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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 19.09.2023 420 23 152

19. September 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·2,011 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. XXXXXXXX

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 19. September 2023 (420 23 152) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Gültigkeit des Rechtsvorschlags gemäss Art. 74 SchKG ohne Angabe der Betreibungsnummer per E-Mail, wenn aufgrund der betreffenden Erklärung der Betreibungsschuldnerin oder des Betreibungsschuldners für das Betreibungsamt mit zumutbarem Aufwand eine Zuordnung zu einer bestimmten Betreibung anderweitig möglich ist.

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar Rageth Clavadetscher

Parteien A. ____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. XXXXXXXX

A. In der mit Betreibungsbegehren vom 31. Oktober 2022 durch die B. ____ AG gegen A. ____ eingeleiteten Betreibung stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachstehend: Betreibungsamt) am 10. November 2022 den Zahlungsbefehl aus. Dieser Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXXXXXXX konnte der Schuldnerin am 21. Dezember 2022 zugestellt werden. Mit E-Mail vom 11. Januar 2023 wandte sich die Betreibungsschuldnerin an das Betreibungsamt, um in zwei gegen sie eingeleiteten Betreibungen Rechtsvorschlag zu erheben, wobei sie anstatt die betreffenden Betreibungsnummern die jeweiligen auf dem Schuldnerdoppel der Zahlungsbefehle vermerkten Sendungsnummern der Schweizerischen Post anführte. Mit E-Mail vom 16. Januar 2023 ersuchte das Betreibungsamt in der Folge A. ____ um Bekanntgabe der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechenden Betreibungsnummern. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls der Betreibung Nr. XXXXXXXX wurde der B. ____ AG am 30. Januar 2023 ohne vermerkten Rechtsvorschlag zugestellt. Die genannte Gläubigerin stellte in der Folge am 15. Mai 2023 das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt fertigte dementsprechend in Betreibung Nr. XXXXXXXX am 6. Juni 2023 die Pfändungsankündigung aus, welche der Schuldnerin am 8. Juni 2023 zugestellt wurde. B. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 erhob A. ____ (nachstehend: Beschwerdeführerin) gegen die Pfändungsankündigung vom 6. Juni 2023 bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachstehend: Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Dabei beantragte sie die Aufhebung der genannten Pfändungsankündigung. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammenfassend an, sie habe gegen den Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. XXXXXXXX am 11. Januar 2023 schriftlich Rechtsvorschlag erhoben. Als Beweismittel lege sie der Beschwerde die angefochtene Verfügung und die Kopie eines Email-Wechsels mit dem Betreibungsamt bei. C. Da die Beschwerdeeingabe vom 19. Juni 2023 nicht unterzeichnet war, setzte die Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen seit Zustellung zur erneuten Einreichung der Beschwerdeeingabe mit Unterschrift verbunden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde im Säumnisfall nicht eingetreten werde. Zudem wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung angesetzt. D. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung der Aufsichtsbehörde fristgerecht nach und reichte am 26. Juni 2023 ein unterzeichnetes Beschwerdeexemplar ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung des Rechtsvorschlags nicht genügend nachgekommen sei. Der Aufforderung durch das Betreibungsamt zur Nachbesserung ihrer Erklärung zu den Rechtsvorschlägen habe die Beschwerdeführerin keine Folge geleistet, weshalb die Ausstellung der Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. XXXXXXXX am 6. Juni 2023, nachdem die Gläubigerin am 15. Mai 2023 das Fortsetzungsbegehren eingereicht habe, nicht zu beanstanden sei. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurde der Beschwerde definitiv die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem stellte die Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin die Beschwerdevernehmlassung des Betreibungsamtes vom 3. Juli 2023 zur Kenntnisnahme zu, schloss den Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und setzte die Akten im Hinblick auf den Endentscheid bei der Richterschaft in Zirkulation. Schliesslich wies die Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss ihrer E-Mail vom 11. Januar 2023 dem Betreibungsamt Basel-Landschaft zusätzlich ein Schreiben postalisch zugestellt haben soll. Dieses Schreiben sei vom Betreibungsamt nicht ediert worden und befinde sich dementsprechend nicht bei den Akten des Beschwerdeverfahrens. Die Aufsichtsbehörde wies das Betreibungsamt deshalb unter Fristansetzung an, das in der E-Mail vom 11. Januar 2023 erwähnte Schreiben nachzureichen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 teilte das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde mit, dass der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023 kein Schreiben angehängt gewesen sei. Zudem sei auch entgegen der Ankündigung der Beschwerdeführerin kein solches beim Betreibungsamt per Post eingegangen.

Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die vorliegende Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes in der Betreibung Nr. XXXXXXXX vom 6. Juni 2023 ist einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich. 1.2 Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die erwähnte Pfändungsankündigung der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2023 zugestellt. Der letzte Tag der zehntägigen Frist fiel demnach auf Sonntag, 18. Juni 2023, so dass die Beschwerdefrist erst am nächsten Werktag, Montag, 19. Juni 2023, endete (Art. 31 SchKG i:V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Die Beschwerde vom 16. Juni 2023 wurde am letzten Tage der Beschwerdefrist am 19. Juni 2023 zuhanden der Aufsichtsbehörde bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben und gilt somit fristgerecht eingereicht (Art. 143 Abs. 3 ZPO). 1.3 Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). Die Beschwerde vom 16. Juni 2023 enthält als Antrag die Aufhebung der Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. XXXXXXXX. Zur Begründung werden die Nichtbeachtung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung und damit implizit eine Verletzung von Art. 74 und 88 SchKG als rechtsgenügliche Beschwerdegründe vorgebracht. 1.4 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E 3). Als Betreibungsschuldnerin und Adressatin der Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. 22266266 ist die Beschwerdeführerin zweifellos zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.5 Zusammenfassend ist somit auf die Beschwerde vom 16. Juni 2023 einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). 2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe gegen den Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. XXXXXXXX am 11. Januar 2023 schriftlich Rechtsvorschlag erhoben. Als Nachweis für ihre Rechtsvorschlagserhebung legt sie ihrer Beschwerde eine Kopie ihrer E-Mail an das Betreibungsamt vom 11. Januar 2023 bei. Das Betreibungsamt entgegnet, in der fraglichen E-Mail seien keine Betreibungsnummern, sondern Sendungsnummern der Schweizerischen Post für die Zustellungen zweier Zahlungsbefehle angeführt gewesen. Die betreffende Mitarbeiterin habe die betreffenden Nummern nicht als solche Sendungsnummern erkannt, weshalb sie die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Januar um Bekanntgabe der Betreibungsnummern gebeten habe. Die Beschwerdeführerin habe dieser Aufforderung keine Folge geleistet und sei somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 2.2 Gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG hat die betriebene Partei den Rechtsvorschlag innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu erheben, wobei die betreffende Erklärung an das Betreibungsamt schriftlich oder mündlich erfolgen kann. Die Erklärung des Rechtsvorschlags kann somit formfrei erfolgen. Praxisgemäss ist die Rechtsvorschlagserhebung auch per http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E-Mail zulässig und im Sinne von Art. 74 SchKG formgültig (BGer 5A_514/2022 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 140 III 567 E. 2.3; 108 III 6 E. 1; 100 III 44 E. 3). Für den Nachweis der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags durch die Betreibungsschuldnerin gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (BGer 5A_514/2022 E. 2.2.4). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 22266266 am 21. Dezember 2022 während den Betreibungsferien zugestellt (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Ein solche Zustellung entfaltet ihre Wirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (SCHMID/BAUER, in: BSK SchKG I, 3. Aufl., 2021, Art. 56 SchKG N 51), so dass der Zahlungsbefehl vorliegend erst am 2. Januar 2023 als zugestellt gilt. Die E-Mail der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt vom 11. Januar 2023, mit welcher die Schuldnerin unter anderem beabsichtigte, in Betreibung Nr. XXXXXXXX Rechtsvorschlag zu erheben, erfolgte demnach innerhalb der einschlägigen zehntägigen Frist gemäss Art. 74 SchKG. Im Weiteren war diese elektronische Nachricht der Beschwerdeführerin inhaltlich hinreichend bestimmt formuliert, so dass für das Betreibungsamt eine Zuordnung des Rechtsvorschlags zur fraglichen Betreibung möglich war. Wenn auch die Betreibungsnummer nicht unmittelbar aus der E-Mail hervorging, bestanden in dieser genügend Angaben für eine einwandfreie Zuordnung. Zum einen waren die von der Beschwerdeführerin irrtümlich angegebenen Nummern (98.05.028622.XXXXXXXX und 98.05.028622.XXXXXXXY) für das Betreibungsamt einwandfrei als Sendungsnummern der Schweizerischen Post identifizierbar, zumal diese stets mit «98» beginnen und auf sämtlichen mit «A+» oder «BU» versandten Betreibungsdokumenten unterhalb eines Strichcodes, so auch auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. XXXXXXXX, wiedergegeben werden. Dass der betreffenden Mitarbeiterin des Betreibungsamtes diese Nummerierung vorliegend nicht geläufig gewesen sein soll, darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Zum andern ist der Ansicht des Betreibungsamtes nicht zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben soll, indem sie auf die Aufforderung des Amtes die Betreibungsnummern anzugeben (E- Mail vom 16. Januar 2023), nicht mehr reagiert habe. Nebst den Postsendungsnummern erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail zur Rechtsvorschlagserhebung vom 11. Januar 2023 gegenüber dem Betreibungsamt, dass ihr die fraglichen Zahlungsbefehle am 21. Dezember 2022 zugestellt worden seien. Zudem führte sie in ihrer E-Mail ihren vollen Namen (A. ____) an. Aufgrund des Namens der Betreibungsschuldnerin, der Postsendungsnummern und dem bekannten Zeitpunkt der Zahlungsbefehlszustellung verfügte das Betreibungsamt über hinreichende Angaben, um mit zumutbarem Aufwand die betreffenden Betreibungen mitunter auch die vorliegend relevante Betreibung Nr. XXXXXXXX für eine einwandfreie Zuordnung des Rechtsvorschlags aus ihrer elektronisch geführten Geschäftskontrolle zu ermitteln. Gegenteiliges hat das Betreibungsamt in seiner Beschwerdevernehmlassung nicht behauptet. Dementsprechend kommt es auf die fehlende Reaktion der Beschwerdeführerin im Anschluss zur E- Mail des Betreibungsamtes vom 16. Januar 2023 nicht an und eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht änderte auch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin bereits mit E-Mail vom 11. Januar 2023 nicht nur frist- und formgerecht, sondern auch inhaltlich hinreichend bestimmt in Betreibung Nr. XXXXXXXX Rechtsvorschlag erhoben hat (Art. 74 SchKG), welcher bis dato nicht beseitigt wurde. Dementsprechend stellte das Betreibungsamt die Pfändungsankünhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht digung vom 6. Juni 2023 in besagter Betreibung in Verletzung von Art. 88 Abs. 1 SchKG aus, weshalb dieselbe in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Partei- oder Umtriebsentschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG zudem nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 6. Juni 2023 in Betreibung Nr. XXXXXXXX aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Roland Hofmann Aktuar Rageth Clavadetscher

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