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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.04.2022 420 22 24 (420 2022 24)

5. April 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,286 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 5. April 2022 (420 22 24) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs

Parteivertretung nach § 12 Abs. 1 VwVG im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG (E. 1.4); Anordnung der Auflösung der einfachen Gesellschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach Art. 10 VVAG zum Schutz der Gläubiger- und Schuldnerinteressen (E. 2.2).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch D.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.____, Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (RRB Nr. xx-xx vom yy. Januar 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, B.____ sowie C.____ bilden eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR und sind in dieser Eigenschaft Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. zzz, Grundbuch Binningen, welche sie gemäss öffentlich beurkundetem Grundstückkaufvertrag vom 18. Mai 2017 für CHF 1'300'000.00 erwarben. Aufgrund der Betreibung Nr. xxxxx gegen A.____ und nach Eingang des entsprechenden Fortsetzungsbegehrens pfändete das Betreibungsamt Basel- Landschaft (folgend: Betreibungsamt) am 9. Juli 2020 in der Pfändungsgruppe Nr. yyyyy den Liquidationsanteil von A.____ an der vorgenannten Liegenschaft der einfachen Gesellschaft. Gemäss Fortsetzungsbegehren vom 26. Juni 2020 und Pfändungsurkunde vom 11. Januar 2021 betrug die Gläubigerforderung von F.____ (folgend: Pfändungsgläubiger) CHF 121'261.70 zuzüglich Zinsen und Kosten. Der Wert des Liquidationsanteils von A.____ schätzte das Betreibungsamt auf CHF 150'000.00 bei einem betreibungsamtlichen Schätzwert der Liegenschaft von CHF 1'100'000.00 und einer Pfandbelastung von CHF 650'000.00. B. Nach Eingang des am 25. Februar 2021 gestellten Verwertungsbegehrens von A.____ gemäss Art. 124 Abs. 1 SchKG führte das Betreibungsamt am 26. Juli 2021 eine Einigungsverhandlung durch, welche ergebnislos verlief und worauf das Betreibungsamt im Protokoll der Einigungsverhandlung die Fortsetzung des Verfahrens gemäss Art. 10 ff. der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen am Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) festhielt. Gleichentags forderte das Betreibungsamt die Beteiligten auf, ihre Anträge zu den weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. C. Beim Betreibungsamt gingen daraufhin zwei Anträge zu den weiteren Verwertungsmassnahmen ein. Einerseits beantragte die einfache Gesellschaft mit Eingabe vom 6. August 2021, es sei der Liquidationsanteil gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG aus der Pfändung zu entlassen, eventualiter sei der Liquidationsanteil gemäss Art. 549 Abs. 2 OR auf null festzusetzen und dem Gläubiger ein Verlustschein auszustellen, da die Auflösung der einfachen Gesellschaft zu keinem Erlös für den Pfändungsgläubiger führen würde. Andererseits beantragte der Pfändungsgläubiger mit Eingabe vom 9. August 2021 die Fortsetzung der Verwertung, ohne genauere Angaben darüber zu machen, ob der gepfändete Liquidationsanteil als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden sollte. D. Das Betreibungsamt gelangte am 10. August 2021 an die administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft und beantragte sinngemäss, es sei das weitere Verfahren zur Verwertung des Gemeinschaftsanteils festzulegen. Im Anschluss daran beschloss der Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde gemäss Auszug aus dem Protokoll Nr. xx-xx vom yy. Januar 2022 die Auflösung der einfachen Gesellschaft A.____, B.____ und C.____ bezüglich der Liegenschaft Nr. zzz im Grundbuch Binningen. Der Regierungsrat beauftragte zudem das Betreibungsamt, die Liquidation der einfachen Gesellschaft vorzunehmen, sowie die Zivilrechtsverwaltung, den für das weitere Verfahren erforderlichen Kostenvorschuss selber zu bestimmen und bei den Gläubigern einzuverlangen. Die Kosten für den regierungsrätlichen Beschluss in Höhe von CHF 150.00 auferlegte er A.____. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Regierungsrat auf die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, innert 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses hin. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit einer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 17. Januar 2022 gelangte A.____ (folgend: Beschwerdeführer) an die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, welche seine Eingabe zuständigkeitshalber an die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete. Der Beschwerdeführer ersuchte darin die Beschwerdeinstanz sinngemäss, den angefochtenen Regierungsratsbeschluss vollumfänglich aufzuheben (so Rechtsbegehren Ziffer 1) und festzustellen, dass eine eventuelle Auflösung der einfachen Gesellschaft zu keinem Erlös des Pfändungsgläubigers führe, weswegen der Liquidationsanteil des Schuldners an der Liegenschaft Nr. zzz, Grundbuch Binningen, kostenersparnishalber aus der Pfändung gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG zu entlassen sei (Rechtsbegehren Ziffer 2). Eventualiter sei in der Pfändungsgruppe Nr. yyyyy gemäss Pfändungsurkunde vom 11. Januar 2021 des Betreibungsamtes festzustellen, dass nach Art. 549 Abs. 1 OR kein Überschuss nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter sowie nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge verbleibe, sondern eine Unterdeckung und damit ein Verlust auf der Parzelle Nr. zzz im Grundbuch Binningen gemäss Art. 549 Abs. 2 OR vorliege und der einschlägige Liquidationsanteil entsprechend mit maximal CHF 0.00 festzusetzen sei (Rechtsbegehren Ziffer 3). Demzufolge sei die Verwertung abzubrechen und dem Pfändungsgläubiger der Verlustschein auszustellen. Das Grundbuchamt Basel-Landschaft sei sodann anzuweisen, die Anmerkung resp. Information im Grundbuch betreffend die Pfändung des Anteilsrechtes des Beschwerdeführers an der Liegenschaft Nr. zzz im Grundbuch Binningen zu löschen (Rechtsbegehren Ziffer 5), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Rechtsbegehren Ziffer 6). Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Beizug der relevanten betreibungsamtlichen Verfahrensakten. F. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2022 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde und reichte die massgeblichen Verfahrensakten des Betreibungsamtes zur Betreibung Nr. xxxxx und zum entsprechenden Pfändungsverfahren ein. Der Pfändungsgläubiger liess sich am 10. Februar 2022 ebenfalls schriftlich vernehmen. Darin ersuchte er die Aufsichtsbehörde, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Zusätzlich beantragte er den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Verfahren «www». G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 liess das instruierende Präsidium die eingegangenen Stellungnahmen des Regierungsrats und des Pfändungsgläubigers unter den Verfahrensbeteiligten zirkulieren, schloss den Schriftenwechsel und kündigte an, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde voraussichtlich gegen Ende März 2022 ergehen werde. Im Weiteren wies das Präsidium den vom Pfändungsgläubiger beantragten Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids der Dreierkammer der Aufsichtsbehörde. H. Am 22. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein unbedingtes Replikrecht eine freiwillige Stellungnahme ein, in welcher er sich zu den Stellungnahmen des Regierungsrats und des Pfändungsgläubigers äusserte und an seinen Beschwerdeanträgen festhielt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. In den nachfolgenden Erwägungen der Beschwerdeinstanz werden die schriftlichen Vorträge des Beschwerdeführers, des Regierungsrates und des Pfändungsgläubigers insoweit wiedergegeben, als sie für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Beschwerde rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Bei der vorliegenden Beschwerde vom 17. Januar 2022 handelt es sich ungeachtet ihrer Bezeichnung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde um eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG, analog einer solchen an die obere Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SchKG. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist in Art. 6 Abs. 3 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG (EG SchKG, SGS 233) ausdrücklich als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde vorgesehen und nimmt insofern die Funktion einer oberen Aufsichtsbehörde wahr. Im Rahmen der Beschwerde können die kantonalen unteren und oberen Aufsichtsbehörden den angefochtenen Entscheid auf Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit überprüfen (dazu E. 1.3 unten; Entscheid AB SchK BL 420 15 306 vom 3. November 2015 E. 1). Die Beschwerde muss gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der oberen Aufsichtsbehörde angebracht werden. Gemäss Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. 1.2 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss Nr. xx-xx des Regierungsrates vom yy. Januar 2022, welcher einer Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich ist. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Januar 2022 fristauslösend zugestellt, so dass die zehntägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO) am Montag, 17. Januar 2022, endete. Mit der am 17. Januar 2022 eingereichten Beschwerde wurde die Rechtsmittelfrist eingehalten. Die Zustellung der Beschwerde an die unzuständige Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts gereicht dem Beschwerdeführer vorliegend nicht zum Nachteil, da die Frist auch bei rechtzeitiger Einreichung bei einer unzuständigen Behörde als gewahrt gilt und die unzuständige Behörde die Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat (vgl. § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft, VwVG, SGS 175). Soweit die Beschwerde die Anforderungen an eine solche nach Art. 17 ff. SchKG erfüllt (dazu nachstehende E. 1.3 ff.), wirkt sich für den Beschwerdeführer auch die unrichtige Bezeichnung der Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nachteilig aus. 1.3 Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 EG SchKG nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 12 Abs. 1 VwVG ist in Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eine Verbeiständung und, soweit nicht persönliches Handeln erforderlich ist, eine Vertretung zulässig. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können wie bereits erwähnt Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt, wobei diese formellen Anforderungen weniger streng zu handhaben sind, wenn es sich um eine Laienbeschwerde handelt (vgl. u.a. AB SchK BL 420 21 190 vom 9. November 2021 E. 1.1). 1.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – entgegen der Meinung des Pfändungsgläubigers – gestützt auf die eingereichte Vollmacht vom 7. Januar 2022 zugunsten der D.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.____, formell korrekt im Sinne von § 12 Abs. 1 VwVG vertreten wird. Die Kompetenz zur Regelung der Parteivertretung in den kantonalen verwaltungsrechtlichen Verfahren steht mangels bundesrechtlicher Bestimmungen den Kantonen zu (BGer 1C_111/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4 f.). Art. 68 ZPO, welcher die vertragliche Parteivertretung in Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung regelt, ist hier nicht einschlägig. § 12 Abs. 1 VwVG schreibt nicht vor, dass im kantonalen Verwaltungsverfahren eine Rechtsvertretung nur durch berufsmässige Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, zulässig ist. Zudem ist die berufsmässige Parteivertretung, d.h. die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt (§ 4 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, SGS 178), durch Rechtsanwalt E.____ vorliegend nicht erstellt, selbst wenn dieser den Beschwerdeführer bereits im betreibungsamtlichen Verfahren vertreten hat. Abgesehen davon, dass Rechtsanwalt E.____ die Berufsmässigkeit seiner Parteivertretung ausdrücklich bestreitet, macht er gestützt auf seine langjährige Freundschaft zum Beschwerdeführer, der ebenfalls Verwaltungsrat der D.____ AG ist, eine besondere Beziehungsnähe geltend, welche ebenfalls gegen eine berufsmässige Parteivertretung spricht (dazu BGer 5A_289/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). 1.5 Dies vorausgeschickt, vermag die zu beurteilende Beschwerde den vorgenannten formellen Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG nur teilweise zu genügen. Der Beschwerdeführer stellt mit Rechtsbegehren Ziffer 1, nach welchem der angefochtene Beschluss der administrativen Aufsichtsbehörde aufgrund einer Gehörsverletzung aufzuheben sei, ein zulässiges und konkretes Begehren (dazu E. 2.1 ff. unten). Hingegen können die Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 5 (vgl. lit. E oben) nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG sein. Denn vorliegend geht es um die Beurteilung des Beschlusses Nr. xx-xx der administrativen Aufsichtsbehörde, der in Anwendung von Art. 10 VVAG ergangen ist. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung verfügt die administrative Aufsichtsbehörde unter möglichster Berücksichtihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll. Gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG soll eine Versteigerung in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die aktenkundigen Erhebungen annähernd bestimmt werden kann, wobei die Aufsichtsbehörde berechtigt ist, neue Erhebungen über den Wert des Anteilsrechts anzuordnen. Die mit Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde beantragte Feststellung, dass eine eventuelle Auflösung der einfachen Gesellschaft ABC zu keinem Erlös des Pfändungsgläubigers führe, womit der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft Nr. zzz, Grundbuch Binningen, aus der Pfändung gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG zu entlassen sei, ist keine Handlung bzw. Anordnung, die im Rahmen der Entscheidungsbefugnis der administrativen Aufsichtsbehörde nach Art. 10 VVAG von dieser verlangt werden kann. Dasselbe gilt für das Eventual-Rechtsbegehren Ziffer 3 und der damit beantragten Feststellung, dass vorliegend nach der gesellschaftsrechtlichen Liquidation kein Überschuss verbleiben würde und der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers mit CHF 0.00 festzusetzen sei. Die administrative Aufsichtsbehörde ist im Weiteren auch nicht dafür zuständig, dem Pfändungsgläubiger einen Verlustschein auszustellen (Rechtsbegehren Ziffer 4) oder das Grundbuchamt anzuweisen, Grundbucheinträge zu löschen (Rechtsbegehren Ziffer 5). Infolgedessen können diese beantragten Handlungen bzw. Anordnungen durch die administrative Aufsichtsbehörde auch nicht im Rechtsmittelverfahren nach Art. 17 ff. SchKG durchgesetzt werden. Auf die Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 5 ist demzufolge nicht einzutreten. 2.1 Was das Rechtsbegehren Ziffer 1 anbelangt, so behauptet der Beschwerdeführer in Rz. 9 f. seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs durch die administrative Aufsichtsbehörde. Er begründet diese Rechtsverletzung damit, dass die administrative Aufsichtsbehörde in ihrem Beschluss Nr. xx-xx vom yy. Januar 2022 nicht angeführt habe, weswegen es zum Schutze der Interessen der Gläubiger sinnvoll erscheine, die Gemeinschaft aufzulösen und das Betreibungsamt mit der Liquidation der Vermögenswerte der einfachen Gesellschaft ABC zu beauftragen. Sie halte lediglich fest, dass gegenüber der Versteigerung eines Liquidationsanteiles die Auflösung der Gemeinschaft sowie die Liquidation der Vermögenswerte «im Interesse aller» der Vorzug zu geben sei. Dies stehe aber vorliegend gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers nicht zur Diskussion, mit welchen sich die administrative Aufsichtsbehörde aber in keiner Weise rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeinstanz kann sich jedoch der Behauptung, es liege eine Verletzung der Begründungspflicht durch die administrative Aufsichtsbehörde vor, nicht anschliessen. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 13 VwVG) leitet sich unter anderem das Recht auf Prüfung der vorgebrachten Argumente durch die zuständige Behörde und auf Begründung des getroffenen Entscheids. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen im Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; BSK ZPO-KARLEN/HÄNNI, 3. Aufl., 2017, Art. 29 BV N 29, m.w.H.). Die Begründungsdichte ist abhängig von der Entscheihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der urteilenden Behörde infolge Ermessens und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt wird, und je stärker ihr Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BGE 129 I 232 E. 3.3; 112 Ia 107 E. 2b; BGer 5A_179/2018 E. 5.3.1; BSK SchkG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 16). 2.2 In Rz. 3 des angefochtenen Beschlusses vom yy. Januar 2022 erwog die administrative Aufsichtsbehörde, weshalb es ihrer Ansicht nach zum Schutze der Gläubiger- und Schuldnerinteressen sinnvoll sei, die einfache Gesellschaft ABC aufzulösen und das Betreibungsamt in Anwendung von Art. 10 VVAG mit der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zu beauftragen. Die administrative Aufsichtsbehörde begründete, dass bei der Versteigerung eines Liquidationsanteils ein allfälliger Käufer lediglich einen Anspruch auf den Liquidationserlös des ersteigerten Anteilsrechts erwerbe, jedoch nicht anstelle des Schuldners in die einfache Gesellschaft eintrete. Daher sei bei einer solchen relativ unattraktiven Rechtsposition für einen Käufer zu erwarten, dass bei einer Versteigerung nur des Liquidationsanteils des Schuldners entweder kein Käufer gefunden oder der Liquidationsanteil unter seinem eigentlichen Wert versteigert werde. Aus diesem Grund erscheine es zum Schutze der Gläubiger- und Schuldnerinteressen sinnvoll, die Gemeinschaft aufzulösen und ihre Vermögenswerte durch das Betreibungsamt liquidieren zu lassen. Diese Begründung genügt den oben erwähnten Anforderungen an die Begründungspflicht und Begründungsdichte für einen Entscheid gemäss Art. 10 VVAG. Denn sie erlaubt es dem Beschwerdeführer, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Nachdem in der unangefochten gebliebenen und somit rechtskräftig gewordenen Pfändungsurkunde vom 11. Januar 2021 der geschätzte Wert des Anteilsrechtes des Beschwerdeführers an der fraglichen Liegenschaft annähernd bestimmt worden war (CHF 150'000.00), musste sich die administrative Aufsichtsbehörde im angefochtenen Beschluss weder zum geschätzten Wert des Anteilsrechtes äussern, noch war sie gehalten, neue Erhebungen über den Wert des Anteilsrechts des Beschwerdeführers anzuordnen. Die administrative Aufsichtsbehörde brauchte im angefochtenen Beschluss daher auch nicht auf die aktenkundigen Ausführungen des Beschwerdeführers und des Pfändungsgläubigers zur geschätzten Wertermittlung der Liegenschaft Nr. zzz, Grundbuch Binningen, und des Anteilsrechts des Beschwerdeführers einzugehen, zumal es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ihre Aufgabe ist, sondern die Aufgabe des Betreibungsamtes, letztlich den Wert des Liquidationsanteils des Beschwerdeführers nach Auflösung der einfachen Gesellschaft ABC und Verwertung der Liegenschaft Nr. zzz im Grundbuch Binningen zu berechnen und festzustellen. Wie die administrative Aufsichtsbehörde in ihrem Beschluss vom yy. Januar 2022 richtig festhielt, war sie zudem nicht dafür zuständig, über das am 25. Februar 2021 an das Betreibungsamt gestellte Begehren des Beschwerdeführers zu befinden, wonach sein Liquidationsanteil aufgrund einer nachträglich zugunsten des Rechtsanwaltes E.____ errichteten Pfandstelle gestützt auf Art. 92 Abs. 2 SchKG aus der Pfändung zu entlassen sei. Denn das Betreibungsamt leistete diesem Begehren offensichtlich keine Folge und verfügte am 26. Juli 2021 die Fortsetzung des Verfahrens nach Art. 10 VVAG. Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten. Infolgedessen und in Nachachtung von Art. 10 ff. VVAG beauftragte die administrative Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom yy. Januar 2022 zu Recht das Betreibungsamt mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft ABC und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens. Die entsprechenden Rügen des http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi4v62k7gizte https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgezf62lbl4ytany https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mjxhextembrha

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers sind daher allesamt abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht dargetan. 2.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass weder das Betreibungsamt Basel-Landschaft noch die administrative Aufsichtsbehörde vorliegend an die vom Beschwerdeführer behauptete Entlassung eines allfälligen Liquidationsanteils von C.____ an der Liegenschaft Nr. zzz im Grundbuch Binningen durch das Betreibungsamt Basel-Stadt gebunden sind. Es obliegt dem Betreibungsamt Basel-Landschaft, im Rahmen der Auflösung der einfachen Gesellschaft ABC und Liquidation ihres Gemeinschaftsvermögens zu beurteilen und festzustellen, welche pfandgesicherten Forderungen aus dem Versteigerungserlös vorab zu befriedigen sind, sodann welche gesellschaftsrechtlichen Ansprüche welchen Gesellschaftern zustehen und letztes Endes welchen Wert der Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft Nr. zzz im Grundbuch Binningen hat. Im Übrigen kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Auflösung der einfachen Gesellschaft nach Art. 548 ff. OR nicht gefolgt werden. Insbesondere irrt der Beschwerdeführer, wenn er behauptet bzw. davon ausgeht, dass er im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Liquidation seine geleisteten Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft Nr. zzz im Grundbuch Binningen vorab zurückerstattet erhält. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sein Liquidationsanteil an der zu verwertenden Liegenschaft gepfändet worden ist und somit nicht vorab zurückbezahlt, sondern für die Tilgung der Betreibungsforderung des Pfändungsgläubigers in der Betreibung Nr. xxxxx verwendet werden wird. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ebenfalls nicht vorgesehen, weshalb jede Partei ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Giuseppe Di Marco

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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