen, wofür die Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2017 dann auch einen entsprechenden Kredit gewährt habe. Der schnellstmögliche Ersatz respektive die umgehende Auslösung des Bestellprozesses für ein neues Fahrzeug stünden somit klar im öffentlichen Interesse. E. Mit Verfügung vom 13. April 2018 hiess das Kantonsgericht den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut und erteilte der Beschwerde in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 26. März 2018 die aufschiebende Wirkung. Den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin betreffend Sicherstellung von möglichen Schadenersatzansprüchen wies das Kantonsgericht ab. F. In ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache vom 7. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, neu vertreten durch Dominique Erhart, Advokat in Oberwil, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin die Vorgaben gemäss den Ausschreibungsunterlagen wiederholt nicht eingehalten habe. G. In ihrer Replik vom 4. Juni 2018 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. H. Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 6. Juli 2018 und hielt ebenfalls vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Die zum Verfahren beigeladene C.____ AG reichte innert der gesetzten Frist keine Vernehmlassung ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. f BeG sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen eine Zuschlagsverfügung innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Soweit das Beschaffungsgesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung (§ 30 Abs. 5 BeG). Das Gericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 25. April 2018 [810 17 267] E. 1.2; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.1). Die materielle Beschwer der beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigten oder vom Verfahren ausgeschlossenen Anbietenden ist praxisgemäss dann gegeben, wenn diese bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 1.2; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 16 34] E. 2.2). Im Rahmen des Eintretens wird unterstellt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen begründet sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung. Die Beschwerdelegitimation fehlt nur demjenigen, der zwar als Anbieter am Verfahren teilgenommen hat, aber aufgrund seiner Rechtsmittelanträge und Sachvorbringen auch bei Durchdringen seiner Auffassung keine reelle Chance auf den Zuschlag oder eine Wiederholung des Submissionsverfahrens hat. Sollte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mit ihrer Argumentation Erfolg haben, so wiese ihr Angebot die höchste Punktzahl auf, was zur Zuschlagserteilung an sie führen müsste. Ihre Legitimation ist demzufolge gegeben. 1.3 Die Beschwerdefrist von 10 Tagen seit Eröffnung des Zuschlags ist vorliegend gewahrt. Auf die im Weiteren formgerecht (§ 30 Abs. 1 BeG; § 5 VPO) erhobene Beschwerde kann somit eingetreten werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 15. März 2001; § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Zuschlag zu Recht der Beigeladenen erteilt hat. Die Beschwerdeführerin beansprucht den Zuschlag für sich und rügt in diesem Zusammenhang verschiedene Rechtsverletzungen der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung ihres Angebots. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB sowie § 1 lit. c BeG bezweckt die Gesetzgebung im öffentlichen Vergabewesen namentlich die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Die wichtigste Ausformung dieser Zielsetzung bildet die Vorgabe, wonach das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält (Günstigkeitsprinzip; Art. 13 lit. f IVöB; § 26 Abs. 1 BeG). Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist jenes mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis (§ 20 Abs. 1 der Verordnung zum Beschaffungsgesetz [BeV] vom 25. Januar 2000). Beim "wirtschaftlich günstigsten Angebot" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher in jedem Einzelfall und auf der Grundlage der für die Vergabe geltenden Leistungsumschreibung wieder neu und anders zu konkretisieren ist. Diese Konkretisierung im Einzelfall erfolgt über die Zuschlagskriterien. Darunter sind diejenigen Gesichtspunkte zu verstehen, anhand derer im Hinblick auf den Vergabeentscheid das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Die Zuschlagskriterien sind für jedes Beschaffungsgeschäft unter fachlichen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten festzulegen (§ 20 Abs. 2 BeV) und in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung zu publizieren (§ 12 Abs. 1 lit. m IVöB; § 22 Abs. 1 BeG). Dabei ist zu beachten, dass sowohl Auswahl als auch Gewichtung der Zuschlagskriterien sachlich gerechtfertigt sein müssen, d.h. sich am konkreten Auftrag, an dessen Anforderungen und Bedeutung zu orientieren haben (HANS RUDOLF TRÜEB, in: Ösch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht II, 3. Aufl., Zürich 2011, Rz. 12 zu Art. 21 BöB; MATTHIAS HAUSER, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, AJP 2001, S. 1405 ff.; VGer AG vom 30. April 2002, in: AGVE 2002, S. 296, E. II.3d/aa). Zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots müssen (resp. können) neben dem Preis auch weitere leistungsbezogene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere die Qualität der angebotenen Leistung (vgl. BGE 143 II 553 E. 6.4; BGE 141 II 353 E. 7.1; BGE 140 I 285 E. 5.2). Für die Zuschlagsentscheidung massgebend ist das Preis-/Leistungsverhältnis, wie es ausschliesslich anhand der in der Ausschreibung definierten und publizierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zu ermitteln ist. Der Anbieter mit dem in diesem Sinne wirtschaftlich günstigsten Angebot erwirbt einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags (KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 6.3; BLVGE 1998/1999 Nr. 22.1.2 E. 2.4.2.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots erfordert einen wertenden Vergleich zwischen den eingereichten Angeboten anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien. Nach welcher Methode diese Bewertung im Detail zu geschehen hat, schreibt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist, dass sich die Bewertung an den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien orientiert, nachvollzogen werden kann und eine Kontrolle erlaubt, ob die Anbietenden nach demselben Massstab beurteilt wurden (KGE VV vom 30. Mai 2018 [810 17 310] E. 5.2). In der Praxis weit verbreitet ist die auch im vorliegenden Fall vorgenommene Rangierung der Angebote mit Hilfe eines Punktebewertungssystems und einer Beurteilungsmatrix. Dabei werden für die Zuschlagskriterien (resp. die einzelnen Unterkriterien) Punkte vergeben. Die Objektivierung und Operationalisierung der nicht messbaren qualitativen Kriterien erfolgt in einem Wertungsentscheid anhand einer Benotungsskala, wobei mehr Punkte zugesprochen werden, je besser das Kriterium erfüllt ist. Die für das einzelne Kriterium vergebene Punktzahl wird sodann mit dem aus dessen Gewichtung hergeleiteten Faktor multipliziert. Die Summe der daraus resultierenden Punktzahlen ergibt schliesslich den für den Vergabeentscheid ausschlaggebenden Gesamtpunktwert. Das Angebot mit dem höchsten Gesamtpunktwert erhält den Zuschlag. 4.3 Es gilt somit der Grundsatz, dass alles Zuschlagsrelevante zum Voraus mit der Ausschreibung festgelegt und den Offerenten zur Kenntnis gebracht werden soll. Die Zuschlagskriterien sind unter Einschluss ihrer Gewichtung und allfälliger Subkriterien demzufolge bereits im abstrakten Stadium des Verfahrens in den Ausschreibungsunterlagen präzise zu definieren, wenn die einzelnen Offerten noch nicht bekannt sind. Der Detaillierungsgrad dieser Kriterien ergibt sich aus den Erfordernissen, die das betreffende Projekt an den Unternehmer stellt (KGE VV vom 27. April 2016 [810 15 252] E. 4.1; KGE VV vom 12. September 2012 [810 12 190] E. 5.5.2). Die einmal erfolgte Festsetzung der massgeblichen Kriterien ist für die Vergabestelle verbindlich. Eine nachträgliche Änderung dieser Kriterien ist grundsätzlich unzulässig (BGE 143 I 177 [nicht publ.] E. 1.2.4; BGE 130 I 241 E. 5.1). Eine Vergabebehörde handelt mithin rechtswidrig, wenn sie den Zuschlagsentscheid nicht (ausschliesslich) aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlags- bzw. Subkriterien und des ebenso vorgängig bekannt gegebenen (relativen) Gewichts eines jeden Kriteriums fällt (PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 859). 4.4 Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts steht den Vergabebehörden insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote im Rahmen der Offertbewertung ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht aufgrund seiner auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkten Kognition (vgl. E. 2 hiervor) nicht eingreifen darf. Es kann nicht Sache des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertung vorzunehmen (vgl. KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 319] E. 4; KGE VV vom 24. April 2013 [810 12 289] E. 4.1; KGE VV vom 14. November 2012 [810 12 170] E. 5.2; BLKGE 2006 Nr. 45 E. 5e). Trotz des ihr eingeräumten Spielraums darf die Vergabestelle jedoch nicht nach Belieben verfahren. Namentlich aus den allgemeinen Grundsätzen der Transparenz (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB; § 9 lit. a BeG) und der Gleichbehandlung der Anbietenden (Art. 11 lit. a IVöB; § 9 lit. b BeG) fliessen Mindestvorgaben. So sind die publizierten massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Vergabestelle verbindlich und schränken in diesem Sinne das ihr zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwäh-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lenden Angebots ein. Die Rechtmässigkeit der Offerten- Evaluation setzt weiter voraus, dass die Vergabestelle die Bewertung der Angebote in sachlich haltbarer Weise gemäss einem generell-abstrakten Schema vornimmt, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich angewandt wird. Die Überlegungen und Wertungsentscheide ("Benotung"), die zur konkreten Bewertung geführt haben, sind offenzulegen und zu dokumentieren (KGE VV vom 30. Mai 2018 [810 17 310] E. 4.2; BLKGE 2005 Nr. 34 E. 5e m.w.H.; BGE 130 I 241 E. 5.1; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, a.a.O., Rz. 979). Hält sich die Vergabebehörde an diese Vorgaben, hat das Kantonsgericht nicht näher zu untersuchen, ob die Angebotsbewertung zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ein Einschreiten ist nur angezeigt, falls die Vergabebehörde den ihr zugestandenen Spielraum überschritten hat. Eine gerichtliche Korrektur der Offertbewertung kommt folglich nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern als qualifiziert falsch und damit rechtsfehlerhaft erweist (KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 5.2; BLKGE 2005 Nr. 34 E. 5d; BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 859). 5. Die Beschwerdeführerin rügte eine falsche Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen bei der Bewertung der Zuschlagskriterien, und zwar insbesondere hinsichtlich des Zuschlagskriteriums 2 betreffend „Qualität“. 6.1 Zur Begründung hielt die Beschwerdeführerin zunächst fest, dass das Subsubkriterium „Service-/Reparaturstelle, inkl. Distanz ab Werkhof“ lediglich bezüglich der Distanz zum Werkhof beurteilt worden sei. Da die Fahrzeuge aber nur einmal jährlich gewartet werden müssten, falle ein um 13 Minuten längerer Anfahrtsweg schlichtweg nicht ins Gewicht. Da die An- und Rückfahrtskosten in den Kosten für die Wartung inbegriffen seien, könne die Distanz zur Servicestelle für die Beschwerdegegnerin gar nicht von Bedeutung sein, womit auch kein öffentliches Interesse für eine Ungleichbehandlung von ortsfremden und ortsansässigen Personen vorliege. Die lineare Bewertung der Distanz zur Service-/Reparaturstelle widerspreche Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 und stelle eine Bevorzugung ortsansässiger Personen dar. Das Subsubkriterium „Service-/Reparaturstelle, inkl. Distanz ab Werkhof“ hätte daher bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden dürfen. 6.2 Hinsichtlich dieser Rüge der Beschwerdeführerin zum Subsubkriterium „Service- /Reparaturstelle, inkl. Distanz ab Werkhof“ ist einleitend festzuhalten, dass die Distanz zur Servicestelle für die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung zu Recht eine Rolle spielte. Dies insbesondere deshalb, da ihre Angestellten das Fahrzeug jeweils zur Servicestelle bringen und wieder abholen müssen und für diese Zeit der Beschwerdegegnerin nicht für andere Arbeiten zur Verfügung stehen. Da im Übrigen der Beschaffungsstelle in solchen Fragen ein grosses Ermessen zukommt (vgl. E. 4.4 hiervor), ist an der diesbezüglichen Bewertung der Beschwerdegegnerin nichts auszusetzen. Sie kann und darf im Rahmen dieses Ermessens insbesondere selber entscheiden, inwiefern ihr das Subsubkriterium „Service-/Reparaturstelle, inkl. Distanz ab Werkhof“ wichtig ist, das heisst wie sie dieses in ihrer Bewertung gewichten möchte.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Weiter warf die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, sie habe das Subsubkriterium „Servicekosten“ falsch bewertet, indem sie bis und mit 2'000 Betriebsstunden respektive 10 Betriebsjahre Kosten von Fr. 31'815.95 berücksichtigt habe. Richtigerweise würden die Servicekosten – auf 2'000 Betriebsstunden respektive 10 Betriebsjahre hochgerechnet – Fr. 14'375.-- betragen. Dass diese von der Beschwerdeführerin genannten Servicekosten durchaus realistisch seien, ergebe sich auch aus einem Quervergleich mit den Konkurrenzprodukten. Selbst wenn nicht von diesen Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen werde, seien die von der Beschwerdegegnerin für das Subsubkriterium „Servicekosten bis und mit 2'000 Stunden respektive 10 Betriebsjahre“ vergebenen 47 Punkte nicht haltbar. Obwohl die Beschwerdeführerin die Servicekosten in ihrer Offerte detailliert ausgewiesen habe, habe die Beschwerdegegnerin diese Angaben aus unerklärlichen Gründen nicht interpretieren können und habe daher die Servicestelle direkt bezüglich einer Schätzung der Servicekosten angefragt. Im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage habe die Servicestelle für den Arbeitsaufwand und die Materialkosten jeweils Minimal- und Maximalwerte angegeben und habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Werte sich auf Fahrzeuge beziehen, welche sich bei ihr im Service befänden. Die Beschwerdeführerin verfüge aber über viel grössere Erfahrung im Service, weshalb sie die Servicekosten genauer hätte abschätzen können. Es sei daher willkürlich, wenn die Beschwerdegegnerin auf die geschätzten Kosten der Servicestelle abstelle. Selbst wenn diese zutreffen würden, sei es dagegen unzulässig, dass vorliegend auf den maximalen Wert der Servicekosten abgestellt worden sei. Da die Ausschreibungsunterlagen an keiner Stelle die Deklaration der maximalen Wartungskosten verlangen würden, hätte höchstens auf den Durchschnittswert abgestellt werden dürfen, womit die Beschwerdeführerin beim Subsubkriterium „Servicekosten“ 18 Punkte erreicht hätte. 7.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin die Vorgaben gemäss den Ausschreibungsunterlagen wiederholt nicht eingehalten habe. Betreffend die Servicekosten führte die Beschwerdegegnerin konkret aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostenschätzung für die Servicearbeiten auf Nachfrage bei der zuständigen Servicestelle als unhaltbar erwiesen habe. Auch bei den Servicestellen der andern Anbieter sei betreffend die Servicekosten nachgefragt worden. Die Angaben der Servicestelle der Beschwerdeführerin basierten nicht auf dem Maximalwert, sondern hätten immer die Durchschnittskosten berücksichtigt. Dass die Servicestellen der Mitkonkurrenten wesentlich günstigere Offerten einreichten, vermöge der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil gereichen. Dass ihre eigene Servicestelle von weit höheren Servicekosten ausgehe (wie sie dies auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt habe) gehe vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin, welche allfällige Unstimmigkeiten mit der eigenen Servicestelle vorgängig hätte klären können. Dagegen habe sie sich dafür entschieden, die Servicekosten selber (und nachweislich viel zu tief) zu beziffern. Dass die Beschwerdegegnerin die Angaben der Anbieter überprüft habe, sei im Übrigen nicht zu beanstanden. 7.3 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin dazu, dass sie nicht eine Schätzung, sondern eine genaue Aufstellung der Servicekosten eingereicht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese präzise und ausführliche Berechnung durch Nachfrage bei der angegebenen Servicestelle habe überprüft werden müssen, welche ihrerseits anschliessend nur eine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht grobe Kostenschätzung eingereicht habe. Es sei dabei wahrscheinlich, dass die Schätzung der Servicestelle – im Unterschied zu den Angaben der Servicestellen der Mitkonkurrenten – auch Verschleissmaterial enthalte und dadurch wesentlich höhere Kosten als nur die Servicekosten ausweise. Auch der Quervergleich zu den Konkurrenzofferten zeige, dass die Beschwerdeführerin die Servicekosten korrekt ausgewiesen habe, indem sich die von ihr deklarierten Kosten im Mittelfeld der Servicekosten für die Konkurrenzprodukte befänden. Dass die Beschwerdegegnerin auf die Schätzung der Servicekosten der Servicestelle abstelle, sei klar willkürlich und verdiene keinen Rechtsschutz. 7.4 In der Duplik hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen fest und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Servicekosten-Zusammenstellung der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, weil sie den Ausführungen der angegebenen Servicestelle widerspreche. Da schlussendlich die Servicestelle selbst Rechnung für ihre Arbeiten stelle, habe sie auf die Angaben der Servicestelle abgestellt. 7.5.1 Es ist vorab festzustellen, dass dem Gericht das Fachwissen fehlt, um die Frage nach den Servicekosten anhand der von den Parteien eingereichten Unterlagen beurteilen zu können. Es ist dem Gericht aufgrund der vorhandenen Aktenlage insbesondere nicht möglich, die genaue Höhe der Servicekosten zu berechnen. Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin beantragte Zuschlagszuteilung an sie selbst ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Das Gericht kann vorliegend vielmehr nur die Rechtmässigkeit der in casu konkret erfolgten Kontrolle der einerseits eingereichten und andererseits extern eingeholten Servicekostenaufstellungen prüfen. 7.5.2 Des Weiteren ist vorab festzuhalten, dass an der Tatsache, dass die Beschaffungsbehörde die Angaben der Offerenten überprüfte, respektive auch extern überprüfen liess, grundsätzlich nichts zu bemängeln ist. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dagegen die Servicestelle der Beschwerdeführerin um eine Schätzung der Servicekosten gebeten, und zwar unabhängig und ohne jeglichen Bezug zu der bereits von der Beschwerdeführerin eingereichten Servicekostenberechnung. Mit diesem Vorgehen wurde nicht der Wartungsplan inklusive konkreter Berechnung der Servicekosten der Beschwerdeführerin zur Überprüfung an ihre Servicestelle gegeben, sondern diese wurde vielmehr um eine eigenständige Schätzung der Servicekosten gebeten (vgl. Mail der Beschwerdegegnerin an Servicestelle vom 1. März 2018). Zulässig und richtig gewesen wäre dagegen eine Überprüfung der Servicekosten durch die Servicestelle anhand der mit den Offerten eingereichten Unterlagen. Nur durch ein solches Vorgehen ist das Resultat der Überprüfung nachvollziehbar, was es den Betroffenen ermöglicht, begründet auszuführen, was genau an der Überprüfung der Servicekosten durch eine externe Stelle falsch ist (zu viel Arbeitszeit, falscher Ansatz, falsches Material etc.). 7.5.3 Dass die Höhe der Servicekosten, wie sie die Servicestelle der Beschwerdeführerin geschätzt hatte, wenig plausibel ist, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Servicekosten der Beigeladenen gerade mal die Hälfte beziehungsweise noch weniger betragen sollen (Beigeladene: Fr. 14'540.-- gegen Beschwerdeführerin: Fr. 31'800.--), obgleich sowohl das Fahrzeug der Beigeladenen als auch dasjenige der Beschwerdeführerin mit demselben Motor

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgestattet sein sollen. Dieser erhebliche Unterschied kann objektiv ohne weitere Erklärung und Begründung nicht nachvollzogen werden. 7.5.4 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Servicekosten bezüglich des Fahrzeuges der Beigeladenen (E.____) in casu korrekt berechnet wurden. Aus den eingereichten Akten wird ersichtlich (vgl. Aufstellung „Betriebskosten E.____ bei jährlich ca. 400/800 Std.“), dass ein kleiner Service Fr. 560.-- und ein grosser Service Fr. 1'490.-- betragen soll. Gemäss einer Mail von F.____ vom 1. März 2018, der den Service dieses Fahrzeuges ausführen würde, beträgt der Arbeitsaufwand für einen kleinen Service dagegen 5-6 Stunden und für einen grossen Service 7-8 Stunden. Rechnet man nun diesen Aufwand in die Aufstellung „Betriebskosten E.____ bei jährlich ca. 400/800 Std.“ ein, entstehen für einen kleinen Service Kosten von Fr. 1'207.-- und für einen grossen Service Kosten von Fr. 2'322.--. Dies ergäbe ein Total an Servicekosten (inkl. MWST) für das Fahrzeug der Beigeladenen von Fr. 19'548.-- (ein kleiner Service à Fr. 500.--, 5 kleine Services à Fr. 1'207.-- und 5 grosse Services à Fr. 2'322.--) und nicht wie in der Detailauswertung der Beschwerdegegnerin festgehalten Fr. 14'539.--. Die Angaben der Servicekosten der Beschwerdegegnerin für das Fahrzeug der Beigeladenen stimmen damit augenfällig nicht. 7.5.5 Aufgrund der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass das Gericht vorliegend die Servicekosten nicht vergleichen kann, da zum einen die Servicekosten der Beschwerdeführerin von deren Servicestelle nur geschätzt und nicht anhand des vorhandenen Serviceplans überprüft wurden und weil zum anderen die Servicekosten der Beigeladenen von der Beschwerdegegnerin entgegen den eingeholten Auskünften berechnet worden sind und damit ebenfalls falsch ausgewiesen wurden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Angelegenheit in diesem Punkt zur Neuberechnung der Servicekosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Ebenfalls hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Berechnung die Punkte neu zu vergeben, was gegebenenfalls zu einer neuen Rangfolge führen wird. Es bleibt schliesslich festzuhalten, dass die Neubewertung nur zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen vorzunehmen ist. 8.1 Schliesslich sind sich die Parteien in Bezug auf die Beurteilung des Subsubkriteriums „Fahrverhalten, Komfort, Leistung, Wendigkeit etc.“ uneinig. Die Beschwerdeführerin hielt in grundsätzlicher Weise fest, dass sie bei diesem Subsubkriterium bei einzelnen Kriterien weniger Punkte als ihre Konkurrenz erhalten habe, obwohl die angebotenen Produkte diesbezüglich mindestens gleichwertig seien. 8.2.1 Als Erstes ist die Bewertung der Brückenlänge strittig. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass das von der Beschwerdeführerin offerierte Fahrzeug die Mindestanforderungen an die Brückenlänge nicht erfüllt habe, da dieses eine Brücke von nur 2960 mm aufgewiesen habe und damit die gemäss Ausschreibungsunterlagen (vgl. Ziffer 4.1, S. 6/21) geforderte Brückenlänge von 3000 mm (verstanden als Innenmass der Brückenlänge) nicht erreicht habe. Dagegen verfüge das Fahrzeug der Beigeladenen über ein Innenmass der Brückenlänge von 3000 mm. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass sie von der Vergabe hätte ausgeschlossen werden müssen, wenn ein Innen-Brücken-Mass von mindestens 3000 mm gefordert

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen wäre. Da sie für ihre Brücke von 2960 mm aber nur einen Punkteabzug erhalten habe, bestätige dies, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ausschreibung nicht von der Innen- sondern von der Aussenlänge der Brücke ausgegangen sei. 8.2.2 In Bezug auf die Brückenlänge des offerierten Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass das Aussenmass der Brücke 3000 mm und nur das Innenmass blosse 2960 mm beträgt. Fraglich ist, ob es sich bei den geforderten 3000 mm um das Innen- oder das Aussenmass handelt. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Auf Seite 6 unter Ziffer 4.1 wird unter „Fahrzeug, Brückenlänge“ ein Mindestmass von 300 cm angegeben, ohne zu spezifizieren, ob es sich dabei um das Innen- oder das Aussenmass der Fahrzeugbrücke handeln muss. Weiter unten in den Ausschreibungsunterlagen steht dagegen unter dem Titel „Chassis/Fahrzeugaufbau“ (vgl. Ausschreibungsunterlagen Ziff. 4.1, S. 6 f.) spezifischer: 3-Seitenkippbrücke „ca.“ 1720 mm x 3000 mm. An dieser Stelle steht nichts mehr von „mindestens“ und es ist auch nicht präzisiert, ob es sich um das Innen- oder Aussenmass handeln muss. Dagegen wird das Wort „ca.“ explizit verwendet. Aus diesen Erwägungen wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die geforderte Brückenlänge die Ausschreibungsunterlagen erfüllt hatte und ein Abzug wegen einer zu kurzen Brückenlänge nicht zulässig ist. Auch diese Bewertung und Punktevergabe muss damit neu vorgenommen werden. 8.3.1 Des Weiteren ist unter dem Subsubkriterium „Fahrverhalten, Komfort, Leistung, Wendigkeit etc.“ die Unterbodenverzinkung der Brücke umstritten. Auf Seite 7 der Ausschreibungsunterlagen steht „Brücke verzinkt mit Schüttnase“ und Brückenbodenhöhe max. 1050 mm. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, dass der Brückenboden des Fahrzeuges der Beigeladenen wie gemäss Ausschreibungsunterlagen (vgl. Ziffer 4.1, S. 7/21) aus Stahl und zusätzlich verzinkt sei. Auch der gesamte Brückenunterbau des Fahrzeuges der Beigeladenen sei verzinkt. Dagegen sei beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin der Stahlboden nicht zusätzlich verzinkt. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie auch beim Unterkriterium „Brückenmaterialisierung“ ungerechtfertigt benachteiligt worden sei, indem nicht ersichtlich sei, welche Unterschiede in der Materialisierung der Brücken zwischen der Beschwerdeführerin und der berücksichtigten Mitkonkurrentin bestehen würden. Sie stritt insbesondere ab, dass der Brückenboden ihres offerierten Fahrzeuges nicht verzinkt gewesen sei. Im Übrigen würden die Unterlagen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Behauptung stütze, gar nicht sie selber, sondern eine Mitkonkurrentin betreffen. 8.3.2 Anhand der eingereichten Unterlagen kann diese Frage vom Gericht nicht beurteilt werden. Wäre diese Frage für den Vergabeentscheid entscheidrelevant, müsste darüber ein Gutachten eingeholt werden. Es ist aus neutraler Sicht dagegen schwer vorstellbar, dass sich die Parteien anlässlich eines Augenscheins oder einer zweiten Fahrzeugvorführung nicht darüber einigen können, ob nun der fragliche Brückenboden verzinkt ist oder nicht. 8.4.1 Schliesslich bestehen zwischen den Parteien in Bezug auf das Subsubkriterium „Fahrverhalten, Komfort, Leistung, Wendigkeit etc.“ auch Differenzen betreffend die Vorführung und das Beladen mit Staplern des offerierten Fahrzeuges. Die Beschwerdegegnerin führte aus,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschwerdeführerin beim vereinbarten Vorführtermin zu Testzwecken ein Fahrzeug präsentiert habe, das nicht dem von ihr angebotenen Typ entsprochen habe. Es habe sich durch einen längeren Radstand, Veränderungen in der Fahrerkabine, das Vorhandensein eines Hakengerätes anstelle einer Kippbrücke und dem Vorhandensein eines Salzstreugerätes vom angebotenen Fahrzeugtyp unterschieden. Deshalb sei am Vorführtermin das Testen des für die Beschwerdegegnerin zentralen, einfachen und sicheren Beladens der Fahrzeugbrücke mit einem Hochhubwagen nicht möglich gewesen. Aufgrund dieser Verletzungen der Vorgaben gemäss den Ausschreibungsunterlagen wären ohne weiteres auch der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren beziehungsweise eine Bewertung mit null Punkten möglich und nicht zu beanstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass es nicht zu erkennen gewesen sei, weshalb das Beladen mit Staplern bei dem von ihr offerierten Fahrzeug wesentlich schlechter möglich sein soll als bei demjenigen der Konkurrenz. Zudem sei die Beschwerdegegnerin vorgängig darüber informiert worden und habe dem auch so zugestimmt, dass die Beschwerdeführerin den Vorführungstermin am 2. März 2018 mit einem Kundenfahrzeug der Gemeinde G.____ vom Typ H.____ wahrnehmen werde. Weiter hätte eine Vorführung der Anbaugeräte separat vereinbart werden müssen, wenn eine solche gewünscht gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Duplik entgegen, dass ihr Mitarbeiter der Vorführung des H.____ mit Hakengerät weder zugestimmt noch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil erwachse, sondern lediglich zur Kenntnis genommen habe, dass sämtliche Fahrzeuge der Beschwerdeführerin, die ihrer Offerte entsprochen hätten, im vorgesehenen Zeitraum nicht verfügbar gewesen seien.

8.4.2 Die Richtigkeit der Ausführungen der Parteien unter der Erwägung 8.4.1 hiervor kann das Gericht mangels entsprechender Beweise ebenfalls nicht beurteilen. Auch diese Fragen sind dagegen nicht entscheidrelevant, da bereits aufgrund der Ausführungen zu den Vergabekriterien „Servicekosten“ und „Brückenlänge“ die Angebote der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen neu bewertet werden müssen und gestützt darauf eine erneute Punktvergabe zwischen diesen beiden Offerenten zu erfolgen hat. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Der Zuschlagsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 10.1 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. 10.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da die teilweise Gutheissung der Beschwerde ausschliesslich auf die mangelhafte Beurteilung der Vergabekriterien durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist und die Beigeladene zudem auf eine Stellungnahme verzichtete und sich damit nicht aktiv ins Verfahren eingebracht hatte, rechtfertigt es sich, der Beigeladenen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demzufolge werden im vorliegenden Verfah-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zurückzuerstatten. 10.3 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Da die teilweise Gutheissung der Beschwerde ausschliesslich auf die mangelhafte Beurteilung der Vergabekriterien durch die Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist und die Beigeladene zudem auf eine Stellungnahme verzichtete und sich damit nicht aktiv ins Verfahren eingebracht hatte, rechtfertigt es sich, die Beigeladene ebenfalls von der Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung zu befreien. Der mit Honorarnote vom 13. August 2018 geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters von 17.58 Stunden ist umfangmässig nicht zu beanstanden, jedoch mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu berechnen. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 4'395.--. Die Sekretariatsarbeit ist praxisgemäss im Honorar des Rechtsvertreters inbegriffen, weshalb diese nicht extra entschädigt werden kann. Auch die Auslagen sind praxisgemäss detailliert auszuweisen. Da es sich vorliegend um einen ausserkantonalen Rechtsvertreter handelt und die von ihm geltend gemachte Pauschale als moderat beurteilt werden kann, ist die geltend gemachte Barauslage von 3% nicht zu beanstanden. Sie ist dagegen von der angepassten Parteientschädigung von Fr. 4'395.-- zu berechnen. Somit betragen die Auslagen vorliegend Fr. 131.85. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin damit im Ergebnis eine Parteientschädigung von Fr. 4'875.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid der Einwohnergemeinde B.____ vom 12. März 2018 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.____ zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Einwohnergemeinde B.____ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘875.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 18 87 — Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.11.2018 810 18 87 — Swissrulings