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Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.12.2019 420 19 243

10. Dezember 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft·PDF·1,239 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Einstellung des Konkursverfahrens/Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG

Volltext

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2019 (420 19 243) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht / Zivilprozessrecht

Sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus, Aktuar Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich 32 Zustellung, Gesuchstellerin gegen Konkursamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Gesuchsgegner

Gegenstand Einstellung des Konkursverfahrens / Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG Antrag auf Wiederherstellung der Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 22. April 2018 verstarb B.____. Seine Erben schlugen die Erbschaft aus, worauf die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde. Am 4. Juli 2018 eröffnete der Konkursrichter am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft. Mit SHAB-Publikation vom xx. xxxx 2018 machte das Konkursamt Basel-Landschaft die Einstellung des Konkursverfahrens öffentlich bekannt und setzte den Gläubigern eine Frist von 10 Tagen an, um die Durchführung zu verlangen und einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten, ansonsten des Konkursverfahren geschlossen werde. Innert der angesetzten Frist meldete sich kein Gläubiger. B. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 ersuchte A.____ (nachfolgend Gesuchstellerin) den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, die 10-tägige Frist zum Verlangen der Durchführung des Konkursverfahrens über die ausgeschlagene Erbschaft des B.____ und zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 4'000.00 wiederherzustellen sowie das Konkursamt Basel- Landschaft anzuweisen, das Konkursverfahren durchzuführen. Nach Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst leitete das Sekretariat des Regierungsrats die Eingabe der Gesuchstellerin am 9. Oktober 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur weiteren Bearbeitung weiter. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 forderte das angerufene Kantonsgericht in der Funktion als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 und das Konkursamt zur Abgabe einer Vernehmlassung innert 10 Tagen auf. Nach Eingang des Kostenvorschusses und der Vernehmlassung des Konkursamtes verfügte die Aufsichtsbehörde sodann am 23. Oktober 2019 den Schluss des Schriftenwechsels und kündigte den Entscheid auf Grundlage der Akten an. Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch um Wiederherstellung der Depositionsfrist von 10 Tagen auf Art. 33 Abs. 4 SchKG. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, bei der Aufsichtsbehörde oder der in der Sache zuständigen richterlichen Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Zuständigkeit zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs richtet sich danach, welche Art von Frist infrage steht. Steht die wiederherzustellende Frist im Zusammenhang mit einer Sache, deren Behandlung in den Zuständigkeitsbereich eines Gerichts fällt, so hat dieses auch das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG zu beurteilen. In allen anderen Fällen ist es die kantonale Aufsichtsbehörde (SK SchKG-BAERISWIL/MILANI/SCHMID, 4. Aufl., 2017, Art. 33 N 41; Botschaft SchKG, 1991, 46). 2. Die Gesuchstellerin beantragt die Wiederherstellung der gesetzlichen Frist von 10 Tagen, innerhalb derer ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen und die Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leisten kann

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Diese so genannte Depositionsfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einstellung eines Konkursverfahrens zu laufen. Nach Art. 230 Abs. 1 SchKG stellt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes ein Konkursverfahren ein, wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken. Mit der Einstellung des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht verliert das Konkursamt bzw. der Konkursverwalter – zumindest vorübergehend – die Befugnis, auf die Verfahrensfortsetzung gerichteten Amtshandlungen vorzunehmen. Das Konkursgericht ist nicht nur für die Eröffnung eines Konkursverfahrens und für die Einstellung desselben mangels Aktiven zuständig, sondern es liegt auch in seinem Kompetenzbereich, nach Ablauf der 10-tägigen Depositionsfrist festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Schluss des Konkursverfahrens gegeben sind (BGE 97 III 34 E. 2; 74 III 75 E. 1; 102 III 78 E. 2b; KUKO SchKG-SCHOBER, 2. Aufl., 2014, Art. 230 N 8). Daraus folgt, dass das Konkursgericht über die Einhaltung der Depositionsfrist von 10 Tagen respektive über die Wiederherstellung dieser Frist zu entscheiden hat. Bis zu seiner allfälligen Wiederaufnahme liegt das Verfahren in den Händen des Konkursgerichts, das seinen Einstellungsentscheid gegebenenfalls formell aufzuheben hat (BGE 102 III 78 E. 2b; Aufsichtsbehörde Appenzell Ausserrhoden, AR GVP 24/2012 Nr. 3597 vom 25. Oktober 2012 E. 1.5.3). 3. Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung des Gesuchs vom 7. Oktober 2019 um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG ausschliesslich der Konkursrichter am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zuständig. Kommt dieser zum Schluss, dass auf das vorliegende Gesuch eingetreten werden kann und die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG für die Wiederherstellung der 10-tägigen Depositionsfrist erfüllt sind, hat er die Einstellung des Konkursverfahrens über die ausgeschlagene Erbschaft des B.____ formell aufzuheben und über das weitere Vorgehen zu befinden. 4. Mangels Zuständigkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde ist auf das Gesuch vom 7. Oktober 2019 nicht einzutreten. Fraglich ist, ob die Aufsichtsbehörde das Gesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG von Amtes wegen an das zuständige Konkursgericht zu überweisen hat, oder ob hier Art. 63 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt, wonach die Partei ihre Eingabe, welche mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu einzureichen hat. Entgegen dem zu engen Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 SchKG ist diese Bestimmung nicht nur von Betreibungs- oder Konkursämtern, sondern auch von allen anderen Behörden und Organen des Schuldbetreibungsoder Konkursrechts und in Einzelfällen auch von Gerichten zu beachten (SK SchKG- BAERISWIL/MILANI/SCHMID, 4. Aufl., 2017, Art. 32 N 11 f.; BSK SchKG EB-Staehelin, 2017, Art. 32 ad N 6; AB SchK BL 420 12 64 vom 24. April 2012 E. 1). Klagen nach dem SchKG, die sich an ein Gericht richten, werden von Art. 32 Abs. 2 SchKG nicht erfasst; für sie gilt Art. 63 Abs. 1 ZPO. Zu diesen SchKG-Klagen zählen beispielsweise Rechtsöffnungsgesuche gemäss Art. 80 und 82 SchKG, die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, die Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG oder die Arrestprosequierungsklage nach Art. 279 SchKG (SK SchKG-BAERISWIL/MILANI/SCHMID, 4. Aufl., 2017, Art. 32 N 8 mit Hinweisen; KUKO SchKG- RUSSENBERGER/MINET, 2. Aufl., 2014, Art. 32 N 8 f.; Botschaft ZPO, 7278). Da es sich beim

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorliegenden Wiederherstellungsgesuch gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht um eine SchKG-Klage im oben beschriebenen Sinne handelt, ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 SchKG hier einschlägig. Das Gesuch vom 7. Oktober 2019 ist demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SchKG unverzüglich an das dafür zuständige Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zu überweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, womit der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurück zu erstatten ist. Das für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Konkursgericht hat im Rahmen seines Kostenentscheids darüber zu befinden, ob der Gesuchstellerin allenfalls eine Parteientschädigung geschuldet ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf das Gesuch vom 7. Oktober 2019 um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch vom 7. Oktober 2019 wird zuständigkeitshalber an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.

Mitteilung an: - Parteien - Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde - Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Präsident

Roland Hofmann Aktuar

Giuseppe Di Marco

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