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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 26.04.2011 470 2011 8 (470 11 8)

26. April 2011·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·HTML·1,916 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme des Verfahrens aufgrund eindeutiger Nichterfüllung eines Straftatbestands (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2011 (470 11 8) Die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt das offensichtliche, zweifelsfreie Nichtvorliegen strafbarer Handlungen. Bleiben gewisse Zweifel bestehen, ob die beanzeigten oder allenfalls auch weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten, ist eine Untersuchung zu eröffnen.

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens aufgrund eindeutiger Nichterfüllung eines Straftatbestands (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 19. August 2010 erstattete S., vertreten durch Rechtsanwalt T., beim Bezirksstatthalteramt A. Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung gegen U. und V., da die beiden durch die Gründung einer Gesellschaft, der X. Ltd. mit Sitz in B., S. über die Verwendung von Vermögenswerten getäuscht hätten, die sie den beiden zu Anlagezwecken anvertraut gehabt hätte. B. Das Besondere Untersuchungsrichteramt erhielt die Strafanzeige am 6. Oktober 2010 vom Bezirksstatthalteramt A. zur Prüfung der Zuständigkeit und bestätigte am 21. Oktober 2010 die Übernahme. C. (…) D. Am 21. Januar 2011 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung B., eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO betreffend das Strafverfahren gegen U. und V. Die Zivilklage von S. wurde auf den Zivilweg verwiesen, die bisher entstandenen Kosten sollten zu Lasten des Staates gehen. E.Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 erhob S., vertreten durch Rechtsanwalt T., Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sie beantragte, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2011 aufzuheben, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 10. August 2010 zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. F. (…) G. (…) Erwägungen 1. (…) 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. In der Beschwerde vom 3. Februar 2011 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2011 wird moniert, im vorliegenden Fall könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich die beiden handelnden Organpersonen nicht strafbar gemacht hätten. Vorliegend ist die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gegeben waren oder nicht. 2.2 Die Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts erläutert zu Art. 310 StPO, die Nichtanhandnahmeverfügung ergehe ohne eigene Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft. Seien solche erfolgt, sei eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Eine Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand dürfe nur ergehen, wenn zum vornherein feststehe, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Diese Erledigung sei somit nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft sei, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen werde (BBl 2005 1265). 2.3 In der Lehre wird zu Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausgeführt, der Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung sei nur zulässig, wenn sich die Situation dem Staatsanwalt so präsentiere, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden sei. Dies sei etwa der Fall, wenn der Geschädigte im Ermittlungsverfahren seine belastenden Aussagen glaubhaft widerrufe, bei einer unglaubhaften Strafanzeige eines Querulanten, wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorlägen oder wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweise. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliege oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen werde, dürfe keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen sei die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (Landshut, Art. 310 N 4 f., in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010). Seien die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, sei das Verfahren zu eröffnen. Entsprechend dürfe keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn der Staatsanwalt zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen müsse. Es müsse sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (Omlin, Art. 310 N 8, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011). 2.4 In der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 19. August 2010 werden U. und V. der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung beschuldigt. Aufgrund des oben Gesagten ist hier nicht in materieller Hinsicht zu prüfen, ob diese oder allfällige weitere Tatbestände erfüllt worden sind oder nicht. Vielmehr ist zu fragen, ob den Beschuldigten ohne die Aufnahme von Untersuchungsmassnahmen offensichtlich und klarerweise kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann oder ob Zweifel hieran bestehen bleiben. 2.4.1 (…) 2.4.2 (…) 2.4.3 Zu den Vorwürfen der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung seit Januar 1999 erklärt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung, es sei gemäss der anwendbaren gesetzlichen Grundlage des Staates B. zulässig, Aktien zu einem höheren Preis als dem Nennwert auszugeben. Die Überschüsse seien Teil des Eigenkapitals der Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin habe somit Anteile am Eigenkapital der Gesellschaft erworben und hafte mit diesen auch für Verluste der Gesellschaft. Durch strafbare Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft könne im Übrigen nur diese geschädigt werden, nicht aber die Aktionärin. Die Tatsache des Vermögensverlusts lasse keinen Rückschluss auf die unrechtmässige Verwendung der Gelder zu. Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird weiter ausgeführt, es sei nicht klar, unter welchen Voraussetzungen die Übergabe der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, also ob und wenn ja in welchem Umfang eine Vermögensfürsorgepflicht der Beschuldigten bestanden habe. Insbesondere gebe es keinen schriftlichen Vermögensverwaltungsauftrag. Zwar liste der Prospekt eine ganze Reihe von Firmen auf, mit denen die X. Ltd. zusammenarbeite, doch werde nicht behauptet und aus objektiver Sicht auch nicht der Eindruck erweckt, dass die X. Ltd. in Projekte mehrerer Firmen investiere. Auch bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass durch das Investieren der Mittel bei der Y. AG ein übermässig grosses Risiko eingegangen worden sei. Somit bestehe auch bei Annahme des Bestehens einer Vermögensfürsorgepflicht kein genügender Anhaltspunkt dafür, dass diese durch die Organe der X. Ltd. verletzt worden wäre. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2011 zur vorliegenden Beschwerde erklärt U. als Beschuldigter, die Unternehmensstrategie bezüglich der von der Beschwerdeführerin erworbenen Aktien der Klasse C sei schon im Herbst 1999 neu ausgerichtet worden, was gemäss Sektion 7.3 Absatz 1 der By-Laws (Statuten) der X. Ltd. formlos möglich sei. Von da an sei ausschliesslich in die Unternehmensgruppe der Y. in indirekte Minenbeteiligungen investiert worden. Die X. Ltd. fungiere dabei als stille Gesellschafterin. Seit 2007 versuche die Y., diese Beteiligungen durch den Verkauf der Aktien der entsprechenden Gruppengesellschaften aufzulösen. Auch bezüglich der Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung vermögen die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht sämtliche Fragen restlos zu beseitigen. Zwar trifft es zu, dass den Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft keinerlei besondere Treuepflichten zukommen. Doch wird etwa die in der Strafanzeige vorgebrachte Behauptung, ein grosser Teil des Geldes der Beschwerdeführerin sei gar nicht in die X. Ltd. investiert worden, in den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht vollständig entkräftet. Zweifelhaft erscheint besonders, dass U. auf mehrmaliges und sachlich begründetes Nachfragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nach Informationen und Unterlagen bezüglich der X. Ltd. mit Schreiben vom 6. August 2010 nur zwei kaum aussagekräftige E-Mails des Verwaltungsrats der Y. AG vom 9. Juli 2010 und 6. August 2010 vorlegte. Ebenso gibt der Umstand zu objektiven Bedenken Anlass, dass sich die Beschwerdeführerin bereits vorher mit Schreiben vom 25. Februar 2010 und 5. April 2010 betreffend Rückzahlung an U. wandte, von diesem jedoch offenbar nie eine Antwort erhalten hat, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal die Anfragen der Beschwerdeführerin durchaus berechtigt waren. Die Stellungnahme von U. vom 21. Februar 2011 zur vorliegenden Beschwerde und die mitgelieferten Akten lassen den Sachverhalt zwar etwas klarer erscheinen. Doch vermögen auch sie nicht, die zahlreichen vorhandenen Fragen und Zweifel zu entkräften; dies allein schon deshalb, weil einem blossen schriftlichen Bericht eines Beschuldigten gemäss Art. 145 StPO im Vergleich zu einer Einvernahme nach Art. 142 StPO nur ein geringer Beweiswert zuzumessen ist und ein grosser Teil der vorgelegten Unterlagen ohnehin nicht in der massgebenden Verfahrenssprache (vgl. Art. 67 Abs. 2 StPO) vorliegt. 2.4.4 In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs, begangen durch die in den Jahren 2002 bis 2006 von der X. Ltd. jährlich der Beschwerdeführerin zugesandten "Standmeldungen", wird in der Nichtanhandnahmeverfügung die bundesgerichtliche Praxis zum Tatbestandsmerkmal der Arglist wiedergegeben. Zutreffend wird dargestellt, dass Arglist auch bei einfachen falschen Angaben unter anderem dann erfüllt sein kann, wenn deren Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Ein solches sei aber erst anzunehmen bei einer langjährigen bzw. intensiven Beziehung zwischen den Parteien oder aber aufgrund besonderer Verhaltensregeln, von deren Einhaltung ausgegangen werden könne. U. sei gemäss den Angaben in der schriftlichen Ergänzung vom 10. November 2010 zur Strafanzeige bloss ein guter Bekannter der Beschwerdeführerin und ihr ehemaliger Anlageberater der Z., ein Vertrauensverhältnis mithin nicht gegeben gewesen. Auch die Annahme, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund geringer Geschäftserfahrung nicht möglich oder zumutbar gewesen, die Angaben von U., wonach die Anteile vollständig gegen Verluste abgesichert seien, zu überprüfen bzw. in Frage zu stellen, dürfe nicht für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zur X. Ltd. getroffen werden. Nach den wiederholten, mühsamen Versuchen im Jahre 2002, Anteile der X. Ltd. zu verkaufen und Geld zurück zu erhalten, erscheine die Annahme der Beschwerdeführerin unverständlich, ihr Geld sei bei der X. Ltd. gut angelegt und würde die versprochene Rendite erzielen. Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf des Betrugs durch die "Standmeldungen" vermögen nicht sämtliche Zweifel daran auszuräumen, dass der beanzeigte Tatbestand nicht erfüllt worden ist und daher eine Nichtanhandnahme verfügt werden konnte. Schon die äusserst umfangreichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft zu den Begriffen der Arglist und des besonderen Vertrauensverhältnisses machen deutlich, dass die Nichterfüllung des Betrugstatbestands zumindest nicht offensichtlich ist. Die durch die "Standmeldungen" für die Jahre 2002 bis 2006 ausgewiesene beträchtliche und gleichbleibend hohe Rendite der Anteile der Beschwerdeführerin lassen es zumindest nicht einfach nachvollziehbar erscheinen, weshalb die beiden Geschäftsführer der X. Ltd. versucht haben sollen, das Portfolio der Gesellschaft ab 2007 zu liquidieren. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft auch abzuklären, wie die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und U. zu qualifizieren sind, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde explizit anerkennt, dass zwischen den genannten Personen sowohl eine Geschäftsbeziehung als auch eine private Bekanntschaft bestand. Hier offenbart sich eingehender Abklärungsbedarf hinsichtlich des Vorliegens eines möglichen besonderen Vertrauensverhältnisses. 2.4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegende Strafanzeige nicht mittels Nichtanhandnahme erledigt werden kann. Die gesetzliche Voraussetzung der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, nämlich das offensichtliche, zweifelsfreie Nichtvorliegen strafbarer Handlungen, ist nicht gegeben. Vielmehr bleiben zumindest gewisse Zweifel bestehen, ob die beanzeigten oder allenfalls auch weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten. Unklar bleibt besonders, weshalb der Beschwerdeführerin während über zehn Jahren in keiner Weise verlässliche Auskunft über die Verwendung ihrer Gelder erteilt wurde. Dazu hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2011 zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zwar zutreffend fest, dass die blosse Verletzung einer Rechenschaftspflicht nicht strafbar sei. Doch lässt dieses ungewöhnliche und fragwürdige Verhalten berechtigte Zweifel entstehen, ob U. und V. die überwiesenen Gelder tatsächlich rechtmässig verwendeten. Der Umfang der Nichtanhandnahmeverfügung von 12 Textseiten lässt allein schon erkennen, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt handelt und die aufgeworfenen Fragen der vertieften Abklärung durch entsprechende Verfahrenshandlungen bedürfen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung B., vom 21. Januar 2011 wird daher in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine Untersuchung zu eröffnen und die weiteren erforderlichen Abklärungen durch die Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu treffen. 3. (…) Beschluss der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2011 (470 11 8/VO2) Mit Urteil vom 20. September 2011 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht eingetreten (1B_314/2011). Nichtanhandnahmeverfügung Voraussetzungen SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

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