Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft, vom 7. August 2018 (420 18 170) ___________________________________________________________________
Schuldbetreibung und Konkursrecht
Pfändungsvollzug; pfandbares Einkommen eines selbständig erwerbenden Schuldners; Abklärungen über pfändbare Guthaben sind von Amts wegen vorzunehmen; damit ist die Pflicht des Betreibungsamtes verbunden, den möglichen Umfang einer Forderungspfändung nicht nur anhand bestehender Unterlagen zu bestimmen, sondern bei deren Unvollständigkeit auch den Schuldner persönlich zur Forderungshöhe zu befragen und allfälligen konkreten Anhaltspunkten aus den Akten zur Klärung dieser Frage nachzugehen.
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i.V. Yaël Heymann
Parteien A. ____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Basel- Landschaft vom 14. Mai 2018
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 17. April 2018 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A. ____ eine Pfändung. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft ermittelte in Anwesenheit des Schuldners und gemäss dessen Angaben ein monatliches Einkommen von CHF 1‘500.00 aus selbständiger Tätigkeit und berechnete ein Existenzminimum von CHF 1‘700.00. Dabei stellte es fest, dass kein Einkommen gepfändet werden könne. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft forderte den Schuldner mit Verfügung vom 17. April 2018 zudem auf, innert zehntägiger Frist diverse Unterlagen einzureichen. Der Schuldner reichte mit E-Mail vom 30. April 2018 sodann einen Kontoauszug seines Bankkontos bei der B. ____bank ein. B. Mit Pfändungsverfügung vom 14. Mai 2018 wurde dem Schuldner in der Folge die Pfändung des Kreditorenguthabens gegenüber der C. ____ AG (nachfolgend: Drittschuldnerin) in der Höhe von CHF 14‘900.00 angezeigt. Mit am selben Tag ergangener Pfändungsanzeige wurde auch der Drittschuldnerin die Pfändung mitgeteilt und sie darauf hingewiesen, dass diese Forderung des Schuldners rechtsgenüglich nur noch an das Betreibungsamt Basel-Landschaft bezahlt werden könne. C. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 gelangte der Schuldner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Er begehrte, es sei die Pfändungsverfügung vom 14. Mai 2018 teilweise aufzuheben, indem der gepfändete Betrag auf CHF 4‘760.00 festzusetzen sei und es sei festzuhalten, dass dieser Betrag noch nicht fällig sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel bzw. zur Ergänzung der Beschwerdebegründung. Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm gegenüber der Drittschuldnerin keine fällige Forderung zustehe. Er habe dieser gegenüber aus einem Vertragsverhältnis noch Leistungen zu erbringen, doch werde ihm nach Erbringen der Leistungen eine Forderung von CHF 4‘760.00 zustehen. Zudem sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, um was für Abklärungen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft es sich handeln solle, welche ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer eine Forderung in der Höhe von CHF 14‘900.00 zustehen würde. Das Amt habe weder mit dem Beschwerdeführer noch mit der Drittschuldnerin Rücksprache genommen, bevor es die Pfändungsanzeige eröffnet habe. D. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft vom 28. Mai 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung einer Frist bis zum 25. Juni 2018 zur Einreichung von Beweismitteln und der ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen, zumal es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, innerhalb dieser eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift einzureichen sei. Zudem wurde vom Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und der Inaussichtstellung weiterer Unterlagen in diesem Zusammenhang Kenntnis genommen. E. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Es führte im Wesentlichen aus, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Kontoauszug diverse Schwär-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen enthalten habe, weshalb sich das Amt bei der B. ____bank erkundigt habe, welche in der Folge dem Betreibungsamt Basel-Landschaft einen vollständigen Kontoauszug zukommen liess. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer immer wieder grössere Geldsummen von der Drittschuldnerin mit dem Vermerk „Auftragszahlung“ erhalten habe. Somit habe davon ausgegangen werden können, dass es sich um Zahlungen aus der Erledigung eines Auftrags oder mehrerer Mandate gehandelt habe, welche der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten mehrfach erhalten habe. Da sich durch die Abklärungen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer wohl gegenüber der Drittschuldnerin eine Forderung habe, sei eine Pfändung über den Betrag von CHF 14‘900.00 verfügt worden. Durch diesen gepfändeten Betrag sei es möglich, die geltend gemachten Forderungen der Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. 218096563 samt Betreibungs- und Pfändungskosten zu tilgen. Dem Betreibungsamt Basel-Landschaft sei bis zum Erhalt der Beschwerde nicht bekannt gewesen, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine offene, aber noch nicht fällige Forderung in der Höhe von CHF 4‘760.00 gegenüber der Drittschuldnerin zustehe. Auch habe sich die Drittschuldnerin nach Erhalt der Pfändungsanzeige beim Betreibungsamt Basel- Landschaft nicht gemeldet, weshalb dieser gepfändete Betrag als nicht bestritten angesehen werde. Zudem nehme der Beschwerdeführer dem Anschein nach immer wieder Aufträge der Drittschuldnerin entgegen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde. F. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Juni 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 8. Juni 2018 Stellung und reichte unter anderem ein als E-Mail-Nachricht verfasstes Bestätigungsschreiben eines Geschäftsleitungsmitglieds der Drittschuldnerin vom 18. Juni 2018 bezüglich der dem Beschwerdeführer noch zustehenden Forderung in der Höhe von CHF 4‘760.00 ein sowie diverse Dokumente, insbesondere eine Leistungszusammenstellung vom 17. Mai 2018 hinsichtlich der noch ausstehenden Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Drittschuldnerin. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine handschriftlich unterzeichnete nochmalige Bestätigung des selben Geschäftsleitungsmitglieds der Drittschuldnerin in gleicher Sache ein.
Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesver-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall wird die Pfändungsverfügung vom 14. Mai 2018 angefochten, die ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, da es sich um eine auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche Handlung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft handelt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Pfändungsverfügung dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 zugestellt. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2018, welche am selben Tag der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig erfolgt. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht einen Betrag in der Höhe einer nicht existierenden Forderung gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet, macht er Mängel im betreibungsrechtlichen Verfahren und damit einen zulässigen Beschwerdegrund geltend. Da die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 1.2 Die am 22. Juni 2018 und somit nach Schriftenschluss vom 12. Juni 2018 beim Kantonsgericht eingegangene Replik vom 21. Juni 2018 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2018 sind aufgrund ihres Eingangs vor der Fällung des vorliegenden Entscheids (vgl. BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013, E. 1.4) und der in betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. 2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Das Betreibungsamt berücksichtigt alle (pfändbaren) Bruttoeinkünfte, von denen es die Sozialabgaben und die Gewinnungskosten in Abzug bringt. Gepfändet wird das Nettoeinkommen, soweit es das Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie übersteigt. Das Betreibungsamt hat im Rahmen der Pfändung von Amtes wegen den massgeblichen Sachverhalt soweit als möglich abzuklären, wobei der Schuldner auskunftspflichtig ist (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Handelt es sich beim Schuldner um einen Selbständigerwerbenden, so hat sich das Betreibungsamt nach der Art der Tätigkeit und deren Umfang zu erkundigen. Es nimmt die nötigen Abklärungen vor und kann insbesondere die Buchhaltung und weitere Unterlagen des Schuldners anfordern. Ist eine zuverlässige Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht möglich, so hat das Betreibungsamt eine Schätzung vorzunehmen, wobei der Beizug von Einkünften aus vergleichbaren Tätigkeiten hilfreich sein kann (BGer 5A_1/2017 vom 7. Juli 2017 E. 2.1; BGE 126 III 89 E. 3a; BGer 5A_16/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1). 2.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall rügt der Beschwerdeführer die Pfändung der mutmasslichen Forderung in der Höhe von CHF 14‘900.00 und macht geltend, dass ihm gegenüber der Drittschuldnerin lediglich eine noch nicht fällige Forderung in der Höhe von CHF 4‘760.00 zustehe. Der Beschwerdegegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass aufgrund der in den vergangenen Monaten mehrfach erhaltenen Geldsummen in grösserem Umfang davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Drittschuldnerin eine
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Forderung von CHF 14‘900.00 zustehe oder dass zumindest davon habe ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Aufträge der Drittschuldnerin entgegennehmen werde, weshalb der Erhalt des gepfändeten Betrages durchaus realistisch gewesen sei. Aktenkundig ist, dass die Drittschuldnerin in ihren Schreiben vom 18. und 25. Juni 2018 bestätigt, dass diese dem Beschwerdeführer nach Eingang der Baubewilligung den restlichen Betrag von CHF 4‘760.00 schulde. Zudem geht aus der ebenfalls vom Beschwerdeführer eingereichten Leistungszusammenstellung vom 17. Mai 2018 hervor, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses eine Zahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 58‘300.00 vereinbart wurde und der Beschwerdeführer bereits vier Akontozahlungen erhalten hat, womit sich das ihm noch zustehende Restguthaben auf CHF 4‘760.00 beläuft. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass drei der vier in der Leistungszusammenstellung aufgeführten Akontozahlungen mit jenen Zahlungen aus den Kontoauszügen der B. ____bank übereinstimmen. Damit ist nach Ansicht Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft durch den Beschwerdeführer belegt, dass es sich bei den verschiedenen auf den Kontoauszügen aufgeführten Gutschriften um Akontozahlungen handelt und nur noch eine Zahlung in der Höhe von CHF 4‘760.00 ausstehend ist. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, aufgrund der mehrfach erhaltenen Geldsummen in grösserem Umfang könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Drittschuldnerin eine Forderung von CHF 14‘900.00 zustehe oder eine solche Forderung in Zukunft gesichert sei, kann nicht gefolgt werden. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen soweit als möglich abzuklären. Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, nicht alle mit Verfügung vom 17. April 2018 verlangten Unterlagen, wie beispielsweise Monats- oder Quartalsabschlüsse des laufenden und vorhergehenden Geschäftsjahres, eingereicht zu haben, sondern lediglich geschwärzte Kontoauszüge seines Bankkontos bei der B. ____bank. Der Beschwerdegegner hätte den Beschwerdeführer jedoch persönlich zu den auf das Konto des Beschwerdeführers eingegangenen Zahlungen befragen müssen. Stattdessen zog das Betreibungsamt Basel- Landschaft den Schluss, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Drittschuldnerin mutmasslich eine Forderung in der Höhe der betriebenen Forderungen zustehe. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Pfändung des Anspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Drittschuldnerin auf eine Forderung von CHF 4‘760.00 zu beschränken ist. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei festzuhalten, dass die Forderung in der Höhe von CHF 4‘760.00 noch nicht fällig sei. Mit diesem Begehren übersieht der Beschwerdeführer einerseits, dass auch in Zukunft fällig werdende Verdienstansprüche gepfändet werden können (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar SchKG I, Art. 93 N 3), und anderseits, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft in ihrer Pfändungsanzeige an die Drittschuldnerin vom 14. Mai 2018 diese ausdrücklich auffordert, die Forderung direkt an das Amt zu überweisen, „sofern und soweit sie zur Zahlung fällig ist“. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 2.4 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 14. Mai 2018 wird teilweise aufgehoben, indem der gepfändete Betrag auf CHF 4‘760.00 festgesetzt wird.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Hinsichtlich des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieses sowie die Inaussichtstellung der notwendigen Unterlagen in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 28. Mai 2018 zur Kenntnis genommen wurden. Ob der Beschwerdeführer noch an seinem Begehren festhält, ist für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel- Landschaft unklar, nachdem die angekündigte ergänzende Kostenerlasseingabe nie erfolgt ist. Sollte der Beschwerdeführer noch an diesem Antrag festhalten, so wäre dieser abzuweisen. Einerseits hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 25. Mai 2018 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht glaubhaft gemacht und anderseits hat er die notwendigen Unterlagen nicht zeitgerecht eingereicht, obwohl er spätestens mit Verfügung vom 12. Juni 2018 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Akten bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft in Zirkulation gesetzt werden und der Entscheid in der Hauptsache somit demnächst ergehen werde.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 14. Mai 2018 wird teilweise aufgehoben, indem der gepfändete Betrag auf CHF 4‘760.00 festgesetzt wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Roland Hofmann Aktuarin i.V.
Yaël Heymann