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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.07.2021 420 21 109

13. Juli 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,981 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 13. Juli 2021 (420 21 109) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Gültigkeit des Zahlungsbefehls/Fortsetzung der Betreibung: Der Fristenstillstand gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG endet mit vollstreckbarem erstinstanzlichem Rechtsöffnungsentscheid (E. 3 f.)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuarin i.V. Patricia Gilliéron

Parteien Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Amt für Sozialbeiträge Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

A. Mit Betreibungsbegehren vom 14. Mai 2019 hat der Kanton Basel-Stadt die Betreibung Nr. XXXX gegen B.____ (nachfolgend: Betreibungsschuldner) mit einer Gesamtforderung in

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Höhe von CHF 6'200.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2019 beim Betreibungsamt Basel- Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) angehoben. Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde dem Betreibungsschuldner am 21. Mai 2019 zugestellt. Gleichentags erhob er Rechtsvorschlag auf die Gesamtforderung. B. Am 9. Dezember 2019 stellte der Kanton Basel-Stadt beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht) ein Rechtsöffnungsgesuch gegen den Betreibungsschuldner. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2020 (Verfahren Nr. XXXX) – gleichentags in Rechtskraft erwachsen und dem Kanton Basel-Stadt am 23. Januar 2020 zugestellt – wurde dem Kanton Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für die Forderung in Höhe von CHF 6'200.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Mai 2019 auf den Betrag CHF 6'000.00 und 5% Zins seit dem 1. Mai 2019 auf den Betrag von CHF 200.00 erteilt. Die vom Kanton Basel-Stadt vorgeschossenen Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem Betreibungsschuldner auferlegt und dieser wurde zudem verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 und eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. C. Gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts erhob der Betreibungsschuldner mit Eingabe vom 26. Januar 2020 (Verfahren Nr. XXXX) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mangels rechtsgenüglichen Rechtsöffnungstitels. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. März 2020 (Verfahren Nr. 410 20 22) wurde die Beschwerde des Betreibungsschuldners abgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 450.00 wurde dem Betreibungsschuldner auferlegt. Ferner wurde er verpflichtet, dem Kanton Basel- Stadt eine Umtriebsentschädigung für das kantonsgerichtliche Verfahren von CHF 200.00 zu bezahlen. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 und Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2020 gelangte der Betreibungsschuldner an das Schweizerische Bundesgericht (nachfolgend: Bundesgericht). Er beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 24. März 2020 (Verfahren Nr. 410 20 22) und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens des Kantons Basel-Stadt Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Februar 2021 (Verfahren Nr. 5D_89/2020) wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 wurden dem Betreibungsschuldner auferlegt. Dem Kanton Basel-Stadt wurde mangels Beteiligung am bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. E. Mit Schreiben vom 20. April 2021 beantragte der Kanton Basel-Stadt beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXX unter Hinweis auf den Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2019 und unter Beilage der zivilkreisgerichtlichen, kantonsgerichtlichen sowie bundesgerichtlichen Entscheide, mit denen der Rechtsvorschlag rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 – dem Kanton Basel-Stadt am 10. Mai 2021 zugestellt – wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zurück mit der Begründung, dass die Jahresfrist zur Fortsetzung der Betreibung abgelaufen und das Fortsetzungsbegehren vom 21. April 2021 verspätet sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamts (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 7. Mai 2021 ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Fortsetzungsbegehren vom 20. April 2021 stattzugeben. Als Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Jahresfrist zur Erhebung des Fortsetzungsbegehrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens stillgestanden habe und deshalb noch nicht abgelaufen sei. H. Mittels Verfügung vom 21. Mai 2021 leitete die Aufsichtsbehörde die Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Vernehmlassung weiter. I. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Jahresfrist mit Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens am 9. Dezember 2019 geruht habe. Zur Aufhebung des Fristenstillstands sei der Besitz einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Zivilkreisgerichts durch den Beschwerdeführer notwendig. Mangels Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch das Kantonsgericht hätte der Beschwerdeführer eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung Mitte Februar 2020 beim Zivilkreisgericht anfordern können. Spätestens Ende Februar 2020 hätte diese dem Beschwerdeführer vorgelegen, weshalb die Fristunterbrechung dann geendet habe. Die Fristunterbrechung habe somit ungefähr drei Monate gedauert. Das Fortsetzungsbegehren vom 20. April 2021 sei daher als verspätet zu beurteilen. J. Die Aufsichtsbehörde leitete mit Verfügung vom 3. Juni 2021 die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2021 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme weiter und schloss den Schriftenwechsel.

Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (EG SchKG; SGS 233). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3, bestätigt in 139 III 384 E. 2.1). Das betreibungsrechtliche

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 Abs. 1 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG BL verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). 2. Die Rückweisungsverfügung des Beschwerdegegners vom 7. Mai 2021 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt nach Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Der Beschwerdeführer hat von der Rückweisungsverfügung am 10. Mai 2021 Kenntnis erlangt, womit die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeschrift ist am 20. Mai 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden, wodurch die Beschwerdefrist gewahrt ist. Als Gläubiger in der Betreibung Nr. XXXX und Adressat der Rückweisungsverfügung hat der Beschwerdeführer ein rechtliches, tatsächliches und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung, weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Mit der Geltendmachung der Verletzung von Art. 88 Abs. 2 SchKG und dem Antrag auf Aufhebung liegt eine zulässige Rüge im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG vor. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Nach erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG die Jahresfrist für den Gläubiger zur Erhebung des Fortsetzungsbegehrens, hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. BGE 125 III 45 E. 3a). Ist ein Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsoder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Frist ruht mithin solange der Gläubiger nicht die Möglichkeit hat, eine offizielle Erklärung zu erlangen, welche den definitiven vollstreckbaren Charakter des Urteils bestätigt und den Rechtsvorschlag beseitigt, bzw. der Gläubiger nicht in den Besitz einer Urkunde gelangen kann, das den Rechtsöffnungsentscheid als vollstreckbar erklärt (BGE 126 III 479 E. 2a; 113 III 120 E. 2 f.; 106 III 51 E. 3; KGE BL 420 15 162 vom 14. Juli 2015 E. 2.2; LEBRECHT, BSK SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 88 N 21 ff. m.w.N.). Ein Entscheid ist gestützt auf Art. 336 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Eine Rechtskraftbescheinigung bestätigt lediglich die formelle Rechtskraft eines Entscheids, respektive dass gegen den Entscheid keine ordentlichen Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen (vgl. DROESE, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 336 N 2). Daraus kann nicht mit Sicherheit die Vollstreckbarkeit abgeleitet werden, denn im Beschwerdeverfahren kann die Rechtsmittelinstanz die aufschiebende Wirkung erteilen (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Herrscht die Dispositionsmaxime, erfolgt die Erteilung nur auf Gesuch hin (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zwecke besteht die Möglichkeit, beim erkennenden Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung einzuholen (Art. 336 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft das Gericht, ob der betreffende Entscheid die Voraussetzungen nach Art. 335 ZPO erfüllt, den Parteien gehörig eröffnet worden ist und ob ein Rechtsmittel hängig ist respektive ob auf gerichtliche Anordnung hin die aufschiebende Wirkung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erteilt worden ist (vgl. LEBRECHT, a.a.O., Art. 88 N 19 f.). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung stellt lediglich ein Beweismittel dar (vgl. EGLI, OFK ZPO, 2. Aufl. 2015, Art. 336 N 19). Von einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann abgesehen werden, wenn mit anderen Unterlagen die Vollstreckbarkeit dargelegt werden kann (KGE BL 410 2013 50 vom 17. April 2013 E. 2.5). 4. Mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 21. Mai 2019 an den Betreibungsschuldner hat die Jahresfrist zur Erhebung des Fortsetzungsbegehrens zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer hat das notwendige Rechtsöffnungsverfahren mit dem Rechtsöffnungsbegehren vom 9. Dezember 2019 beim Zivilkreisgericht eingeleitet und damit den Fristenstillstand nach Art. 88 Abs. 2 SchKG ausgelöst. Das Zivilkreisgericht hat mit Entscheid vom 16. Januar 2020 – gleichentags in Rechtskraft erwachsen, wie im Entscheid ausdrücklich festgehalten – dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dem Beschwerdeführer ist der Entscheid am 23. Januar 2020 zugestellt worden und seither ist er im Besitz einer Urkunde, welche die rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags bestätigt. Der Betreibungsschuldner hat am 27. Januar 2020 zwar gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht, seine Beschwerdeschrift beinhaltet jedoch keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung, womit von vornherein keine aufschiebende Wirkung gewährt werden konnte (Art. 325 Abs. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ZPO; STERCHI, BK ZPO, Art. 325 N 7). Spätestens mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 13. Februar 2020 ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass der Betreibungsschuldner keine aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels beantragt hat und somit gestützt auf die Dispositionsmaxime das Kantonsgericht keine aufschiebende Wirkung erteilen wird. Der zivilkreisgerichtliche Entscheid vom 16. Januar 2020 ist zufolge Rechtskraft und mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde seit Erlass vollstreckbar (Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Da der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Zustellung der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 13. Februar 2020 in den Besitz aller Unterlagen gewesen ist, um die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnungsentscheids zu belegen, ist auch keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO erforderlich. An der Vollstreckbarkeit des zivilkreisgerichtlichen Entscheids kann auch die bundesgerichtliche Beschwerde des Betreibungsschuldners vom 18. Mai 2020 nichts ändern, insbesondere da auch hier kein Aufschub der Vollstreckung beantragt worden ist. Mit der Zustellung des zivilkreisgerichtlichen Entscheids beim Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 – spätestens aber mit der Zustellung der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 13. Februar 2020, die kein Vollstreckungsaufschub enthält – endete der Fristenstillstand. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Fortsetzungsbegehren vom 20. April 2021 die Frist längstens verpasst und dadurch sein Recht auf Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXX verwirkt. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdeführers ist zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Roland Hofmann Aktuarin i.V.

Patricia Gilliéron

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