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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 12.01.2021 420 20 232

12. Januar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,804 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde/Existenzminimumberechnung

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 12. Januar 2021 (420 20 232) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Anwendbarkeit von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 93 SchKG analog bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit; Pfändbarkeit eines Wertschriftendepots in einem Umfang, welcher den Betrag, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts für etwas mehr als zwei Monate notwendig ist, übersteigt

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Dario Glauser

Parteien A.___, vertreten durch B.___, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Existenzminimumberechnung

A. Am 10. Juli 2020 ging beim Betreibungsamt Basel-Landschaft der Arrestbefehl des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Juli 2020 gegen den Schuldner A.____ ein. Darin wurde die Arrestierung sämtlicher Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbesondere auch des Bankkontoguthabens aus dem Konto XXXX.XXXX.XXXX und des an dieses Konto angehängten Wertschriftendepots, beides bei der Bank C.____, für eine Forderungssumme von

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht CHF 211'028.95 angeordnet. Diese Arrestierung wurde der Bank C.____ für einen Betrag von CHF 213'000.00 mit Schreiben vom 10. Juli 2020 angezeigt. B. Am 15. Juli 2020 wurde die Arresturkunde ausgestellt und dem Schuldner am 16. Juli 2020 zugestellt. C. Mit Betreibungsbegehren vom 16. Juli 2020 leitete D.____ (nachfolgend: Gläubigerin), in Prosequierung des Arrests, Betreibung gegen A.____ für eine Forderung in Höhe von CHF 211'028.95 ein. Daraufhin wurde dem Betreibungsschuldner in der betreffenden Betreibung Nr. XXXXXXXX am 6. August 2020 der Zahlungsbefehl zugestellt. Gegen diesen wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. D. Mit Begehren vom 2. September 2020 verlangte die Gläubigerin beim Betreibungsamt Basel-Landschaft die Fortsetzung der Betreibung E. Mit Verfügung vom 14. September 2020 wurde das Existenzminimum des Betreibungsschuldners auf CHF 5'890.00 festgelegt. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Gleichentags vollzog das Betreibungsamt die Pfändung und verfügte die Pfändung einer Forderung des Schuldners gegenüber der Bank C.____ auf das auf ihn lautende Privatkonto XXXX.XXXX.XXXX und das diesem Konto angehängte Wertschriftendepot YYYY.YYYY.YYYY bis zu einer Höhe von CHF 213'000.00. F. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 teilte das Betreibungsamt der Bank C.____ eine Teilaufhebung der Forderungspfändung in Bezug auf das Wertschriftendepot YYYY.YYYY.YYYY im Umfang von CHF 13'000.00 mit. G. Am 14. Oktober 2020 wurde den Betreibungsparteien die Pfändungsurkunde über den Pfändungsvollzug ausgestellt. H. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 erhob der Betreibungsschuldner A.____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch seine Beiständin B.____, beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (fortan: Beschwerdegegner) Beschwerde gegen den Vollzug der Pfändung. Zuständigkeitshalber wurde die genannte Rechtsmitteleingabe am 27. Oktober 2020 an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (fortan: Aufsichtsbehörde) überwiesen. I. Am 27. Oktober 2020 hob der Beschwerdegegner die Pfändung des Privatkontos XXXX.XXXX.XXXX bei der Bank C.____ auf. J. Mit Verfügung vom 11. November 2020 setzte die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme bis zum 23. November 2020, welche dieser mit Postaufgabe vom 23. November 2020 einreichte. Darin macht der Beschwerdegegner geltend, dass das Wertschriftendepot YYYY.YYYY.YYYY grundsätzlich vollumfänglich pfändbar sei. Analog Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sei dem Beschwerdeführer jedoch derjenige Betrag zu belassen, welcher gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht der Berechnung des Existenzminimums vom 14. September 2020 während zweier Monate zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt werde. Dies sei mit Schreiben vom 6. Oktober an die Bank C.____ geschehen, nach welchem der gepfändete Betrag um CHF 13'000.00 reduziert worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer sodann nicht möglich, seinen Lebensunterhalt einzig aus dem Bestand der Forderung gemäss Art. 93 SchKG zu bestreiten, da das Wertschriftendepot nur zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer von drei Jahren ausreiche. Da die allgemeine, statistisch erhobene Lebenserwartung des Beschwerdeführers jedoch noch rund 23 Jahre betrage, sei der Betrag, welcher über die Lebenshaltungskosten von zwei Monaten hinausgehe, vollumfänglich pfändbar. Andernfalls würden die neuen Gläubiger gegenüber den bestehenden bevorzugt, was eine Verletzung der Gläubigerrechte darstellte, welche unter den vorliegenden Umständen nicht hinnehmbar sei. K. Mit Verfügung vom 24. November 2020 stellte die Aufsichtsbehörde die Vernehmlassung des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Ausserdem wurde der Schriftenwechsel geschlossen. L. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 («Eilantrag») verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Beiständin, dass der Beschwerde vom 23. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, indem um Freigabe von CHF 8'000.00 vom eingepfändeten Wertschriftendepot zur Bezahlung von laufenden Rechnungen ersucht wurde. M. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wies die Aufsichtsbehörde den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und brachte den Parteien den Termin der Beratung über die Beschwerde vom 12. Januar 2021 zur Kenntnis. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden, ansonsten auf die Beschwerde n icht eingetreten werden kann. § 11 Abs. 1 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel - Landschaft (VwVG, SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Pfändungsvollzug bzw. die Pfändungsurkunde vom 14. Oktober 2020 ist als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zweifellos zugänglich. Adressat dieser Verfügung ist der Betreibungs- bzw. Pfändungsschuldner, weshalb vorliegend der Beschwerdeführer in seinen tatsächlichen und rechtlichen Interessen berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Der Pfändungsvollzug sowie die Pfändungsurkunde vom 14. Oktober 2020 wurden dem Beschwerdeführer, resp. seiner bevollmächtigten Beiständin, am 16. Oktober 2020 zugestellt. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2020, welche am 25. Oktober 2020 bei der Post aufgegeben wurde, erfolgte somit rechtzeitig. Dass diese beim Beschwerdegegner und damit bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde, schadet dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 5 Abs. 4 VwVG nicht. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2020 enthält zwar keinen expliziten Antrag. Aus den Ausführungen des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers lässt sich indessen entnehmen, dass um Aufhebung des Pfändungsbeschlags auf dem fraglichen Wertschriftendepot ersucht wird. Die beschwerdeweise erhobenen Beanstandungen lassen sich sodann als behauptete Verletzungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG durch den Beschwerdegegner interpretieren, was für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zulässige Rügen sind. Da die formellen Voraussetzungen von Art. 17 SchKG erfüllt sind, wird auf die Beschwerde eingetreten 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass das Wertschriftendepot bei der Bank C.____ einen nicht pfändbaren Vermögenswert darstellt, da für die Bezahlung der laufenden Rechnungen die Wertschriften sukzessive verkauft würden und deshalb für die Bestreitung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers essenziell seien. Seine Lebens- und Betreuungskosten in der Schweiz würden monatlich rund CHF 11'500.00 betragen. Die Pfändung des Wertschriftendepots würde deshalb seine Existenz gefährden. In Montenegro, wo sich der Beschwerdeführer zurzeit befinde, seien die Lebenshaltungskosten zwar deutlich geringer – was denn auch der Grund gewesen sei, weshalb er dorthin ausgewandert sei – jedoch sei er nach wie vor auf den Verkaufserlös aus dem Wertschriftendepot angewiesen. Es liege schliesslich nicht im Interesse des Staates, dass der Beschwerdeführer mangels Einkommen und Vermögen auf (Ergänzungs-) Leistungen des Staates angewiesen sei, weshalb die Pfändung des Wertschriftendepots aufzuheben sei. 3.2 Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, dass das Wertschriftendepot grundsätzlich vollumfänglich pfändbar sei. Dem Beschwerdeführer sei jedoch in analoger Anwendung von Art 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG ein Guthaben in der Höhe von CHF 13'000.00 ungepfändet belassen worden, was gemäss der Existenzminimumberechnung vom 14. September 2020 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für zwei Monate ausreiche. Alles was jedoch darüber hinaus gehe, müsse dagegen gepfändet werden, um bestehende Gläubiger gegenüber den neuen Gläubigern nicht schlechter zu stellen. 3.3 Vorliegend steht die Pfändung eines Bankguthabens oder Wertschriftendepots, mithin einer Forderung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SchKG, zur Beurteilung (vgl. FOËX in: BSK SchKG I, 2. Aufl., Art. 95 N 55). Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind die Nahrungs- und Feuerungsmittel http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen, soweit sie für den Schuldner und seine Familie für die zwei auf die Pfändung folgende Monate notwendig sind, unpfändbar. Die Rechtsprechung wendet die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG statuierte Zeitdauer von zwei Monaten in Analogie zum für Lohnpfändungen einschlägigen Art. 93 SchKG auch in denjenigen Fällen an, wo der Schuldner aufgrund gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts auf sein vorhandenes Vermögen angewiesen ist. Lediglich im Falle eines Schuldners, welcher dauernd erwerbsunfähig oder stark vermindert erwerbsfähig ist, kann ihm unter Umständen der ganze Betrag belassen werden (vgl. VONDER MÜHLL in: BSK SchKG II, 2. Aufl., Art. 92 N 25; Art. 93 N 3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall berechnete der Beschwerdegegner das Existenzminimum des Beschwerdeführers mit CHF 5’890.00 pro Monat und beliess diesem den kapitalisierten Notbedarf für etwas mehr als zwei Monate in Höhe von CHF 13’000.00. Die konkrete Berechnung des Existenzminimums ist unbestritten geblieben und nicht von Amtes wegen zu überprüfen. Die Freigabe des Notbedarfs für mehr als zwei Monate steht somit im Einklang mit der oben zitierten Literatur und Rechtsprechung und erscheint aufgrund der bestehenden Umstände als angemessen. Zu klären bleibt, ob die verbleibende Pfändung des darüber hinaus gehenden Vermögens vertretbar ist. Zwar trifft es im vorliegenden Fall zu, dass der Beschwerdeführer erwerbsunfähig ist und eine IV-Rente in der Höhe von CHF 1'858.00 bezieht. Jedoch ist dem Beschwerdegegner zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass eine Aufhebung der Pfändung des Wertschriftendepots im Ergebnis einer Benachteiligung bestehender Gläubiger gegenüber neuen Gläubigern gleichkommen würde. Da das Wertschriftendepot nur zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers maximal für die nächsten drei Jahre ausreichen würde, ist es nach dem aktuellen Stand der Dinge nur eine Frage der Zeit, bis der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückkehren müsste und auf (Ergänzungs-)Leistungen des Staates angewiesen sein würde. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner nicht gerechtfertigt, das Wertschriftendepot zulasten bereits bestehender Gläubiger aufzuzehren. Damit erscheint die Pfändung des Wertschriftendepots nicht unangemessen und somit gesetzeskonform, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG ebenfalls nicht vorgesehen.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident

Roland Hofmann Aktuar i.V.

Dario Glauser

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