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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 14.06.2022 420 22 57

14. Juni 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,615 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde/Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 (420 22 57) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs

Beweis der Fristeinhaltung zur Erhebung des Rechtsvorschlags (E. 4.2 ff.)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar i.V. Nicolas Lehmann

Parteien A.____, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse, Talstrasse 20, 8001 Zürich, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens

A. Mit Betreibungsbegehren vom 26. November 2021 leitete A.____ (nachfolgend: Betreibungsgläubiger) die Betreibung gegen den Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, (nachfolgend: Betreibungsschuldner) für eine Forderung von CHF 70'000'100.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. September 2021 beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) ein. Als Forderungsgrund gab der Betreibungsgläubiger "Massive Amtspflichtverletzungen, Veräusserung von Privat Eigentum (Hehlerei), Urkundenfälschung, Diebstahl, Raub etc. – B.____, Zivilrechtsverwaltung Arlesheim" an. Daraufhin stellte das Betreibungsamt im Rahmen dieses unter der Nr. xxxxx geführten Betreibungsverfahrens am 7. Dezember 2021 den Zahlungsbefehl aus, welcher der Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Landeskanzlei) am 10. Dezember 2021 zugestellt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden konnte. Im Folgenden wurde das Gläubigerdoppel des besagten Zahlungsbefehls am 14. Januar 2022 dem Betreibungsgläubiger zugestellt. Mit Begehren vom 19. Januar 2022 verlangte dieser schliesslich die Fortsetzung der Betreibung. B. Mit Verfügung des Betreibungsamtes vom 14. Februar 2022 wurde der Betreibungsgläubiger darauf hingewiesen, dass seinem am 21. Januar 2022 eingetroffenen Fortsetzungsbegehren nicht entsprochen werden könne, da Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxx erhoben worden sei, wobei dieser vom Betreibungsamt fälschlicherweise zunächst nicht protokolliert worden sei. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 erhob A.____, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse (fortan: Beschwerdeführer), bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2022 betreffend die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens und beantragte, es sei das Betreibungsamt gerichtlich anzuweisen, das Fortsetzungsbegehren vom 19. Januar 2022 in der Betreibung Nr. xxxxx gutzuheissen und die Pfändungsankündigung auszustellen (Ziffer 1). Ferner sei das Betreibungsamt gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer in diesem Betreibungsverfahren Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren (Ziffer 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes bzw. des Staates (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, wie in der Rückweisungsverfügung vom 14. Februar 2022 explizit erwähnt, sei in der Betreibung Nr. xxxxx kein Rechtsvorschlag protokolliert worden. Der gesetzlich vorgesehene registerrechtliche Nachweis des fristgerecht erhobenen Rechtsvorschlags sei nicht erbracht, weshalb der geltend gemachte Rechtsvorschlag aus dem Recht sowie aus den Akten zu weisen und die Pfändungsankündigung zu erlassen sei. D. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 1. März 2022 wurde die Beschwerde vom 24. Februar 2022 an das Betreibungsamt zur Stellungnahme weitergeleitet. Das Betreibungsamt wurde zudem gebeten, der Aufsichtsbehörde die relevanten Verfahrensakten in Kopie einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 beantragte das Betreibungsamt, es sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte das Betreibungsamt zusammenfassend an, nach internen Abklärungen sei bemerkt worden, dass in vorliegender Betreibung kein Rechtsvorschlag protokolliert worden sei, obschon dies bei derart hohen Forderungen üblich sei. Im Rahmen eines anschliessenden Anrufs bei der Landeskanzlei habe sich herausgestellt, dass der Rechtsvorschlag per E-Mail erhoben worden sei, was noch während des Telefonats durch erneute Zustellung der E-Mail vom 10. Dezember 2021 an das Betreibungsamt habe belegt werden können. Das Betreibungsamt selber habe diese E-Mail aufgrund einer fälschlicherweise erfolgten Löschung nicht mehr erhältlich machen können. Infolgedessen sei der am 10. Dezember 2021 erhobene Rechtsvorschlag nachträglich protokolliert worden, weshalb eine kostenlose Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens erfolgt sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 15. März 2022 wurde die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 14. März 2022 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und freiwilligen Replik zugestellt. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen. G. Mit als «freiwillige Bemerkungen» überschriebener Eingabe vom 28. März 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 14. März 2022. Er hielt insbesondere fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass die behauptete E-Mail vom 10. Dezember 2021 mit dem angeblichen Rechtsvorschlag weder beim Absender (Landeskanzlei) noch beim Empfänger (Betreibungsamt) auffindbar sei. Es sei nicht glaubhaft, dass vor Abschluss eines laufenden Betreibungsverfahrens eine vollständige Löschung dieser E-Mail erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sämtliche E-Mails automatisch, systematisch und sehr regelmässig gesichert und archiviert würden, womit die E-Mail vom 10. Dezember 2021 ohne Weiteres vorliegen sollte. Selbst wenn die E-Mail tatsächlich gelöscht worden sei, sollte es mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informatik dem Betreibungsamt ohne grossen Aufwand möglich sein, diese wiederherzustellen. Da die der Vernehmlassung des Betreibungsamtes beigelegte E-Mail vom 10. Dezember 2021 weder einen konkreten Bezug auf das vorliegende Betreibungsverfahren nehme noch einen allfälligen Rechtsvorschlag erwähne, beweise diese lediglich, dass irgendein Zahlungsbefehl von der Landeskanzlei an das Betreibungsamt gesendet worden sei. Eine nachträgliche Protokollierung des angeblichen Rechtsvorschlags sei unzulässig, zumal das Betreibungsamt das zentrale Beweismittel – die originäre E-Mail vom 10. Dezember 2021 mit dem angeblichen Rechtsvorschlag – nicht vorlegen könne, womit kein Nachweis erbracht sei, dass tatsächlich ein fristgerechter Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Infolgedessen sei gestützt auf das Fortsetzungsbegehren vom 19. Januar 2022 die Pfändung anzukündigen und diese anschliessend zu vollziehen. H. Mit Verfügung vom 29. März 2022 unterbreitete die Aufsichtsbehörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 dem Betreibungsamt zur Kenntnisnahme und freiwilligen Replik. Den Parteien wurde zudem der Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. I. Mit freiwilliger Replik vom 31. März 2022 beantragte das Betreibungsamt nochmals, die Beschwerde abzuweisen. Das Betreibungsamt legte insbesondere dar, es könne durchaus vorkommen, dass eine E-Mail-Nachricht versehentlich unberücksichtigt bleibe und fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass diese bereits bearbeitet und in der entsprechenden Fachapplikation abgelegt worden sei, weshalb eine Löschung im Outlook-Postfach erfolge. Die E-Mail der Landeskanzlei mit dem Betreff "Zahlungsbefehl", welche ursprünglich am 10. Dezember 2021 und wiederholt am 9. Februar 2022 an das Betreibungsamt versandt worden sei, enthalte als Anlage das Dokument "1130_001.pdf". Dabei handle es sich um den Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 mit entsprechend darauf vermerktem Rechtsvorschlag. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei der erhobene Rechtsvorschlag bei der Landeskanzlei in der Form der E-Mail-Nachricht inklusive Anhang aufzufinden. Zwar werde in dieser Nachricht weder in der Betreffzeile noch im Text einen Bezug auf das konkrete Betreibungsverfahren genommen, dazu bestehe aber auch kein Anlass, zumal diese Bezugnahme mit dem Anhang der E-Mail unzweifelhaft vorliege. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Anlässlich der Urteilsberatung vom 10. Mai 2022 kam die Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass mit den vom Betreibungsamt eingereichten Beweismitteln die Frage, ob rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben wurde, nicht beantwortet werden könne. Die Aufsichtsbehörde stellte deshalb den Fall aus und ersuchte die Landeskanzlei mit Verfügung vom 16. Mai 2022, mittels Screenshot(s) zu belegen, dass der E-Mail vom 10. Dezember 2021 (08:30 Uhr) mit dem Betreff "Zahlungsbefehl" an das Betreibungsamt der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx angehängt wurde, auf welchem Rechtsvorschlag erhoben wurde. K. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 reichte die Landeskanzlei der Aufsichtsbehörde sowohl einen Screenshot der E-Mail vom 10. Dezember 2021 als auch einen Screenshot eines Ausschnitts des dieser E-Mail angehängten Zahlungsbefehls ein. Die Eingabe der Landeskanzlei wurde am 19. Mai 2022 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 reichte die Landeskanzlei zwei weitere Screenshots ein, welche den auf dem Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 vermerkten Rechtsvorschlag zeigen. M. Mit den freiwilligen Bemerkungen vom 20. Mai 2022, eingegangen am 23. Mai 2022, führte der Beschwerdeführer aus, den eingereichten Screenshots könne nicht entnommen werden, wer diese erstellt habe bzw. wo und wie diese erstellt worden seien. Als Beweis für den rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag könne die behauptete E-Mail vom 10. Dezember 2021 nur gelten, wenn diese inklusive Beilage im Original eingereicht worden wäre. Es erscheine zudem merkwürdig, dass die vorgenannte E-Mail nun doch auffindbar sei, nachdem in der Vernehmlassung vom 14. März 2022 behauptet worden sei, diese sei nicht mehr erhältlich zu machen. Sodann werde gestützt auf die Screenshots lediglich ersichtlich, dass der behaupteten E-Mail vom 10. Dezember 2021 mutmasslich ein Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx angehängt worden sei. Die Landeskanzlei habe es unterlassen, der Aufsichtsbehörde einen Screenshot der zweiten Seite des Zahlungsbefehls einzureichen, auf welchem ein allfällig erhobener Rechtsvorschlag ersichtlich wäre. Eine nachträgliche Protokollierung des angeblich erhobenen Rechtsvorschlags sei damit weiterhin unzulässig. N. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurden die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2022 dem Betreibungsamt und die ergänzende Eingabe der Landeskanzlei vom 20. Mai 2022 dem Beschwerdeführer sowie dem Betreibungsamt zur Kenntnisnahme und freiwilligen Replik zugestellt. Des Weiteren wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Akten bei der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf eine zweite Urteilsberatung im Juni 2022 zirkulieren. O. Mit weiterer freiwilliger Bemerkung vom 3. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Betreibungsamt sowie die Landeskanzlei seien durch die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, einerseits die E-Mail vom 10. Dezember 2021 sowohl schriftlich als auch digital im Original einzureichen (Ziffer 1) und andererseits sich schriftlich zu erklären, weshalb sie die behaupteten Beweismittel zuerst gar nicht bzw. später im Verfahren immer erst nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde eingereicht hätten (Ziffer 2). Der Beschwerdeführer begründete diese Anträge namentlich damit, dass auch aus den zusätzlich eingereichten Screenshots nicht hervorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehe, wer diese wo und wie erstellt habe, womit sie keinerlei Beweis für das vorliegende Verfahren begründen würden. Es sei sodann fraglich und vor dem Hintergrund des hohen Betrags der in Betreibung gesetzten Forderung erstaunlich, weshalb weder das Betreibungsamt noch die Landeskanzlei von Anfang an die erforderlichen Dokumente eingereicht haben. Hätte die behauptete E-Mail vom 10. Dezember 2021 bereits am 14. März 2022 vorgelegen, so hätte diese bereits zum damaligen Zeitpunkt im Original der Vernehmlassung des Betreibungsamtes beigelegt werden können. Im Ergebnis würden die Screenshots keinen strikten Beweis erbringen, dass tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben worden sei, weshalb dessen nachträgliche Protokollierung nach wie vor unzulässig sei.

Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. Aus Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG folgt, dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt, womit die Aufsichtsbehörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiellrechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. 2. Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Eingabe vom 24. Februar 2022 die Verfügung des Betreibungsamtes betreffend die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens vom 14. Februar 2022 an, welche als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG zugänglich ist. Die angefochtene Rückweisungsverfügung datiert vom 14. Februar 2022 und ist frühestens am Folgetag dem Beschwerdeführer zugestellt worden, womit seine Beschwerde vom 24. Februar 2022, die gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden ist, fristgerecht eingereicht worden ist. Als Gläubiger in der Betreibung Nr. xxxxx und Adressat der Rückweisungsverfügung hat der Beschwerdeführer ein rechtliches, tatsächliches und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Mit der Geltendmachung der Verletzung von Art. 88 Abs. 1 SchKG und den Anträgen auf Gutheissung des Fortsetzungsbegehrens sowie auf Ausstellung der Pfändungsankündigung liegt eine zulässige Rüge im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG vor. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, es sei vom Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxxxx kein Rechtsvorschlag protokolliert worden. Mangels des erforderlichen registerrechtlichen Nachweises sei der geltend gemachte Rechtsvorschlag aus dem Recht sowie aus den Akten zu weisen und die Pfändungsankündigung zu erlassen. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob der Betreibungsschuldner bzw. die Landeskanzlei nachweislich rechtzeitig Rechtsvorschlag im vorliegenden Betreibungsverfahren erhoben und damit das Betreibungsamt zu Recht das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Voraussetzung zur Fortsetzung der Betreibung ist ein gültiges Fortsetzungsbegehren, mithin insbesondere ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Ein solcher liegt vor, wenn innert Frist kein Rechtsvorschlag erhoben, ein gültig erhobener Rechtsvorschlag zurückgezogen oder der Rechtsvorschlag rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde (NINO SIEVI, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 88 N 6; THOMAS WINKLER, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 88 N 7). Die Fortsetzung eines Betreibungsverfahrens trotz ordnungsgemäss erhobenem und nicht beseitigtem Rechtsvorschlag lässt dieses als nichtig erscheinen (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 22 N 12). Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach dessen Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Nach erfolgter Zustellung kann der Rechtsvorschlag nicht mehr gegenüber der Post als Zustellerin des Zahlungsbefehls erhoben werden, indem der Zahlungsbefehl mit der Rechtsvorschlagserklärung an den nächsten Schalter gebracht wird. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags muss vielmehr grundsätzlich der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben werden, und zwar spätestens bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Nebst der Einreichung auf postalischem Weg und am Schalter des Betreibungsamtes kann auch die Benützung des Briefkastens des Betreibungsamtes fristwahrend sein. Das Betreibungsamt führt mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 aus, ein Rechtsvorschlag könne http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sodann auch via E-Mail erhoben werden. Im Zusammenhang mit einem Rechtsvorschlag per Telefax hat das Bundesgericht festgehalten, es seien die geltenden Grundsätze für den telefonisch erklärten Rechtsvorschlag sinngemäss anwendbar, womit ein Rechtsvorschlag per Telefax zulässig sei, wenn keine Zweifel bezüglich der Identität des Erklärenden bestehen würden (BGE 127 III 181 E. 4b). Nach im Schrifttum vertretener Auffassung sollen bei einem Rechtsvorschlag per E-Mail die gleichen Grundsätze Anwendung finden. So ist ein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag formgültig, wenn keine Zweifel bezüglich der Identität des Erklärenden bestehen (AB BL 420 16 148 vom 26. Juli 2016 E. 2.3; BALTHASAR BESSENICH/STEFAN FINK, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 74 N 16a). 4.2 Wird ein Rechtsvorschlag erhoben, so wird dies grundsätzlich vom Betreibungsamt im Geschäftsfallprotokoll entsprechend festgehalten. Das betreibungsrechtliche Protokoll stellt eine öffentliche Urkunde dar, weshalb dessen Inhalt gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG bis zum Beweis des Gegenteils als richtig vermutet wird (AB BL 420 20 245 vom 12. Januar 2021 E. 3.1; JAMES T. PETER, Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 8 N 10). Der Beweis des Gegenteils ist an keine besondere Form gebunden (DENISE WEINGART, Zürcher Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 8 N 20). Die rechtsgültige Erhebung des Rechtsvorschlags und die Fristeinhaltung hat im Zweifelsfall der Schuldner zu beweisen. Was das Beweismass betrifft, ist umstritten, in welchem Ausmass der Betriebene beweisen muss, dass er rechtsgültig und fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hat. Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde muss der Schuldner seine entsprechenden Behauptungen qualifiziert glaubhaft machen, so dass sie als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen. Es soll weder der strikte Beweis, der vom Schuldner in den meisten Fällen schwer zu erbringen ist, erforderlich sein, noch eine einfache Glaubhaftmachung nach dem Prinzip "in dubio pro debitore" genügen (AB BL 420 15 325 vom 3. November 2015 E. 2.2). 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Betreibungsamt zunächst keinen Rechtsvorschlag protokollierte und das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 zugestellt werden konnte. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 reichte das Betreibungsamt eine E-Mail von C.____, Mitarbeiterin der Landeskanzlei, vom 9. Februar 2022 ein, mit welcher eine E-Mail an das Betreibungsamt mit dem Betreff "Zahlungsbefehl" vom 10. Dezember 2021 sowie als Anlage "1130_001.pdf" einen PDF-Scan des Zahlungsbefehls vom 7. Dezember 2021 in der Betreibung Nr. xxxxx weitergeleitet wurde (Beilagen 8 und 9). Mit der E-Mail vom 10. Dezember 2021, die ebenfalls von C.____ stammte, liess die Landeskanzlei dem Betreibungsamt folgende Nachricht zukommen: "Sie erhalten beiliegend einen Zahlungsbefehl, welcher heute bei der Landeskanzlei eingegangen ist." Dem Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 ist unter dem Abschnitt "Rechtsvorschlag" folgender Vermerk zu entnehmen: "Die Forderung wird bestritten. Es wird Rechtsvorschlag, gestützt auf Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 3478 vom 12.11.1972 erhoben." Daneben ist das Feld "Rechtvorschlag (gesamte Forderung)" angekreuzt. Die Anmerkung ist auf den 10. Dezember 2021 datiert und handschriftlich von C.____ unterzeichnet. Über die Identität der den Rechtsvorschlag Erklärenden bestehen keine Zweifel. In Anbetracht dessen ist rechtsgenügend nachgewiesen, dass im vorliegenden Betreibungsverfahren ein Rechtsvorschlag erhoben und der entsprechende Zahlungsbefehl als PDF-Scan per E-Mail dem Betreibungsamt zugestellt worden ist. Anzumerken bleibt, dass entgegen den Ausführungen des Betreibungsamtes in der Vernehmlassung vom 14. März 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Rechtsvorschlag nicht per E-Mail erhoben wurde. Vielmehr wurde dieser schriftlich auf dem Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 erklärt, wobei lediglich die Zustellung des entsprechenden PDF-Scans via E-Mail erfolgte. Dies ändert indes nichts daran, dass der Rechtsvorschlag formgültig erhoben worden ist. 5.2 Fraglich ist, ob der Rechtsvorschlag im vorliegenden Betreibungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der 10-tägigen Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben worden ist. Der einschlägige Zahlungsbefehl wurde der Landeskanzlei am 10. Dezember 2021 zugestellt, womit die Frist zur Erklärung des Rechtsvorschlags am 20. Dezember 2021 endete. Auf dem als E-Mail-Anhang "1130_001.pdf" dem Betreibungsamt eingereichten PDF-Scan des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxxx ist der erklärte Rechtsvorschlag auf den 10. Dezember 2021 datiert. Daraus ergibt sich jedoch nicht, wann dieser dem Betreibungsamt zugestellt wurde. Wie der Beschwerdeführer in seiner freiwilligen Bemerkung vom 28. März 2022 zu Recht vorbringt, geht aus der von der Landeskanzlei mit E-Mail vom 9. Februar 2022 weitergeleiteten E-Mail vom 10. Dezember 2021 nicht hervor, ob letzterer der Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 mit darauf vermerktem Rechtsvorschlag tatsächlich angehängt worden ist (vgl. Beilagen 8 und 9 zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 14. März 2022). Jedenfalls wäre eine Zustellung des Rechtsvorschlags an das Betreibungsamt erst mit E-Mail vom 9. Februar 2022 zu spät erfolgt. Zunächst ist entgegen der mehrfach vorgebrachten Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Eingaben vom 28. März 2022, 20. Mai 2022 sowie 3. Juni 2022) festzustellen, dass die originäre E-Mail der Landeskanzlei vom 10. Dezember 2021 inklusive Anhang bei der Absenderin nie gelöscht worden ist. Soweit das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2022 vorbringt, "aufgrund der Löschung der E-Mail Nachrichten nach deren (vermeintlicher) Verarbeitung" sei genannte E-Mail nicht mehr erhältlich zu machen gewesen, bezieht sich das Betreibungsamt nur auf die eigene E-Mail-Ablage. Auf in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes ergangene kantonsgerichtliche Verfügung vom 16. Mai 2022 hin reichte die Landeskanzlei mit Eingabe vom 18. Mai 2022 einen Screenshot ihrer originären E-Mail vom 10. Dezember 2021 aus dem internen E-Mail-Postfach sowie einen Screenshot eines Ausschnitts des dieser E-Mail angehängten Zahlungsbefehls ein. Des Weiteren legte sie dem Kantonsgericht mit zusätzlicher Eingabe vom 20. Mai 2022 zwei Screenshots vor, welche den auf vorgenanntem Zahlungsbefehl vermerkten, auf den 10. Dezember 2021 datierten und unterzeichneten Rechtsvorschlag zeigen. Werden diese vier Screenshots mit der dem Betreibungsamt mit E-Mail vom 9. Februar 2022 weitergeleiteten E-Mail vom 10. Dezember 2022 in Verbindung gesetzt, erhellt, dass mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 dem Betreibungsamt als Anhang "1130_001.pdf" der Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021 mit darauf vermerktem Rechtsvorschlag zugestellt wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf den Screenshots müsse erkennbar sein, wer diese wo und wann erstellt habe, greift ins Leere. Das Datum sowie die Uhrzeit der relevanten E-Mail sowie die Bezeichnung des Anhangs ("1130_001.pdf") stimmen in sämtlichen Beweismitteln überein. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Manipulationen an den eingereichten Dokumenten. Hinzu kommt, dass D.____ und E.____ vom Betreibungsamt in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 14. März 2022 ausdrücklich bestätigten, dass in der weitergeleiteten E-Mail vom 10. Dezember 2021 der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit dem darauf vermerkten Rechtsvorschlag angehängt war. Damit gelingt es dem Betreibungsschuldner, den rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag im vorliegenden Betreibungsverfahren rechtsgenügend glaubhaft zu machen. Infolgedessen ist auf die vom Beschwerdeführer mit freiwilliger Bemerkung vom 3. Juni 2022 geltend gemachten Anträge nicht weiter einzugehen. Das Betreibungsamt hat zu Recht den fristgerecht erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxxx nachträglich protokolliert und das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers zurückgewiesen, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident

Roland Hofmann Aktuar i.V.

Nicolas Lehmann

Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (Verfahren 5A_514/2022). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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