Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 31. Oktober 2012 (810 12 311) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Voraussetzungen der Wiedererwägung rechtskräftiger Entscheide
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Marianne Fankhauser
Parteien A.____, Beschwerdeführer
Betreff Kostenerlassgesuch / Wiedererwägung
In rubrizierter Angelegenheit wurde mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (in der Folge Präsidentin), vom 14. Mai 2012 das Gesuch von A.___ vom 8. Mai 2012, die ihm mit Abschreibungsverfügung der Präsidentin vom 23. April 2012 auferlegten Kosten zu erlassen, abgewiesen. Gegen die Abschreibungsverfügung hat der Gesuchsteller keine Beschwerde erhoben. Auch gegen das Urteil der Präsidentin vom 14. Mai 2012 hat der Gesuchsteller keine Beschwerde erhoben. Es ist mithin in Rechtskraft erwachsen. Am 26. Juli 2012 hatte der Gesuchsteller erneut ein identisches Erlassgesuch wie bereits am 8. Mai 2012 gestellt, welches die Präsidentin als Wiedererwägungsgesuch behandelte. Mit Urteil vom 2. August 2012 trat sie darauf nicht ein. Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller keine Beschwerde erhoben, so dass es in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 stellt der Gesuchsteller erneut ein Gesuch um Erlass der ihm mit Abschreibungsverfügung der Präsidentin vom 23. April 2012 auferlegten Kosten und verweist unter Hinweis auf verschiedene Belege auf seine desolate finanzielle Lage, die sich seit seinem letzten Gesuch wiederum verschlechtert habe. Festzuhalten ist vorerst, dass der Gesuchsteller mit seinem erneuten Gesuch die Wiedererwägung des rechtskräftigen Urteils der Präsidentin vom 14. Mai 2012 bzw. des rechtskräftigen Urteils der Präsidentin vom 2. August 2012 beantragt. In Rechtsprechung und Lehre ist allgemein anerkannt, dass eine Verfügung bzw. ein Entscheid, der unangefochten geblieben ist, formelle Rechtskraft erlangt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er materiell richtig ist. Auf eine Verfügung oder einen Entscheid kann deshalb nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. § 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass für die Erläuterung und die Revision der Urteile sowie für die Wiederherstellung von Fristen sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten. Das Bundesgericht anerkennt jedoch in gefestigter Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung, welcher sich unmittelbar auf Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 abstützt. Dieser Anspruch besteht dann, wenn die betroffene Person nachzuweisen vermag, dass gegenüber dem Tatbestand der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung eine wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, oder wenn für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die früher nicht bekannt waren oder die in jenem Verfahren nicht geltend gemacht wurden, weil der Verfügungsadressat dazu nicht in der Lage war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 120 Ib 42). Dieser verfassungsrechtlich garantierte Wiedererwägungsanspruch hat Vorrang gegenüber entsprechenden kantonalen Vorschriften, welche die Wiedererwägung zumeist nur unter engeren Voraussetzungen zulassen (vgl. BGE 100 Ib 371). In Beachtung des verfassungsrechtlich garantierten Wiedererwägungsanspruchs hat der kantonale Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 statuiert, dass die Verwaltungsbehörde auf ein Wiedererwägungsbegehren einzutreten hat, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (§ 40 Abs. 2 lit. a VwVG) oder erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (§ 40 Abs. 2 lit. c VwVG). Mit dem Erfordernis der wesentlichen Veränderung der Rechts- oder Sachlage ist eine gravierende und erhebliche Veränderung gemeint; es kann keine Rede davon sein, dass jede geringfügige neue Erkenntnis über eine Veränderung der Sachlage einen Wiedererwägungsanspruch verleiht. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Wiedererwägung von Entscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nicht beliebig zulässig ist. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 120 Ib 41 mit Hinweisen). Vorliegend steht fest, dass der Gesuchsteller wiederum ein identisches Erlassgesuch wie bereits am 8. Mai 2012 stellt. Dieses Gesuch wurde rechtskräftig abgewiesen. Auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juli 2012 wurde nicht eingetreten; das diesbezügliche Urteil vom 2.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht August 2012 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsteller verweist im heute zu beurteilenden Gesuch auf ein Schreiben des Bezirksgerichts vom 17. Mai 2011, auf ärztliche Zeugnisse vom November und Dezember 2011, einen Arbeitsvertrag vom 26. Juli 2012, eine Änderungskündigung vom 26. August 2012 und auf einen weiteren Arbeitsvertrag vom 1. September 2012. Die ersterwähnten Unterlagen hätte der Gesuchsteller bereits im früheren Verfahren vorlegen können. Soweit der Gesuchsteller zwei Unterlagen neueren Datums einreicht, stellen diese ebenso wie die übrigen Vorbringen keine neu entdeckten möglichen Revisionsgründe dar. Im Grunde kritisiert der Gesuchsteller das Urteil der Präsidentin vom 14. Mai 2012, in dem klar festgehalten wurde, dass der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten gestützt auf § 5 Abs. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden ist. Die Kritik an diesem Urteil kann nicht gehört werden, denn es ist - wie gesagt - in Rechtskraft erwachsen. Das Prüfungsthema ist vorliegend auf die Frage begrenzt, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des rechtskräftigen Urteils der Präsidentin vom 2. August 2012 gegeben sind. Dabei ist wesentlich, dass eine Wiedererwägung nicht ein zweites Mal (oder ein drittes oder noch weiteres Mal) gestützt auf die gleichen Gründe verlangt werden kann, welche bereits in einem rechtskräftig erledigten früheren Verfahren vorgebracht worden waren. Eine erneute Beurteilung der gleichen Frage, ohne dass sich inzwischen die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage verändert hatten, ist unzulässig. Aus diesem Grund kann das Wiedererwägungsgesuch nicht behandelt werden. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Kantonsgericht sich vorbehält, weitere offensichtlich unbegründete Eingaben bzw. Wiedererwägungsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin