Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Vom 18. Oktober 2017 (810 16 380) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Schuldenwirtschaft
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Melissa Traber
Beteiligte A.____ und B.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1717 vom 6. Dezember 2016)
A. Der am XX.XX.1980 geborene mazedonische Staatsangehörige A.____ reiste im Jahr 1996 im Alter von 16 Jahren zu seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2003 verheiratete sich A.____ mit der mazedonischen Staatsangehörigen B.____ (geboren 1979) im Heimatland, woraufhin diese im
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht August 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zog und im September 2012 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen die in der Schweiz geborenen Kinder C.____ (geboren 2007), D.____ (geboren 2010) und E.____ (geboren 2014) hervor. Seit 2014 ist er Inhaber der F.____ GmbH. B. Am 10. Mai 2013 verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) die Ehegatten A.____ und B.____ aufgrund zahlreicher Betreibungen und 55 offener Verlustscheine. Die Höhe der offenen Verlustscheine belief sich auf insgesamt Fr. 115‘634.80. Das AfM forderte A.____ und B.____ dazu auf, sich künftig an die Gesetze und Ordnung in der Schweiz zu halten und ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen bzw. ihre Schulden abzubezahlen und keine neuen Schulden zu begründen, andernfalls weiter gehende ausländerrechtliche Massnahmen geprüft würden. C. A.____ wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2013, vom 27. November 2014 sowie vom 25. Juni 2015 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 zu Bussen in der Höhe von Fr. 250.-- bis Fr. 300.-- verurteilt. D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 gewährte das AfM den Ehegatten A.____ und B.____ das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen und deren Wegweisung aus der Schweiz. Das AfM führte darin aus, dass die Summe der offenen Verlustscheine gegenüber B.____ zwar nicht zugenommen habe, diejenige gegenüber A.____ jedoch um rund Fr. 75‘000.-- gestiegen sei. Im Jahr 2014 sei zudem festgestellt worden, dass A.____ nebst dem bereits bekannten Fassadenbaubetrieb (G.____ GmbH) noch an zwei weiteren konkursiten bzw. verschuldeten Betrieben (H.____ GmbH und F.____ GmbH) beteiligt gewesen sei. Die Gesamtsumme aller offenen Verlustscheine gegenüber A.____ belaufe sich auf Fr. 577‘990.75. E. Die Ehegatten A.____ und B.____, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat in Basel, nahmen dazu mit Schreiben vom 31. März 2015 Stellung. In der Folge ersuchte das AfM die Ehegatten am 30. Juni 2015 bzw. am 24. Februar 2016 um die Beantwortung weiterer Fragen. Diesem Ersuchen leisteten die Ehegatten, neu vertreten durch Niggi Dressler, Advokat in Binningen, mit Schreiben vom 10. August 2015 bzw. vom 11. März 2016 Folge. F. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligungen von A.____ und B.____ und wies sie bis spätestens 31. August 2016 aus der Schweiz weg. G. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erhoben die Ehegatten A.____ und B.____ mit Eingabe vom 28. Juli 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). H. Mit Entscheid Nr. 1717 vom 6. Dezember 2016 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut. Die Verfügung des AfM wurde insoweit aufgehoben, als damit die Niederlassungsbewilligung von B.____ widerrufen worden war. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesen. A.____ wurde angewiesen, die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. In seiner Begründung führte der Regierungsrat aus, dass A.____ trotz einschlägiger Verwarnung seitens der Vorinstanz zwei Unternehmungen durch Misswirtschaft in den Konkurs geführt und auch als Privatperson grosse Schulden angehäuft habe. Damit habe er den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erfüllt. Auch nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen erweise sich die Wegweisung von A.____ als verhältnismässig, zumal dessen Ehefrau und den drei Kindern zugemutet werden könne, ihm nach Mazedonien zu folgen. Sodann verneinte der Regierungsrat das Vorliegen eines Härtefalls. I. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, es sei der Entscheid des Regierungsrats Nr. 1717 vom 6. Dezember 2016 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Im Weiteren ersuchen sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. J. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde neu Dr. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt in Aarau, als Vertreter der Beschwerdeführer ins Rubrum aufgenommen. K. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 16. Januar 2017 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Replik vom 22. März 2017 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. M. Mit Duplik vom 26. April 2017 schloss der Regierungsrat weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. N. Mit präsidialer Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Als Auskunftsperson wurde der Treuhänder I.____ zur Parteiverhandlung geladen. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. O. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter, der Beschwerdegegner sowie I.____ als Auskunftsperson teil. Die Parteien halten vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht genheit gegeben. Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des Beschwerdeführers, weist somit ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids auf und ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. März 2011 [810 10 402] E. 1.2). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist vorliegend, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 5.1 Indes gilt der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG nicht absolut. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die “öffentliche Sicherheit und Ordnung“ bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weise" erfolgt ist. Dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden, ergibt sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen: Während Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet. Diese Unterscheidung überzeugt, vermittelt die Niederlassungsbewilligung doch das gefestigtere Anwesenheitsrecht als eine blosse Aufenthaltsbewilligung und besteht bei niedergelassenen Ausländern oftmals eine vergleichsweise engere Verbindung zur Schweiz (vgl. die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bundesblatt [BBl] 2002 3709, S. 3810). 5.2 Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist die Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes und bringt diesbezüglich vor, dass er faktisch nicht für die Führung der H.____ GmbH sowie der G.____ GmbH verantwortlich gewesen sei, sondern sein Bruder. Die aus deren Geschäftsführung entstandenen Verlustscheine seien demnach auch nicht ihm zuzurechnen. Seine eigene Firma, die F.____ GmbH, sei – wie die Bilanz- und Erfolgsrechnung zeigen würde – auf einem guten Weg. Er habe sodann eine Zahlungsvereinbarung mit dem Betreibungsamt J.____ getroffen und zahle monatlich Fr. 410.-- ab. Im Juli 2016 habe er ferner Fr. 10‘516.90 und Fr. 2‘586.25 an die eidgenössische Steuerverwaltung überwiesen. Er habe zudem mit seinem Treuhänder ein Konzept ausgearbeitet, um weitere Betreibungen zu verhindern und administrative Probleme zu lösen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 4). Dies zeige deutlich, dass er sich bemühe, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. 6.2 Der Regierungsrat erwog, dass auf den Beschwerdeführer persönlich per 16. Juni 2016 Verlustscheine in der Höhe von knapp Fr. 240‘000.-- verzeichnet gewesen seien. Ferner belaufe sich die Höhe der Verlustscheine, welche dem Beschwerdeführer als Gesellschafter oder Geschäftsführer zuzurechnen seien auf Fr. 425‘000.--. Dabei handle es sich in erster Linie um Schulden verursacht durch die H.____ GmbH sowie die G.____ GmbH. Über beide Firmen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei bereits der Konkurs eröffnet worden. Hinsichtlich der F.____ GmbH, die der Beschwerdeführer seit April 2014 führe, seien im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vier Verlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 26‘000.-- verzeichnet gewesen (vgl. Verfügung des AfM, S. 4 und Handelsregisterauszug vom 29. Juli 2015). Der Regierungsrat stellt sich daher auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer spätestens im Zuge des Konkurses der H.____ GmbH hätte bewusst werden müssen, dass er mit der Führung von Unternehmungen auf dem Gebiet des Fassadenbaus überfordert sei. Dass er sich ungeachtet dessen auf demselben Geschäftszweig weiter betätigt und dabei ein weiteres Unternehmen in den Konkurs und ein Drittes an den Rande desselben geführt habe, gereiche ihm zu einem schweren Verschulden. Der Beschwerdeführer habe ganz offensichtlich in Kauf genommen, im Zuge seiner Geschäftstätigkeit einer grossen Anzahl von Gläubigern erhebliche Verluste zuzufügen. Damit sei sein geschäftliches (Fehl-)Verhalten als mutwillig im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer geflissentlich unterlassen habe, sowohl für sich selbst als auch für seine Angestellten Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Sozialversicherungsanstalt abzuliefern, stelle einen weiteren Beleg für dessen mutwilliges Verhalten dar. Die Vorinstanz habe die fortgesetzte Verschuldung des Beschwerdeführers somit zu Recht als schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG qualifiziert. 6.3 Wie aus den aktenkundigen Auszügen des Handelsregisters Basel-Landschaft betreffend die H.____ GmbH, die G.____ GmbH sowie die F.____ GmbH hervorgeht, war bzw. ist der Beschwerdeführer jeweils als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit-)eingetragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist er unabhängig von seinem tatsächlichen Einfluss auf die Unternehmensführung der H.____ GmbH als beteiligter Gesellschafter und Geschäftsführer mitverantwortlich für den Geschäftsgang und damit für die entstandenen Schulden. Der Beschwerdeführer war zudem ab April 2011 an der G.____ GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt und ab Juli 2011 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug G.____ GmbH vom 29. Juli 2015). Bei der F.____ GmbH ist der Beschwerdeführer sodann seit April 2014 als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug F.____ GmbH). Demzufolge sind ihm auch die aus der Unternehmensführung der beiden letztgenannten Firmen entstandenen Schulden zuzurechnen. 6.4 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der formellen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 10. Mai 2013 mit insgesamt 52 offenen Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 107‘098.20 im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. Auszüge Betreibungsregister J.____ und K.____ vom 10. April 2013). Der Beschwerdeführer war somit bei der Verwarnung in erheblichem Masse verschuldet. Per 25. Juni 2015 waren auf seinen Namen bereits 81 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 232‘860.85 registriert (vgl. Auszug Betreibungsregister vom 25. Juni 2015). Zudem sind gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2016 zwei weitere Verlustscheine in der Höhe von Fr. 6‘666.85 verzeichnet worden. Demzufolge stiegen die persönlichen Schulden des Beschwerdeführers nach der Verwarnung erheblich an. Hinsichtlich der geschäftlichen Schulden kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer hat an der Parteiverhandlung zwar vorgebracht, dass er sich bei der H.____ GmbH lediglich im Sinne eines symbolischen Beitrags beteiligt habe, weshalb er keinen Einfluss auf die Unternehmens-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führung gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Wie bereits ausgeführt, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, zumal er als Geschäftsführer der GmbH für die Schulden mitverantwortlich ist. In Bezug auf die G.____ GmbH ist festzustellen, dass diese per 27. Mai 2013 Betreibungen in der Höhe von Fr. 175‘431.40 aufwies (vgl. Auszug Betreibungsregister J.____ vom 27. Mai 2013), welche sich per 25. Juni 2015 auf Fr. 253‘529.02 erhöht hatten. Ferner verzeichnete sie neu 42 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 169‘225.50 (vgl. Auszug Betreibungsregister G.____ GmbH vom 25. Juni 2015). Offen bleiben kann, inwieweit ihm diese angehäuften Schulden qualifiziert vorwerfbar sind. Die F.____ GmbH, welche der Beschwerdeführer ab April 2014 übernommen hatte, war per Juli 2016 mit zahlreichen Betreibungen und Verlustscheinen in der Höhe von rund Fr. 26'000.-- registriert. Bis zur Widerrufsverfügung des AfM am 14. Juli 2016 sind drei neue Verlustscheine auf die F.____ GmbH in der Höhe von Fr. 15‘666.40 (vgl. Auszug Betreibungsregister F.____ GmbH vom 16. Juni 2016) ausgestellt worden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. November 2016 bzw. vom 17. Oktober 2017 sind keine weiteren Verlustscheine hinzugekommen. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass es sich bei den aufgeführten Forderungen teilweise um ältere Schulden handelte, die bereits vor der Verwarnung bzw. unabhängig von einem Zutun des Beschwerdeführers entstanden waren. Das AfM hat zur Begründung der Widerrufsverfügung jedoch ausschliesslich Verlustscheine berücksichtigt, welche ihren Ursprung nach ergangener Verwarnung hatten. Der Beschwerdeführer hat somit trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung über Jahre hinweg weiterhin und in beträchtlichem Umfang Schulden angehäuft, was von ihm auch nicht bestritten wird. 6.5 Wie dargelegt genügt die blosse Anhäufung von weiteren Schulden rechtsprechungsgemäss jedoch für sich genommen noch nicht. Vielmehr muss der Beschwerdeführer diese mutwillig verursacht haben. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, einen Treuhänder mit der Betreuung der Buchhaltung der F.____ GmbH beauftragt zu haben. Zu welchem Zeitpunkt dieser engagiert wurde, konnte weder aufgrund der Akten noch anlässlich der Parteiverhandlung abschliessend geklärt werden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 und 6). Wie in Erwägung 6.4 hiervor geschildert, generierte der Beschwerdeführer dennoch neue Schulden und er vermag allein mit dem Vorbringen, einen Treuhänder beigezogen zu haben, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen. Im Gegenteil hat sich anlässlich der heutigen Parteiverhandlung herausgestellt, dass die Schuldensituation bislang nicht besprochen worden bzw. vom Beschwerdeführer erst kürzlich zum Thema gemacht worden ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Ebenso an der Sache vorbei geht das Argument des Beschwerdeführers, dass es mit seinem Einkommen bisher kaum möglich gewesen sei, alte Schulden zu begleichen. Dies vermag denn auch die Entstehung neuer Schulden nicht zu erklären. Dies gilt umso mehr, als er in der betreffenden Zeitperiode stets erwerbstätig war und sich einen Lohn, welcher über dem nach dem massgebenden Gesamtarbeitsvertrag vorgeschriebenen liegt, auszahlen liess (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7; Arbeitsvertrag vom 10. April 2014). Er erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘300.-- und wies im Lohnausweis für das Jahr 2015 einen Jahreslohn in der Höhe von Fr. 61‘085.-- aus. Gemäss Lohnausweis 2016 erwirtschaftete der Beschwerdeführer – bei gleichem Arbeitsvertrag – im darauffolgenden Jahr Fr. 84‘328.--. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat sich zudem herausgestellt, dass er überdies den durch die F.____ GmbH erwirtschafteten Gewinn als Gratifikation ausbezahlt erhielt (vgl. Verhandlungs-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht protokoll, S. 7). Dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage neue Schulden angehäuft hat, lässt auf eine mutwillige Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen schliessen. Aufgrund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt war, seine Schulden entsprechend seinen Möglichkeiten zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat sich erst nach Einleitung des Wegweisungsverfahrens an das Betreibungsamt gewandt und eine Zahlungsvereinbarung getroffen, wonach er monatlich Fr. 410.-seiner Schulden tilgen werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Gemäss den eingereichten Zahlungsbelegen hat er bislang Schulden in der Höhe von rund Fr. 13‘000.-- beglichen (Zahlungsbeleg vom 31. Mai 2016 und vom 15. Juli 2016). Da der Beschwerdeführer aber trotz vorhandener Mittel seine Schulden zunächst nicht reduzierte, sondern noch anwachsen liess, kann die erwähnte Zahlung nicht ausschlaggebend für eine angeblich verbesserte "Zahlungsmoral" sein. Erschwerend hinzu kommt, dass sich anlässlich der heutigen Parteiverhandlung – und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – herausgestellt hat, dass bis heute keine signifikanten Sanierungsbemühungen unternommen wurden bzw. ein Schuldensanierungsplan zu keinem Zeitpunkt in Angriff genommen wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3, 7 und 10). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer insgesamt zu wenig unternommen, um seine Schulden nachhaltig abzubauen. Damit ist das Vorliegen einer mutwilligen Verschuldung zu bejahen und folglich der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. 7.1 Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 3.1). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). 7.2 Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung öffentlichrechtlicher und privatrechtrechtlicher Verpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht hat. Indessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ausländischer Personen, welches einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, grundsätzlich von geringerem Gewicht als dasjenige, straffällige oder dauernd sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz fernzuhalten (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 36 zu Art. 62 AuG). 8.1 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer konstant, in erheblichem Umfang und in qualifiziert vorwerfbarer Weise über Jahre hinweg Schulden angehäuft hat. Die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat sich trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 verschlimmert. Auch hat es der Beschwerdeführer jahrelang und trotz Beizugs eines Treuhänders unterlassen, einen Schuldensanierungsplan zu errichten. Zu beachten ist dabei, dass er über mehrere Jahre hinweg keine Sozialversicherungsbeiträge für sich und seine Angestellten leistete. Die vom Beschwerdeführer angehäuften Schulden betreffen hauptsächlich öffentlich-rechtliche Forderungen wie (obligatorische) Versicherungsbeiträge sowie Ausstände gegenüber der Steuerverwaltung (Mehrwertsteuerzahlungen). Der Beschwerdeführer hat somit wiederkehrende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen vernachlässigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auszugehen. 8.2 Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 8.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er befindet sich folglich seit rund 20 Jahren in der Schweiz und hat einen grossen Teil seines Lebens hier verbracht. Der Beschwerdeführer führt eine langjährige Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, welche alle hier geboren sind. Nebst seiner Kernfamilie leben auch die Eltern des Beschwerdeführers und der Grossteil seiner Geschwister in der Schweiz. Demzufolge ist grundsätzlich von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Auch konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung auf Deutsch verständigen. Wirtschaftlich und beruflich kann angesichts seiner Schuldensituation zwar nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Immerhin ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich aber anzurechnen, dass er stets einer Arbeit nachgegangen ist. Positiv zu würdigen ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat. Schliesslich ist zu beachten, dass die F.____ GmbH für das laufende Jahr voraussichtlich eine Umsatzsteigerung erzielen wird, wie anlässlich der Parteiverhandlung dargelegt wurde (vgl. Bilanz- und Erfolgsrechnung F.____ GmbH der Jahre 2015 und 2016). Insofern ist neu von einer leichten Verbesserung der Einkommenssituation und gestützt auf einen Schuldensanierungsplan von einem kontinuierlichen Abbau der Schulden auszugehen. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer nur geringfügig negativ aufgefallen. Vor diesem Hintergrund führt die Interessenabwägung insgesamt dazu, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz knapp nicht zu überwiegen vermögen. Demgemäss erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, einen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 zu prüfen. 9. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung in Zukunft anders ausfallen dürfte, wenn der Beschwerdeführer trotz der soeben beschriebenen leicht verbesserten Einkommenssituation nicht eine Abnahme der bestehenden Schulden erreichen oder gar mutwillig neue Schulden verursachen würde.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da vorliegend der Beschwerdegegner als Vorinstanz unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In seinen Honorarnoten vom 30. Juni 2017 sowie vom 18. Oktober 2017 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 17 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Aus der detaillierten Auflistung ergibt sich, dass Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme erfolgt sind, geltend gemacht werden. Diese Aufwandposten (insgesamt 1.5 Stunden) sind abzuziehen. Für die heutige Parteiverhandlung sind dem Rechtsvertreter 2.5 Stunden zuzusprechen. Daraus resultiert ein Aufwand von insgesamt 18 Stunden. Ferner macht der Rechtsvertreter in seinen Honorarnoten vom 30. Juni 2017 bzw. vom 18. Oktober 2017 Auslagen für Fotokopien in der Höhe von Fr. 995.50 (bestehend aus Fr. 724.-- und Fr. 271.50) geltend. Das geforderte Honorar erweist sich als hinsichtlich dieser Auslagen als überhöht, da der Beschwerdeführer pro Kopie Fr. 1.50 geltend macht. Nach § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt der Auslagenersatz bei Massenkopien Fr. 0.50 pro Seite. Entsprechend werden die geltend gemachten Auslagen für Kopiaturen auf Fr. 331.85 reduziert. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘373.80 (inkl. Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 449.80 und 8 % MWST) auszurichten. 10.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1717 vom 6. Dezember 2016 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'373.80 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.