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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.01.2021 420 20 245

12. Januar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,007 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde/Verfügung Zahlungsbefehl/Konkursandrohung Nr. X

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. Januar 2021 (420 20 245) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsvorschlag / Nachweis der rechtsgültigen Erhebung (Art. 74 SchKG): Bei einem nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erhobenen Rechtsvorschlag obliegt es dem Schuldner, sich bei der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags der Protokollierung zu versichern. Die form- und fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlags kann auch durch das Betreibungsprotokoll resp. Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamtes nachgewiesen werden, es sei denn, die daraus ersichtlichen Angaben sind widersprüchlich (E. 3.2 und 3.3.1 f.).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuarin i.V. Janina Wüest

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Verfügung Zahlungsbefehl/ Konkursandrohung Nr. XXXXXXXX

A. Mit Betreibungsbegehren vom 7. Mai 2020 leitete A.____ (nachfolgend: Gläubiger) beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) die Betreibung über eine Forderungssumme von CHF 10’000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2017 gegen B.____ (nachfolgend: Schuldner) ein. Am 22. Mai 2020 wurde dem Schuldner der Zahlungsbe-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehl vom 13. Mai 2020 mit der Betreibungsnummer XXXXXXXX zugestellt, woraufhin dieser noch gleichentags Teilrechtsvorschlag im Umfang von CHF 2'500.00 erhob. Daraufhin begehrte der Gläubiger mit Rechtsöffnungsgesuch vom 29. Juni 2020 vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) die (definitive) Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 10'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 31. Dezember 2017. Im Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 10. September 2020 wurde erwogen, dass der gesuchsbeklagte Schuldner aufgrund des erhobenen Teilrechtsvoschlags lediglich einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung bestreite und folglich im Rechtsöffnungsentscheid nur über den im Umfang von CHF 2'500.00 bestrittenen Teil der Betreibungsforderung zu befinden sei. Der Rechtsöffnungsrichter wies sodann das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den mittels Teilrechtsvorschlag bestrittenen Betrag von CHF 2'500.00 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft im erwähnten Entscheid vom 10. September 2020 ab und auferlegte dem gesuchstellenden Gläubiger die Gerichtsgebühr von CHF 300.00. Schliesslich verlangte dieser mit Schreiben vom 24. September 2020 beim Betreibungsamt unter Vorlage des Zahlungsbefehls mit Teilrechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX vom 22. Mai 2020 die Fortsetzung der Betreibung für die nicht bestrittene Forderung von CHF 7'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2017 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 und Gerichtskosten in Höhe von CHF 300.00. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 machte das Betreibungsamt den Gläubiger darauf aufmerksam, dass dem Fortsetzungsbegehren vom 24. September 2020 im Umfang der Gerichtskosten von CHF 300.00 und dem Verzugszins von 5 % seit dem 23. Februar 2017 nicht entsprochen werden könne, da mit dem Zahlungsbefehl ein Verzugszins ab dem 31. Dezember 2017 geltend gemacht worden sei. Die Betreibung werde deshalb mit dem bisherigen Zinsdatum (31. Dezember 2017) fortgesetzt. Ebenfalls am 1. Oktober 2020 wurde dem Schuldner die Konkursandrohung für die Forderung von CHF 7'500.00 samt Zins von 5 % ab dem 31. Dezember 2017 ausgestellt. Schliesslich hob das Betreibungsamt mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 den Zahlungsbefehl/die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX, datiert vom 1. Oktober 2020, von Amtes wegen wieder auf mit der Begründung, die Konkursandrohung sei aufgrund des nachträglich innert Frist auf die gesamte Forderung erhobenen Rechtsvorschlags irrtümlich erfasst worden. B. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes betreffend Aufhebung des Zahlungsbefehls bzw. der Konkursandrohung vom 27. Oktober 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. November 2020 bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin verlangte er, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, in der Betreibung Nr. XXXXXXXX die Pfändung (recte: Konkurseröffnung) einzuleiten (Ziff. 1 der Beschwerdeschrift), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). C. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 17. November 2020 beantragte das Betreibungsamt (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 24. November 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid der Aufsichtsbehörde gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233) nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung der Eingabe, namentlich deren Begründung ergeben. Als Beschwerdegründe können neben Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit auch Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren nicht entschieden. Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2.b). 1.2 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Eingabe vom 6. November 2020 die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft bezüglich Aufhebung des Zahlungsbefehls bzw. der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX vom 27. Oktober 2020 an, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG darstellt. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 28. Oktober 2020 zugestellt, weshalb die zehntägige Rechtsmittelfrist frühestens am 9. November 2020 ablief. Mit Eingabe vom 6. November 2020 (an der Porte bei der Aufsichtsbehörde am 9. November 2020 abgegeben) wurde die 10-tägige Rechtsmittelfrist somit ebenfalls gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung ausserdem beschwert und daher beschwerdelegihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht timiert. Er macht sinngemäss Verfahrensfehler bei der Aufhebung der Konkursandrohung vom 1. Oktober 2020 geltend, was ein zulässiger Beschwerdegrund darstellt. Da vorliegend somit sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als Rechtsmittelbehörde für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG zuständig. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Schuldner habe in casu Gelegenheit gehabt, Rechtsvorschlag innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 74 SchKG zu erheben und dies mit Teilrechtsvorschlag auch getan. Der zweite Rechtsvorschlag auf Bestreitung der gesamten Forderung sei klarerweise zu spät erfolgt und dürfe deshalb nicht beachtet werden. Über den nicht bestrittenen Teil der Forderung im Umfang von CHF 7'500.00 müsse deshalb das Fortsetzungsbegehren vom Betreibungsamt Basel-Landschaft akzeptiert und entsprechend die Pfändung (recte: Konkurseröffnung) eingeleitet werden. Mit Gewährung einer weiteren Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags nach bereits eingegangenem Fortsetzungsbegehren und längstens nach Ablauf der 10-tägigen Frist sowie der anschliessenden Berücksichtigung dieses Rechtsvorschlags verstosse das Betreibungsamt Basel-Landschaft deshalb klarerweise gegen zwingende Vorschriften des Bundesrechts. Die Verfügung vom 27. Oktober 2020 sei deshalb aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Landschaft sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. XXXXXXXX die Pfändung (recte: Konkurseröffnung) vorzunehmen. 2.2 Das Betreibungsamt entgegnet zusammengefasst, am 26. Mai 2020 sei beim Beschwerdegegner der am 22. Mai 2020 erhobene Teilrechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX über CHF 2'500.00 eingegangen. Noch gleichentags sei dem Gläubiger das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls ausgestellt worden, womit dieser über den Teilrechtsvorschlag von CHF 2'500.00 informiert worden sei. Der Schuldner habe innerhalb der 10-tägigen Frist seit Zustellung des Zahlungsbefehls am 22. Mai 2020 und nach Eintreffen des Teilrechtsvorschlags von CHF 2'500.00 beim Beschwerdegegner vom 26. Mai 2020 telefonisch einen Gesamtrechtsvorschlag erhoben. Diese Information sei protokolliert worden, indem der im System eingegebene Teilrechtsvorschlag vom 22. Mai 2020 zu einem Gesamtrechtsvorschlag mutiert worden sei, wobei dies fälschlicherweise nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 24. September 2020 habe der Beschwerdeführer deshalb das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. XXXXXXXX über eine Forderung von CHF 7'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2017, CHF 73.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2020 und CHF 300.00 eingereicht. Der Beschwerdegegner habe am 1. Oktober 2020 eine Teilrückweisung dieses Fortsetzungsbegehrens vorgenommen und noch gleichentags die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX ausgestellt. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 habe der Beschwerdegegner die Konkursandrohung vom 1. Oktober 2020 wieder aufgehoben. Die zuständige Mitarbeiterin erinnere sich, dass der Gesamtrechtsvorschlag innert der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist erhoben worden sei. Diesen habe sie insofern protokolliert, als sie den im System eingegebenen Teilrechtsvorschlag vom 22. Mai 2020 zu einem Gesamtrechtsvorschlag mutiert habe. Folglich sei nicht mehr nachvollziehbar, wann genau das Telefonat beim Beschwerdegegner eingegangen sei. Habe das Telefonat vor der Rücksendung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls in der Betreibung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nr. XXXXXXXX stattgefunden, sei versäumt worden, das Gläubigerdoppel manuell vor der Rücksendung anzupassen und einen Gesamtrechtsvorschlag darauf zu vermerken. Habe das Telefonat nach der Rücksendung des Gläubigerdoppels stattgefunden, sei versäumt worden, den Beschwerdeführer über den nachträglich, aber dennoch innert Frist erhobenen Gesamtrechtsvorschlag zu informieren. Die Erhebung sowohl des Teil- als auch des Gesamtrechtsvorschlags in der Betreibung Nr. XXXXXXXX sei rechtzeitig erfolgt, weshalb für die Fortsetzung der Betreibung hinsichtlich der Gesamtforderung von CHF 10'000.00 zzgl. Verzugszinsen noch die Beseitigung dieses Rechtsvorschlags notwendig sei. Folglich sei die Aufhebung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX vom 27. Oktober 2020 zulässigerweise erfolgt. 3.1 Strittig und zu prüfen ist somit der Einwand des Beschwerdeführers, der vom Schuldner erhobene Gesamtrechtsvorschlag sei zu spät erfolgt und daher ohne rechtliche Wirkung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dem Schuldner die Angabe im Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls, es sei kein bzw. nur ein Teilrechtsvorschlag erfolgt, nicht schaden, sofern er nachweisbar Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Unrichtigkeit der Angabe auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls kann durch einen Bericht des Betreibungsamtes nachgewiesen werden (BGE 84 III 13). Dabei ist praxisgemäss grundsätzlich das Betreibungsprotokoll resp. Geschäftsfallprotokoll für seinen Inhalt beweiskräftig, weshalb insbesondere für den Nachweis des Erhebens des (Gesamt-)Rechtsvorschlags gegen eine Betreibung darauf abzustützen ist. Dies ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 SchKG, wonach die Protokolle und Register des Betreibungsamtes bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig sind. Die Beurkundungen auf dem Zahlungsbefehl schliessen einen durch andere Beweismittel resp. durch das Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamtes erbringbaren Gegenbeweis somit nicht aus (BGer 5A_597/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.3.1, m.w.H.). 3.2 Wird nicht sofort bei Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben, kann dieser auch später innerhalb der Rechtsvorschlagsfrist auf dem zuständigen Betreibungsamt erfolgen, wobei diese mündliche oder schriftliche Erklärung vom Betreibungsbeamten zu protokollieren ist. Es liegt beim Schuldner, sich bei der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags der Protokollierung zu versichern (vgl. BGer 5A_680/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3.1, mit Verweis auf BGE 32 I 761 S. 769). Der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Fristeinhaltung ist dem Schuldner auferlegt. Diese Beweislastverteilung ist dann von Bedeutung, wenn dem Betreibungsamt oder dem Postboten Fehler unterlaufen, indem – beispielsweise wie in casu – der allenfalls gültig erhobene (Gesamt-)Rechtsvorschlag nicht mit Angabe des Datums der Erklärung in das Betreibungsprotokoll resp. Geschäftsfallprotokoll aufgenommen wird. Kann der Betriebene insbesondere anhand der Protokolle des Betreibungsamtes trotz dieser Fehler den Beweis erbringen, dass der Rechtsvorschlag rechtsgültig erhoben wurde, treten dessen Wirkungen ein (BGE 84 III 13). Die erwähnten Protokolle müssen dabei festhalten, wann, wo und gegenüber wem betreibungsrechtlich relevante Erklärungen abgegeben wurden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS140184-O/U vom 24. Oktober 2014 E. 2.4.1). Eine wortgetreue (Voll-)Protokollierung wird also nicht verlangt. Wird mündlich ein rechtsgültiger, aber nicht protokollierter Rechtsvorschlag erhoben, darf dem Betriebenen daraus wegen der Protokollierungspflicht des Zustellenden kein Nachteil erwachsen (zum Ganzen BALTHASAR http://www.bl.ch/kantonsgericht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzygrpws2ljl4ytg https://www.swisslex.ch/doc/unknown/156bfef7-10f2-48aa-a0ca-64d663fff556/citeddoc/311cd52d-a23a-4f64-8cf6-10b6292b0247/source/document-link

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht BESSENICH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 und N 27 zu Art. 74 SchKG). Soweit der Betreibungsbeamte keine Zweifel an der Identität des Anrufers hat, ist ein telefonisch erhobener Rechtsvorschlag wie ein auf dem Amt erhobener mündlicher Rechtsvorschlag zu behandeln und zu Protokoll zu nehmen (BGE 127 III 181 E. 4.b, m.w.H.). 3.3.1 Vorliegend hält das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2020 fest, der Schuldner habe nach Erhebung des Teilrechtsvorschlags vom 22. Mai 2020 beim Beschwerdegegner telefonisch noch Gesamtrechtsvorschlag erhoben. Ein vom Schuldner telefonisch erklärter Rechtsvorschlag ist grundsätzlich zulässig und gültig, zumal das Betreibungsamt soweit ersichtlich hier keinen Grund hatte, an der Identität des Anrufers zu zweifeln. Der an sich somit formgerecht erhobene Gesamtrechtsvorschlag wurde indes vom Betreibungsamt insbesondere im Geschäftsfallprotokoll nicht mit den notwendigen Angaben vermerkt, um basierend darauf später einen rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag belegen zu können. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zwar ausführt, sei die spätere Erhebung des Gesamtrechtsvorschlags protokolliert worden, indem der im System eingegebene Teilrechtsvorschlag vom 22. Mai 2020 zu einem Gesamtrechtsvorschlag mutiert worden sei. Den mit der Beschwerdevernehmlassung vom 17. November 2020 eingereichten Unterlagen ist jedoch der Vermerk «Gesamtrechtsvorschlag» nirgends zu entnehmen. So enthält weder die Betreibungshistorie (Beilage Nr. 2 der Beschwerdevernehmlassung des Beitreibungsamtes vom 17. November 2020) noch das Geschäftsfallprotokoll vom 17. November 2020 selbst einen entsprechenden Vermerk. Zudem stimmen die beiden Dokumente inhaltlich nicht überein, da gemäss dem Geschäftsfallprotokoll am 22. Mai 2020, laut der Betreibungshistorie jedoch erst am 26. Mai resp. am 4. Juni 2020 Rechtsvorschlag erhoben worden sein soll. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein tatsächlich erst am 4. Juni 2020 erhobener Rechtsvorschlag verspätet erfolgt wäre, da die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist am 1. Juni 2020 ablief. In Bezug auf das rechtzeitige Erheben des Gesamtrechtsvorschlags hält das Betreibungsamt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 17. November 2020 weiter fest, die zuständige Mitarbeiterin erinnere sich, dass der Gesamtrechtsvorschlag innert der zehntägigen Frist erhoben worden sei. Im gleichen Abschnitt wird allerdings ausgeführt, dass sich nicht mehr nachvollziehen lasse, wann genau das Telefonat beim Beschwerdegegner eingegangen sei. Es mutet widersprüchlich an, zunächst zu behaupten, eine Mitarbeiterin erinnere sich an einen rechtzeitig erhobenen Rechtsvorschlag, gleichzeitig aber zu erwähnen, dass nicht mehr nachvollziehbar sei, wann genau dieser Rechtsvorschlag erhoben worden sein soll. Darüber hinaus scheint infolge der Ausstellung der Konkursandrohung vom 1. Oktober 2020 das Betreibungsamt selbst trotz der angeblichen Systemerfassung nicht über die Erhebung eines Gesamtrechtsvorschlags informiert gewesen zu sein, es andernfalls eine Konkursandrohung nicht ausgestellt hätte. Diese Tatsache ist denn auch einzig auf die unsachgerechte Protokollierung des Betreibungsamtes zurückzuführen, weshalb zur Erbringung des Nachweises über die rechtsgültige Erhebung des Gesamtrechtsvorschlags im vorliegenden Fall gerade nicht auf das Geschäftsfallprotokoll abgestützt werden kann. Schliesslich lässt sich den eingereichten Akten nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Betreibungsamt zunächst eine Konkursandrohung ausgestellt, diese danach jedoch wieder aufgehoben hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3.2 Im Weiteren ist zu konstatieren, dass im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht der Schuldner nicht geltend gemacht hat, dass gegen die Forderung sowohl im Umfang von CHF 2'500.00 als auch im Umfang von CHF 7'500.00, somit also für die ganze Forderung, Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Entsprechend war der Vorinstanz das Vorliegen eines Gesamtrechtsvorschlags auch nicht bekannt, weshalb mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 10. September 2020 lediglich über die Rechtsöffnung im Betrag von CHF 2'500.00 befunden wurde. Dementsprechend wurde in den Erwägungen des Rechtsöffnungsentscheids festgehalten, dass der gesuchsbeklagte Schuldner aufgrund des erhobenen Teilrechtsvoschlags lediglich einen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung bestreite und folglich im Rechtsöffnungsentscheid nur über den im Umfang von CHF 2'500.00 bestrittenen Teil der Betreibungsforderung zu befinden sei. Aufgrund der Protokollierungspflicht des Betreibungsamtes wäre es im Übrigen nicht nur an diesem gelegen, den telefonisch erhobenen Rechtsvorschlag sachgerecht zu protokollieren, sondern auch am Schuldner, sich bei der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags der Protokollierung zu versichern und entsprechend sowohl das Erheben des Rechtsvorschlags als auch die Fristeinhaltung zu beweisen. Dabei ist jedoch anzumerken, dass es dem Schuldner aufgrund der sich widersprechenden Eingaben des Betreibungsamtes ohnehin nicht gelungen wäre, den rechtsgültig erhobenen Gesamtrechtsvorschlag mittels des Geschäftsfallprotokolls nachzuweisen, weshalb die Rechtsvorschlagswirkungen vorliegend auch nicht eingetreten sind. 3.4 Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich in den vom Betreibungsamt mit Beschwerdevernehmlassung vom 17. November 2020 eingereichten Unterlagen zu viele Widersprüche ergeben, als dass insbesondere gestützt auf das Geschäftsfallprotokoll ein genügender Nachweis der telefonischen Erhebung des Gesamtrechtsvorschlags erbracht werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. Oktober 2020 betreffend Aufhebung des Zahlungsbefehls bzw. der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XXXXXXXX, datiert vom 1. Oktober 2020, aufzuheben. 3.5 Die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 27. Oktober 2020 hat zur Folge, dass das Betreibungsverfahren Nr. XXXXXXXX mittels Konkursandrohung gegen den Schuldner im Umfang von CHF 7'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2017 und Betreibungskosten von CHF 146.60 fortzusetzen ist. Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er den Konkurs nur durch Zahlung der Betreibungsforderung von CHF 7'500.00 samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt oder den Gläubiger abwenden kann. Im Anschluss daran bleibt es ihm aber unbenommen, den allenfalls zu Unrecht geleisteten Zahlungsbetrag mittels einer Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG innerhalb eines Jahres nach der Zahlung vom Gläubiger zurückzuverlangen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) nicht vorgesehen. Demnach wird erkannt: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2020 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.

Janina Wüest

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