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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.08.2020 420 20 136

18. August 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,375 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Betreibungsrechtliche Beschwerde/Existenzminimumberechnung

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft

vom 18. August 2020 (420 20 136) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Vertrauensschutz bei der Neuberechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 Abs. 1 SchKG)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Raphael Müller

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Existenzminimumberechnung

A. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 legte das Betreibungsamt Basel-Landschaft (fortan: Betreibungsamt) das Existenzminimum von A. ____ auf CHF 4'685.25 fest und verfügte eine stille Lohnpfändung von CHF 400.00. Am 12. Mai 2020 nahm das Betreibungsamt Basel- Landschaft aufgrund hängiger Betreibungen eine Neuberechnung des Existenzminimums vor und setzte dieses auf CHF 3’355.00 fest. Gleichzeitig verfügte das Betreibungsamt, weiterhin unter Gewährung der stillen Lohnpfändung, die Pfändung des über das errechnete betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Mehrverdienstes.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Existenzminimumberechnung erhob A. ____ (fortan: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2020 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs Basel-Landschaft und beantragte eine «Revision» der Existenzminimumberechnung vom 12. Mai 2020. C. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 beantragte das Betreibungsamt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. D. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 11. Juni 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der schriftliche Beschwerdeentscheid in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. § 11 Abs. 1 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG, SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). 1.2 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Eingabe vom 27. Mai 2020 die Verfügung des Betreibungsamts zur Berechnung des Existenzminimums vom 12. Mai 2020 an, welche als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zugänglich ist. Mangels eines Hinweises, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte, ist die Beschwerdeschrift durch Erhebung der Beschwerde am 27. Mai 2020 als gewahrt zu betrachten. Der Beschwerdeführer beanstandet die fehlerhafte und unangemessene Berechnung des Existenzminimums, da die Rückzahlung seiner aufgelaufenen Steuerschulden nicht wie bis anhin als freier Eintrag bei der Berechnung der Lebenskosten berücksichtigt worden sei. Er verlangt eine entsprechende Revision der Existenzminimumberechnung. Eine Revision der Einkommenspfändung ist durchzuführen, wenn sich während der Dauer der Einkommenspfändung die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners ändern (vgl. VONDER MÜHLL, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N 54). Sie ist beim Betreibungsamt geltend zu machen; bei veränderten Verhältnissen ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen (BGer 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.2). In casu macht der Beschwerdeführer nicht die Veränhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht derung massgebender Verhältnisse im Sinne von Art. 93 Abs. 3 SchKG, sondern sinngemäss die Unangemessenheit der angefochtenen Existenzminimumberechnung geltend. Seine Eingabe wird deshalb als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG entgegengenommen, zumal der Beschwerdeführer zuvor offenbar erfolglos eine Revision beim zuständigen Betreibungsamt verlangt hatte und die Anforderungen an Laienbeschwerden nicht allzu hoch anzusetzen sind. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. Auch die übrigen Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Hinzurechnung einer vereinbarten monatlichen Ratenzahlung bezüglich Steuerschulden in seinem Existenzminimum. Zur Begründung macht er geltend, bei der vorhergehenden Existenzminimumberechnung vom 27. Februar 2019 sei eine vereinbarte Rentenzahlung zwecks Rückzahlung von Steuerschulden als freier Eintrag berücksichtigt worden. Er habe damals glaubhaft dargelegt, dass er in eine Schuldenspirale komme, falls ein zu hoher Anteil seines Einkommens gepfändet würde. Ohne diesen freien Eintrag werde er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können und erneut in die Schuldenspirale gelangen. Das Betreibungsamt ist dagegen der Auffassung, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern ihm bei der Berechnung des Existenzminimums ein Fehler unterlaufen sei. Er mache einzig geltend, dass er in eine Schuldenspirale geraten würde, wenn ihm die Rückzahlung seiner aufgelaufenen Steuerschulden nicht in Form einer Berücksichtigung derselben in der Existenzminimumberechnung gewährt werde. Dass dies in der Berechnung vom 27. Februar 2019 in Form eines freien Eintrages geschehen sei, gebe dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Berücksichtigung in der revidierten Existenzminimumberechnung vom 27. Mai 2020, zumal gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung laufende und rückständige Steuerschulden nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen seien. 2.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner nicht unbedingt notwendig ist. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Dies bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss (BGE 119 III 70 E. 3b; KGE BL 420 15 7 vom 17. März 2015 E. 2). Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (SchKG-Richtlinien). Das von Art. 93 Abs. 1 SchKG dem Betreibungsbeamten eingeräumte Ermessen wird durch die Richtlinien nicht beschränkt (KOSKIEVICZ, Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 93 SchKG N. 25). So können Abweichungen von den Ansätzen nach den SchKG-Richtlinien getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält (SchKG-Richtlinien Ziff. VI). 2.3 Die SchKG-Richtlinien halten ausserdem in Ziff. III ausdrücklich fest, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Auch gemäss ständiger http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung finden laufende oder rückständige Steuerschulden des Schuldners keine Berücksichtigung in der Existenzminimumberechnung (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.4.1 ff.; KGE BL 420 13 211 vom 10. September 2013 E. 6). Diese Rechtsprechung wird von einem bedeutenden Teil der Lehre als massgebend bezeichnet (vgl. VONDER MÜHLL, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG N 23; WINKLER, Schulthess Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 93 SchKG N 55). Die Begründung liegt im Wesentlichen darin, dass die Bezahlung der Steuern nicht zum unbedingt notwendigen Lebensbedarf gehört, der Fiskus im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll und keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung besteht, wenn für die Steuern ein Zuschlag gewährt würde (KGE BL 420 13 211 vom 10. September 2013 E. 6). Eine Ausnahme wird lediglich bei ausländischen Arbeitnehmern gemacht, die der Quellensteuer unterliegen und entsprechend den um die Steuern reduzierten Lohn ausbezahlt erhalten (BGE 90 III 33 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die Berücksichtigung seiner rückständigen Steuerschulden in der Existenzminimumberechnung. Wie bereits festgehalten, kommt dem Betreibungsbeamten bei der Festlegung des Existenzminimums ein erhebliches Ermessen zu, welches neben den Interessen des Schuldners auch diejenigen des Gläubigers zu billigen hat. So steht es dem Betreibungsamt im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens frei, Positionen in der Existenzminimumberechnung, auf die der Schuldner ohnehin keinen Anspruch hätte, im Zuge einer Neuberechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, der sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz berufen möchte, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. 3. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuar i.V. Raphael Müller

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