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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 20.01.2020 420 19 291

20. Januar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·3,261 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Pfändungsvollzug

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 20. Januar 2020 (420 19 291) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Unterlässt das Betreibungsamt notwendige und mögliche Schritte im Rahmen des Vollzugs der Pfändung, kann eine Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG auch schon vor Abschluss des Verwertungsprozesses angezeigt sein. Insbesondere können Dritte vom Betreibungsamt unter Strafandrohung zur Auskunftserteilung vorgeladen und Unterlagen des Steueramtes beigezogen werden. (E. 2.4)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i. V. Constanze Seelmann

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Leandro Perucchi, Riesbachstrasse 52, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen das Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 20. November 2019

A. Am 28. September 2018 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) requisitionsweise in der Rechtshilfe Nr. XXXXXXXX den Pfändungsvollzug beim Schuldner B.____ (nachfolgend: Schuldner), Y.____, betreffend diverse Stammanteile und Aktien sowie behauptetes Einkommen an und bei mehreren Unternehmen mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Am 5. April 2019 leitete das Betreibungsamt sodann auf Begehren des Betreibungsamtes Region Frick das Verwertungsverfahren über die gepfändeten Sachwerte ein. Im Rahmen der Verwertung stellte das Betreibungsamt fest, dass diverse der gepfändeten Sachwerte nicht pfändbar seien. Dies vermerkte es auf dem Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe vom 20. November 2019. Das Betreibungsamt liess dieses Protokoll der Gläubigerin A.____ zur Orientierung zukommen. B. Gegen das Protokoll vom 20. November 2019 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Leandro Perucchi, mit Eingabe vom 29. November 2019 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde). Sie machte eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG geltend und beantragte, das Betreibungsamt sei (1.) anzuweisen, die Verwaltungsratsorgane der C.____ AG, der D.____ AG, der E.____ AG, der F.____ AG, der G.____ GmbH sowie der H.____ AG (recte: HH.____ AG) polizeilich vorzuladen und von ihnen unter Strafandrohung nach Art. 324 Ziff. 5 StGB Auskunft über die Forderungen des Schuldners gegenüber den vorgenannten Gesellschaften, insbesondere über Lohnforderungen und lohnähnliche Ansprüche, der letzten drei Jahre bis heute, zu verlangen. Ebenfalls sei Auskunft über den Wert der vom Schuldner gehaltenen Aktien an den vorgenannten Gesellschaften zu verlangen. Das Betreibungsamt sei weiterhin (2.) anzuweisen, die Steuerunterlagen der vorgenannten Gesellschaften bei der zuständigen Steuerverwaltung einzuholen. Zudem sei das Betreibungsamt (3.) anzuweisen, die Forderungen des Schuldners gegenüber den vorgenannten Gesellschaften sowie die Aktien resp. Stammanteile neu zu schätzen resp. die Schätzung nachzuholen.

C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 liess die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt die Beschwerde zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung zukommen. Zudem wurde das Betreibungsamt gebeten, der Aufsichtsbehörde die relevanten Verfahrensakten in Kopie zukommen zu lassen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 nahm das Betreibungsamt Stellung zu der Beschwerde vom 29. November 2019 und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 liess die Aufsichtsbehörde dem Schuldner die Verfügung vom 4. Dezember 2019 inklusive der Beschwerdeschrift vom 29. November 2019 zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung zukommen. Die Verfügung vom 4. Dezember 2019 und die Beschwerde waren zuvor Rechtsanwalt Bruno Nüssli als dem vermeintlichen Vertreter des Schuldners zugestellt worden, von diesem aber aufgrund fehlender Mandatierung zurückgesandt worden.

E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 wurde durch die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass der Schuldner auf die ihm am 14. Dezember 2019 persönlich zugestellte Verfügung vom 10. Dezember 2019 innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hatte. Der Schriftenwechsel wurde daraufhin geschlossen.

F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 12. Dezember 2019. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, SGS 233). Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG, SGS 175), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien

oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). 1.2 Fraglich ist, ob das Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe vom 20. November 2019 eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und somit ein anfechtbares Beschwerdeobjekt darstellt. Das Betreibungsamt hat in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 geltend gemacht, es fehle in casu an einem Beschwerdeobjekt, da der Verwertungsprozess noch in vollem Gange sei und weder eine entsprechende Abschlussmeldung noch eine Auszahlung vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, das besagte Einvernahme-Protokoll stelle eine Verfügung und damit ein anfechtbares Beschwerdeobjekt dar. Gegen vom Betreibungsamt unter Verletzung von Art. 97 SchKG ergangene Verfügungen kann grundsätzlich Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden. Insbesondere können die Höhe der vom Betreibungsamt berücksichtigten Schätzung, die Verweigerung oder Unterlassung der Schätzung oder die Verfügungen bezüglich des Umfangs der Pfändung angefochten werden (FOËX, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 25 zu Art. 97 SchKG; BGE 99 III 52 E. 4.a; BGer 5A_240/2019 vom 4. September 2019 E. 3.2). Als Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gilt eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, die in Ausübung einer amtlichen Funktion auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (BGE 142 III 425 E. 3.3; BGE 129 III 400 E. 1.1; BGE 128 III 156 E. 1c; BGer 5A_224/2012 vom 21. Juni 2012 E. 5.2.1; COMETTA / MÖCKLI, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 18 zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkung zeitigen (BGE 142 III 425 E. 3.3; BGE 116 III 91 E.1; BGE 95 III 1 E. 1; COMETTA / MÖCKLI, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 17 SchKG). Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheiden darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt (BGer 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2; BGer 7B.147/2004 vom 9. August 2004 E. 1.2; COMETTA / MÖCKLI, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 17 SchKG). Nicht als Verfügung hingegen gelten blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Absichtserklärungen (COMETTA / MÖCKLI, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 22 zu Art. 17 SchKG).

Das Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe stellt eine behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren dar, welche in Ausübung einer amtlichen Funktion durch das Betreibungsamt gestützt auf Art. 97 SchKG erlassen worden ist. Durch das Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe wird das Verfahren vorangetrieben und es zeitigt eine Aussenwirkung, da auf der Grundlage der Schätzung der Pfändungsvollzug weitergeführt wird. Das Betreibungsamt tut mit dem Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe kund, was seines Erachtens verwertbar ist oder nicht geschätzt werden kann. Es handelt sich somit nicht nur um eine reine Mitteilung, sondern die Zwangsvollstreckung wird durch die Schätzung beeinflusst. Gemäss diesem tatsächlichen und rechtlichen Gehalt des Protokolls liegt eine Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG und damit ein anfechtbares Beschwerdeobjekt vor. Das Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe wurde der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20. November 2019 zugestellt. Die Beschwerde wurde gemäss den Akten am 29. November 2019 eingereicht. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG wurde somit eingehalten. Begründet wird die Beschwerde mit einer Verletzung von Art. 97 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG. Damit liegt ein zulässiger Beschwerdegrund gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG vor. Die Beschwerdeführerin hat als Gläubigerin ein schutzwürdiges Interesse und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Da die formellen Voraussetzungen allesamt erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die ergänzende Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2020 ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da sie unmittelbar nach Schluss des Schriftenwechsels eingegangen ist (Zustellung der Verfügung vom 30. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020, Vernehmlassung vom 15. Januar 2020). 2.1 Das Betreibungsamt hat im Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe die Auffassung vertreten, dass Stammanteile entweder nicht verwertbar seien oder nicht genügen Informationen vorlägen, um darüber entscheiden zu können. Die G.____ GmbH sei inexistent und eine reine Mantelgesellschaft, die Stammanteile nicht physisch vorhanden. Die I.____ GmbH sei mit Beschluss vom 17. November 2017 liquidiert worden, und es seien gemäss Liquidator keine Überschüsse zu Gunsten der Anteilsberechtigten generiert worden. Zu der HH.____ AG gibt es im Protokoll keine Angaben des Betreibungsamtes. Diverse der betroffenen Unternehmungen (E.____, D.____ AG, F.____ AG) hätten ihr Domizil eingebüsst und weder deren Organe noch Dritte wären anlässlich des polizeilichen Augenscheins am 21. Mai

2019 vor Ort anzutreffen gewesen. Über die J.____ AG sei am 26. Juli 2018 der Konkurs eröffnet worden, eine Dividende sei nicht zu erwarten. Aus diesen Gründen seien die Stammanteile jeweils nicht verwertbar. Eine Schätzung ist deshalb nicht vorgenommen worden. In Bezug auf die C.____ wurde angeführt, dass die Aktien gemäss dem Schuldner nicht physisch vorhanden seien. Am Sitz der C.____ AG befinde sich lediglich ein Briefkasten und ein Büro, es habe aber zu keiner Zeit eine verantwortliche Person angetroffen werden können. Die Verwertungsabsicht sei den Gesellschaften mitgeteilt worden. Eine Schätzung der Forderungen des Schuldners gegenüber den Gesellschaften (Lohn- und lohnähnliche Ansprüche, Provisionen oder Boni) sei nicht möglich gewesen, da die angeschriebenen Unternehmungen keine Rückmeldungen gegeben hätten. Die Durchsetzung und Bewertung der Ansprüche sei für das Amt nicht möglich gewesen, da die Unternehmen in den meisten Fällen inexistent oder im Ausland tätig seien und in der Schweiz nur ein Büro hätten. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 29. November 2019 einerseits vor, dass das Betreibungsamt die Nachpfändung und Schätzung der Lohnansprüche und lohnähnlichen Forderungen in Verletzung von Art. 97 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 91 Abs. 4 SchKG vorgenommen habe, da es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft habe, um den Wert der fraglichen Vermögenswerte zu eruieren. Insbesondere seien die in der Schweiz domizilierten Verwaltungsrats- und Gesellschaftsorgane der in der Beschwerde bezeichneten Gesellschaften (vgl. E. B) nicht vorgeladen worden, um Auskunft über die Forderungen des Schuldners gegenüber den besagten Gesellschaften zu geben. Nicht angefochten wurde die Verfügung vom 20. November 2019 hinsichtlich der I.____GmbH (aufgelöst) und der J.____ AG (Konkurs). Andererseits seien in Verletzung von Art. 97 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 91 Abs. 4 SchKG die Aktien resp. Stammanteile des Schuldners fehlerhaft geschätzt worden, indem die in der Schweiz domizilierten Verwaltungsrats- und Gesellschaftsorgane der in der Beschwerde bezeichneten Gesellschaften (vgl. E. B) nicht vorgeladen worden seien, um über den Wert und die genaue Anzahl der Aktien resp. Stammanteile des Schuldners an den Gesellschaften Auskunft zu geben. Ebenso sei Art. 97 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 91 Abs. 5 SchKG verletzt worden, weil das Betreibungsamt keine Auskünfte über die Steuerdaten der Gesellschaften bei der Steuerverwaltung eingeholt habe. Indem das Betreibungsamt einschneidendere Massnahmen zur Informationsgewinnung unterlassen habe, sei die Feststellung der Wertlosigkeit der Aktien resp. Stammanteile einer nicht vorgenommenen Schätzung gleichzusetzen. Das Betreibungsamt sei verpflichtet, auch von Dritten Auskünfte über die von ihnen verwahrte Vermögensgegenstände des Schuldners und Forderungen des Schuldners gegenüber den betroffenen Dritten unter Strafandrohung einzuholen. Der Schuldner führe in verschiedenen Positionen Mandate für diverse Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Für diese Tätigkeiten erhalte er ein Entgelt in Form von Lohn, Provisionen, Boni oder lohnähnlichen Ansprüchen, für welche durch die Beschwerdeführerin die Nachpfändung verlangt worden sei. Da die Gesellschaften nicht auf die Zuschriften des Betreibungsamts reagiert hätten, seien schärfere Massnahmen angezeigt und eine polizeiliche Vorladung der Verwaltungsräte resp. der Gesellschafter sei verhältnismässig. Hauptaugenmerk sei bei der Vollzugshandlung dabei auf die C.____ AG zu legen, da der Schuldner in dieser Gesellschaft aktiv als CEO und Präsident des Verwaltungsrats tätig sei, diese Gesellschaft sehr erfolgreich sei und erhebliche Umsätze generieren würde. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 stellte sich das Betreibungsamt auf den Standpunkt, dass der Verwertungsprozess noch in vollem Gange sei, und das Amt auf mehreren Wegen an die zur Verwertung notwendigen Informationen über Bestand, Form und Standort der Aktien und Stammanteile zu gelangen versuche – wie etwa die Korrespondenz mit der HH.____ AG zeige. Wenn die Beschwerdeführerin dies wünsche und das Kostenrisiko übernehmen würde, könne das Amt zwar auch die seiner Ansicht nach faktisch wertlosen Inhaberpapiere versteigern, jedoch würde das Amt lieber die angefangenen Verwertungshandlungen fortsetzen und zeitnah abschliessen. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2020 führt diese an, dass für die Frage der Verwertbarkeit der gepfändeten Vermögenswerte kein «aktives Domizil» der Gesellschaften notwendig sei. Es sei ausreichend, dass die Gesellschaften über Organe mit Wohnsitz in der Schweiz verfügten, was vorliegend der Fall sei. Dies gelte insbesondere für die angesichts der verwertbaren Vermögenswerte in erster Linie interessierenden Gesellschaften HH.____ AG und C.____ AG. Deshalb seien wie bereits beantragt die entsprechenden Organe zwecks Auskunftserteilung vorzuladen. Zu prüfen ist deshalb nun, ob das Betreibungsamt seine Möglichkeiten zum Vollzug der Nachpfändung und Schätzung der Vermögenswerte und Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten ausgeschöpft hat. 2.3 Gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG müssen bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte, die gepfändet werden, durch den Betreibungsbeamten geschätzt werden. Die Schätzung liegt im Ermessen des Betreibungsbeamten und ist definitionsgemäss

unvollkommen. Als Schätzungswert wird der Betrag genannt, welcher bei der Zwangsversteigerung wahrscheinlich erzielt werden wird (FOËX, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 ff. zu Art. 97 SchKG). Diese vorgängige Schätzung ist für den Umfang der Pfändung relevant, denn gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (FOËX, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 97 SchKG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der betriebene Schuldner unter Strafandrohung (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB) verpflichtet, über seine Vermögenswerte, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten, Auskunft zu geben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Ratio legis der Auskunftspflicht besteht im zur Verfügung stellen der nötigen Unterlagen für den Pfändungsvollzug. Der Schuldner ist verpflichtet, umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben, soweit dies für eine ausreichende Pfändung gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG nötig ist (LEBRECHT, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl., Basel 2010, N 9 ff. zu Art. 91 SchKG; BGE 117 III 61 ff.). Auch die Organe der betroffenen Gesellschaften unterstehen als Dritte einer Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG. Haben Dritte Vermögensgegenstände des Schuldners in Gewahrsam oder hat der Schuldner bei ihnen Guthaben, sind sie bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. 2.4 Das Betreibungsamt hat seine Möglichkeiten, um an Informationen betreffend die Aktien resp. Stammanteile sowie Lohn- und lohnähnliche Forderungen des Schuldners zu gelangen, nicht ausgeschöpft. Es wurden nur polizeiliche Abklärungen am Sitz der Gesellschaften vorgenommen und schriftliche Anfragen an die Gesellschaften gestellt. Da die Gesellschaften auf diese Schreiben nicht reagierten, sah das Amt die Möglichkeit der Durchsetzung und Bewertung der Ansprüche als nicht möglich an. Es wurden deshalb gemäss Protokoll vom 20. November 2019 keine Schätzungen vorgenommen. Die im Protokoll des Pfändungsvollzugs vom 29. Oktober 2018 geschätzten Werte der Aktien und Stammanteile wurden damit revidiert. Das Amt gab zwar in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 an, noch weitere Abklärungen vornehmen zu wollen, beziehungsweise noch auf Antworten der angeschriebenen Gesellschaften zu warten. Jedoch wird darin nicht dargelegt, um welche Abklärungen es sich handelt (abgesehen von der zu erwartenden Antwort der HH.____ AG). Aufgrund der Bemerkungen im Einvernahme-Protokoll Pfändungsvollzug Rechtshilfe konnte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass in Bezug auf die Gesellschaften, bei denen das Betreibungsamt vermerkt hatte, dass die Stammanteile nicht verwertbar seien oder dass die Durchsetzung und Bewertung der Ansprüche des Schuldners gegenüber den Gesellschaften für das Amt nicht

möglich seien, dieses weitere Abklärungen für unnötig hielt. Auch wenn der Verwertungsprozess damit insgesamt noch nicht abgeschlossen war, ist eine Beschwerde schon zu dem erfolgten Zeitpunkt angebracht bzw. angezeigt, wenn davon ausgegangen wird, dass das Betreibungsamt notwendige und mögliche Schritte unterlassen hat. Es hätten für das Amt noch weitere Möglichkeiten bestanden, um an die benötigten Informationen zu gelangen. Die verantwortlichen Organe der Gesellschaften hätten, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, vorgeladen werden können, vor allem, da in mehreren der Gesellschaften die gleichen Personen involviert sind (so insbesondere Herr K.____, der in vier der Gesellschaften – der C.____ AG, der D.____ AG, der E.____ AG und der F.____ AG – Mitglied des Verwaltungsrates ist). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Dritte unter Androhung einer Straffolge gemäss Art. 324 Ziff. 5 StGB im gleichen Umfang wie der Schuldner zu Auskunft verpflichtet sind. Dieses gesetzlich vorgesehene Instrument wurde nicht ausgeschöpft, da nach der Feststellung, dass keine der Gesellschaften (mit Ausnahme der HH.____ AG) auf die Schreiben des Betreibungsamtes betreffend Auskunft zu den Vermögenswerten und Forderungen des Schuldners geantwortet hatte, keine weiteren Schritte unternommen wurden. Die Vorladung der Gesellschaftsorgane hätte dem Betreibungsamt keine hohen Kosten oder besonders grossen Aufwand verursacht, und wäre dem Amt deshalb zumutbar gewesen, zumal die Gesellschaften alle im Kanton Basel-Landschaft domiziliert sind. Ebenso hätten die Steuerdaten der betroffenen Gesellschaften einverlangt werden können, da gemäss Art. 91 Abs. 5 SchKG Behörden ebenso auskunftspflichtig sind. Aus den Steuerdaten hätten die Anzahl der durch den Schuldner an der jeweiligen Gesellschaft gehaltenen Aktien sowie deren Wert eruiert werden können, so dass wiederum eine Schätzung möglich geworden wäre. 2.5 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an das Betreibungsamt zur nochmaligen Beurteilung zurückzuweisen. Das Betreibungsamt wird dabei verpflichtet, eine Schätzung der Vermögenswerte des Schuldners anhand der Auskunft der Verwaltungsratsund Gesellschaftsorgane nachzuholen, unter Beachtung von Art. 97 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG. Bei der Schätzung der Aktien resp. Stammanteile sind auch die einzuholenden Auskünfte der Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Es ist dem Amt überlassen, in welcher Reihenfolge sie die diversen Auskünfte einholt. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt: ://: 1. 2.

3.

4.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Verwaltungsratsorgane der C.____ AG, der D.____ AG, der E.____ AG, der F.____ AG, der G.____ GmbH sowie der HH.____ AG vorzuladen und von ihnen unter Strafandrohung nach Art. 324 Ziff. 5 StGB Auskunft über die Forderungen des Schuldners B.____, Y.____, gegenüber den vorgenannten Gesellschaften, insbesondere über Lohnforderungen und lohnähnliche Ansprüche der letzten drei Jahre bis heute, zu verlangen. Ebenso wird das Betreibungsamt Basel-Landschaft angewiesen, Auskunft über den Wert der vom Schuldner gehaltenen Aktien an den vorgenannten Gesellschaften zu verlangen.

Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Steuerunterlagen der vorgenannten Gesellschaften bei der zuständigen Steuerverwaltung einzuholen.

Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Forderungen des Schuldners B.____, Y.____, gegenüber den vorgenannten Gesellschaften sowie der Aktien resp. Stammanteile nach Einholung der Auskünfte zu schätzen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an

Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader

Aktuarin i. V.

Constanze Seelmann

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