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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.10.2023 420 23 191

24. Oktober 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,054 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. XXXXXXXX

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 24. Oktober 2023 (420 23 191) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bestimmungen der Zivilstandsverordnung betreffend die Schreibweise von Namen (insbesondere Art. 24 ZStV) sind nicht auf betreibungsrechtliche Urkunden anwendbar; Angaben auf Zahlungsbefehlen und Pfändungsankündigungen richten sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (E. 3.2). Betreibungsrechtliche Urkunden, darunter der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung, sind auch mit Faksimilestempel, Faksimileaufdruck oder Faksimileunterschrift gültig (E. 3.3).

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Natacha Tang

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. XXXXXXXX

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Betreibungsbegehren vom 23. Dezember 2022 leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Serafe AG, beim Betreibungsamt des Kantons Basel- Landschaft (nachfolgend Betreibungsamt) gegen A.____ über eine Forderung von CHF 285.00 zzgl. Betreibungseinleitungsgebühr von CHF 20.00 und Mahngebühr von CHF 15.00 die Betreibung Nr. XXXXXXXX ein. Der am 2. Januar 2023 ausgestellte Zahlungsbefehl wurde A.____ gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. Januar 2023 zugestellt. Am 11. Januar 2023 erhob A.____ fristgerecht Rechtsvorschlag. B. Nachdem die Serafe AG den Rechtsvorschlag mittels Verfügung vom 30. März 2023 beseitigt hatte, verlangte die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Fortsetzungsbegehren vom 30. Juni 2023 die Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXXXXXX. Das Betreibungsamt stellte am 8. August 2023 die entsprechende Pfändungsankündigung aus, mit welcher der Pfändungsvollzugstermin auf den 22. August 2023 angesetzt wurde. Die Pfändungsankündigung wurde A.____ gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 9. August 2023 zugestellt. C. Mit vom 10. August 2023 datierter und gleichentags bei der Schweizerischen Post aufgegebener «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Aufsichtsbehörde) Beschwerde nach Art. 17 SchKG in der Betreibung Nr. XXXXXXXX mit den Anträgen, es sei der Zahlungsbefehl aufgrund fehlerhafter Angabe seines Namens und mangels rechtsgültiger Unterschrift als nichtig bzw. ungültig zu erklären und die Betreibung aufzuheben, wobei alle Kosten von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen seien (Ziffn. I und II). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da dem Beschwerdeführer ansonsten Nachteile in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf entstünden, welche nicht rückgängig gemacht werden könnten. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Führung seines Namens als «Familienname, Vorname» sowie die Feststellung, dass das Betreibungsamt aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen dürfe (Ziff. II). D. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wies die Aufsichtsbehörde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Konkretisierung der dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile ab. Sie leitete die Beschwerde dem Betreibungsamt unter Fristansetzung bis zum 25. August 2023 zur Vernehmlassung und zuständigkeitshalber dem Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde (Administrative Aufsicht KESB/SchK) zur weiteren Bearbeitung weiter. E. Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 23. August 2023 zur Beschwerde vernehmen und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung, da es vorliegend an mehreren Prozessvoraussetzungen fehle und auch bei deren Vorliegen die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet seien. F. Mit Verfügung vom 24. August 2023 stellte die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 23. August 2023 zur Kenntnisnahme zu. Sie schloss den Schriftenwechsel, wies die Parteien auf die gemäss der Praxis zum freiwilligen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Replikrecht bestehende Möglichkeit freiwilliger Bemerkungen innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung hin und stellte ihnen den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. G. Es gingen bei der Aufsichtsbehörde keine weiteren Eingaben ein. H. Auf die Begründung der Beschwerde und die Ausführungen des Betreibungsamtes in seiner Vernehmlassung wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in welchen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG) und kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung, ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Ohne Rücksicht auf das Fristerfordernis können allerdings einerseits Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie andererseits die Feststellung der Nichtigkeit geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4; KGE BL 410 22 118 vom 9. August 2022 E. 3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Aus der Beschwerdeschrift ist auf den ersten Blick nicht eindeutig ersichtlich, welche Verfügung des Betreibungsamtes angefochten wird. Zwar bezieht sich der Beschwerdeführer in seinen Anträgen und in der Beschwerdebegründung stets auf den «Zahlungsbefehl», jedoch hat er seiner Beschwerde die Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 beigelegt und diese im Beilagenverzeichnis als «Zahlungsbefehl Nr. XXXXXXXX» bezeichnet. Eingangs stellt der Beschwerdeführer zudem fest, der «Zahlungsbefehl» sei ihm am 9. August 2023 zugestellt worden, obwohl es sich dabei um die Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 gehandelt hat. Es kann in Auslegung der Beschwerde sowie nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl den Zahlungsbefehl vom 2. Januar 2023 als auch die Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX anficht. Es liegen mithin gültige Anfechtungsobjekte vor. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Zahlungsbefehls und der Pfändungsankündigung sowie als Schuldner der in Betreibung gesetzten Forderung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Er stellt unter ausführlicher Begründung und Rüge mehrerer Gesetzesverletzungen klare Anträge. Damit kommt er seiner Antrags- und Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nach. Soweit der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl vom 2. Januar 2023 anficht, ist die Beschwerde vom 10. August 2023, wie das Betreibungsamt korrekterweise anführt, grundsätzlich verspätet erhoben worden. Allerdings macht der Beschwerdeführer u.a. Nichtigkeit geltend. Insofern ist der Beschwerdeführer nicht an eine Beschwerdefrist gebunden. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer am 9. August 2023 zugestellte Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG mit Postaufgabe der Beschwerde am 10. August 2023 eingehalten. Da hiermit alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur inkorrekten Verwendung seines Namens (vgl. E. 2 unten) die materiell-rechtliche Beständigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage stellt, macht er einen unzulässigen Beschwerdegrund geltend, was diesbezüglich ein Nichteintreten zur Folge hat. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es, wie bereits erläutert, nicht darum, die Forderung aus materiell-rechtlicher Sicht zu beurteilen. 2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl vom 2. Januar 2023 und die Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 seien nichtig bzw. ungültig, weil einerseits sein amtlicher Name nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 24 der Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) angegeben und andererseits die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift nicht erfüllt worden seien. Weiter stehe § 2 Abs. 1 EG SchKG im Widerspruch zum SchKG, da es nur ein Betreibungsamt im Kanton Basel-Landschaft gebe, obwohl eine namentliche Bestimmung der Betreibungsbeamten nötig sei. Die Organisation des Betreibungswesens im Kanton Basel-Landschaft erweise sich damit als bundesrechtswidrig und unheilbar mangelhaft, weshalb alle Amtshandlungen des Betreibungsamtes nichtig seien – darunter die Ausstellung der vorliegend streitigen Verfügungen. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Dritten erlassen worden ist. Nichtigkeit besteht im Zusammenhang mit Verfahrensfehlern nur, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn diese eine gewisse Schwere aufweisen. Zudem darf eine Nichtigerklärung nur erfolgen, wenn dadurch die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird. Somit ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit; die Verfügung ist an sich grundsätzlich gültig und damit rechtswirksam, jedoch kann sie vom Verfahrensbeteiligten während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden, welches zur Kassation, Reformation oder Wiedererwägung der Verfügung führen kann. Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 22 N 3 f. und 8 f.). 3.2 Obschon der Beschwerdeführer behauptet, er sei im Zahlungsbefehl vom 2. Januar 2023 und in der Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 mit seinem Familiennamen und Vornamen in dieser Reihenfolge mit Komma oder Leerschlag dazwischen aufzuführen, legt er nicht näher dar, weshalb die vom Betreibungsamt gewählte Schreibweise mit Vorname und Familienname vollstreckungsrechtlich zu beanstanden wäre bzw. inwiefern diese zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Verfügungen führen würde. Zunächst ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 24 ZStV auf die Erstellung betreibungsrechtlicher Urkunden nicht anwendbar und demnach für die Bezeichnung des Schuldners auf dem Zahlungsbefehl bzw. der Pfändungsankündigung nicht verbindlich ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich, wie sich aus deren Wortlaut ergibt, auf die Erfassung amtlicher Namen im Zivilstands- und Personenregister. Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG hat der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens zu enthalten. Im Betreibungsbegehren ist nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG u.a. «der Name und der Wohnort des Schuldners […] anzugeben». Näheres zur Namensangabe, insbesondere zur Reihenfolge von Vor- und Familienname, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vorausgesetzt wird einzig, dass der Schuldner im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig genannt sein muss – der Schuldner soll mit Hilfe der Angaben zu Name und Wohnort eindeutig identifiziert werden können. Eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt wird, ist grundsätzlich nichtig (BSK SchKG I- KOFMEHL EHRENZELLER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 67 N 28 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dasselbe gilt sinngemäss für die Pfändungsankündigung (BSK SchKG I- SIEVI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 90 N 9 f.). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im Zahlungsbefehl vom 2. Januar 2023 in der Betreibung Nr. XXXXXXXXX sowie in der dazugehörigen Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 als «Familienname Vorname Rufname» und unter Angabe seiner Wohnadresse (W.____strasse 9, yyyy zzzz) aufgeführt; in der Pfändungsankündigung ist zudem sein Geburtsdatum ersichtlich. Dies erlaubt eine eindeutige Identifikation des Beschwerdeführers als Betreibungsschuldner. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht schlüssig auf, inwiefern er wegen der vom Betreibungsamt gewählten Schreibweise seines Namens konkrete Nachteile in Kauf zu nehmen habe. Es ist kein Verfahrensfehler ersichtlich, geschweige denn einer von behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sonderer Schwere, der eine Nichtigkeit der beiden angefochtenen Verfügungen zur Folge hätte (vgl. BSK SchKG I-KOFMEHL EHRENZELLER, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 67 N 28 f. und BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 90 N 17). Die entsprechende Rüge einer fehlerhaften Namensangabe zielt vor dem Hintergrund von Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG somit ins Leere und der Einwand der Nichtigkeit oder Ungültigkeit des betreffenden Zahlungsbefehls bzw. der betreffenden Pfändungsankündigung ist nicht zu hören. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.3 Auch in Bezug auf die für den Zahlungsbefehl bzw. für die Pfändungsankündigung geltenden Formvorschriften vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht durchzudringen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zumindest im Massenverfahren, wie es das Betreibungsverfahren darstellt, für Verwaltungsverfügungen vorbehältlich spezialgesetzlicher Vorschriften keine generelle Unterschriftspflicht (BGer 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3). Das SchKG stellt keine formellen Anforderungen an die Unterschrift des die Pfändungsankündigung ausstellenden Beamten, sodass die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht greifen. Sowohl der von ihm zitierte Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31) als auch § 8a Abs. 1 EG SchKG und Ziff. 21 der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 (Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare) des Bundesamtes für Justiz gestatten ausdrücklich die Verwendung von Faksimilestempeln bzw. -aufdrucken auf Verfügungen des Betreibungsamtes bzw. auf betreibungsrechtlichen Urkunden und Formularen, darunter der Zahlungsbefehl sowie die Pfändungsankündigung, ohne dass an diese weitergehende Anforderungen gestellt werden. Darunter ist nicht nur ein physischer Stempel zu verstehen, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird, sondern auch digitalisierte Unterschriften (BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Sodann ist auch gemäss bestätigter, einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein (eingescannter) Aufdruck der Unterschrift eines Betreibungsamtsmitarbeitenden auf einer Betreibungsurkunde als gültig zu erachten. Bereits vor Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Vorliegend sind daher gültige Verfügungen ausgestellt worden. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.4 Schliesslich geht die Rüge des Beschwerdeführers, es bestehe ein schwerwiegender Organisationsmangel im Betreibungswesen des Kanton Basel-Landschaft, ebenfalls fehl. Vorab ist zu erwähnen, dass die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz zumindest fraglich erscheint, soweit die administrative Führung des Betreibungsamtes moniert wird. § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG zufolge beurteilt die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Beschwerden nach Art. 17 SchKG, mit welcher konkrete Verfahrensfehler zu rügen sind. Die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der administrativen Führung des Betreibungsamtes liegt gemäss § 6 Abs. 2 EG SchKG hingegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Ob auf die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf allgemeine Organisationsfragen bezieht, überhaupt einzutreten wäre, ist somit mehr als zweifelhaft. Dennoch ist festzuhalten, dass die Organisation des Betreibungsamtes im Kanton Basel- Landschaft nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird. § 1 EG SchKG sieht sodann vor, dass das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft einen Betreibungs- und Konkurskreis bildet. § 2 Abs. 1 EG SchKG statuiert, dass das Betreibungs- und Konkursamt Basel- Landschaft eine Hauptabteilung der Zivilrechtsverwaltung ist. Diese Hauptabteilung wird von einem Hauptabteilungsleiter oder einer Hauptabteilungsleiterin geleitet. Damit ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erstellt, dass für die Leitung des Betreibungs- und Konkursamtes eine bestimmte Person verantwortlich zeichnet. Nach Art. 2 Abs. 1 SchKG hat der Amtsvorsteher bzw. die Amtsvorsteherin das Amt zu leiten. Daraus folgt, dass die Funktion des Amtes auch von Angestellten unter der Leitung des Vorstehers bzw. der Vorsteherin ausgeübt werden kann. Eine bestimmte Ausscheidung von Verrichtungen, die nur vom Vorsteher oder von der Vorsteherin und nicht von den Mitarbeitenden ausgeübt werden dürften, kennt das Gesetz nicht (MÜGGLER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 2 N 2). Ebenso wenig – und entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – schreibt das SchKG vor, dass die Leitung zwingend beamtet sein müsste oder dass diese sogar namentlich bestimmt werden müsste. Art. 2 SchKG regelt die Organisation in personeller Hinsicht und setzt von der Aufgabenzuteilung und der Verantwortlichkeiten her die Mindestanforderungen fest. Die Amtsvorsteher/innen gemäss Abs. 1 und 2 sind für ihren Betrieb verantwortlich. Sie müssen die Abläufe gesetz- und auch zweckmässig organisieren. Dafür haben sie eine Überwachungs- und Weisungspflicht gegenüber ihren Angestellten. Schenken sie diesen Aufgaben zu wenig Beachtung, kann dies eine Haftung gemäss Art. 5 SchKG auslösen. Allerdings umfasst die Amtsleitung nicht die Pflicht, alle Aufgaben des SchKG selbst wahrzunehmen. Die Amtsvorsteher/innen dürfen sich auf ihre Mitarbeitenden verlassen, ohne bereits dadurch eine Haftung zu begründen (BSK SchKG I-WALTHER/ROTH, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 2 N 6). Das Betreibungsamt orientiert sich in organisatorischer Hinsicht ausnahmslos an den umschriebenen bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 2 SchKG. Die Betreibungshandlungen der Mitarbeitenden erfolgen zweifelsohne in Ausübung der diesen verliehenen hoheitlichen Kompetenzen. Unter diese Tätigkeit fällt auch die Ausstellung und Zustellung von Zahlungsbefehlen und Pfändungsankündigungen. Daraus folgt, dass die betreffenden Verfügungen, soweit die spezifischen verfahrensrechtlichen Bestimmungen beachtet wurden, weder nichtig noch anfechtbar sind. Ein Organisationsmangel besteht nicht. Ob die Mitarbeitenden online im Internet abrufbar sind oder nicht, tut nichts zur Sache. Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Grundlage, welche eine entsprechende Publikation gebieten würde. Gegenteiliges wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Beschwerde vom 10. August 2023 erweist sich somit auch in diesem Punkt als haltlos. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur korrekten Namensverwendung auf nicht einschlägige Rechtsgrundlagen stützt und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht darüber hinaus nicht darzulegen vermag, inwiefern die Adressierung des Zahlungsbefehls vom 2. Januar 2023 bzw. der Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 aus vollstreckungsrechtlicher Sicht zu deren Ungültigkeit, geschweige denn zu deren Nichtigkeit führen soll. Weiter ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig, die Unterschrift der die Betreibungsurkunden ausstellenden Person in Form eines Faksimileaufdrucks anzubringen. Der Zahlungsbefehl vom 2. Januar 2023 sowie die Pfändungsankündigung vom 8. August 2023 sind demnach auch mit Faksimileaufdruck der Unterschrift des ausstellenden Mitarbeitenden gültig. Schliesslich ist, sofern die Aufsichtsbehörde zur Beantwortung dieser Frage überhaupt zuständig ist, kein Organisationsmangel des Betreibungswesens festzustellen. Somit gehen die Rügen des Beschwerdeführers allesamt fehl und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG bzw. Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) weder Kosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Somit trägt jede Partei die ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident

Roland Hofmann Aktuarin i.V.

Natacha Tang

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