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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 09.08.2006 720 06 65 (720 2006 65)

9. August 2006·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·3,359 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung - Revision einer IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2006 (720 06 65) Laufende IV-Renten sind für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Als Revisionsgrund gilt namentlich die erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes; eine Rente kann aber auch revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (E. 3.1). Ob im Hinblick auf eine Rentenrevision eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung, d.h. des Einspracheentscheides betreffend die Rentenrevision. Einer Verfügung, welche in der Zwischenzeit die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt hat, kommt bei der Bestimmung des zeitlichen Vergleichsraumes keine Bedeutung zu (E. 3.3). Im Rahmen des Einkommensvergleichs kann der tatsächlich erzielte Verdienst nur dann als Invalidenlohn gelten, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (E. 5.3). Der Lohn für Überstunden unterliegt der AHV-Beitragspflicht und er gehört daher grundsätzlich zum massgebenden Erwerbseinkommen. Dies muss erst recht gelten, wenn solche Überstunden - wie vorliegend - über Jahre hinweg regelmässig und in erheblichem Umfang geleistet werden (E. 5.3).

Invalidenversicherung - Revision einer IV-Rente

Sachverhalt Der 1949 geborene R. hatte sich im April 1979 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Nachdem sie die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte die damals zuständige IV-Kommission Basel-Landschaft beim Versicherten einen Invaliditätsgrad von 70 %. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach ihm die zuständige Ausgleichskasse mit Verfügung vom 4. September 1979 rückwirkend ab 1. Juni 1978 eine ganze IV-Rente zu. In den Jahren 1981, 1986, 1991 und 1994 nahm die IV-Kommission Basel-Landschaft von Amtes wegen periodische Überprüfungen des laufenden Rentenanspruchs des Versicherten vor. Diese Revisionsverfahren endeten jeweils mit der Mitteilung der IV-Kommission bzw. des IV-Sekretariats an den Versicherten, dass die Abklärungen keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hätten. Im Jahr 1997 leitete die nunmehr zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen das nächste Revisionsverfahren ein. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. November 1997 mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von neu 77 % weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Im Rahmen eines weiteren, von der IV-Stelle im Februar 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ermittelte diese bei R. nunmehr noch einen Invaliditätsgrad von 20 %, worauf sie die laufende ganze IV-Rente des Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2005 per Ende September 2005 aufhob. Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache von R. hin mit Entscheid vom 26. Januar 2006 fest, wobei sie in den Erwägungen den Invaliditätsgrad neu auf 36 % bezifferte. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob R. fristgerecht Beschwerde bei der IV-Stelle zu Handen des Kantonsgerichts. Darin beantragte er, es sei die Verfügung (recte: der Einspracheentscheid) vom 26. Januar 2006 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente von mindestens 50 % habe. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Am 1. Juli 2006 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 betreffend die Änderung des IVG in Kraft getreten. Diese Revision beinhaltet unter anderem die Abschaffung des Einspracheverfahrens in der Invalidenversicherung und die Einführung der Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 1 bis IVG, je in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Übergangsbestimmungen) gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim kantonalen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hängig war, gelangen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 vorliegend nicht zur Anwendung.

2. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG auf die Invalidenversicherung anwendbar sind, hat hinsichtlich der invalidenrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht (BGE 130 V 349 ff. E. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind (Urteil A. des EVG vom 31. Januar 2005, I 558/04, E. 2.1).

3.1 Nach altArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rechtsprechung des EVG anerkennt als Revisionsgrund namentlich die erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes; eine Rente kann ferner auch revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (vgl. BGE 109 V 116 E. 3b mit Hinweisen).

3.2 Fehlen die in aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sie zweifellos von Anfang an unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Ueli Kieser, Die Abänderung der formell rechtskräftigen Verfügung nach der Rechtsprechung des EVG - Bemerkungen zu Revision, Wiedererwägung und Anpassung, in: SZS 1991 S. 134; BGE 115 V 314; 112 V 373 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Gegebenenfalls kann das Gericht eine zu Unrecht auf aArt. 41 IVG bzw. auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 110 V 296, 106 V 87).

3.3 Ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der Neubeurteilung (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweis), d.h. des Einspracheentscheides betreffend die Rentenrevision (Urteil K. des EVG vom 16. März 2005, I 502/04, E. 1.1; vgl. auch Urteil M. des EVG vom 3. Januar 2005, I 172/04, E. 5.2). Einer Verfügung, welche in der Zwischenzeit die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt hat, kommt bei der Bestimmung des zeitlichen Vergleichsraumes keine Bedeutung zu. Das trifft zu für Fälle, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in seitherigen Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss (wenn auch aufgrund eines veränderten, aber nicht anspruchserheblich geänderten Invaliditätsgrades) bestätigt worden ist. Hingegen gilt eine zwischenzeitlich ergangene Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis für die Überprüfung der nunmehr erlassenen und angefochtenen Revisionsverfügung, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hatte (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 258 mit Hinweisen auf BGE 109 V 265 E. 4a, 105 V 30).

3.4 Vorliegend wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 4. September 1979 rückwirkend ab 1. Juni 1978 eine ganze IV-Rente zugesprochen. In den Jahren 1981, 1986, 1991 und 1994 nahmen die IV-Kommission Basel-Landschaft und im Jahr 1997 die nunmehr zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen periodische Überprüfungen des laufenden Rentenanspruchs des Versicherten vor. Diese Revisionsverfahren endeten jeweils mit der Mitteilung der IV-Kommission bzw. des IV-Sekretariats und der IV-Stelle an den Versicherten, dass die Abklärungen keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hätten. Im Rahmen eines weiteren, von der IV-Stelle im Februar 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ermittelte diese beim Beschwerdeführer nunmehr noch einen Invaliditätsgrad von 20 %, worauf sie die laufende ganze IV-Rente des Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2005 per Ende September 2005 aufhob. Da die ursprüngliche Rentenverfügung vom September 1979 im Rahmen der nachfolgenden Revisionsverfahren - wenn auch im Jahr 1997 aufgrund eines veränderten, aber nicht anspruchserheblich geänderten Invaliditätsgrades (neu 77 % statt bisher 70 %) - jeweils bestätigt worden ist, beurteilt sich vorliegend die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im September 1979 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab Juni 1978) bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheides vom 26. Januar 2006 (Aufhebung der Rente per Ende September 2005).

4.1 Für die Zeit bis 31. Dezember 2002 galt bezüglich der Invaliditätsbemessung folgende gesetzliche Grundlage: Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat die versicherte Person gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2 Mit dem am 1. Januar 2003 erfolgten Inkrafttreten des ATSG und den damit einhergehenden spezialgesetzlichen Anpassungen haben die erwähnten Bestimmungen von Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG keine Änderungen erfahren. Hingegen ist Abs. 2 des genannten Artikels aufgehoben worden, wird doch die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode neu in Art. 16 ATSG normiert. Zudem enthält das ATSG verschiedene Definitionen allgemeiner Begriffe, die im Zusammenhang mit der Beurteilung eines IV-Rentenanspruchs von Bedeutung sind. Zu erwähnen sind die Legaldefinitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und der Invalidität (Art. 8). In BGE 130 V 343 ff. hat das EVG hinsichtlich dieser ATSG-Bestimmungen erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in E. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist.

4.3 Mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision hat sich bezüglich des IV-Rentenanspruchs insofern eine wesentliche Änderung ergeben, als die Rentenabstufung in Art. 28 Abs. 1 IVG modifiziert worden ist. Neu hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Im Weiteren ist Art. 28 Abs. 1 bis IVG aufgehoben und dadurch die darin geregelte Härtefallrente abgeschafft worden. Schliesslich erklärt Art. 28 Abs. 2 IVG nunmehr explizit für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten Art. 16 ATSG für anwendbar.

5.1 Nach Auffassung der IV-Stelle ist die Rente des Beschwerdeführers zu revidieren, da sich die erwerblichen Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen seit der Rentenzusprechung erheblich verändert hätten. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), stellt eine allfällige erhebliche Veränderung der Einkommenssituation der versicherten Person einen zulässigen Revisionsgrund dar.

5.2 In dem für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten vorzunehmenden Einkommensvergleich ist die IV-Stelle von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 68'768.-- pro Jahr ausgegangen. Da der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Bäcker tätig war und somit keine hinreichenden Angaben für ein konkretes Valideneinkommen als Bäcker vorlagen, hat sie das Valideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Dabei ist die IV-Stelle, da der Versicherte eine Lehre als Bäcker absolviert und anfänglich in seinem Beruf gearbeitet hatte, zu Recht vom Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsniveau 3 des Sektors "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" ausgegangen. Allerdings hat sich die IV-Stelle auf die Zahlen der LSE 2002 abgestützt, was insofern zu korrigieren ist, als in Bezug auf eine im Jahr 2005 vorzunehmende Rentenrevision auf die neuesten, im Revisionszeitpunkt zur Verfügung stehenden statistischen Lohnangaben abzustellen ist. Gemäss der LSE 2004 belief sich der Durchschnittslohn der im privaten Sektor im Bereich "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" beschäftigten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Jahre 2004 auf Fr. 5'336.-- (LSE 2004, Privater Sektor, Tabelle TA1, Ziff. 15). Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht und für das Jahr 2004 auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7-8/2006 S. 90 Tabelle B 9.2) umzurechnen ist. Daraus resultiert ein Monatslohn von Fr. 5'562.80 bzw. ein massgebendes Jahresgehalt von Fr. 66'754.--. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei von einem Validenlohn von Fr. 72'000.-- auszugehen, was "in Anbetracht seiner ursprünglichen Ausbildung absolut vertretbar" sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die IV-Stelle hat die abgeschlossene Berufsausbildung des Versicherten mit dem Abstellen auf die Lohnangaben des Anforderungsniveaus 3 der LSE hinreichend berücksichtigt. Wie sie in ihrer Vernehmlassung sodann zutreffend geltend macht, enthalten die Akten keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer einen beruflichen Aufstieg und ein höheres Einkommen tatsächlich erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre.

5.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ein von ihr tatsächlich erzielter Verdienst bleibt jedoch, für sich allein betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades (Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 209). Als Invalidenlohn kann der tatsächlich erzielte Verdienst nur gelten, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 209). Die IV-Stelle erachtet diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist seit 1986 als Mitarbeiter in der Papierverarbeitung und als Lagerist bei der Firma X. AG in Basel angestellt. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 24. August 2005 erzielte er in dieser Tätigkeit im Jahr 2004 ein Jahresgehalt von Fr. 43'832.-- und im Jahr 2003 ein solches von Fr. 44'169.--. Dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 6. Juli 2005 ist sodann zu entnehmen, dass er in den Jahren zuvor bei der X. AG jährliche Einkommen von Fr. 44'403.-- (2002), Fr. 41'679.-- (2001) und Fr. 42'407.-- (2000) erzielt hatte. Diese Zahlen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Lage ist, ein Jahreseinkommen in mehr oder weniger konstanter Höhe von rund Fr. 43'300.-- (Durchschnitt der Jahre 2000-2004) zu erzielen. Dazu kommt, dass die X. AG in den von der IV-Stelle eingeholten "Fragebogen Arbeitgeber" vom 9. Mai 2005 und vom 8. März 2006 ausdrücklich bestätigt hat, dass der dem Versicherten ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspricht. Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle dem Einkommensvergleich aber zu Recht den vom Beschwerdeführer bei der X. AG tatsächlich erzielten Lohn als Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. Die Vorbringen des Versicherten in seiner Beschwerde vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Als unerheblich erweist sich insbesondere der Einwand, die X. AG "garantiere" ihm lediglich ein Einkommen von rund Fr. 25'000.-- pro Jahr, weshalb im Einkommensvergleich von diesem Betrag auszugehen sei. In den bereits erwähnten Lohnangaben vom 24. August 2005 weist die Arbeitgeberin für das Jahr 2004 zwar tatsächlich ein "Gehalt" von lediglich Fr. 26'100.-- aus, dazu kommen aber "Überzeitentschädigungen" von Fr. 13'137.-- und "Sozialleistungen (inkl. 13. Monatslohn)" von Fr. 4'595.--, was zusammen den von der IV-Stelle als massgebend erachteten Gesamtbetrag von Fr. 43'832.-- ergibt. Für das Jahr 2003 setzt sich das Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 44'169.-- in vergleichbarer Weise zusammen, besteht es doch aus einem "Gehalt" von Fr. 25'080.--, aus "Überzeitentschädigungen" von Fr. 14'683.-- und aus "Sozialleistungen (inkl. 13. Monatslohn)" von Fr. 4'406.--. Auch in den vorangegangenen Jahren dürfte sich das in etwa gleich hohe Einkommen des Versicherten in ähnlicher Weise zusammengesetzt haben. Dies macht deutlich, dass die Arbeitgeberin dem Versicherten offensichtlich seit Jahren die Möglichkeit geboten hat, ein höheres Pensum auszuüben, als ursprünglich vereinbart war. Da der Versicherte dieses höhere Pensum über all die Jahre zu leisten vermochte, hat die IV-Stelle die Entschädigungen für diese regelmässig erbrachten zusätzlichen Einsätze zu Recht zum massgebenden Einkommen gezählt. Daran ändert nichts, dass die Arbeitgeberin diese zusätzlichen Arbeitsleistungen stets als "Überstunden" bezeichnet und jeweils unter diesem Titel entschädigt hat. Der Lohn für Überstunden unterliegt der AHV-Beitragspflicht (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a AHVV) und er gehört daher grundsätzlich zum nach Art. 28 Abs. 2 IVG bzw. Art. 16 ATSG massgebenden Erwerbseinkommen (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV). Dies muss erst recht gelten, wenn solche "Überstunden" - wie vorliegend - über Jahre hinweg regelmässig und in erheblichem Umfang geleistet werden.

5.4 Setzt man im Einkommensvergleich das im Jahr 2004 tatsächlich erzielte Invalideneinkommen von Fr. 43'832.-- dem obigen Valideneinkommen von Fr. 66'754.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 22'922.--, was einem Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.) entspricht. Geht man beim Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn der Jahre 2000-2004 von Fr. 43'298.-- aus, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'456.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 35 %. Die ermittelten Invaliditätsgrade von 34 % und von 35 % liegen unter dem für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 %. Die IV-Stelle, die im angefochtenen Einspracheentscheid ihrerseits zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von 36 % gelangt war, hat deshalb die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente des Versicherten zu Recht aufgehoben, wobei die Aufhebung gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV korrekterweise vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgte. Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

6. Der Versicherte macht in seiner Beschwerdebegründung schliesslich noch geltend, sein Gesundheitszustand habe sich "in den letzten Monaten" verschlechtert. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt massgebend und zu prüfen ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: 26. Januar 2006) entwickelt hat (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). Die medizinischen Akten enthalten keine Hinweise, dass es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer für den Anspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist. Sollte sich die Situation seither verschlechtert haben, hat der Versicherte die Möglichkeit, mit einem neuen Leistungsbegehren an die IV-Stelle zu gelangen (vgl. dazu Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

7. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 1 hiervor), gelangt im hier zu beurteilenden Fall für die Festlegung der Verfahrenskosten noch Art. 61 lit. a ATSG zur Anwendung, welcher bestimmt, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

KGE SV vom 9.8.2006 i.S.R. (720 06 65)

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