Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Vom 10. Juli 2014 (725 14 88) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Erleiden eines Fingersehnenrisses beim Tragen von Kleiderbügeln; Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst / Schadenmanagement, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Die 1965 geborene A.____ ist seit 1. Januar 2001 bei der B.____ tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (Unfallversicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. Juli
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 liess die Versicherte durch ihre Arbeitgeberin melden, dass sie am 18. Juli 2013 bzw. am 20. Juli 2013 den linken Finger verletzt habe. Die Erstbehandlung erfolgte am 20. Juli 2013 im C.____. Im Bericht vom 9. September 2013 (Eingang) wurde als Diagnose ein Verdacht auf einen Strecksehnenanriss Dig. IV links festgehalten. Diese Diagnose wurde mit Berichten der D.____ vom 14. August 2013 und 18. September 2013 bestätigt. Mit E-Mail vom 20. August 2013 beschrieb die Versicherte den Unfallhergang. Die Unfallversicherung teilte der Versicherten am 10. September 2013 die Ablehnung der Leistungspflicht mit. Die Versicherte erhob dagegen telefonisch am 1. Oktober 2013 Einwände. In der Folge erliess die Unfallversicherung am 7. Oktober 2013 eine Verfügung, mit welcher sie ihre Leistungspflicht verneinte, da es sich beim gemeldeten Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 12. Februar 2014 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. März 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. In ihrer verbesserten Beschwerdebegründung vom 7. April 2014 beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Behandlungskosten. Zur Begründung führte sie aus, dass auf den Arztrechnungen ihre Verletzung fälschlicherweise als Krankheit deklariert worden sei. Beim Sehnenriss handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2014 beantragte die Unfallversicherung die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert mit Rechnungen in Höhe von Fr. 1'121.65 inkl. Mahnspesen unter dieser Grenze, sodass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Es ist zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom 18. bzw. 20. Juli 2013 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 gewährt die Unfallversicherung Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper einwirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinnern zeigen. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst, oder wenn sie um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei körpereigenen Traumen, das heisst bei Schädigungen infolge einer im Körperinnern vor sich gehenden Krafteinwirkung (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), ist somit erforderlich, dass die unmittelbare Ursache der Schädigung entweder die Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung ist oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist. Die Aussergewöhnlichkeit ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung erfolgt. Die Aussergewöhnlichkeit einer Anstrengung ist jeweils im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu beurteilen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2003, 3. Auflage, S. 27 mit Hinweisen). 2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.3.1 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher bzw. der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Kommt er bzw. sie dieser Forderung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder wider-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers (SVR 2001, KV, Nr. 50, S. 146 E. 4c). Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. Urteile des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04, und vom 19. Mai 2004, U 236/03). Wechselt die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer ablehnenden Verfügung des Versicherers (vgl. BGE 121 V 47; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). 2.3.2 Der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 260 E. 5, 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder Plötzlichkeit abgeht (nicht publizierte E. 1 des BGE 130 V 380 mit Hinweis; Urteil des EVG, U 71/05, E. 3.1). 3.1.1 In der Unfallmeldung vom 31. Juli 2013 wurde ausgeführt, dass sich die Versicherte am 20. Juli 2013 am linken Finger verletzt habe. Der Ablauf des Ereignisses werde zu einem späteren Zeitpunkt geschildert. In ihrer E-Mail vom 20. August 2013 beschrieb die Versicherte folgenden Unfallhergang: "Am 18.7.2013 abends stelle ich plötzlich fest, dass das vorderste Glied an meinem Ringfinger an der linken Hand schief hing. Als sich nichts änderte, ging ich am 20.7.2013 zuerst in die E.____ (Hausarzt), welche mich in die Notaufnahme des C.____ schickte, um dies einem Hand-Spezialisten zu zeigen. Dort erhielt ich eine Schiene für den Finger, die ich nicht abnehmen durfte, um den Finger wieder zu strecken". Weiter führte sie aus, dass die Nachbehandlung bei Dr. med. F.____, FMH Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Nerven, D.____, erfolge. Am 1. Oktober 2013 teilte die Versicherte telefonisch mit, dass es sich beim Sehnenriss um eine Listenverletzung gemäss Art. 9 UVV handle. Das Ereignis gelte daher als Unfall, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliegen müsse. Den Unfallhergang präzisierte sie dahingehend, dass sie am 18. August 2013 Kleider einkaufen gegangen sei. Als sie mehrere Kleiderbügel in der Hand gehabt habe, sei sie wohl irgendwie "hängen" geblieben. Da sie zu Beginn keine Schmerzen verspürt habe, habe sie erst am Abend bemerkt, dass das Glied am betroffenen Finger schief gehangen sei. Sie sei sich sicher, dass dieser Vorfall ursächlich für den Sehnenriss sei. Nachdem die Unfallversicherung mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 ihre Leistungspflicht ablehnte, schilderte die Versicherte in ihrer Einsprache vom 5. November 2013 den Unfallhergang erneut: "Das sinnfällige Ereignis war der Kleidereinkauf, bei dem ich mehrere Kleider auf Bügeln in der linken Hand verkehrt herum hielt und herumtrug. Da der Sehnenriss überhaupt keine Schmerzen verursachte, bemerkte ich diesen erst später, als ich links etwas in die Hand nahm (ich bin rechtshändig veranlagt)."
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3.1.2 Im Arztzeugnis UVG vom 9. September 2013 (Eingang) gab der behandelnde Arzt des C.____ zum Unfallhergang an, dass sich die Versicherte an kein Trauma erinnern könne. Die Ursache der Verletzung am linken Finger sei daher unklar. Dr. F.____ hielt in seinen Verlaufseinträgen vom 14. August 2013 und 18. September 2013 als Diagnose eine Strecksehnenruptur DIP Gelenk Dig IV rechts (recte wohl: links) fest, die auf das Unfallereignis vom 18. Juli 2013 zurückzuführen sei. Gemäss der Unfallschilderung der Versicherten habe das Endglied nach unten gehangen und sie habe den Finger in diesem Bereich nicht mehr durchstrecken können. Im Verlaufseintrag vom 18. September 2013 äusserte er sein Erstaunen über die Haltung der Unfallversicherung, wonach sie davon ausgehen, dass weder der Unfallbegriff erfüllt sei noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Für ihn stelle der Sehnenriss eindeutig eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV dar. 3.2 Aus den Schilderungen der Versicherten ist zu schliessen, dass sie sich beim Tragen von Kleiderbügeln in einem Verkaufsladen den Fingersehnenriss zuzog. Etwas Ungewöhnliches im Bewegungsablauf wie ein Stolpern, ein Fehltritt oder ein Ausrutschen, ein Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. wird nicht beschrieben, ebenso wenig eine ausserordentliche Kraftanstrengung (eine sinnfällige Überanstrengung). In einer späteren Darstellung vermutet sie zwar, dass sie "irgendwie hängen geblieben" sei, als sie Kleiderbügel in der Hand gehabt habe (vgl. Telefonnotiz vom 1. Oktober 2013). Detaillierte Ausführungen zum "Hängenbleiben" vermag sie jedoch nicht darzulegen, kann sie sich doch nicht an einen besonderen Vorfall erinnern (vgl. auch Bericht des C.____ vom 9. September 2013 [Eingang]). Damit ist aber eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf nicht erkennbar, womit das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und somit auch ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen ist. 4. Erlitt die Versicherte beim Ereignis vom 18. bzw. 20. Juli 2013 keinen Unfall im Rechtssinne, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. 4.1 Als tatbestandsmässige Gesundheitsschädigungen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV die in lit. a bis h aufgeführten Körperschädigungen, wozu auch Sehnenrisse gehören (lit. f), auch wenn sie nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sind. Gemäss den Verlaufseinträgen von Dr. F.____ vom 14. August 2013 und 18. September 2013 erlitt die Versicherte eine Strecksehnenruptur am linken Ringfinger, welche anfänglich mit einer Stack'schen Schiene und anschliessend mit einer Neopren-Schiene behandelt wurde. Während dem erstbehandelnden Arzt des C.____ nicht klar war, ob die Fingerverletzung auf das Ereignis vom 18. bzw. 20. Juli 2013 zurückzuführen sei, steht für Dr. F.____ fest, dass die Unfallkausalität zu bejahen sei. Diese Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem Ereignis vom 18. bzw. 20. August 2013 und der Sehnenruptur muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst bei Bejahung des Kausalzusammenhangs ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, wie sich nachfolgend zeigen wird. 4.2 Damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen bejaht werden kann, müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbe-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht standsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besonderer Bedeutung kommt der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 467 E. 2.2). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, bei Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss. Erfüllt ist dagegen das Erfordernis des äusseren Faktors bei Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen kann, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BJV 2003 S. 918 f.; BGE 129 V 467 ff. E. 2.2 und 4.2). 4.3 Unbestritten ist, dass die Versicherte einen Sehnenriss am linken Ringfinger erlitt. Aufgrund ihrer Schilderungen ist kein erhöhtes Schädigungspotenzial zu erkennen. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Auslösungsfaktors im Sinne eines ausserhalb des Körpers sich ereignenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalls, welcher den erlittenen Sehnenriss verursacht haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung genügt es nicht, wenn eine Verletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt, sondern es muss zudem ein ausserhalb des Körpers liegender, sinnfälliger unfallähnlicher Vorfall objektiv feststellbar sein (vgl. Urteile des Sozialversicherungsrechts Zürich vom 31. Januar 2011, UV.2009.00324 sowie vom 17. August 2011, UV.2010.00147). Beim Tragen von Kleiderbügeln handelt es sich um eine alltägliche Lebensverrichtung. Ein davon unterscheidbares äusseres Moment vermag die Versicherte nur vermutungsweise zu beschreiben, was jedoch nicht für die Annahme eines objektiv feststellbaren sinnfälligen Ereignisses genügt. Der Umstand, dass Dr. F.____ überzeugt ist, dass der Tatbestand von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erfüllt sei, vermag den fehlenden äusseren Faktor nicht zu ersetzen (vgl. Urteil 8C_317/2008 vom 27. November 2008 E. 4.2). Unter diesen Umständen ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Rechtssinne zu verneinen. 4.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen, weshalb die
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unfallversicherung zu Recht eine Leistungspflicht verneinte. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am12. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_564/2014) erhoben.
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