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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 30.01.2019 810 18 66

30. Januar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,518 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Verletzung des Stimmrechts und mangelhafte Durchführung und Vorbereitung von Abstimmungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Vom 30. Januar 2019 (810 18 66) ____________________________________________________________________

Politische Rechte

Verletzung des Stimmrechts und mangelhafte Durchführung und Vorbereitung von Abstimmungen

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Jgnaz Jermann,Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____ und B.____, vertreten durch Sandor Horvath, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde C.____, vertreten durch Michael Baader, Rechtsanwalt

Betreff Verletzung des Stimmrechts und mangelhafte Durchführung und Vorbereitung von Abstimmungen (RRB Nr. 272 vom 27. Februar 2018)

A. Aufgrund von versicherungstechnischen Lücken kündigte die D.____ Transport AG den Schultransportvertrag mit der Kreisschule E.____, F.____ und G.____ (Kreisschule). Darüber informierte die Kreisschule die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler im

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dezember 2015 und führte aus, der separate Schulbus der D.____ Transport AG habe nicht über genügend Sitzplätze und die erforderlichen Beckengurten verfügt und damit die strassenverkehrsgesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt. Der Schulrat der Kreisschule (Schulrat) führte weiter aus, dass die Schülerinnen und Schüler ab Januar 2016 neu mit den öffentlichen Buslinien zur Schule fahren könnten, wofür ihnen während der Primarschuldauer ein Umweltschutz- Abonnement (U-Abo) zur Verfügung gestellt werde. B. Im Urteil 810 16 365 vom 13. September 2017 hatte das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Schulrat befugt war, den bisherigen kostenlosen separaten Schulbusbetrieb durch die öffentliche Buslinie zu ersetzen. Das Kantonsgericht verneinte dies und führte dazu aus, dass § 6 Abs. 5 des Vertrages zwischen den Einwohnergemeinden E.____, F.____ und G.____ (Kreisschulvertrag) einen Anspruch auf einen separaten Schultransport ohne Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten begründet und der Schulrat durch § 6 Abs. 5 des Kreisschulvertrages verpflichtet wird, einen solchen separaten Schultransport einzusetzen. § 6 Abs. 5 Kreisschulvertrag in der damaligen Fassung lautete: Es werden Schülerinnen- und Schülertransporte eingesetzt, ohne Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten.

§ 12 lit. f Kreisschulvertrag in der damaligen Fassung lautete: Kostengruppen sind: die Kosten für den Schülerinnen- und Schülertransport.

C. Daraufhin wurden in den an der Kreisschule beteiligten Gemeinden § 6 Abs. 5 und § 12 lit. f des Kreisschulvertrages sowie § 3 Abs. 2 lit. d des Vertrages zwischen den Einwohnergemeinden E.____, F.____ und G.____ (Kreisschulratsvertrag) geändert. Die geänderten Bestimmungen im Kreisschul- und Kreisschulratsvertrag lauten neu folgendermassen:

§ 6 Abs. 5 Kreisschulvertrag neu:

Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler, welche die Schule nicht am Wohnort besuchen, erfolgt mit öffentlichen Transportmitteln ohne Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten.

§ 12 lit. f: Kreisschulvertrag neu:

Kostengruppen sind: die Kosten für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Transportmitteln von der Wohngemeinde (Bushaltestelle) zum Schulort (Umweltschutzabonnement).

§ 3 Abs. 2 lit. d Kreisschulratsvertrag neu:

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusätzlich hat der Kreisschulrat folgende Aufgaben: er ist verantwortlich für den Vollzug von § 6 Abs. 5 des Kreisschulvertrages und legt bei Bedarf flankierende Massnahmen für die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler fest.

D. Die Gemeindeversammlung der Gemeinde F.____ vom 24. November 2017 (Gemeindeversammlung) stimmte den hiervor erwähnten Änderungen des Kreisschul- und des Kreisschulratsvertrages mit 32 Ja gegen 14 Nein Stimmen bei 5 Enthaltungen zu. E. Da es sich beim Kreisschulrat um eine gemeinsame Behörde der Gemeinden E.____, F.____ und G.____ gemäss § 48 Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz) handelt, unterliegt die Änderung von § 3 Abs. 2 lit. d im Kreisschulratsvertrag zusätzlich dem obligatorischen Referendum. Diese Abstimmung wurde auf den 4. März 2018 angesetzt und die Stimmrechtsunterlagen für diese Abstimmung wurden Ende Januar 2018 verschickt. F. Nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Sándor Horváth, Advokat in Luzern, mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). G. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-272 vom 27. Februar 2018 (RRB) wies der Regierungsrat die Stimmrechtsbeschwerde von A.____ und B.____ ab und beschloss weiter, dass der Kreisschulratsvertrag dem Regierungsrat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen sei. H. Mit Eingabe vom 4. März 2018 erhoben A.____ und B.____, nach wie vor vertreten durch Sándor Horváth, Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragten in Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge, der Entscheid des Regierungsrates vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei im Sinne der nachstehenden Anträge neu zu entscheiden: Die (undatierte) kommunale Wahlanordnung der Gemeinde F.____ über die Abstimmung vom 4. März 2018 über die Änderung des Kreisschulratsvertrages sei aufzuheben. Das Abstimmungsergebnis vom 4. März 2018 über die Änderung des Kreisschulratsvertrages in den Gemeinden E.____, F.____ und G.____ sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. I. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 liess sich die Einwohnergemeinde F.____ (Beschwerdegegnerin) vernehmen und beantragte unter o/e-Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. J. Am 17. Mai 2018 liess sich der Regierungsrat (Beschwerdegegner) vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass der Fall zusammen mit dem Beschwerdeverfahren 810 18 2 behandelt wird.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Am 12. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie seine Honorarnote ein, auf die soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Juli 2018 entschied das Kantonsgericht, dass das vorliegende Verfahren zusammen mit den Beschwerdeverfahren 810 18 196 und 810 18 2 behandelt wird. N. Am 21. Juli 2018 reichte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Michael Baader, Advokat in Gelterkinden, eine Duplik ein. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Auf die beiden Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 28. September 2018 sowie vom 8. November 2018 wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine neue Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Zugang zum Gericht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung. Die Verwaltungsprozessordnung sieht im Bereich des Verfassungs- und Verwaltungsrechts verschiedene Rechtsmittel (Beschwerde gegen Erlasse, Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte, Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, Klage bei Kompetenzstreitigkeiten, verwaltungsgerichtliche Beschwerde und verwaltungsgerichtliche Klage) mit unterschiedlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor. Die Beschwerdeführer erheben eine Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte (§§ 37 ff. VPO), wobei sie eine Verletzung des Stimmrechts geltend machen. In diesem Bereich finden sich weitere Bestimmungen zur Rechtspflege im Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 7. September 1981 (vgl. §§ 83 ff. GpR). 1.2 Gemäss § 88 Abs. 1 lit. a GpR kann bei Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden gegen Entscheide des Regierungsrates über Beschwerden gemäss § 83 Abs. 1 GpR (vgl. auch § 37 Abs. 3 lit. b VPO). Mit dem RRB liegt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Betrifft die Beschwerde wie vorliegend den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte, so ist sie innert drei Tagen seit Eröffnung des Entscheids beziehungsweise der Verfügung beim Kantonsgericht ein-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zureichen (§ 39 Abs. 2 VPO und § 90 Abs. 1 GpR). Diese Frist ist vorliegend gewahrt. Zur Beschwerde ist nach § 38 Abs. 1 VPO jede stimmberechtigte Person befugt. Da die Beschwerdeführer in F.____ stimmberechtigt sind, sind sie grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Soweit die Beschwerdeführer in Rechtsbegehren drei dagegen die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses vom 4. März 2018 über die Änderung des Kreisschulratsvertrages in den Gemeinden G.____ und E.____ verlangen, kann auf ihr Begehren mangels Stimmberechtigung in den Gemeinden G.____ und E.____ nicht eingetreten werden. Da im Übrigen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der erwähnten Einschränkung einzutreten. 2. Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte kann nach § 37 VPO insbesondere die Verletzung des Stimmrechts (lit. a) und die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen gerügt werden. Nach § 37 Abs. 2 VPO können in Verbindung mit den Rügen nach § 31 Abs. 1 VPO überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45 VPO) vorgebracht werden. 3. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die politischen Rechte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abstimmung vom 4. März 2018 über die Änderung im Kreisschulratsvertrag verletzt wurden. Es sind dabei insbesondere die Rügen der Stimmrechtsverletzung und der mangelhaften Vorbereitung von Abstimmungen zu prüfen. 4.1 Inhaltlich machen die Beschwerdeführer mehrere Rügen im Zusammenhang mit der Änderung des Kreisschulratsvertrages geltend. Sie führen zunächst aus, dass der Kreisschulratsvertrag mangels Genehmigung durch Abstimmung in den anderen Gemeinden (E.____ und G.____) nicht gültig zustande gekommen sei und deshalb auch nicht abgeändert werden könne. Die Beschwerdegegnerin beweist in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2018 durch Beilegung der Abstimmungsprotokolle der Urnenabstimmungen vom 27. November 2011, dass auch in den Gemeinden E.____ und G.____ über den Kreisschulratsvertrag abgestimmt wurde (vgl. Ziff. 2.1 der Stellungnahme der Gemeinde F.____ vom 4. Mai 2018). Damit ist festzustellen, dass der Kreisschulratsvertrag in allen Vertragsgemeinden genehmigt wurde. 4.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass der Kreisschulratsvertrag mangels Genehmigung durch den Regierungsrat nie gültig zustande gekommen sei und deshalb nicht abgeändert werden könne. Zudem sei auch der Kreisschulvertrag nicht gültig zustande gekommen, da dieser einerseits von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) hätte genehmigt werden müssen. Andererseits stelle die Kreisschule eine gemeinsame Behörde im Sinne von § 48 Abs. 1 lit. abis Gemeindegesetz dar, weshalb auch der Kreisschulvertrag dem obligatorischen Referendum zu unterstellen gewesen wäre. Auch mit diesen Argumenten können die Beschwerdeführer nicht gehört werden. Es ist zunächst festzustellen, dass der Kreisschulvertrag mit Entscheid vom 15. April 2011 von der BKSD genehmigt wurde. Was die Genehmigung des Kreisschulratsvertrages durch den Regierungsrat betrifft, ist auf den Entscheid des Regierungsrates Nr. 2018-487 vom 10. April 2018 zu verweisen, mit welchem der Kreisschulratsvertrag nachträglich genehmigt wurde. Unabhängig davon wurde die Gültigkeit des seit Jahren gelebten Kreisschulratsvertrages insbesondere von den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht 810 16 365 nicht in Frage gestellt, weshalb die jetzige Berufung auf die Ungültigkeit zudem widersprüchlich wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die obligatorischen öffentlichen Schulen keine Behörden sondern als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten zu qualifizieren sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, 7. Auflage, N. 1667 ff.). Deshalb ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Kreisschule keine gemeinsame Behörde im Sinne von § 48 Abs. 1 lit. abis Gemeindegesetz darstellt und der Kreisschulvertrag damit nicht dem obligatorischen Referendum untersteht. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass sowohl der Kreisschul- als auch der Kreisschulratsvertrag gültig zustande gekommen sind. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung ihres Stimmrechts wegen verfrühter Zustellung der Stimmrechtsunterlagen, wegen fehlender und falscher Information der Stimmberechtigten durch die Beschwerdegegnerin sowie aufgrund der Formulierung einer suggestiven Abstimmungsfrage. 5.2.1 Der Schutzzweck von Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 spiegelt sich in der ständigen Formel des Bundesgerichts, wonach “kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt werden soll, welches nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt“ (vgl. BGE 124 I 55 E. 2a). Der Satz steht für ein Demokratieverständnis, das den Legitimationsausweis von Wahlen und Abstimmungen nicht allein in der formell korrekten Abwicklung dieser Veranstaltungen sucht, sondern dabei ebenso auf die materielle Qualität des Willensbildungsprozesses abstellt (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Waldmann/Belser/Empiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 34 N 2). Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die kantonale Verfassung regelt in § 22 Abs. 2 Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984 ebenso, dass jeder Stimmberechtigte Anspruch darauf hat, dass bei Wahlen und Abstimmungen der freie Wille der Gesamtheit der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangen kann. Die Stimmberechtigten sollen ihre Entscheidung “gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung“ treffen können. Dies setzt allererst vorbereitende Informationen der Behörden voraus. Das Stimmrecht vermittelt denn auch einen Anspruch auf rechtzeitige Zustellung der Unterlagen. Zudem müssen Abstimmungen und Wahlen so organisiert werden, dass der Wählerwille sich frei – insbesondere ohne Druck und äusseren Einfluss – ausdrücken kann (vgl. BGE 129 I 185 E. 5). Dies bedingt in erster Linie wiederum eine angemessene Formulierung der Fragen, welche zur Abstimmung unterbreitet werden. Diese Fragen dürfen keinen Irrtum hervorrufen. Sie dürfen auch nicht so abgefasst sein, dass sie die Entscheidung der Stimmbürger beeinflussen könnten. Jeder Stimmbürger muss sich seine Meinung so frei als möglich bilden und diese entsprechend ausdrücken können (vgl. BGE 131 I 126 E. 5.1). 5.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig (Urteil

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bundesgerichts 1C_124/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.3). Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert (vgl. TSCHANNEN, a.a.O., Art. 34 N 33). Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich beziehungsweise lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden könnten, erwähnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_124/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.3). 5.3 Betreffend die verfrühte Zustellung der Stimmrechtsunterlagen führen die Beschwerdeführer aus, dass bekanntlich 1/3 der Stimmberechtigten unmittelbar nach Erhalt der Stimmrechtsunterlagen abstimmen würden. Durch die verfrühte Zustellung Ende Januar 2018 hätten sie deshalb keine Gelegenheit gehabt, diese Stimmbürger von ihrer Meinung zu überzeugen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass bereits 1/3 der Stimmberechtigten zwischen dem 31. Januar 2018 und dem 4. Februar 2018 brieflich abgestimmt hätten. Die Beschwerdeführer seien durch diese verfrühte Zustellung völlig überrumpelt worden, weil die Vorbereitung ihrer Kampagne zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei. Es ist vorab in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass der genaue Zeitpunkt der Zustellung der Stimmrechtsunterlagen an die Beschwerdeführer mangels Relevanz für die Beurteilung der Stimmrechtsbeschwerde offen bleiben kann. Sofern die Beschwerdeführer behaupten, dass ein Drittel der Stimmberechtigten jeweils unmittelbar nach Erhalt der Stimmrechtunterlagen abstimmen würde, handelt es sich dabei mangels Substantiierung um eine reine Parteibehauptung. Da von den Beschwerdeführern aktenkundig auch keine Gegenkampagne durchgeführt wurde und es sich bei der um wenige Tage verfrühten Zustellung der Stimmrechtsunterlagen um keinen schwerwiegenden Mangel handelt, können die Beschwerdeführer aus der geltend gemachten verfrühten Zustellung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn die Beschwerdeführer eine entsprechende Gegenkampagne geplant haben sollten, ist nicht ersichtlich, inwiefern das klare Abstimmungsergebnis (138 Ja gegenüber 70 Nein Stimmen, das heisst also rund 2/3 Ja gegen 1/3 Nein), durch die um wenige Tage verfrühte Zustellung der Stimmrechtsunterlagen verfälscht wurde. Die Beschwerdeführer zeigen denn auch nicht ansatzweise auf, wie das klare Abstimmungsergebnis durch die geltend gemachten Umstände im Zusammenhang mit der Zustellung der Stimmrechtsunterlagen beeinflusst wurde. Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwägungen des Regierungsrates in seiner Vernehmlassung (vgl. Vernehmlassung des Regierungsrates vom 17. Mai 2018 Ziff. 10a) verwiesen werden. 5.4.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass aufgrund fehlender und falscher Information durch die Beschwerdegegnerin keine unverfälschte Willensabgabe möglich gewesen sei. Den Stimmberechtigten sei nicht klar gewesen, über was sie abzustimmen hatten. In den Abstimmungserläuterungen sei ihnen der Inhalt vom geänderten § 6 Abs. 5 Kreisschulvertrag vorenthalten worden. Der Verweis auf die – im Übrigen fehlerhafte – Publikation im Internet genüge zur Verhinderung einer unverfälschten Willensabgabe nicht. Der Ansicht der Beschwerdeführer

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist zu widersprechen. Über die Änderung des Kreisschulratsvertrages (sowie auch des Kreisschulvertrages) wurden die Stimmberechtigten bereits an der Gemeindeversammlung F.____ vom 24. November 2017 ausführlich informiert. Über diese Gemeindeversammlung wurde ein Protokoll verfasst, welches im Internet zur Verfügung gestellt wurde respektive auf der Gemeindeverwaltung auflag. Auf dieses Protokoll wurde in den Abstimmungsunterlagen ebenfalls verwiesen. Die Stimmberechtigten waren also bereits aufgrund der Gemeindeversammlung vom 24. November 2017 sowie des darüber verfassten Protokolls über die mit der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 zu genehmigende Vertragsänderung vorinformiert, womit es sich beim vorliegenden Abstimmungsgegenstand für die Stimmberechtigten nicht um ein neues sondern ein bereits bekanntes Thema handelte. Im Übrigen wurden bereits in der Einladung zur Gemeindeversammlung vom 24. November 2017 die zur Änderung vorgeschlagenen Vertragsbestimmungen jeweils in der bisherigen und der neu geplanten Fassung abgedruckt. 5.4.2 Unabhängig davon ist festzuhalten, dass durch die von der Gemeinde versandten Abstimmungsunterlagen ohne weiteres eine unverfälschte Willensabgabe möglich war. Auch wenn nicht alle Personen über einen Internetanschluss verfügen, ist bekannt, dass die entsprechenden Dokumente jederzeit auf der Gemeindeverwaltung hätten eingesehen respektive bezogen werden können. Zudem wird in den versandten Abstimmungsunterlagen zusammengefasst explizit erläutert, dass durch die Vertragsänderung der Schülertransport der Kreisschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV) weitergeführt werden können soll. Man habe mit den ÖV gute Erfahrungen gemacht und möchte diese Lösung beibehalten. Damit dies möglich werde, müssten die § 6 und 12 des Kreisschulvertrages und § 3 des Kreisschulratsvertrages angepasst werden. Das Hauptziel der zu genehmigenden Vertragsänderung – nämlich die Weiterführung der Schülertransporte der Kreisschule mit ÖV – war damit für den Stimmbürger ohne weiteres erkennbar. 5.4.3 Im Lichte dieser Umstände können die Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass § 6 Abs. 5 Kreisschulvertrag im Internet fehlerhaft aufgeschaltet war, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal einerseits die fragliche Bestimmung gar nicht Abstimmungsgegenstand bildete und es sich andererseits bei der fehlerhaften Internetpublikation um einen leicht erkennbaren Fehler handelte. Aus dem Gesagten erhellt, dass sich die Stimmbürger ohne weiteres darüber im Klaren sein mussten, über was sie abstimmten und über genügend Informationen im Vorfeld der Abstimmung verfügten, die sie auch aus verschiedenen Kanälen beziehen konnten. Auch im Zusammenhang mit dieser Rüge kann zusätzlich auf die Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden (vgl. Vernehmlassung des Regierungsrates vom 17. Mai 2018 Ziff. 12). 5.5 Schliesslich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdegegnerin verfasste Abstimmungsfrage suggestiv sei, indem die Stimmberechtigten nicht gefragt worden seien, ob sie die Änderung des Kreisschulratsvertrages annehmen wollen sondern ob sie die Änderung “im Sinne des Beschlusses der Gemeindeversammlung“ annehmen wollen. Die Abstimmungsfrage enthalte damit ein Pro-Argument (...“gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung“...). Dadurch werde die Wahrscheinlichkeit ein „Ja“ einzulegen erhöht, weil ein „Nein“ aufgrund der Abstimmungsfrage auch ein „Nein“ zu einem demokratischen Mehrheitsentscheid einer kommunalen Behörde impliziere. Es brauche daher bei dieser sug-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestiven Abstimmungsfrage viel Mut, ein „Nein“ einzulegen. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es kann keine Rede davon sein, dass die Abstimmungsfrage missverständlich formuliert sein soll. Es handelt sich um eine klare, neutrale und verständliche Frage, welche nur mit einem Ja oder einem Nein beantwortet werden kann. Auch der Verweis auf den Beschluss der Gemeindeversammlung ist nicht zu beanstanden. Da die durch die Gemeindeversammlung beschlossene Vertragsänderung des Kreisschulratsvertrages gemäss § 48 Abs. 1 lit. abis Gemeindegesetz dem obligatorischen Referendum untersteht, ist es vielmehr notwendig und sinnvoll, im Rahmen dieser Abstimmungsfrage auf den entsprechenden Beschluss der Gemeindeversammlung zu verweisen, da genau dieser Beschluss dem Referendum untersteht. Auch die Formulierung “im Sinne des Beschlusses“ ist nicht zu beanstanden, denn die Stimmbürger müssen geradezu wissen, welchem Resultat des Gemeindebeschlusses sie aufgrund des obligatorischen Referendums zustimmen müssen. Dabei geht es “nur“ um die Bestätigung oder Nichtbestätigung eines bereits gefassten Gemeindeversammlungsbeschlusses, weshalb der Abstimmungsgegenstand bereits aufgrund seiner Bestätigungsnatur stark eingeschränkt ist. Sofern die Beschwerdeführer darüber hinaus Rügen betreffend den Kreisschulvertrag erheben, gehen diese an der Sache vorbei und können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich um die Abstimmung über die Änderung im Kreisschulratsvertrag geht. 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Rügen der Beschwerdeführer unbegründet sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

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